Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Meine Stellungnahme in dieser Rechtssache ist sehr einfach und kann nur zugunsten der Auffassung der Kommission ausfallen, die im übrigen in der Sache von der Italienischen Republik nicht bestritten wird .
2 . Es genügt, auf Ihr Urteil vom 14 . Oktober 1987 in der Rechtssache 278/85 zu verweisen, in dem Sie eine gegen das Königreich Dänemark vorgebrachte identische Rüge als begründet angesehen haben .
3 . Der von der Italienischen Republik geltend gemachte Umstand, daß ihre Verwaltungspraxis bei der Anwendung der beanstandeten nationalen Rechtsvorschriften den Erfordernissen der Richtlinie 79/831 entspreche, führt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dazu, daß die Vertragsverletzung, die sich aus der Beibehaltung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Vorschrift ergibt, wegfällt .
4 . Die italienische Regierung hat die angekündigten Rechtsvorschriften, durch die dieser Teil der Richtlinie vollständig und richtig umgesetzt werden kann, aber noch nicht erlassen .
5 . Ich schlage Ihnen daher vor, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 79/831/EWG des Rates vom 18 . September 1979 zur sechsten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe verstossen hat, daß sie die Ausnahme von der Verpflichtung zur Anmeldung, die in Artikel 6 dieser Richtlinie niedergelegt ist, auf den Einführer ausgedehnt hat . Der Italienischen Republik sind infolgedessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
(*) Aus dem Portugiesischen übersetzt .
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