Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Schlüsselwörter
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Verfahren - Wiederaufnahme - Frist für die Antragstellung - Beginn - Kenntnis der neuen Tatsache - Verspäteter Antrag - Unzulässigkeit
(Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 41; Verfahrensordnung, Artikel 98)
Entscheidungsgründe
1 Der Antragsteller, ein ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Antragsschrift, die am 28. Dezember 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes der EWG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 403/85 (F./Kommission, Slg. 1987, 645) abgeschlossenen Verfahrens gestellt.
2 Mit diesem Urteil wies der Gerichtshof die Klage des Antragsstellers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1985 ab, die zum Abschluß des gegen diesen wegen seines am 6. Oktober 1982 erfolgten Angriffs auf den Generaldirektor für Verwaltung und Personal der Kommission Morel eingeleiteten Disziplinarverfahrens ergangen war und mit der gegen ihn die Strafe der Entfernung aus dem Dienst verhängt worden war.
3 Aus diesem Urteil ergibt sich insbesondere, daß "nicht dargetan ist, daß die Begründung der Entscheidung hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts Fehler oder ungerechtfertigte Auslassungen enthält" (Rdnr. 16), daß "der Gerichtshof ... nicht der Ansicht [ist], daß die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie feststellte, daß der Kläger ungeachtet seiner impulsiven Natur 'eine qualitative Schwelle überschritten hat, was bei einem verantwortungsvollen Beamten in Ausübung seines Dienstes nicht hingenommen werden kann' " (Rdnr. 22), daß "der Gerichtshof nicht der Ansicht [ist], daß die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen hat, indem sie die Situation, in der sich der Kläger seinerzeit befand, nicht als mildernden Umstand betrachtet hat, der seine Entfernung aus dem Dienst ausschloß" (Rdnr. 23), und daß "sich der Gerichtshof nicht in der Lage [sieht], die Entfernung des Klägers aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung seines Anspruchs auf das Ruhegehalt als offenkundig unverhältnismässig zu betrachten".
4 Der Antragsteller beantragt im Wiederaufnahmeverfahren,
- den Antrag für zulässig und nach Prüfung der Hauptsache für begründet zu erklären;
- das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1987 abzuändern, soweit in ihm die Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1985 insgesamt abgewiesen wurde, und soweit in ihm die Rügen, die streitige Entscheidung sei unzutreffend und ungenügend und verletze den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, für unbegründet erklärt wurden;
- demgemäß die Rügen, die streitige Entscheidung sei unzutreffend und ungenügend und verletze den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, für zulässig und begründet zu erklären und die Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1985, mit der gegen den Kläger die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung oder Aberkennung seines Anspruchs auf das Ruhegehalt verhängt wurde, aufzuheben;
- der Antragsgegnerin die gesamten Kosten aufzuerlegen.
5 Die Kommission beantragt in ihrer Stellungnahme,
- den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für unzulässig zu erklären;
- dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.
6 Gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der EWG kann "die Wiederaufnahme des Verfahrens ... beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war".
7 Artikel 100 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt, daß der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts in nichtöffentlicher Sitzung durch Urteil über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet, ohne der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Das vorliegende Verfahren wurde gemäß dieser Bestimmung durchgeführt.
8 Nach dem Vorbringen des Antragsstellers besteht die neue entscheidende Tatsache, die die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist, rechtfertigen würde, in dem am 26. September 1990 vom Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-122/89 (F./Kommission, Slg. 1989, II-517) erlassene Urteil über den Grad der in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehenden dauernden Invalidität. In diesem Urteil hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1988 insoweit aufgehoben, als darin der Grad der dauernden Invalidität auf 50 % festgesetzt worden ist.
9 Der Antragsteller beruft sich insbesondere auf die Passagen des Urteils vom 26. September 1990, in denen das Gericht die am 26. Mai 1988 von einem Ärzteausschuß - der sich aus drei Ärzten zusammensetzte, von denen einer von der Anstellungsbehörde, einer von dem Beamten und einer einvernehmlich von diesen beiden so benannten Ärzten benannt wurde - abgegebene Stellungnahme und das ärztliche Gutachten von Professor De Buck vom 11. Februar 1987 behandelt. Er macht geltend, aufgrund dieser Stellungnahme und dieses Gutachtens habe das Gericht in Randnummer 16 seines Urteils festgestellt, daß die Kommission "die ärztliche Stellungnahme falsch ausgelegt hat, indem sie nur die Wechselbeziehung zwischen dem streitigen Invaliditätsgrad ... und den Ereignissen vom 6. Oktober 1982 beachtet hat, ohne die in dem ärztlichen Gutachten klar festgestellte Wechselbeziehung zwischen diesem Zwischenfall und dem bereits bestehenden pathologischen Zustand, dessen ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit in dem Gutachten festgestellt wird, zu berücksichtigen", und daß "der statutswidrige Charakter [des Verhaltens von Herrn Ferrandi] bei dem Zwischenfall vom 6. Oktober 1982 ... den Bezug zwischen diesem Zwischenfall und der früheren Psychopathie des Klägers nicht in Frage [stellt]". Aus dem Urteil des Gerichts ergebe sich somit, daß der Vorfall vom 6. Oktober 1982 auf einen zuvor bestehenden krankhaften Zustand zurückzuführen sei, die weder dem Gerichtshof noch dem Antragsteller am 5. Februar 1987 - dem Tag der Verkündung des Urteils, das Gegenstand des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens sei, - bekannt gewesen sei.
10 Die Kommission hält den Wiederaufnahmeantrag für unzulässig. Sie macht erstens geltend, Gegenstand des Urteils des Gerichts sei allein die Anerkennung eines Invaliditätsgrades im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. Oktober 1982; die in diesem Zusammenhang gemachten Feststellungen bedeuteten nicht, daß der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt unzurechnungsfähig gewesen sei. Zweitens ergäbe sich eine neue Tatsache, falls eine solche vorliegen sollte, nicht aus dem Urteil des Gerichts, sondern aus dem Gutachten von Professor De Buck vom 11. Februar 1987 oder auch aus der Stellungnahme des Ärzteausschusses vom 26. Mai 1988, so daß der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, da er nicht binnen drei Monaten nach diesen Zeitpunkten gestellt worden sei, offensichtlich verspätet und demgemäß unzulässig sei. Drittens und letztens macht die Kommission geltend, wenn man zuließe, daß ein einfaches Sachverständigengutachten eine die Wiederaufnahme rechtfertigende neue Tatsache darstelle, hätte dies schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit und der Rechtskraft eines Urteils zur Folge.
11 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ist darauf hinzuweisen, daß die Wiederaufnahme gemäß Artikel 98 der Verfahrensordnung binnen drei Monaten nach dem Tag zu beantragen ist, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die er seinen Antrag stützt.
12 Es genügt somit, ohne daß die anderen Einwände der Kommission gegen den vorliegenden Antrag geprüft werden müssten, die Feststellung, daß die einzigen Tatsachen, die zugunsten des Antragstellers als neu angesehen werden und die Wiederaufnahme des Verfahrens, in dem das Urteil vom 5. Februar 1987 ergangen ist, rechtfertigen könnten, die in dem Gutachten von Professor De Buck vom 11. Februar 1987 oder in der Stellungnahme des Ärzteausschusses vom 26. Mai 1988 enthaltenen ärztlichen Feststellungen sind. Der vorliegende Antrag ist lange nach Ablauf der Dreimonatsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von diesen Schriftstücken Kenntnis erhielt, gestellt worden. Dieser Zeitpunkt kann nämlich keinesfalls nach dem 5. Juli 1989 liegen, dem Tag, an dem der Antragsteller diese Schriftstücke als Anlage zu seiner Klageschrift in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 26. September 1990 ergangen ist, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht hat.
13 Zwar ist enthält das Urteil vom 26. September 1990 eine rechtliche Würdigung der vom Antragsteller angeführten medizinischen Tatsachen. Dieses Urteil kann jedoch keinesfalls selbst eine neue Tatsache darstellen, die irgendeinen Einfluß darauf haben könnte, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Februar 1987 die Zurechnungsfähigkeit des Antragstellers während des Vorfalls vom 6. Oktober 1982 beurteilt hat. Selbst wenn man dem Antragsteller folgen wollte, soweit er geltend macht, die in dem Urteil des Gerichts vom 26. September 1990 enthaltene Würdigung sei geeignet, seine Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Vorfälle vom 6. Oktober 1982 auszuschließen, hätte doch der Gerichtshof über diesen Punkt im Lichte der neuen Tatsachen, die das Gutachten vom 11. Februar 1987 oder die Stellungnahme des Ärzteausschusses vom 26. Mai 1988 möglicherweise darstellten, im Rahmen eines innerhalb von drei Monaten ab Kenntnisnahme des Antragstellers von diesen Schriftstücken gestellten Antrags auf Wiederaufnahme selbst entscheiden können.
14 Der am 28. Dezember 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangene Antrag ist demgemäß verspätet und als unzulässig zurückzuweisen.
Kostenentscheidung
Kosten
15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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