Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Schlüsselwörter
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1 . Verfahren - Urteilsauslegung - Antrag eines Streithelfers - Zulässigkeit
( Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 37 und 4O )
2 . Verfahren - Urteilsauslegung - Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags
( Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 4O )
Leitsätze
1 . Artikel 4O des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eröffnet den Parteien des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit zur Stellung eines Auslegungsantrags, ohne zwischen Haupt - und Nebenparteien zu unterscheiden . Nach dem Zweck dieses Artikels ist das Wort "Partei" im weiteren Sinne, d . h . unter Einschluß der Streithelfer, zu verstehen . Die Streithelfer werden nämlich gemäß Artikel 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG deshalb zum Beitritt zugelassen, weil sie ein "berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits" glaubhaft machen, das autonom und von dem der Partei, deren Anträge sie unterstützen, unabhängig ist . Daher sind sie zur Stellung eines Auslegungsantrags auch dann zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen gestellt hat .
2 . Der Auslegungsantrag ist nur zulässig, wenn er darauf gerichtet ist, etwaige Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu beseitigen, die den Sinn und die Tragweite des Urteils betreffen . Er muß im wesentlichen auf die Auslegung des Tenors in Verbindung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen abzielen und ist nicht zulässig, wenn er sich auf vom Urteil nicht entschiedene Punkte richtet oder wenn damit eine Stellungnahme des Gerichtshofes zur Durchführung, Vollstreckung oder zu den Folgen des erlassenen Urteils begehrt wird .
Entscheidungsgründe
1 Claude Maindiaux und andere, Streithelfer in den verbundenen Rechtssachen 146 und 431/85 ( Claus Diezler und andere/Wirtschafts - und Sozialausschuß, Slg . 1987, 4283 ), haben am 20 . November 1987 gemäß Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 102 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Auslegung des am 27 . Oktober 1987 in den genannten Rechtssachen ergangenen Urteils eingereicht .
2 Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof "die von der Personalversammlung des Wirtschafts - und Sozialausschusses am 19 . April 1985 beschlossene Regelung über das Wahlsystem für die Wahl der Personalvertretung dieser Einrichtung" aufgehoben .
3 Der Wirtschafts - und Sozialausschuß macht in seiner Stellungnahme die Unzulässigkeit des Antrags geltend und trägt vor, daß ein Antrag auf Auslegung eines Urteils nur von den Parteien des Rechtsstreits im eigentlichen Sinne, nicht aber von den Streithelfern gestellt werden könne . Die übrigen Antragsgegner haben zu diesem Punkt nicht Stellung genommen .
4 Artikel 4O des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eröffnet den Parteien des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit zur Stellung eines Auslegungsantrags, ohne zwischen Haupt - und Nebenparteien zu unterscheiden . Nach dem Zweck dieses Artikels ist das Wort "Partei" im weiteren Sinne, das heisst unter Einschluß der Streithelfer, zu verstehen . Die Streithelfer werden nämlich gemäß Artikel 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG deshalb zum Beitritt zugelassen, weil sie ein "berechtigtes Interesse am Ausgang ... (( des )) Rechtsstreits" glaubhaft machen, das autonom und von dem der Partei, deren Anträge sie unterstützen, unabhängig ist . Daher sind sie zur Stellung eines Auslegungsantrags auch dann zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen gestellt hat . Diese Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen .
5 Sodann ist der Auslegungsantrag, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, nur zulässig, wenn er darauf gerichtet ist, etwaige Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu beseitigen, die den Sinn und die Tragweite des Urteils betreffen ( Urteil vom 7 . April 1965 in der Rechtssache 70/63 a, Hohe Behörde der EGKS/Umberto Collotti und Gerichtshof, Slg . 1965, 373; Urteil vom 13 . Juli 1966 in der Rechtssache 110/63 a, A . Willame/Kommission der EAG, Slg . 1966, 619; Beschluß vom 29 . September 1983 in der Rechtssache 9/81 - Auslegung, Rechnungshof/C . E . Williams, Slg . 1983, 2859 ).
6 Ausserdem muß der Auslegungsantrag im wesentlichen auf die Auslegung des Tenors in Verbindung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen abzielen ( Urteil vom 28 . Juni 1955 in der Rechtssache 5/55, Assider, Slg . 1955, 275 ). Er ist nicht zulässig, wenn er sich auf vom Urteil nicht entschiedene Punkte richtet oder wenn damit eine Stellungnahme des Gerichtshofes zur Durchführung, Vollstreckung oder zu den Folgen des erlassenen Urteils begehrt wird ( Beschluß vom 29 . September 1983 in der Rechtssache 206/81 a, J . Alvarez/Parlament, Slg . 1983, 2865; Beschluß vom 11 . Dezember 1986 in der Rechtssache 25/86, B . Suß/Kommission, Slg . 1986, 3929; vorgenannter Beschluß vom 29 . September 1983 in der Rechtssache 9/81 - Auslegung ).
7 Im vorliegenden Fall zielt der Auslegungsantrag im wesentlichen auf die Beantwortung der Frage ab, ob nach der im Tenor des auszulegenden Urteils ausgesprochenen Aufhebung der von der Personalversammlung des Wirtschafts - und Sozialausschusses am 19 . April 1985 beschlossenen Regelung über das Wahlsystem für die Wahl der Personalvertretung dieser Einrichtung die Möglichkeit oder die Verpflichtung besteht, zur etwaigen Festlegung eines neuen Wahlsystems, auf dessen Grundlage die nächsten Wahlen durchgeführt werden sollen, erneut eine Vollversammlung einzuberufen .
8 Diese Frage ist im auszulegenden Urteil weder geprüft noch entschieden worden . Daher zielt der Antrag nicht darauf ab, Klarheit über einen von diesem Urteil entschiedenen Punkt zu schaffen, sondern, wie die Antragsgegner dieses Auslegungsverfahrens zu Recht vortragen, vielmehr darauf, vom Gerichtshof eine Stellungnahme zur Vollstreckung und zu den Folgen des fraglichen Urteils zu erhalten . Daher ist der Auslegungsantrag als unzulässig abzuweisen .
9 Nach alledem ist über die Zulässigkeit des Auslegungsantrags durch Beschluß zu entscheiden, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen und ohne daß es weiterer Stellungnahmen der Parteien zur Stützung ihrer Anträge bedürfte .
Kostenentscheidung
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen . Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst .
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF ( Vierte Kammer )
beschlossen :
1 ) Der Auslegungsantrag wird als unzulässig abgewiesen .
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten .
Luxemburg, den 20 . April 1988 .
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