Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In meinen Schlussanträgen zu dem Vertragsverletzungsverfahren, welches den Gerichtshof heute morgen beschäftigt hat, kann ich mich recht kurz fassen .
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klägerin, beantragt die kostenpflichtige gerichtliche Feststellung, daß das Königreich Belgien, der Beklagte, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen habe, daß es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 80/1263 des Rates vom 4 . Dezember 1980(1 ) zur Einführung eines EG-Führerscheins nachzukommen .
Der Beklagte hat keine ausdrücklichen Anträge gestellt .
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zu ihrer Durchfüdhrung ab dem 1 . Januar 1983 notwendigen Rechts - und Verwaltungsvorschriften rechtzeitig, spätestens jedoch am 30 . Juni 1982 zu erlassen . Dies ist unstreitig nicht der Fall .
Deswegen schlage ich Ihnen vor, der Klage stattzugeben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
( 1 ) ABl . L 375 vom 31.12.1980, S . 1 .
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