Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( 1 ) macht "Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages ... die Zulässigkeit einer von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig, daß die angefochtene Maßnahme, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft . Der Zweck dieser Vorschrift besteht insbesondere darin zu verhindern, daß die Gemeinschaftsorgane, indem sie einfach die Form einer Verordnung wählen, die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, ausschließen können, und damit klarzustellen, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Maßnahme nicht ändern kann .
Die Klage eines einzelnen ist jedoch nicht zulässig, soweit sie sich gegen eine Verordnung von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 des Vertrages richtet ." "Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes unterscheiden sich nämlich Verordnung und Entscheidung danach, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat . Daher sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen ."
Ebenfalls nach dieser Rechtsprechung hat ein Rechtsakt allgemeine Geltung, wenn er "für objektiv bestimmte Situationen (( gilt )) und ... Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen (( entfaltet ))".
Mit der vorliegenden Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Rat, dessen Anträge von der Kommission als Streithelferin unterstützt werden, in Anwendung dieser Rechtsprechung festzustellen, daß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3309/85 des Rates vom 18 . November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ( 2 ) gerade eine solche allgemeine Geltung hat, so daß das deutsche Unternehmen Deutz und Geldermann, ein Schaumweinhersteller und -händler, nicht als durch diese Vorschrift individuell betroffen anzusehen ist .
Zunächst ist festzustellen, daß Artikel 6 Absatz 5 zwei unterschiedliche Regelungen enthält, nämlich eine allgemeine Regel und eine befristete Ausnahme .
Die allgemeine Regel, die in den Unterabsätzen 1 und 2 enthalten ist, besteht in dem Verbot, zur Bezeichnung von Qualitätsschaumweinen einen Hinweis auf ein Herstellungsverfahren zu verwenden, der eine geographische Angabe enthält, wenn das in Frage stehende Erzeugnis nicht mit der betreffenden Ursprungsbezeichnung versehen werden darf .
Es steht ausser Zweifel, daß diese Regel eine Rechtsnorm mit allgemeiner Geltung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellt, deren Inhalt ich gerade wiedergegeben habe .
Wie der Rat in seinen schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, findet dieses unbefristet geltende Verbot auf alle Schaumweinhersteller und "auf alle derzeitigen und künftigen Schaumweinhändler Anwendung, gleich, ob sie in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine oder eingeführte Schaumweine vermarkten ... Diese allgemeine und abstrakte Regel gilt also für eine nicht bestimmte Personengruppe und betrifft die Klägerin nur in ihrer Eigenschaft als derzeitiger Schaumweinhändler . Diese Eigenschaft kann aber von jeder beliebigen Person erworben werden, die diese wirtschaftliche Tätigkeit ausüben will . Dieses Verbot trifft somit sicherlich keinen geschlossenen und begrenzten Kreis von betroffenen Marktteilnehmern, bei dem künftige Änderungen ausgeschlossen sind ."
Die Klage der Firma Deutz und Geldermann richtet sich aber gerade nicht gegen das in den Unterabsätzen 1 und 2 ausgesprochene allgemeine Verbot . Die Klägerin beantragt nämlich, "die Verordnung ( EWG ) Nr . 3309/85 ... für nichtig zu erklären, soweit in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung die Bezugnahme auf das 'méthode champenoise' genannte Herstellungsverfahren, soweit es traditionell gebräuchlich war, nur noch für acht Weinwirtschaftsjahre für zulässig erklärt (( wird ))".
Die Klage ist also im Kern darauf gerichtet, die Streichung der Worte "noch acht Weinwirtschaftsjahre lang" in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 zu bewirken .
Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Klägerin unmittelbar und individuell durch die in Frage stehende Übergangsregelung betroffen ist .
Lassen Sie mich gleich feststellen, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Anwenderin der "méthode champenoise" unbestreitbar durch die fragliche Vorschrift unmittelbar betroffen ist .
Es handelt sich nämlich um eine Vorschrift, die in einer per definitionem unmittelbar anwendbaren Verordnung enthalten ist, die keiner Durchführungsmaßnahme der Gemeinschaftsverwaltung und der innerstaatlichen Verwaltungen bedarf und die diesen keinen Ermessensspielraum lässt .
Das Problem lässt sich also auf die Frage zurückführen, ob die Regelung in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3, auch wenn sie sich in einer Verordnung findet, als eine Einzelentscheidung oder ein Bündel von Einzelentscheidungen angesehen werden könnte, weil sie auf dem Kriterium "traditionell gebräuchlich" beruht und weil sie daher anscheinend nur eine begrenzte Zahl von identifizierbaren Wirtschaftsteilnehmern betreffen kann .
1 . Der Rat tritt für eine äusserst weite Auslegung des Begriffes "traditionell gebräuchlich" ein, die ausschließt, daß die Firma Deutz und Geldermann individuell betroffen sein kann .
Seiner Auffassung nach gilt diese Voraussetzung nicht individuell für jeden einzelnen Hersteller oder Händler, sondern für ein bestimmtes Land oder ein bestimmtes Gebiet . Nicht nur die Hersteller und Händler, die diese Bezugnahme traditionell verwendet hätten, könnten dies also acht Jahre lang weiterhin tun, sondern alle derzeitigen und künftigen Hersteller und Händler, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet niedergelassen seien, wo diese Bezugnahme traditionell gebräuchlich sei, könnten sich zu einem beliebigen Zeitpunkt der Übergangszeit erstmalig mit der Herstellung von Schaumwein nach der "méthode champenoise" befassen .
Der Kreis der erfassten Wirtschaftsteilnehmer sei daher keineswegs festgelegt .
Die vom Rat vorgeschlagene weite Auslegung erscheint mir jedoch nicht überzeugend .
Eine Übergangsbestimmung soll nämlich normalerweise den Wirtschaftsteilnehmern, die im Zeitpunkt des Erlasses einer neuen Regelung tatsächlich durch ein bestimmtes System begünstigt waren, ermöglichen, sich nach und nach der neuen Regelung anzupassen .
Ich finde weder im Wortlaut noch in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr . 3309/85 Anhaltspunkte, die zeigen könnten, daß dies im vorliegenden Fall nicht so wäre .
2 . Die Klägerin trägt vor, die Übergangsmaßnahme betreffe in Wirklichkeit nur die derzeitigen Schaumweinhersteller und nicht die Händler, denn sie beziehe sich auf die traditionelle Anwendung eines Herstellungsverfahrens, von dem nur die Hersteller hätten Gebrauch machen können .
Ein Händler könne nämlich die Angabe "méthode champenoise" auf den Flaschen, die er verkaufe, nur verwenden, wenn der Hersteller ihm die Zusicherung gebe, daß der Schaumwein nach diesem Verfahren hergestellt worden sei .
Diese Argumentation ist sicherlich nicht ganz wertlos .
Doch trifft es auch zu, daß nach Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 "die Bezugnahme auf das 'méthode champenoise' genannte Herstellungsverfahren, soweit sie traditionell gebräuchlich war, ... noch acht Weinwirtschaftsjahre lang zulässig (( ist ))".
Daraus folgt, daß alle Händler, die diese Voraussetzung erfuellen, und insbesondere die Importeure, die traditionell in Drittländern nach der "méthode champenoise" hergestellten Schaumwein verkauft haben, weiter auf dieses Verfahren Bezug nehmen können .
Es dürfte daher nicht einfach sein, alle Wirtschaftsteilnehmer zu identifizieren, die sich auf die Ausnahmeregelung berufen können .
3 . Wie dem auch sei, das ausschlaggebende Argument in dieser Rechtssache ist folgendes :
Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß die Firma Deutz und Geldermann selbst dann nicht als individuell betroffen angesehen werden könnte, wenn man sich auf den Standpunkt stellte, daß sich die Ausnahmeregelung nur auf die in der Gemeinschaft niedergelassenen Schaumweinhersteller bezieht, die die "méthode champenoise" vor dem Inkrafttreten der Verordnung traditionell verwendet haben .
Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt für Recht erkannt, daß "eine Maßnahme ihren Verordnungscharakter nicht dadurch (( verliert )), daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt" ( 3 ). Dies scheint mir auf jeden Fall in der vorliegenden Rechtssache gegeben zu sein, denn die befristete Ausnahmeregelung des Unterabsatzes 3 gilt für die Personen, die allein wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Schaumweinhersteller betroffen sind und nicht weil sie sie "wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten" ( 4 ).
So hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Kläger selbst dann, wenn er praktisch der einzige Importeur eines bestimmten Erzeugnisses ist, dennoch nicht individuell durch eine sich auf diese Tätigkeit beziehende, an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung betroffen ist, da dieser Rechtsakt ihn allein aufgrund seiner objektiven Eigenschaft als Importeur des betreffenden Erzeugnisses in gleicher Weise wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer berührt, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befindet ( 5 ).
In den Fällen, in denen der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klage eines einzelnen gegen eine Verordnung bejaht hat, waren die Beteiligten, für die die Verordnung galt, individuell bekannt, nicht weil sie zu einer bestimmten, mehr oder weniger begrenzten Gruppe gehörten, sondern weil sie vor einem gegebenen Zeitpunkt tatsächlich eine ganz genaue Formalität erfuellt hatten, wie die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einfuhr - oder Ausfuhrlizenz oder eines Antrags auf Vorausfestsetzung ( 6 ), die nur bestimmte Angehörige derselben Gruppe erfuellt hatten .
In anderen Fällen waren natürliche oder juristische Personen sogar namentlich bezeichnet ( 7 ) oder konnten mittelbar in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates identifiziert werden und waren durch die vorbereitenden Untersuchungen besonders betroffen gewesen ( 8 ).
Aus all diesen Gründen ist Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr . 3309/85 als eine Verordnungsvorschrift mit allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 Absatz 2 EWG-Vertrag anzusehen und nicht als eine die Klägerin individuell betreffende Entscheidung .
Ich kann daher nicht umhin, dem Gerichtshof vorzuschlagen, die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
(*) Aus dem Französischen übersetzt .
( 1 ) Siehe insbesondere das Urteil vom 29 . Januar 1985 in der Rechtssache 147/83, Binderer/Kommission, Slg . 1985, 257, und das Urteil vom 6.*Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse/Rat und Kommission, Slg . 1982, 3463 .
( 2 ) ABl . L*320, S.*9 .
( 3 ) Siehe das bereits zitierte Urteil vom 6.*Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse, Randnr . 11 .
( 4 ) Urteil vom 18 . November 1975 in der Rechtssache 100/74, CA/Kommission, Slg . 1975, 1393, Randnr . 19 .
( 5 ) Urteil vom 14 . Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Slg . 1983, 2559, Randnrn . 8, 9 und 10 .
( 6 ) Urteil vom 13 . Mai 1971 in den verbundenen Rechtssachen 41 bis 44/70, International Fruit Company/Kommission, Slg . 1971, 411, Randnrn . 16 bis 21; Urteil vom 18 . November 1975 in der Rechtssache 100/74, CAM/Kommission, Slg . 1975, 1393, Randnrn . 14 bis 19; Urteil vom 31 . März 1977 in der Rechtssache 88/76, Société pour l' exportation des sucres/Kommission, Slg . 1977, 709, Randrn . 9 bis 11; Urteil vom 3.*Mai 1978 in der Rechtssache 112/77, Töpfer/Kommission, Slg . 1978, 1019, Randnr . 9; Urteile vom 27 . November 1984 in den Rechtssachen 232/81 und 264/81, Agricola Commerciale Olio/Kommission und SAVMA/Kommission, Slg . 1984, 3881 und 3915, Randnr . 11 .
( 7 ) Urteil vom 29 . März 1979 in den Rechtssachen 113/77, NTN Toyo Bearing Company/Rat, Slg . 1979, 1185, Randnr . 11; 119/77, Nippon Seiko/Rat und Kommission, Slg . 1979, 1303, Randnr . 14; 120/77, Koyo Seiko/Rat und Kommission, Slg . 1979, 1337, Randnr . 23; 121/77, Nachi Fujikoshi Corporation/Rat, Slg . 1979, 1363, Randnr . 11; Urteile vom 29 . Oktober 1980 in den Rechtssachen 138/79 und 139/79, Roquette Frères/Rat und Maizena/Rat, Slg . 1980, 3333 und 3393, Randnrn . 14 bis 16 .
( 8 ) Dies kann insbesondere bei Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls der Fall sein : Siehe das Urteil vom 29 . März 1979 in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg . 1979, 1277, Randnr . 19 bis 22; die bereits zitierten Urteile in den Rechtssachen 119/77, Randnr . 13, 120/77, Randnrn . 18 bis 21, und 121/77, Randnrn . 8 und 9; Urteil vom 21 . Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82, Allied Corporation/Kommission, Slg . 1984, 1005, Randnrn . 10 bis 12; Urteil vom 20 . März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex Corporation/Rat und Kommission, Slg . 1985, 849, Randnrn . 11 bis 15; Urteil vom 23 . Mai 1985 in der Rechtssache 55/83, Allied Corporation/Rat, Slg . 1985, 1621, Randnr . 4 .
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