Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . In meinen Schlussanträgen zu dem Vertragsverletzungsverfahren, welches den Gerichtshof söben beschäftigt hat, kann ich mich kurz fassen .
2 . Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klägerin, beantragt die kostenpflichtige gerichtliche Feststellung, daß die Italienische Republik, die Beklagte, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen habe, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um ihre Rechtsordnung, was die Vollzeit - und Teilzeitweiterbildung von Fachärzten betrifft, der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26 . Januar 1982 ( 1 ) anzugleichen . Die Beklagte hat die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht bestritten und auch keine ausdrücklichen Anträge gestellt . Sie hat lediglich darauf hingewiesen, daß ein Teil der Bestimmungen der Richtlinie - die jedoch nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens sind - bereits in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar sei .
3 . Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 82/76 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Richtlinie bis zum 31 . Dezember 1982 nachzukommen . Diese Verpflichtung hat die Beklagte unstreitig nicht erfuellt .
4 . Deswegen schlage ich Ihnen vor, der Klage stattzugeben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
( 1 ) Richtlinie des Rates vom 26 . Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sowie der Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes .
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