Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Das Unternehmen Spie-Batignolles beantragt nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den es angeblich wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Dienststellen der Kommission im Rahmen der Vorbereitung und der Durchführung zweier zwischen der Republik Ruanda und der Klägerin geschlossener Verträge über den Bau von zwei Strassen in Ruanda erlitten hat .
2 . Die Klägerin schloß 1978 mit den ruandischen Behörden zwei Verträge über den Bau einer Strasse Kigali-Butare ( Los Nr . 1 ) und einer Strasse Butare-Grenze zu Burundi ( Los Nr . 2 ). Diese Vorhaben wurden im Rahmen der durch das erste Abkommen von Lomé ( nachstehend : Lomé I ) ( 1 ) eingeführten "finanziellen und technischen Zusammenarbeit" durch den Europäischen Entwicklungsfonds ( nachstehend : EEF ) finanziert . Die Durchführung beider Verträge stieß auf eine ganze Reihe von Schwierigkeiten . Los Nr . 2 wurde schließlich am 6 . Juni 1981 fertiggestellt und übergeben . Am selben Tag wurde der Vertrag für Los Nr . 1 durch die ruandischen Behörden zu Lasten der Klägerin aufgelöst . Das Schiedsgerichtsverfahren, das in bezug auf beide Verträge zwischen der Klägerin und den ruandischen Behörden vor dem Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer durchgeführt wurde, endete u . a . mit fünf Teilurteilen vom 30 . Mai 1986, mit denen festgestellt wurde, daß eine Anzahl der Forderungen der Klägerin auf Schadensersatz und Verlängerung der Frist für die Ausführung der Arbeiten teilweise für begründet erklärt wurden . Am 24 . Februar 1987 erging dann ein sechstes Urteil, in dem festgestellt wurde, daß die Auflösung des Vertrags für Los Nr . 1 rechtswidrig war und daß die ruandischen Behörden ausserdem im Rahmen der Ausführung beider Lose noch eine Anzahl von Vertragsverletzungen begangen hatten . Der Klägerin wurde grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zugebilligt; die Entscheidung über den genauen Betrag des von Ruanda geschuldeten Schadensersatzes ist bis heute nicht erlassen worden .
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache möchte ich auf den Sitzungsbericht unter I.B . verweisen . Im weiteren werde ich auf diese Angaben nur insoweit zurückkommen, als dies notwendig ist, um meine Darlegungen zu verdeutlichen oder zu stützen .
3 . Die Klägerin beantragt, die Kommission gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Beträge zu verurteilen, die sich aus dem genannten Schiedsgerichtsverfahren ergeben ( oder noch ergeben werden ). Hilfsweise beantragt sie, festzustellen, daß die Kommission für einen Teil dieser Beträge haftet ( 2 ). Die Kommission hat gegen die Klage zwei Einreden erhoben; der Gerichtshof hat die Entscheidung über diese Einreden durch Beschluß vom 26 . Februar 1987 der Entscheidung über die Hauptsache vorbehalten . Die Kommission hat im einzelnen geltend gemacht, daß die Klage verjährt und wegen Gegenstandslosigkeit unzulässig sei .
Die Einrede der Verjährung
4 . Nach Ansicht der Kommission ist die von der Klägerin erhobene Schadensersatzklage gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG verjährt, da mehr als fünf Jahre zwischen der letzten Handlung der Kommission oder ihres Beauftragten in Kigali, die ihre Haftung auslösen konnte ( eine Zusammenkunft vom 15 . Mai 1981, an der sowohl die Kommission als auch die Klägerin teilgenommen haben ), und der Beschwerdeschrift der Klägerin vom 5 . Juni 1986, die am 6 . Juni 1986 bei der Kommission einging, verstrichen seien ( 3 ).
5 . Das Vorbringen der Kommission wird auf den Wortlaut von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes gestützt, wo es heisst :
"Die aus ausservertraglicher Haftung ... hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt ."
Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ist Artikel 43 im Lichte Ihrer Rechtsprechung auszulegen . Sie haben nämlich im ersten Urteil Birra Wührer klargestellt, daß die Frist von fünf Jahren
"nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat . In den Fällen,in denen die Haftung der Gemeinschaft auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, kann die Verjährungsfrist also nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes ... beginnen ..." ( 4 )
6 . Auf die vorliegende Rechtssache ( die die nichtnormative Haftung der Gemeinschaft betrifft ) angewandt, bedeutet dieser Grundsatz, daß die Klägerin die Handlungen der Kommission anfechten kann, deren Schadensfolgen sich am oder nach dem 6 . Juni 1981 konkretisiert haben ( 5 ). Es ist deshalb zu prüfen, wann genau die Schadensfolgen bei der Klägerin eingetreten sind . Hierfür ist jedoch erst zu ermitteln, für welchen Schaden die Klägerin Ersatz begehrt .
Die Klägerin behauptet, ihr sei durch das Verhalten der Kommission auf zweierlei Weise Schaden entstanden . Erstens habe das Verhalten der Kommission die ordnungsgemässe Ausführung beider Lose verhindert und auf diese Weise eine Reihe zusätzlicher Kosten verursacht : Es habe zur Verzögerung der Arbeiten, zur Ausführung unnötiger Arbeiten oder zur Ausführung zusätzlicher Arbeiten geführt . Diese zusätzlichen Kosten seien die Folge dreier verschiedener Amtsfehler, die die Kommission begangen habe . Sie habe die Durchführung der Arbeiten durch ihre Billigung unzureichender Ausschreibungsunterlagen durcheinandergebracht; sie habe die Arbeiten durch das unbegründete Verlangen, die Dienstanweisungen mit ihrem Sichtvermerk zu versehen, und dadurch, daß sie sich in rechtswidriger Weise in die Befugnisse des nationalen Auftraggebers eingemischt habe, verzögert oder sogar "gelähmt"; ferner habe sie es unterlassen, Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig gewesen seien, um das Scheitern beider Vorhaben zu verhindern, d . h . eine grundlegende Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen und des Kreditrahmens .
7 . Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen geht in bezug auf diese erste Schadenskategorie deutlich hervor, daß sich die Schadensfolgen des gerügten Verhaltens der Kommission bereits vor dem 6 . Juni 1981 konkretisiert haben . Was die gerügten Unzulänglichkeiten bei den Ausschreibungsunterlagen betrifft, so suchte die Klägerin bereits am 6 . Dezember 1980 bei den ruandischen Behörden um Auflösung der Verträge für beide Lose zu Lasten der ruandischen Behörden nach, u . a . aufgrund des Umstands, daß die Unzulänglichkeiten der betreffenden Unterlagen zu grossen Schwierigkeiten bei der Durchführung geführt hätten ( 6 ). Was das Verlangen des Beauftragten der Kommission angeht, die Dienstanweisungen mit einem Sichtvermerk zu versehen, so wurde es bereits am 3 . August 1978 ausgesprochen ( 7 ). Unterstellt man, daß dies zu einer Verzögerung der Arbeiten führte, so hat sich diese Verzögerung von dem Augenblick an konkretisiert, als die Dienstanweisungen zur Erteilung der Sichtvermerke vorgelegt wurden . Nun, die letzte Dienstanweisung wurde vom Beauftragten der Kommission am 29 . Juli 1980 abgezeichnet ( 8 ).
Was die Einmischung in die Befugnisse des nationalen Auftraggebers angeht, so ist das letzte Verhalten, das die Klägerin als rechtswidrig bezeichnet, das angebliche Aufzwingen einer Anzahl von Änderungen bei der Ausführung der Arbeiten durch den Beauftragten der Kommission in der Besprechung auf der Baustelle am 19 . Februar 1980 . Die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Arbeiten, die durch dieses Verhalten angeblich hervorgerufen wurden, hatten sich zweifellos bereits konkretisiert ( und waren der Klägerin bekannt ), als sie im Dezember 1980 das erwähnte Auflösungsersuchen an die ruandischen Behörden richtete : In diesem Ersuchen führt sie nämlich aus, daß von einer vollständigen Desorganisation der Arbeiten gesprochen werden könne ( 9 ). Gerade wegen der finanziellen Folgen dieses Zustands begehrt sie im Schiedsgerichtsverfahren und in der vorliegenden Rechtssache Schadensersatz .
Was die Unterlassung betrifft, Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen, so geht die Klägerin in ihrer Erwiderung ausführlich auf die von ihr bei der Kommission unternommenen Schritte ein, die sie um bestimmte Maßnahmen ersuchte . Sie macht klar, daß sie ihr erstes Interventionsersuchen am 3 . April 1979 an die Kommission gerichtet und dies später regelmässig wiederholt habe, zuletzt am 24 . März 1981 . Die Kommission ging auf dieses Ersuchen übrigens ein und sandte in den ersten Monaten des Jahres 1981 eine technische Delegation an Ort und Stelle; in einer Sitzung wurde jedoch keine Lösung für die bestehenden Probleme gefunden ( 10 ). Auch hier kann wohl kaum verkannt werden, daß der "katastrophale Zustand", der durch das Versäumnis der Kommission entstanden sein soll, bereits im Zeitpunkt des Auflösungsersuchens bestand, das die Klägerin im Dezember 1980 an die ruandische Verwaltung richtete ( 11 ).
Aus alledem geht hervor, daß sich die Schadensfolgen des genannten Verhaltens der Kommission mehr als fünf Jahre vor Klageerhebung konkretisiert haben . Die Klägerin bestreitet dies nicht, sondern erwidert hierauf, daß der ihr entstandene Schaden vor dem 6 . Juni 1981 nicht in allen bezifferbaren Teilen eingetreten sei . Dies scheint mir jedoch auf einer falschen Auslegung des angeführten Urteils Birra Wührer zu beruhen . In diesem Urteil hat der Gerichtshof tatsächlich festgestellt, daß die Verjährungsfrist nach Artikel 43 zu laufen beginnt, sobald sich die Schadensfolgen der gerügten Handlung konkretisiert haben . Damit ist gemeint, daß es nicht mehr um einen abstrakt potentiellen, sondern um einen konkret sicheren Schaden geht, selbst wenn sein genauer Umfang und präziser Betrag noch nicht feststehen ( 12 ). Hierzu ist es jedoch nicht erforderlich, daß alle Schadensfolgen der beanstandeten Handlung bereits eingetreten sind und/oder sich der gesamte Schaden bereits konsolidiert hat, mit anderen Worten, daß bei den Einzelheiten des Schadensumfangs keine Entwicklung mehr eintreten kann .
Die Klägerin weist ausserdem darauf hin, daß die Kommission auch nach dem 6 . Juni 1981 noch schadenstiftende Handlungen vorgenommen habe . Sie habe nämlich im Oktober 1981 auf rechtswidrige Weise in die ( Neu-)Vergabe des Kontrakts für Los Nr . 1 an das Unternehmen Colas eingegriffen . Diese letzte Handlung der Kommission gehört jedoch in den Rahmen der Auflösung des Vertrags für Los Nr . 1 durch die ruandischen Behörden ( 13 ) und kann die Verjährungsfrist in bezug auf die genannte Handlung der Kommission nicht unterbrechen . Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz insoweit verjährt ist, als er auf Ersatz der zusätzlichen Kosten gerichtet ist, die ihr infolge des gerügten rechtswidrigen Verhaltens der Kommission entstanden sein sollen .
8 . Zweitens begehrt die Klägerin Ersatz des Schadens, den sie infolge der Auflösung des Vertrages für Los Nr . 1 durch die ruandischen Behörden ( aufgrund deren sie nicht in vollem Umfang Bezahlung erhielt und eine Anzahl von ihr gestellte Sicherheiten einbehalten wurden ) erlitten haben will . Nach Ansicht der Klägerin haftet die Kommission gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden oder einen Teil des Schadens, den sie infolge dieser Auflösung erlitten habe . In diesem Punkt ist die Forderung der Klägerin wohl nicht verjährt, denn der Schaden, dessen Ersatz sie begehrt, kann sich selbstverständlich erst im Zeitpunkt der Auflösung, d . h . am 6 . Juni 1981, auf den Tag fünf Jahre vor dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin ihre Beschwerde bei der Kommission einreichte, konkretisiert haben . Meine weitere Prüfung konzentriert sich deshalb hauptsächlich auf die engere Frage, ob die Kommission für den Schaden haftbar gemacht werden kann, den die Klägerin infolge der Auflösung des Vertrages für Los Nr . 1 durch die ruandischen Behörden erlitten hat . Gleichwohl gelten meine folgenden Ausführungen über die Einrede der Unzulässigkeit ( nachfolgend Nrn . 9 und 10 ) und meine einleitenden Ausführungen zur Begründetheit ( nachfolgend Nrn . 11 bis 15 ) entsprechend auch für die erste Schadenskategorie, in bezug auf die ich die Forderung der Klägerin als verjährt erachte .
Für den Fall, daß Sie zu der Auffassung gelangen, daß der Schadensersatzanspruch der Klägerin in bezug auf die erste Schadenskategorie ebenfalls nicht verjährt ist, werde ich am Ende meiner Schlussanträge hilfsweise kurz auf die Frage eingehen, ob die Kommission für diesen Schaden haftbar gemacht werden kann .
Die Einrede der Unzulässigkeit
9 . Wie bereits angedeutet, beantragt die Klägerin die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, der in dem oder den Schiedsgerichtsverfahren vor der Internationalen Handelskammer geltend gemacht wird . Hierauf gestützt, führt die Kommission aus, daß in Ermangelung einer Entscheidung des Schiedsgerichts über die Forderungen der Klägerin gegenüber den ruandischen Behörden der Gegenstand der vorliegenden Klage ( noch ) nicht hinreichend klar und deutlich umschrieben werden könne und die Klage deshalb unzulässig sei . Zudem sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem noch unbekannten Schaden und den der Kommission zur Last gelegten Tatsachen nicht bewiesen .
10 . Ich stimme diesem Vorbringen nicht zu . In Ihrem Urteil vom 2 . Juni 1976 ( 14 ) haben Sie entschieden, daß eine Klage nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag auch möglich ist in bezug auf
"unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden ..., auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann" ( Randnr . 6 ),
weil es sich
"als zweckmässig erweisen (( kann )), das Gericht bereits dann anzurufen, wenn die Schadensursache feststeht" ( a . a . O .) ( 15 ).
Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, daß der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin begehrt, bei Erhebung der vorliegenden Klage unmittelbar bevorstand und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar war . Entgegen der Ansicht der Kommission ist es nicht erforderlich, den Ausgang des Schiedsgerichtsverfahrens abzuwarten, um den Gegenstand der vorliegenden Klage erkennen zu können . Mit der Klage wird nämlich der Schadensersatz begehrt, den die Klägerin in dem Schiedsgerichtsverfahren von den ruandischen Behörden verlangt . Selbst wenn der genaue Umfang dieses Schadens bei Erhebung der vorliegenden Klage nicht bestimmt werden konnte ( und der zu ersetzende Teil davon inzwischen immer noch nicht im Schiedsgerichtsverfahren festgestellt worden ist ), wird doch deutlich, daß der Schaden nicht nur unmittelbar bevorsteht, sondern bereits eingetreten ist, da der Klägerin zusätzliche Kosten entstanden sind ( siehe oben, Nr . 7 ) und da der Vertrag von den ruandischen Behörden aufgelöst wurde ( siehe oben, Nr . 8 ).
Ferner kann das behauptete Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Schaden und den gerügten Verhaltensweisen der Kommission nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen Gegenstandslosigkeit führen : Es handelt sich hier um einen Bestandteil der Prüfung der Begründetheit . Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist deshalb zurückzuweisen .
Einführung in die Prüfung der Begründetheit
11 . Voraussetzung für eine Haftung der Gemeinschaft ist, wenn dies noch gesagt werden muß, daß die Klägerin den Beweis für die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erbringt ( 16 ). Ich werde dann auch prüfen, ob und in welchem Umfang die Klägerin in jedem dieser Punkte ihrer Beweislast genügt hat . Jedoch werde ich dies nicht in der herkömmlichen Reihenfolge tun . Ich werde nämlich erst das Problem der Kausalität untersuchen ( unten, Nrn . 16 bis 18 ), weil sich hieraus ergeben wird, welche Beweislast die Klägerin in bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission trägt . Weiter ist es für die Klarheit meiner Ausführungen erforderlich, daß ich vorab auf die Frage eingehe, ob und unter welchen Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachte Schaden für einen Ersatz aufgrund von Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag in Betracht kommen kann .
12 . Wie bereits angeführt, beantragt die Klägerin die Verurteilung der Kommission als Gesamtschuldnerin zum Ersatz des Schadens, der Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens zwischen Ruanda und ihr selbst ist .
Klar ist daher, daß es der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache um den vertraglichen Schadensersatz geht, und deshalb stellt sich eine bedeutsame Vorfrage : Erlaubt Artikel 215 EWG-Vertrag dem Gerichtshof, die Gemeinschaft für den Ersatz derartiger Schäden aufgrund ausservertraglicher "rechtswidriger" Verhaltensweisen haftbar zu machen? Aus einer von der Abteilung Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation des Gerichtshofes erstellten vergleichenden Studie über das Recht der Mitgliedstaaten geht hervor, daß in der grossen Mehrzahl der Mitgliedstaaten angenommen wird, daß, wenn bewiesen ist, daß eine Vertragsverletzung ( beispielsweise : das Handeln der ruandischen Behörden ) und ein ausservertragliches Fehlverhalten ( beispielsweise : das Verhalten der Kommission ) zu ein und demselben Schaden geführt haben, die Personen, denen beide Fehler zur Last gelegt werden, gesamtschuldnerisch für diesen Schaden haftbar gemacht werden können . Es versteht sich dabei von selbst, daß die geschädigte Partei den Beweis eines ( vertraglichen oder ausservertraglichen ) rechtswidrigen Verhaltens seitens beider Schädiger und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen beiden Verhaltensweisen und dem einheitlichen Schaden erbringen muß, dessen Ersatz verlangt wird .
Ich möchte Ihnen vorschlagen, von einem einheitlichen Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen, da dies mit den "allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind", im Einklang steht, wobei ich jedoch anmerken möchte, daß es hier bei der Person, der das ausservertragliche Fehlverhalten zur Last gelegt wird, nicht um einen "vertraglichen Schaden" geht, sondern um eine mit dem von ihr verursachten ausservertraglichen Schaden verbundene Verpflichtung, die in bezug auf den Geschädigten jedoch auch, gegenüber einer anderen Person, vertraglichen Charakter hat .
13 . Zwar haben Sie in einem vergleichbaren Sachzusammenhang in Ihrem Urteil vom 19 . September 1985 in der Rechtssache Murri ( 17 ) entschieden, daß, wenn der vom Kläger geltend gemachte Schaden "in erster Linie" auf der Weigerung des AKP-Staates beruht, den Vertrag zu erfuellen, und der Kläger diesen auf der Vereinbarung beruhenden Rechtsstreit nicht im Wege des vorgeschriebenen Schiedsgerichtsverfahrens beigelegt hat, der Kläger ausserstande ist, nachzuweisen, daß das Verhalten der Kommission ihm einen anderen Schaden zugefügt hat als den ihm entstandenen Vertragsschaden ( 18 ). Aus diesem Urteil kann jedoch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, daß die Gemeinschaft nicht für einen Schaden haftbar gemacht werden kann, dessen Ersatz auch von der anderen Vertragspartei verlangt wird . Meines Erachtens kann man daraus nur herleiten, daß, wenn eine geschädigte Partei nicht die notwendigen ( und vorgeschriebenen ) Schritte unternimmt, um die Haftung ihres Vertragspartners und den Umfang des Vertragsschadens feststellen zu lassen, sie den Schaden nicht nachweisen kann, der aus dem ausservertraglichen Handeln der Gemeinschaft entstanden ist . Deshalb schließt das Urteil Murri wohl die Möglichkeit nicht aus, daß aufgrund von Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag die ( gesamtschuldnerische ) Verurteilung der Gemeinschaft wegen eines ( von einer Vertragspartei verursachten und zu ersetzenden ) Vertragsschadens begehrt wird, wenn derjenige, der den Ersatz eines derartigen Schadens verlangt, das Vorhandensein und den Umfang des Vertragsschadens zu Lasten der Vertragspartei auf dem vorgeschriebenen ( im vorliegenden Fall heisst das : schiedsgerichtlichen ) Weg feststellen lässt . Hierdurch versetzt er den Gerichtshof in die Lage, die ausservertragliche Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft von der vertraglichen Schadensersatzpflicht der anderen Vertragspartei abzugrenzen, auch wenn die Gemeinschaft dann als Gesamtschuldnerin verurteilt wird, da der Schaden derselbe ist .
Im vorliegenden Fall sind meines Erachtens die im Urteil Murri aufgestellten Voraussetzungen erfuellt . Die Klägerin hat nämlich entsprechend den besonderen Vertragsbedingungen das Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer vollständig durchlaufen . Diese Instanz hat entschieden, daß der Vertrag für Los Nr . 1 von den ruandischen Behörden zu Unrecht aufgelöst wurde und daß Ruanda bei der Durchführung beider Lose eine Anzahl von Vertragsverletzungen begangen hat . Der Schiedsgerichtshof wird den genauen Umfang des Schadens, den die Klägerin aufgrund dieser Auflösung erlitten hat, in einer späteren Entscheidung festlegen . Deshalb bin ich der Ansicht, daß ihre Klage auf Schadensersatz gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht von vornherein ausgeschlossen ist .
14 . Eine andere Frage ist die, ob der Umstand, daß eine andere Partei als die Gemeinschaft bereits zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt wurde, die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens gegenüber dem Geschädigten für die Gemeinschaft beseitigt ( 19 ). Auch hier gibt das Recht der Mitgliedstaaten mehrheitlich eine negative Antwort : Nicht die Haftungsfeststellung, sondern nur die tatsächliche Tilgung der Schuld gegenüber dem Geschädigten entbindet den Urheber einer unrechtmässigen Handlung gegenüber dem Geschädigten von seiner Schadensersatzpflicht . Hieraus schließe ich, daß das Urteil der Internationalen Handelskammer im Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Klägerin und den ruandischen Behörden unbeschadet des Umfangs des Schadens, für den die Haftung der ruandischen Behörden festgestellt wird, kein Hindernis für die Schadensersatzklage der Klägerin gegen die Kommission darstellt, solange nicht feststeht, daß die ruandischen Behörden dem schiedsgerichtlichen Urteil nachgekommen sind .
Falls die Kommission in der vorliegenden Rechtssache vom Gerichtshof als Gesamtschuldnerin zur Schadensersatzleistung verurteilt wird, dürfte sich das Problem der Haftungsverteilung und gegebenenfalls sogar einer Regreßforderung der Gemeinschaft gegen die ruandischen Behörden stellen, auf das ich aufgrund des Ergebnisses meiner Prüfung nicht eingehen werde ( 20 ).
15 . Da ich zu der Auffassung gelangt bin, daß Artikel 215 Absatz 2 der Entscheidung über die Klage der Klägerin nicht entgegensteht, kann ich mit der Prüfung der Begründetheit beginnen . Wie gesagt, werde ich mich hauptsächlich mit der Frage befassen, ob die Kommission für den Schaden haftbar gemacht werden kann, den die Klägerin infolge der Auflösung des Vertrags für Los Nr . 1 durch die ruandischen Behörden erlitten hat ( unten, Nrn . 16 bis 33 ). Hilfsweise werde ich kurz auf die Frage eingehen, ob die Kommission für den weiteren Schadensersatz, den die Klägerin begehrt, haftbar gemacht werden kann ( unten, Nr . 34 ).
Der ursächliche Zusammenhang
16 . Ich bin mir dessen bewusst, daß es ungebräuchlich ist, auf den ursächlichen Zusammenhang einzugehen, bevor die Rechtmässigkeit des Verhaltens der Kommission geprüft wird . Ich glaube allerdings, einen guten Grund für diese Vorgehensweise zu haben . Eine genaue Prüfung des Problems der Kausalität wird nämlich ergeben, worin genau die Beweislast besteht, die im vorliegenden Fall der Klägerin obliegt .
17 . Wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Schaden die Interaktion der Handlungen mehrerer Parteien ( der Klägerin selbst und der Kommission, aber auch der ruandischen Behörden und des in deren Auftrag handelnden deutschen Ingenieurbüros Rhein-Ruhr ) voranging, wirft die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs oft heikle Probleme auf . Ich möchte Ihnen zwei Grundsätze ins Gedächtnis zurückrufen . Als Faustregel kann festgehalten werden, daß es an dem geforderten ursächlichen Zusammenhang fehlt, wenn der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, auch ohne die rechtswidrigen Handlungen in gleicher Weise entstanden wäre ( 21 ).
Der zweite Grundsatz hat mit der eingeschränkten Tragweite unserer Prüfung zu tun, nämlich der Möglichkeit einer gesamtschuldnerischen Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, den die Klägerin aufgrund der einseitigen Auflösung des Vertrages für Los Nr . 1 durch die ruandischen Behörden erlitten hat . Nun hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine selbständige Entscheidung eines ( in jenem Fall : Mitglied-)Staates ( d.h . eine solche, die ausschließlich auf einer eigenen Beurteilung der Behörden dieses Staates, ohne jedes Zutun eines Dritten, beruht ) einen Schaden erleidet, die Gemeinschaft für den erlittenen Schaden nicht haftbar gemacht werden kann ( 22 ).
18 . Wenn ich diese beiden Regeln auf den vorliegenden Fall anwende, komme ich zu dem Ergebnis, daß die Kommission für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nur haftbar gemacht werden kann, wenn bewiesen wird,
i ) daß die Kommission an der Auflösung des Vertrages durch die ruandischen Behörden "mitschuldig" war, mit anderen Worten, daß sie in die Beschlußfassung Ruandas durch Veranlassen oder Aufzwingen der Auflösung eingegriffen hat . Diesen Fall, der sich auf die Handlungsweise der Kommission bei der Auflösung des Vertrages bezieht, werde ich anschließend unter den Nummern 22 bis 25 behandeln;
ii ) oder, falls die Auflösung eine selbständige Entscheidung der ruandischen Behörden war, daß die Entscheidung, den Vertrag aufzulösen, dennoch der Kommission zuzurechnen ist, da sie sich tatsächlich wie der ( Mit-)Bauherr des Vorhabens verhalten hat . Dies wäre der Fall, wenn die Kommission und/oder ihr Beauftragter während der Ausführung des Vorhabens sich de facto ganz oder teilweise an die Stelle der ruandischen Behörden oder des "leitenden Beamten" gesetzt hätte . Diesen Fall werde ich anschließend unter den Nummern 26 und 27 behandeln;
iii ) oder daß das Verhalten der Kommission die Auflösung des Vertrages durch die ruandischen Behörden unabwendbar gemacht hat . Dies wäre z . B . der Fall, wenn man unterstellt, daß die Fehler des geotechnischen Gutachtens zum schlechten Ablauf des Vorhabens ( und schließlich zur Auflösung des Vertrages ) geführt haben, und die Verantwortlichkeit für diese Fehler der Kommission zugerechnet werden kann . Diesen Fall werde ich anschließend unter den Nummern 28 und 29 behandeln . Lassen Sie mich bereits jetzt darauf hinweisen, daß ich bewusst den Begriff "unabwendbar" gebrauche, weil es meines Erachtens nicht ausreicht, daß das Vorgehen der Kommission zum schlechten Ablauf des Vorhabens "mit beigetragen hat ". Vorhin habe ich nämlich gesagt, daß die Gemeinschaft nicht für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der die Folge einer selbständigen Entscheidung eines ( Mitglied-)Staates ist ( 23 ). Deshalb ist darauf hinzuweisen, daß nach der Handlung eines Dritten, im vorliegenden Fall der Kommission, von einem solchen selbständigen Vorgehen nicht die Rede sein kann;
iv ) oder daß das Vorgehen ( lies : Eingreifen ) der Kommission die Auflösung des Vertrages hätte verhindern können und die Kommission zu einem solchen Eingreifen verpflichtet war . Diesen Fall behandele ich danach unter den Nummern 30 bis 33 .
Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen in bezug auf die Beweislast, die der Klägerin obliegt, werde ich jetzt ihr Vorbringen in bezug auf das angebliche rechtswidrige Verhalten der Kommission prüfen .
Beurteilung des Verhaltens der Kommission
19 . Ich möchte meine Prüfung des Verhaltens der Kommission mit einer kurzen Übersicht über den rechtlichen Rahmen des Lomé-I-Abkommens einleiten, vor allem was die Rolle angeht, die seine Vorschriften der Kommission zugedacht haben . Die Rechtmässigkeit ihres Verhaltens ist nämlich vor diesem Hintergrund zu beurteilen . Später werde ich bei meiner Prüfung - wenn nötig - näher auf einige dieser Vorschriften eingehen .
Die "finanzielle und technische Zusammenarbeit" zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten, in deren Rahmen das streitige Vorhaben in Ruanda durchgeführt wurde, wird durch die Artikel 40 bis 61 des Lomé-I-Abkommens geregelt . Für den vorliegenden Fall ist es wesentlich, sich vor Augen zu halten, daß in dem Abkommen die Verteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat in der "Vorbereitungsphase" anders geregelt ist als in der "Durchführungsphase" eines Vorhabens .
20 . Mit "Vorbereitungsphase" bezeichne ich die Phase, in der ein bestimmtes Projekt identifiziert und dargestellt wird und die mit der Entscheidung über die Durchführung und Finanzierung dieses Vorhabens abgeschlossen wird . Von Bedeutung ist, daß diese Vorbereitungsphase nicht die Planung der konkreten Durchführung des Vorhabens betrifft . In dieser Phase wird nur untersucht, inwieweit das Vorhaben angesichts der Zielsetzungen des Abkommens und der spezifischen Entwicklungsziele des betreffenden AKP-Staates technisch und finanziell durchführbar sowie sozial und wirtschaftlich vertretbar ist . Die Vorbereitungsphase umfasst u . a . die Aufstellung eines Hinweisprogramms ( 24 ), das den Rahmen bildet, in dem das konkrete Vorhaben später geplant und ausgeführt wird . Die Ausarbeitung und Vorlage von Vorschlägen für konkrete Vorhaben ist Sache des betreffenden AKP-Staates; auf Ersuchen dieses Staates kann die Gemeinschaft bei der Erstellung der Unterlagen technische Hilfe leisten ( 25 ). Anschließend wird geprüft, inwieweit die Vorschläge für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommen; diese Frage wird von der Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden AKP-Staat geprüft ( 26 ). Diese Prüfung umfasst praktisch eine "Durchführbarkeitsprüfung" in bezug auf die finanzielle und technische Realisierbarkeit des Vorhabens, die Frage, ob das Vorhaben sozial vertretbar ist, usw . Aufgrund dieser Durchführbarkeitsprüfung wird von der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat ein Finanzierungsvorschlag ausgearbeitet und den zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft zur Billigung vorgelegt ( 27 ).
21 . Wird der Finanzierungsvorschlag von der Gemeinschaft gebilligt, gelangt das Vorhaben in die "Durchführungsphase ". Mehr noch als in der Vorbereitungsphase wird hier der Grundsatz der Achtung der Souveränität des betreffenden AKP-Staates betont . Deshalb ist in Artikel 55 des Lomé-I-Abkommens bestimmt :
"Die AKP-Staaten ... sind für die Durchführung der von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben verantwortlich . Sie sind daher für die Aushandlung und den Abschluß der Bau - und Lieferaufträge und der Verträge über technische Zusammenarbeit verantwortlich ."
Die Leitung bei der Durchführung des Auftrags obliegt einem von dem betreffenden AKP-Staat benannten Beamten und/oder einem von diesem Staat benannten Sachverständigen ( im vorliegenden Fall dem deutschen Ingenieurbüro Rhein-Ruhr ) ( 28 ).
Zwar gilt auch in der Durchführungsphase der Grundsatz der "engen Zusammenarbeit" zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat . Anders als in der Vorbereitungsphase gibt es jedoch eine klare Zuständigkeitsverteilung : Die Aufgabe der Gemeinschaft ( ausgeführt von der Kommission ) besteht in der Verwaltung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel ( 29 ), während der Vertragsabschluß und die Durchführung des Vorhabens dem betreffenden AKP-Staat obliegen ( 30 ). Diese Aufgabenverteilung ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes mehrmals bestätigt und erläutert worden . Sie haben betont, daß die vom Europäischen Entwicklungsfonds ( EEF ) geförderten Aufträge nationale Aufträge bleiben, für deren Vorbereitung, Aushandlung und Abschluß die Behörden eines jeden AKP-Staates verantwortlich sind . Die Aufgabe der Kommission beschränkt sich darauf, die Finanzierungsentscheidungen zur Durchführung der zusammen mit den AKP-Staaten beschlossenen Vorhaben zu treffen; die Achtung der Souveränität der AKP-Staaten und die ihnen im Abkommen vorbehaltenen Zuständigkeiten verbieten es, daß die Kommission unmittelbar mit den Zuschlagsempfängern in Verbindung tritt, die praktisch nur zu dem für den Auftrag verantwortlichen AKP-Staat Rechtsbeziehungen unterhalten ( 31 ). Dieser rechtliche Rahmen schließt jedoch nicht aus, daß bei der Durchführung dieser Vorhaben durch Handlungen oder das Verhalten der Kommission Dritte geschädigt werden; solche Personen können, wenn sie der Meinung sind, daß das Verhalten der Kommission rechtswidrig ist, nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erheben ( 32 ).
Vor diesem Hintergrund kann ich nun mit der Beurteilung des Verhaltens der Kommission beginnen . Zwei Fragen sollen dabei im Mittelpunkt stehen : Erstens, geht es um ein rechtswidriges Verhalten, und zweitens, ist dieses Verhalten geeignet, die Kommission ( mit)verantwortlich für die Auflösung des Vertrages durch die ruandischen Behörden zu machen?
Erster Fall : Verleitung oder Anstiftung zum Vertragsbruch oder seine Aufzwingung
22 . In diesem Fall kann von einer rechtswidrigen Handlung der Kommission nur insoweit gesprochen werden, als nachgewiesen wird, daß die Kommission oder ihre Beauftragten die ruandische Regierung zur Entscheidung über die Auflösung des Auftragsverhältnisses verleitet, angestiftet oder sie ihr aufgezwungen haben . Wohlgemerkt ist diese Rechtswidrigkeit anhand der oben dargelegten Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und Ruanda zu beurteilen .
Ich möchte auch von Anfang an deutlich machen, daß es für die folgende Prüfung nicht unmittelbar erheblich ist, ob die Auflösung des Auftragsverhältnisses durch Ruanda rechtswidrig ( wie das Schiedsgericht entschieden hat ) oder rechtmässig war . Es geht nämlich darum, ob der Umstand, der den Schaden verursacht hat ( die Auflösung des Auftragsverhältnisses ) der Kommission zugerechnet werden kann, ungeachtet dessen, ob dieser Umstand selbst als rechtswidrige Handlung anzusehen ist oder nicht . Hingegen könnte das Urteil des Schiedsgerichts ( vorausgesetzt, daß es vom Gerichtshof anerkannt wird ) mittelbar erheblich sein . Falls die "Mitschuld" der Kommission an der Auflösung des Vertrages bewiesen ist, schließt die Anerkennung des Urteils nämlich das Verteidigungsvorbringen der Kommission aus, daß sie nur an einer rechtmässigen Auflösung beteiligt gewesen sei und deshalb bei ihr kein schuldhaftes Handeln vorliege .
23 . Die Klägerin behauptet nicht, daß die Kommission den ruandischen Behörden die Auflösung des Vertrages aufgezwungen habe . Sie bleibt jedoch bei ihren Ausführungen, wonach die Kommission Ruanda zur Auflösung angestiftet oder zumindest verleitet habe . Das Beweismaterial, das die Klägerin für diese Behauptung vorgelegt hat, ist jedoch ausserordentlich dürftig . Sie weist darauf hin, daß die Entscheidung über die Auflösung vom ruandischen Aussenminister nach einer fehlgeschlagenen Güteverhandlung, bei der ausser der Klägerin und Ruanda auch die Kommission vertreten gewesen sei, "unter besonders mißbräuchlichen Umständen" ( sic ) getroffen worden sei ( 33 ). Sie führt aus, daß die ruandische Regierung nach der Auflösung des Vertrages mit der Durchführung des Vorhabens im Wege einer "rechtswidrigen" Vereinbarung gegen Erstattung der entstandenen Kosten ( 34 ) die Firma Colas betraut habe ( 35 ). Ferner hält die Klägerin das Verteidigungsvorbringen der Kommission für unglaubhaft, die geltend macht, daß ihre Handlungsweise nur von ihrer Besorgnis getragen gewesen sei, zu einer gütlichen Regelung des Streites zwischen der Klägerin und den ruandischen Behörden beizutragen : Ihrer Ansicht nach hat die Kommission im Laufe der Durchführung des Vorhabens ihre neutrale Haltung nach und nach aufgegeben und sich auf die Seite Ruandas geschlagen . Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Anzahl Unterlagen verwiesen, die die Kommission auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegt hat ( 36 ) ( nachstehend : das Konvolut der Kommission ). Diese Unterlagen sollen beweisen, daß die ruandischen Behörden bei der Auflösung des Auftragsverhältnisses nach Anleitung der Kommission vorgegangen seien ( 37 ), und sie sollen auch die "Parteilichkeit" der Kommission dartun ( 38 ).
24 . Ich habe es bereits gesagt : Die Klägerin hat meines Erachtens keinen hinreichenden Beweis für ihr Vorbringen erbracht . Nicht nur sind die von ihr angeführten Unterlagen nicht geeignet, ihre Version von den Tatsachen zu beweisen, sondern obendrein ergibt sich sowohl aus den von ihr selbst vorgelegten als auch aus einer Anzahl anderer Unterlagen, die dem Gerichtshof vorliegen, daß die Version der Kommission ( daß ihr Verhalten ausschließlich von der Besorgnis getragen gewesen sei, den Streit zwischen der Klägerin und Ruanda gütlich beizulegen ) die richtige ist .
Vor allem lassen die Unterlagen im Konvolut der Kommission an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig ( 39 ). Nirgends geht daraus hervor, daß die Kommission im Zeitpunkt der Entstehung des Streites zwischen der Klägerin und den ruandischen Behörden Partei ergriffen hätte ( 40 ), was übrigens von der Klägerin selbst in einem Schreiben bestätigt wird, das sie im Mai 1981 an den EEF in Brüssel richtete ( 41 ). Sie beweisen dagegen, daß die Entscheidung der ruandischen Behörden vom 6 . Juni 1981, das Auftragsverhältnis mit der Klägerin aufzulösen, nicht auf Anraten oder mit Zustimmung der Kommission getroffen wurde . Am meisten wird dieser letzte Punkt durch Nr . 32 des Konvoluts der Kommission erhellt, ein Schreiben des Kommissionsbeauftragten vom 29 . April 1981, in dem dieser dem EEF Bericht über seine Bemühungen erstattet, die ruandischen Behörden von ihrer Entscheidung abzubringen, den Vertrag ungeachtet der Schlichtungsversuche der Kommission aufzulösen . Der Schluß dieses Schreibens lautet :
"Ich werde in jedem Fall alles tun, nicht um die Verwaltung zu beeinflussen, sondern um ihr ihre Verantwortung in Kenntnis der Implikationen und Folgen jeder Entscheidung vor Augen zu führen ..." ( 42 )
Diese Haltung wird systematisch in den anderen dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen bestätigt ( 43 ). Weiter geht auch daraus hervor, daß die Kommission ( die Zweifel an der Rechtmässigkeit einer einseitigen Auflösung hegte ) erst von dem Zeitpunkt an, zu dem die Entscheidung der ruandischen Behörden, das Auftragsverhältnis aufzulösen, unwiderruflich erschien, diesen Behörden Beistand leistete, um zu verhindern, daß sich ihre ( Rechts-)Position noch weiter verschlechterte ( 44 ). Dieser Beistand bestand u . a . darin, daß die Kommission den ruandischen Behörden einen Entwurf des Schreibens übersandte, in dem der Klägerin die Auflösung des Auftragsverhältnisses mitgeteilt werden sollte ( 45 ). Es kann schwerlich bestritten werden, daß diese Handlungsweise mit der Aufgabe der Kommission in Einklang stand . Sie hatte nämlich Grund zu der Befürchtung, daß von den von der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Mitteln durch ein unüberlegtes Verhalten der ruandischen Behörden unnötig Gebrauch gemacht würde, und war berechtigt, tätig zu werden, um die nachteiligen Folgen dieses Verhaltens soweit wie möglich zu begrenzen, zumal ihr Verhalten die Interessen Dritter nicht mehr schädigen konnte, da die Entscheidung, das Auftragsverhältnis aufzulösen, von den ruandischen Behörden bereits getroffen war .
25 . Zwar enthalten einige Berichte des Kommissionsbeauftragten eine Reihe kritischer Bemerkungen in bezug auf die Durchführung der Arbeiten durch die Klägerin ( 46 ). Derartige Bemerkungen sind für sich genommen jedoch kein Beweis für ein parteiliches Verhalten der Kommission ( und erst recht nicht für eine Verleitung oder Anstiftung zum Vertragsbruch durch die Kommission ). Sie gehören im Gegenteil zu den Verwaltungsaufgaben der Kommission, die nämlich nur die Finanzierung gewähren muß, "die erforderlich (( ist )), um die genehmigten Vorhaben oder Aktionsprogramme unter den wirtschaftlich und technisch günstigsten Bedingungen durchzuführen" ( 47 ). Im übrigen waren die kritischen Bemerkungen der Kommission vielleicht nicht grundlos, da das Schiedsgericht die Ansicht vertreten hat, daß die schlechte Durchführung des Vorhabens zu 25 % ( Los Nr . 1 ) und zu 48 % ( Los Nr . 2 ) dem Verhalten der Klägerin zuzurechnen gewesen sei ( 48 ).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Klägerin nicht bewiesen hat, daß die Kommission die ruandischen Behörden zur Auflösung des Auftragsverhältnisses für Los Nr . 1 verleitet oder angestiftet hat .
Zweiter Fall : Kann die Auflösung des Auftragsverhältnisses der Kommission zugerechnet werden?
26 . Die Klägerin hat ausführlich dargelegt, daß die Kommission gesamtschuldnerisch für den ihr entstandenen Schaden haftbar zu machen sei . Sie stützt sich hierfür auf zweierlei Argumente . Zum einen regelten die Vorschriften des Lomé-I-Abkommens ( und der übrigen auf die Aufträge anwendbaren Vorschriften ) eine "gemeinsame Haftung" der Kommission und des Bauherrn/AKP-Staates für alle dem Zuschlagsempfänger im Rahmen des Auftrags entstehenden Schäden . Zum anderen habe sich die Kommission unbeschadet der Bestimmungen des Lomé-I-Abkommens in derart rechtswidriger Weise in die Durchführung des Auftrags eingemischt, daß sie zusammen mit dem Bauherrn für den gesamten der Klägerin entstandenen Vertragsschaden oder zumindest für einen Teil davon haftbar gemacht werden müsse .
27 . Das Vorbringen der Klägerin vermag mich nicht zu überzeugen . Was den ersten Teil ihres Vorbringens angeht, möchte ich auf die allgemeine Darstellung des rechtlichen Rahmens des Lomé-I-Abkommens verweisen ( vorstehend Nrn . 19 bis 21 ). Zwar besteht eine "enge Zusammenarbeit" zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten bei der Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit . Diese enge Zusammenarbeit verhindert jedoch nicht, wie bereits ausgeführt, daß in der Durchführungsphase eines konkreten Vorhabens eine ziemlich präzise Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft ( vertreten durch die Kommission, genauer durch den EEF ) und dem betreffenden AKP-Staat besteht . Der Gerichtshof hat festgestellt, daß in der Durchführungsphase nur der betreffende AKP-Staat als Bauherr auftritt; die Aufgabe der Kommission beschränkt sich auf den Erlaß der für die Durchführung der Vorhaben notwendigen Finanzierungsentscheidungen unter Beachtung einer gerechten und sorgfältigen Verwendung der von der Kommission zur Verfügung gestellten Mittel ( 49 ). Von einer gemeinsamen Haftung gegenüber dem Auftragnehmer eines Vorhabens ist in den Vorschriften von Lomé I keine Rede; die "enge Zusammenarbeit" bleibt nach der Regelung von Lomé I auf die Auftragsparteien beschränkt ( 50 ).
Die Klägerin geht im übrigen in Wirklichkeit nicht von einer gemeinsamen Haftung der Kommission und der ruandischen Behörden aus . In diesem Fall würden nämlich die Vertragsverletzungen Ruandas ( die im Schiedsgerichtsverfahren festgestellt wurden ) der Kommission zugerechnet . Die Klägerin erwähnt eine solche Zurechnung nicht, sondern verweist ( dies ist der zweite Teil ihres Vorbringens ) auf eine Reihe von Handlungen der Kommission, aus denen sich ergebe, daß sich der Kommissionsbeauftragte in rechtswidriger Weise in die Ausübung der Befugnisse Ruandas eingemischt habe . Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen sind jedoch keineswegs geeignet, zu beweisen, daß sich die Kommission die Befugnisse des Bauherrn derart angeeignet hätte, daß die Entscheidung, das Auftragsverhältnis aufzulösen, auch ihr zugerechnet werden müsste . So hat sie darauf hingewiesen, daß der Kommissionsbeauftragte gebeten habe, ihm alle Dienstanweisungen vor deren Durchführung zur Anbringung des Sichtvermerks vorzulegen ( 51 ). Ich sehe nicht ein, weshalb dieses Ersuchen rechtswidrig sein soll, da die Erteilung einer Dienstanweisung finanzielle Folgen hat und der Beauftragte im Namen der Kommission darauf zu achten hat, daß die vom EEF zur Verfügung gestellten Mittel in vertretbarer Weise eingesetzt werden . Die Klägerin behauptet, ohne hierfür Beweis zu erbringen, daß der Kommissionsbeauftragte diese vorherige Kontrolle mißbraucht habe, um sich in die Befugnisse des Bauherrn einzumischen . Beispielsweise ist nichts dargetan in bezug auf eine ( auch nur vorübergehende ) Weigerung, den Sichtvermerk zu erteilen, oder darauf, daß diese Erteilung von einer Bedingung abhängig gemacht worden wäre . Ich finde es auch befremdlich, daß die Klägerin dem Gerichtshof keine einzige Unterlage vorgelegt hat, aus der sich ergibt, daß sie während der Durchführung des Vorhabens ( und gar seitdem ) in bezug auf diese Handlungsweise, die sie in diesem Zusammenhang als ausserordentlich schwerwiegend erachtete, irgendeine Beschwerde oder Einwendung vorgebracht hätte .
Die Klägerin wirft der Kommission noch eine Reihe weiterer "rechtswidriger Einmischungen" in die Befugnisse des Bauherrn vor : Sie habe an Zusammenkünften an Ort und Stelle aktiv teilgenommen, wobei sie Vorschläge zur Enteignung und alternative technische Lösungen vorgebracht habe, und eine teilweise Änderung des Vorhabens dem EEF zur vorherigen Billigung vorgelegt . Auch in diesem Punkt finde ich in den vorgelegten Unterlagen keinen einzigen ernsthaften Beweis für die Behauptungen der Klägerin . Sie verweist auf die Protokolle von vier verschiedenen Zusammenkünften an der Baustelle . Bei zwei dieser Zusammenkünfte hat der Kommissionsbeauftragte offenbar nur Vorschläge unterbreitet ( 52 ) oder Zweifel zum Ausdruck gebracht ( 53 ). Ich sehe nicht, inwiefern dies beweisen soll, daß die Kommission sich in die Befugnisse des Bauherrn eingemischt hat . Bei einer anderen Zusammenkunft hat die Kommission die Aufmerksamkeit der ruandischen Verwaltung offenbar darauf gelenkt, daß die Kosten, die von der langen Blockierung von Rechnungen der Firma Spie-Batignolles durch diese Verwaltung herrührten, möglicherweise nicht vom EEF übernommen werden könnten ( 54 ). Diese Bemerkung scheint mir ganz zur Aufgabe des Kommissionsbeauftragten zu passen und in keiner Weise in die eigenen Befugnisse des Bauherrn einzugreifen . Übrigens frage ich mich, wie dieses Verhalten der Kommission, das normalerweise dazu geführt haben müsste, daß die Klägerin für die von ihr ausgeführten Arbeiten schneller bezahlt wurde, geeignet gewesen sein soll, ihr einen Schaden zu verursachen . Schließlich weist die Klägerin auf einen Vorbehalt hin, den der Kommissionsbeauftragte in einer Arbeitssitzung vom 19 . Februar 1980 in bezug auf die Finanzierung einer Änderung bei der Anlegung der Seitenstreifen machte ( 55 ). Aus einer handschriftlichen Anmerkung ist abzuleiten, daß sich der Beauftragte nur mit einem Kilometer einverstanden erklärt hat und daß er im übrigen einen Vorbehalt gemacht hat ( 56 ). Da sich der Vorbehalt auf eine einseitige Änderung der Durchführungsmodalitäten des Vorhabens durch den Bauherrn bezog, war dies meines Erachtens nicht zwangsläufig unerlaubt . Obendrein war der Vorbehalt kein absolutes Veto : Es wurde die Zustimmung zur Anlegung eines Teilstücks von einem Kilometer erteilt, damit sich aus der Anlegung dieses kurzen Teilstücks die Zweckmässigkeit der Änderung ergeben könnte . Dieses Anhalten zur Vorsicht dürfte wohl nicht im Widerspruch zum Auftrag der Kommission stehen, die darauf zu achten hat, daß die Gelder richtig verwendet werden . Übrigens fällt es in diesem Zusammenhang auch auf, daß die Klägerin im Laufe der Durchführung der Arbeiten das Verhalten der Kommission oder ihres Beauftragten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt hat, ganz im Gegenteil : Ich habe bereits auf ein Schreiben der Klägerin an die Kommission verwiesen, in dem die erstgenannte die neutrale Haltung der Kommission bestätigt und diese sogar ersucht, als Vermittlerin zwischen ihr und den ruandischen Behörden aufzutreten ( 57 ).
Dritter Fall : Der Umstand, daß die Auflösung des Auftragsverhältnisses unabwendbar wurde
28 . Ich bin bereits ( Nrn . 26 und 27 ) zu dem Ergebnis gelangt, daß kein Beweis für die Einmischung der Kommission in die Befugnisse des Bauherrn vorliegt . Mithin kann die angebliche "Lähmung" der Arbeiten nicht durch ein derartiges Verhalten der Kommission verursacht worden sein . Die Klägerin meint jedoch, daß der Kommission noch ein weiterer Amtsfehler vorgeworfen werden könne, der zum schlechten Ablauf des Vorhabens geführt habe . Sie geht dabei von dem sechsten Schiedsgerichtsurteil vom 24 . Februar 1987 aus, aus dem hervorgehen soll, daß sie durch die Fehler des geologischen Gutachtens in den Ausschreibungsunterlagen "in die Irre" geführt worden sei, was schließlich zum Mißlingen des Vorhabens geführt habe . Obwohl dieses Gutachten nicht von oder im Auftrag der Kommission erstellt wurde, vertritt die Klägerin doch die Ansicht, daß die Kommission für dessen schädliche Folgen einstehen müsse . Diese Ansicht stützt sie auf Artikel 53 des Lomé-I-Abkommens, wonach die Gemeinschaft die Vorhaben "in enger Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten (( prüft ))". Nach Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels hat diese Prüfung u . a . den Zweck, daß mit ihr "festgestellt werden (( soll )), ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung und Lebensfähigkeit der Vorhaben ... vorliegen ".
29 . Auch hier beruht das Vorbringen der Klägerin auf einer falschen Auslegung der anwendbaren Verordnungsvorschriften . Wie oben ( Nr . 20 ) dargelegt, gilt Artikel 53 für die Vorbereitungsphase eines Vorhabens, in der u . a . untersucht wird, ob das Vorhaben in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht durchführbar ist und ob es auf die spezifischen Ziele des betreffenden Staates abgestimmt ist . In dieser Phase wird aber noch nicht die konkrete Planung der Durchführung des Vorhabens festgelegt; diese ist Teil der Durchführungsphase des Vorhabens und fällt deshalb in die Verantwortung des betreffenden AKP-Staates . Obwohl es Aufgabe der Kommission ist, die Zusammenarbeit zwischen Studien - und Ingenieurbüros der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten zu fördern ( 58 ), hat sie es nicht zu vertreten, daß die Ausschreibungsunterlagen und die darin enthaltenen geologischen Gutachten in technischer Hinsicht fundiert sind; solche Mängel können grundsätzlich nur dem Bauherrn ( dem betreffenden AKP-Staat ) entgegengehalten werden .
Zwar muß die Kommission ihre Zustimmung zu den Ausschreibungsunterlagen erteilen, bevor eine Ausschreibung stattfindet ( 59 ), diese Zustimmung steht jedoch im Zusammenhang mit ihrer Kontrollaufgabe in finanzieller Hinsicht . Sie ist nur zu einer Prüfung der technischen Konzeption eines Vorhabens insoweit verpflichtet, als sich aus dem Vorhaben Irrtümer bei der Finanzierung ergeben können ( siehe nachstehend, Nrn . 31 und 32 ). Als Finanzier des Vorhabens könnte die Kommission ferner haftbar gemacht werden, falls sich ergibt, daß sie ein Vorhaben finanzierte, von dem sie ( wegen ihrer Rolle in der Vorbereitungsphase ) wusste oder wissen musste, daß es nicht durchführbar war .
Wie man sieht, geht das Vorbringen der Klägerin in eine ganz andere Richtung . Sie hat dann auch nichts vorgetragen, was in die Richtung einer Haftung der Kommission weist . Nach ihrem eigenen Vorbringen bestand der wichtigste Mangel des geologischen Gutachtens in einer teils oberflächlichen, teils falschen Untersuchung einer Anzahl von Bodenschichten, die Pflasterungsmaterial für die Strassen liefern sollten . In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das sechste Schiedsgerichtsurteil, aus dem hervorgeht, daß sich die ruandischen Behörden ausdrücklich weigerten, ein eingehenderes Gutachten zu finanzieren, und es auch unterließen, bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen genauere Untersuchungen zu verwenden ( 60 ). In der Begründung des Schiedsgerichtsurteils wird hierzu ausgeführt, daß sogar ein spezialisiertes Unternehmen wie Spie-Batignolles diese Mängel nicht bemerken musste, u . a . weil Ruanda von einem besonders kompetenten Ingenieurteam Beistand geleistet wurde, das grosse Erfahrung bei der Durchführung von Arbeiten in Afrika hatte ( 61 ). Was für ein spezialisiertes Unternehmen gilt, das mit der Durchführung der Arbeiten betraut ist, dürfte in noch grösserem Masse für die Kommission gelten, die hauptsächlich mit der Finanzierung des Vorhabens betraut ist .
Vierter Fall : Hätte die Kommission die Auflösung des Auftragsverhältnisses verhindern können und müssen?
30 . Schließlich vertritt die Klägerin die Ansicht, daß die Kommission eine "Interventionspflicht" gehabt habe, so daß sie ( technische und finanzielle ) Änderungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, um den bei der Durchführung des Vorhabens entstandenen Schwierigkeiten abzuhelfen . Das Unterlassen der Kommission, in dieser Weise zu handeln, löse ihre Haftung aus .
31 . Lassen Sie mich mit der Kommission bemerken, daß kein Widerspruch zwischen dem Vorbringen der Klägerin in bezug auf die angebliche rechtswidrige Einmischung der Kommission in die Befugnisse des Bauherrn ( oben Nr . 26 ) und der hier erwähnten Interventionspflicht zu bestehen scheint . Von grösserer Bedeutung ist aber, daß auch bei diesem letzten Fall das Vorbringen der Klägerin auf einer falschen Auslegung der anwendbaren Bestimmungen beruht . Am auffallendsten ist dies dort, wo sie sich auf Artikel 57 des Lomé-I-Abkommens beruft, eine Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut auf abgeschlossene Vorhaben und erstellte Anlagen anwendbar ist, und nicht auf in der Durchführung befindliche Arbeiten . Ferner verweist die Klägerin auch auf die Artikel 29, 31 und 33 des Protokolls Nr . 2 zum Lomé-I-Abkommen . In Artikel 29 heisst es, daß der EEF "alle Änderungen ... (( vornimmt )), die erforderlich sind, um die ... Vorhaben ... unter den wirtschaftlich und technisch günstigsten Bedingungen durchzuführen ". Artikel 31 Absatz 6 bestimmt, daß der Beauftragte des EEF "sich im Auftrag der Kommission über die einwandfreie finanzielle und technische Ausführung der aus Mitteln des Fonds finanzierten Vorhaben ... (( vergewissert ))". Artikel 33 bestimmt, daß, wenn es sich als unmöglich erweist, ein Vorhaben innerhalb des vorgesehenen Kreditrahmens abzuwickeln oder die Überschreitung durch eigene Mittel des betreffenden AKP-Staates zu decken, die Gemeinschaft "ausnahmsweise" eine zusätzliche Verpflichtung eingehen kann .
Aus dem allgemeinen Rahmen, den ich skizziert habe, und der weiteren Untersuchung einer Anzahl besonderer Bestimmungen ist inzwischen wohl deutlich geworden, daß die Aufgabe des Beauftragten der Kommission während der Durchführung eines Vorhabens auf die Finanzierungsbeschlüsse beschränkt ist, "die erforderlich sind, um die genehmigten Vorhaben oder Aktionsprogramme unter den wirtschaftlich und technisch günstigsten Bedingungen durchzuführen", wie es in Artikel 29 Absatz 1 des Protokolls Nr . 2 heisst . Es ist nicht schwer, einzusehen, daß diese Aufgabenbeschreibung es ausschließt, daß sich die Kommission mit der technischen Durchführung des Vorhabens befasst - dies gehört nämlich zu den "Hoheitsbefugnissen" des betreffenden AKP-Staates ( 62 ). Selbstverständlich kann die Kommission auch nicht von ihrer eigenen ( finanziellen und Verwaltungs-)Befugnis Gebrauch machen, um dieses Ergebnis auf mittelbarem Weg zu erreichen, was die Klägerin übrigens selbst behauptet ( siehe oben, zweiter Fall, Nrn . 26 und 27 ).
32 . Für welches "Eingreifen" der Kommission lässt der Regelungsrahmen des Lomé-I-Abkommens dann noch Raum? Meines Erachtens bezieht sich der Begriff "erforderlich" in dem in der vorstehenden Nummer erwähnten Artikel 29 des Protokolls Nr . 2 vor allem auf eine Überwachung der Ausgaben : Der EEF finanziert das Vorhaben, muß jedoch darüber wachen, daß nicht mehr Mittel der Gemeinschaft verwendet werden, als für eine Durchführung des Vorhabens unter günstigsten Bedingungen erforderlich sind . Den Artikeln 29, 31 und 33 des Protokolls, auf die sich die Klägerin beruft, liegen dieselben Erwägungen zugrunde, die übrigens mit der allgemeinen Philosophie des Lomé-I-Abkommens übereinstimmen : Anstatt dem betreffenden AKP-Staat bestimmte Lösungen vorzuschreiben, gewährt man ihm einen begrenzten Kreditrahmen, aus dem grundsätzlich das gesamte Vorhaben bezahlt werden muß - Überschreitungen sind nur in Ausnahmefällen möglich ( vgl . Artikel 33 ). Zwar hat eine Kostenersparnis nicht die erste Priorität : Die Gemeinschaft stellt ausreichende Mittel zur Verfügung, um eine Durchführung des Vorhabens unter günstigsten Bedingungen zu gewährleisten ( siehe Artikel 29 Absatz 1 ). Bei alledem ist die Überwachung durch den Beauftragten nicht so sehr in bezug auf den Bauherrn gedacht . "Der Beauftragte vergewissert sich im Auftrag der Kommission über die einwandfreie finanzielle und technische Ausführung der aus Mitteln des Fonds finanzierten Vorhaben ..." ( Artikel 31 Absatz 6, Hervorhebung von mir ), und zwar um zu verhindern, daß die Mittel der Gemeinschaft unnötig in Anspruch genommen werden .
Dieser rechtliche Rahmen schließt zwar nicht aus, daß unter bestimmten ( extremen ) Umständen ein Eingreifen des Beauftragten geboten sein kann, das sich auch auf die Durchführung des Auftrags auswirkt . Dies ist die Richtung, in die das Vorbringen der Klägerin geht : Sie macht geltend, daß eine grundlegende Überprüfung des Kreditrahmens des Vorhabens hätte stattfinden müssen . Sie hat jedoch, abgesehen von einem allgemeinen Hinweis auf die grossen Schwierigkeiten während der Durchführung des Vorhabens, kein spezifisches Beweismaterial zur Stützung dieses Vorbringens vorgelegt . Weder aus ihrer Zusammenfassung des Sachverhalts ( 63 ) noch aus dem sechsten Schiedsgerichtsurteil ( 64 ) geht hervor, daß die Verwaltung des Kreditrahmens die Ursache der Schwierigkeiten bei dem Vorhaben war . Natürlich ist es wahrscheinlich, daß eine zusätzliche "Kapitalspritze" durch den EEF dazu geführt hätte, daß die Schwierigkeiten zwischen Ruanda und Spie-Batignolles ( auf Kosten der Gemeinschaft ) beseitigt worden wären . Aus den vorstehenden Darlegungen dürfte jedoch hervorgehen, daß es keinesfalls die Aufgabe des EEF ist, alle Probleme, die zwischen dem Bauherrn und dem Zuschlagsempfänger auftreten, durch eine automatische Erweiterung des Kreditrahmens für das Vorhaben "zu lösen ". Übrigens hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin tatsächlich gehandelt, um den entstandenen Problemen abzuhelfen, wie sich aus den folgenden Beispielen ergeben mag . Die Kommission nahm an der "Güteverhandlung" in Ruanda vom 11 . und 12 . Mai 1981 teil ( 65 ). Sie suchte die Meinungsverschiedenheiten zwischen Ruanda und Spie-Batignolles gütlich zu regeln, gerade mit dem Ziel, die Auflösung des Auftragsverhältnisses durch die ruandischen Behörden zu verhindern ( 66 ). Die Kommission organisierte ausserdem eine "letzte" Sitzung in Brüssel vom 13 . bis 15 . Mai 1981, in der zwischen Spie-Batignolles und den ruandischen Behörden beinahe eine Übereinstimmung über eine Zusatzklausel (" avenant ") für beide Aufträge erzielt wurde ( 67 ).
33 . Da nicht dargetan worden ist, daß die Verwaltung des Kreditrahmens zu den Schwierigkeiten geführt oder beigetragen hat, müsste die Klägerin beweisen, daß der vom EEF gebilligte Kreditrahmen des Vorhabens ( von Anfang an ) offensichtlich unzureichend für dessen Durchführung war . Dies hat sie jedoch nicht bewiesen, auch wenn sie ausführlich vorträgt, daß die Kommission die Mangelhaftigkeit des geologischen Gutachtens ( und der gesamten Ausschreibungsunterlagen ) hätte bemerken müssen . In diesem Zusammenhang bin ich zuvor ( Nr . 29 ) bereits zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kommission nicht zur Last gelegt werden kann, daß sie die Fehler in der technischen Konzeption nicht bemerkt hat . Die Klägerin hat die offensichtliche Unzulänglichkeit der finanziellen Planung für das Vorhaben auch nicht anhand der übrigen Ausschreibungsunterlagen oder anderer Faktoren bewiesen; die Schwierigkeiten bei der Durchführung waren offenbar jeweils die Folge später aufgetretener oder später entdeckter Umstände . Auch in diesem letzten Fall komme ich deshalb zu der Schlußfolgerung, daß die Kommission nicht zu einem Verhalten verpflichtet war, das die Auslösung des Auftragsverhältnisses hätte verhindern können .
Hilfsweise : Haftung der Kommission für alle oder einen Teil der übrigen der Klägerin entstandenen Schäden
34 . Falls Sie der Ansicht sind, daß die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der "zusätzlichen Kosten", die ihr infolge des Verhaltens der Kommission ( oben, Nr . 7 ) entstanden sein sollen, nicht verjährt sind, muß ich ihr Vorbringen zu diesem Punkt ebenfalls dem Grunde nach prüfen . Ich werde mich jedoch sehr kurz fassen, da sich ihr Vorbringen zu diesem Punkt nicht von dem Vorbringen unterscheidet, auf das sie sich stützt, um die Auflösung des Auftragsverhältnisses dem Verhalten der Kommission zuzurechnen .
Zwar obliegt der Klägerin in diesem Punkt keine ebenso schwere Beweislast : Sie muß nicht beweisen, daß die Amtsfehler der Kommission die Auflösung des Auftragsverhältnisses verursacht haben, sondern, daß diese Amtsfehler den Schaden teilweise oder insgesamt verursacht haben, um den es im Schiedsgerichtsverfahren geht . Aus der vorangehenden Prüfung geht jedoch hervor, daß die Klägerin nicht nur den Beweis dafür schuldig geblieben ist, daß die Kommission für die Auflösung des Auftragsverhältnisses verantwortlich war, sondern auch dafür, daß sich die Kommission im Rahmen der Durchführung beider Vorhaben auf irgendeine Weise rechtswidrig verhalten hat . Tatsächlich haben wir gesehen, daß kein Beweis dafür erbracht ist, daß sich die Kommission in rechtswidriger Weise in die Durchführung des Auftrags eingemischt hat ( Nrn . 26 und 27 ), daß der Kommission bei der Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen ein Amtsfehler unterlaufen ist ( Nrn . 28 und 29 ) oder daß die Kommission ihren Verpflichtungen in bezug auf die Verwaltung der EEF-Mittel im Laufe der Durchführung beider Vorhaben nicht nachgekommen ist ( Nrn . 30 bis 33 ). Meines Erachtens ist die Klage deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen .
Ergebnis
35 . Nach allem schlage ich Ihnen vor,
1 ) die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen, als mit ihr die Feststellung begehrt wird, daß die Kommission für die Auflösung des Auftragsverhältnisses für Los Nr . 1 ( EEF-Vorhaben Nr . 4.100.041.43.14 ) durch die ruandischen Behörden am 6 . Juni 1981 haftet;
2)die Klage im übrigen als verjährt abzuweisen;
3 ) der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
(*) Originalsprache : Niederländisch .
( 1 ) ABl . 1976, L 25, S . 1 .
( 2 ) Siehe den Sitzungsbericht unter II .
( 3 ) Die Parteien sind sich darüber einig, daß diese Beschwerdeschrift ein "Geltendmachen" im Sinne von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG darstellt, das die Frist für die Verjährung eines Anspruchs aus ausservertraglicher Haftung um zwei Monate ( gemäß Artikel 173 und unter Berücksichtigung von Artikel 175 Absatz 2 ) verlängert . Die Klage der Klägerin ist am 1 . August 1986 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden, nachdem ihre Beschwerde von der Kommission am 5 . Juli 1986 zurückgewiesen worden war .
( 4 ) Siehe das Urteil vom 27 . Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80 und 267/80 sowie 5/81, Birra Wührer/Kommission, Slg . 1982, 85, Randnr . 10 .
( 5 ) Eine Frist von fünf Jahren, die am 6 . Juni 1981 begonnen hat, endet erst mit Ablauf des 6 . Juni 1986 ( des Tages, an dem die Beschwerde der Klägerin bei der Kommission einging ). Siehe das Urteil vom 15 . Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset, Slg . 1987, 223, Randnrn . 7 und 8 .
( 6 ) Siehe für Los Nr . 1 Anlage Nr . 25 der Klageschrift, insbesondere S . 5 f ., und für Los Nr . 2 Anlage Nr . 26 der Klageschrift, insbesondere S . 6 .
( 7 ) Siehe Anlage Nr . 39 der Klageschrift .
( 8 ) Siehe S . 10 des Schriftsatzes der Kommission zur Einrede der Unzulässigkeit . Dies wird von der Klägerin nicht bestritten, die in ihrer Klageschrift ausführt, daß sie nach dem 6 . Dezember 1980 keine einzige Dienstanweisung mehr erhalten habe .
( 9 ) Siehe Anlage Nr . 25 der Klageschrift ( Los Nr . 1 ), S . 2, und Anlage Nr . 26 ( Los Nr . 2 ), S . 6 .
( 10 ) Siehe Anlage Nr . 28 der Klageschrift wegen des Protokolls dieser Sitzung .
( 11 ) Nach den Ausführungen der Klägerin bestand die Hauptforderung in dem Schiedsgerichtsverfahren gegen Ruanda ( neben der Forderung in bezug auf die Auflösung des Vertrages für Los Nr . 1 durch die ruandischen Behörden, die später behandelt wird ), darin, daß diesen beiden Ersuchen stattgegeben werde . Dies ist ein Indiz dafür, daß sich zwischen Dezember 1980 und dem 6 . Juni 1981 kein weiterer Schaden konkretisiert hat .
( 12 ) Im einzelnen haben Sie in der Rechtssache Birra Wührer ausgeführt, daß die Verjährungsfrist für den Ersatz des Schadens, der durch eine Verordnung verursacht wurde, nicht mit der "abstrakten" Bekanntmachung oder Anwendbarkeit dieser Verordnung begann, sondern vielmehr in dem Zeitpunkt, in dem die Kläger in dieser Rechtssache die "konkreten" Schadensfolgen der Anwendung dieser Verordnung verspürten ( siehe Randnr . 10 ).
( 13 ) Siehe hierzu unten, Fußnote 35 und Begleittext, S . I-208 .
( 14 ) Urteil in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74, Kampffmeyer/Kommission und Rat, Slg . 1976, 711 .
( 15 ) Dieses Urteil wird bestätigt durch das Urteil vom 2 . März 1977 in der Rechtssache 44/76, Eier-Kontor, Slg . 1977, 393, insbesondere Randnr . 8, und durch das Urteil vom 29 . Januar 1985 in der Rechtssache 147/83, Binderer/Kommission, Slg . 1985, 257, insbesondere Randnr . 19 .
( 16 ) Siehe z . B . das Urteil vom 17 . Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle/Rat und Kommission, Slg . 1981, 3211, Randnr . 18 .
( 17 ) Urteil in der Rechtssache 33/82, Murri Frères/Kommission, Slg . 1985, 2759 ).
( 18 ) Siehe die Randnrn . 35 bis 38 des Urteils in der Rechtssache 33/82, a . a . O .
( 19 ) Ich gehe hier davon aus, daß die Internationale Handelskammer die ruandischen Behörden für den gesamten Schadensersatz haftbar machen wird, den die Klägerin im Schiedsgerichtsverfahren in bezug auf die Auflösung des Vertrages begehrt hat . Ist dies nicht der Fall, ergibt sich das hier aufgeworfene Problem nur für den Teil des Schadens, für den sowohl die andere Vertragspartei als auch die Gemeinschaft haftbar gemacht werden .
( 20 ) Siehe in diesem Zusammenhang Ihr Urteil vom 14 . Juli 1967 in den verbundenen Rechtssachen 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Kampffmeyer u . a./Kommission, Slg . 1967, 331, insbesondere 358 . Siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Gand, Slg . 1967, 361, 375 bis 376 .
( 21 ) Es geht hier um das "negative" Kriterium der Conditio sine qua non; das Gegenteil trifft nicht immer zu . Siehe die Schlussanträge von Generalanwalt Römer in den verbundenen Rechtssachen 29/63, 31/63, 36/63, 39/63 bis 47/63, 50/63 und 51/63, Slg . 1965, 1246, 1254; siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Gand in den verbundenen Rechtssachen 5/66, 7/66 und 13/66 bis 24/66, Slg . 1967, 361, 374 bis 376 .
( 22 ) Siehe das Urteil vom 10 . Mai 1978 in der Rechtssache 132/77, Exportation des Sucres/Kommission, Slg . 1978, 1061, Randnrn . 22 bis 27 .
( 23 ) Siehe das Urteil in der Rechtssache Exportation des Sucres, a . a . O .
( 24 ) Siehe Artikel 51 des Lomé-I-Abkommens .
( 25 ) Siehe Artikel 52 Lomé-I-Abkommens .
( 26 ) Siehe Artikel 53 des Lomé-I-Abkommens .
( 27 ) Siehe Artikel 54 des Lomé-I-Abkommens . Es ist bestimmt nicht undenkbar, daß in diesem Stadium die Erstellung eines technischen Gutachtens angeordnet wird, um zu untersuchen, ob das Vorhaben technisch und finanziell durchführbar ist . Das "geologische Gutachten", von dem im vorliegenden Fall so viel die Rede ist ( siehe später im Text ), ist jedoch kein derartiges "Durchführbarkeitsgutachten", sondern ein technisches Gutachten, das normalerweise in der Durchführungsphase des Vorhabens erstellt und in die Angebotsunterlagen ( siehe unten ) aufgenommen wird .
( 28 ) Siehe Artikel 56 der Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Bau - und Lieferaufträgen, die vom EEF finanziert werden, in der durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 282/72 des Rates vom 31 . Januar 1972, ABl . 1972, L 39, S . 1, ( nachstehend : Allgemeine Bestimmungen ) für anwendbar erklärten Fassung . Was die Durchführung der beiden Vorhaben angeht, die zum vorliegenden Rechtsstreit geführt haben, wurde die Leitung vom ruandischen Ministerium für öffentliche Arbeiten und Ausrüstung wahrgenommen . Das Ministerium delegierte diese Befugnis aber an das deutsche Ingenieurbüro Rhein-Ruhr Ingenieur GmbH ( nachstehend : RRI ), die auch das mehrfach genannte geologische Gutachten erstellt hat ( hierzu unten, Nrn . 28 und 29 des Textes ). Siehe Anlagen 1 und 2 der Klageschrift ( Wortlaut des Schreibens, mit dem die Erteilung des Zuschlags an die Firma Spie-Batignolles mitgeteilt wurde ), Nr . 7 .
( 29 ) Siehe Artikel 29 des Protokolls Nr . 2 über die Anwendung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit nach dem Abkommen von Lomé I, ABl . 1976, L 25, S . 104 .
( 30 ) Am Rande sei vermerkt, daß diese funktionale Trennung im Protokoll Nr . 2 zu Lomé I ( siehe oben, Fußnote 29 ) einigermassen modifiziert wird . Um es der Kommission zu ermöglichen, ihre Verwaltungsaufgabe wirksam zu erfuellen, wird sie auch mit dem Vergabeverfahren ( siehe Artikel 25 des Protokolls ) und mit der Aushandlung und dem Abschluß des Vertrages mit dem Zuschlagsempfänger ( siehe Artikel 26 des Protokolls ) betraut . Wie sich auch aus der im folgenden angeführten Rechtsprechung ergibt, ändern diese Bestimmungen jedoch nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit des betreffenden AKP-Staates .
( 31 ) Siehe das Urteil vom 19 . September 1985 in der Rechtssache 33/82, Murri Frères/Kommission, a . a . O ., insbesondere die Randnrn . 33 und 34, das Urteil vom 24 . Juni 1986 in der Rechtssache 267/82, Développement SA und Clémessy/Kommission, Slg . 1986, 1907, insbesondere Randnr . 25, das Urteil vom 10 . Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC/Kommission, Slg . 1985, 2325, insbesondere Randnr . 28, und das Urteil vom 10 . Juli 1984 in der Rechtssache 126/83, STS/Kommission, Slg . 1984, 2769, insbesondere die Randnrn . 13 bis 18 . Zwar betrifft nur das Urteil Développement SA und Clémessy die Anwendung des Lomé-I-Abkommens; in den hier angeführten Urteilen wird jedoch bestätigt, daß dieser Grundsatz in gleicher Weise für die verschiedenen Abkommen von Lomé und Yaounde gelten .
( 32 ) Urteil CMC, a . a . O ., Randnr . 31; Urteil Murri, a . a . O ., Randnr . 35; Urteil Développement SA und Clémessy, a . a . O ., Randnrn . 16 und 17 .
( 33 ) Die Klägerin hat nicht dargelegt, auf welche Weise diese Umstände die Haftung der Kommission auslösen konnten, ebensowenig, aus welchen Unterlagen sich die "besonders mißbräuchlichen Umstände" ergeben ( könnten ).
( 34 ) Zur Erläuterung dieses Begriffs siehe Artikel 11 der genannten Allgemeinen Bestimmungen, angeführt in Fußnote 28 . Das Auftragsverhältnis zwischen den ruandischen Behörden und der Klägerin war ein in diesem Artikel 11 definierter Auftrag zu Einheitspreisen .
( 35 ) Das Vorbringen der Klägerin hierzu verstehe ich wie folgt : Die Entscheidung Ruandas, das Auftragsverhältnis mit der Klägerin aufzulösen, soll auf der Zusage der Kommission beruht haben, daß das Vorhaben von einem anderen Unternehmen durchgeführt werden und von der Gemeinschaft finanziert werden solle, wobei weder die Zusage noch die Art und Weise der Finanzierung im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften stuenden . Die Klägerin hat hierfür jedoch keinen Beweis erbracht . Übrigens hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß der Firma Colas der Zuschlag nach einem Ausschreibungsverfahren erteilt worden sei .
( 36 ) Siehe den Sitzungsbericht unter I.B . am Ende .
( 37 ) Für diese Behauptung verweist die Klägerin auf Nr . 33 des Konvoluts der Kommission . Siehe die Erörterung dieser und anderer Unterlagen nachfolgend im Text .
( 38 ) Für diese Behauptung verweist die Klägerin auf Nr . 21 des Konvoluts der Kommission . Siehe die Erörterung dieser und anderer Unterlagen nachfolgend im Text .
( 39 ) Ich bin mir dessen bewusst, daß Unterlagen, die von der Kommission oder ihrem Beauftragten erstellt wurden, keine vollständige Beweiskraft haben, mit anderen Worten, nicht uneingeschränkt zur Entlastung der Kommission herangezogen werden können . Dennoch meine ich, daß zu berücksichtigen ist, daß zwischen der Klägerin und der Kommission zur Zeit der Durchführung des Auftrags keine Streitigkeiten bestanden . Deshalb können Unterlagen, die von den Dienststellen der Kommission zu einem unverdächtigen Zeitpunkt und unter unverdächtigen Umständen erstellt wurden, meines Erachtens prima facie als glaubhaft angesehen werden, zumindest was die Frage der Einstellung und des Verhaltens der Kommission im Zeitpunkt der Auflösung des Auftragsverhältnisses angeht .
( 40 ) Hierzu möchte ich auf die im Konvolut der Kommission enthaltenen monatlichen Berichte des Kommissionsbeauftragten verweisen .
( 41 ) Es geht um ein Schreiben des Président-directeur général des Unternehmens Spie-Batignolles-Travaux Publics an den stellvertretenden Generaldirektor des EEF, der Erwiderung der Klägerin als Anlage Nr . 76 beigefügt . Auf S . 3 unten dieses Schreibens heisst es, daß das Unternehmen Spie-Batignolles niemals die Position der Kommission mit derjenigen Ruandas habe gleichsetzen wollen, sondern sich mit diesem Schreiben nur an die Kommission wende, da sie als Darlehensgeber am besten in der Lage sei, einen Dialog zwischen ihr und den ruandischen Behörden in Gang zu bringen . Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben geht nicht hervor, daß der Standpunkt, den die Klägerin in diesem Schreiben einnahm, auf falschen tatsächlichen Annahmen in bezug auf die Rolle oder das Verhalten der Kommission beruht hätte .
( 42 ) Siehe S . 2, zweiter Absatz des Dokuments .
( 43 ) Siehe z . B . Nr . 26 des Konvoluts der Kommission, ein Fernschreiben vom 10 . Februar 1981, insbesondere letzter Absatz, und Anlage I von Nr . 33 dieses Konvoluts, eine ( interne ) Aktennotiz der Dienststellen der Kommission vom 12 . Mai 1981, erstellt zur Vorbereitung einer ( letzten ) Güteverhandlung, die auf Initiative der Kommission abgehalten wurde . Aus dieser Aktennotiz geht deutlich hervor, daß die Kommission weder Partei nahm noch Ruanda eine bestimmte Entscheidung vorschreiben wollte; sie wollte nur die verschiedenen Möglichkeiten der Schlichtung des Streites zwischen der Klägerin und den ruandischen Behörden erläutern .
( 44 ) Dies geht z . B . deutlich aus Nr . 33 des Konvoluts der Kommission hervor, einer Note des stellvertretenden Generaldirektors des EEF vom 2 . Juni 1981 an den Beauftragten der Kommission in Ruanda . Siehe auch Anlage V dieser Note, ein Fernschreiben zwischen denselben Personen vom 20 . Mai 1981, insbesondere die letzten fünf Zeilen .
( 45 ) Siehe z . B . Anlage IV und Anlage V der bereits angeführten Nr . 33 des Konvoluts der Kommission .
( 46 ) So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung z . B . auf eine schriftliche Anmerkung ( möglicherweise von einem Beamten des EEF ) auf einem Schreiben des Kommissionsbeauftragten an den zuständigen Beamten des EEF in Brüssel vom 18 . November 1980 hingewiesen ( Nr . 21 des Konvoluts der Kommission ).
( 47 ) Artikel 29 des Protokolls Nr . 2 zu Lomé I, a . a . O .
( 48 ) Für den Wortlaut des Schiedsgerichtsurteils siehe Anlage 51 der Erwiderung der Klägerin .
( 49 ) Siehe Artikel 31 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 des Protokolls Nr . 2 zu Lomé I, a . a . O .
( 50 ) Urteil STS, a . a . O ., Randnr . 15 . Dieser Abschnitt des Urteils war zwar eine Prämisse für die Ansicht, daß im rechtlichen Rahmen der Lomé-Abkommen Unternehmen von den Handlungen der Kommission nicht "unmittelbar betroffen" ( im Sinne von Artikel 173 und nicht von Artikel 215 EWG-Vertrag ) sein können . Doch geht aus diesem Urteil und den später erlassenen Urteilen hervor, daß aus dem anwendbaren rechtlichen Rahmen keine gesamtschuldnerische Haftung der Kommission und des betreffenden AKP-Staates herzuleiten ist .
( 51 ) Eine Ablichtung des das Ersuchen enthaltenden Schreibens in Anlage 39 der Klageschrift .
( 52 ) Siehe Anlage 40 der Klageschrift, S . 2, unter 3 c des Protokolls .
( 53 ) Siehe Anlage 41 der Klageschrift, S . 1, unter B 2 des Protokolls .
( 54 ) Siehe Anlage 42 der Klageschrift, S . 5, unter 3 e des Protokolls .
( 55 ) Siehe Anlage 43 der Klageschrift, S . 5 unten und S . 1, unter B I d .
( 56 ) Die Klägerin behauptet in der Klageschrift, daß die Kommission diese Änderung "vorgeschrieben" habe . Dies ist eindeutig falsch, da im Protokoll vermerkt ist, daß die Änderung von den ruandischen Behörden auf Vorschlag der Klägerin beschlossen wurde .
( 57 ) Siehe Fußnote 41, S . I-209 .
( 58 ) Siehe Artikel 27 des Protokolls Nr . 2 zum Lomé-I-Abkommen, a . a . O ..
( 59 ) Siehe Artikel 30 Absatz 2 des Protokolls Nr . 2 zum Lomé-I-Abkommen, a . a . O .
( 60 ) Siehe Anlage Nr . 51 der Erwiderung, S . 33 f .
( 61 ) Es geht hier um das Büro RRI . Siehe Fußnote 28, S . I-207 .
( 62 ) Siehe oben Nr . 21 und die in Fußnote 31 zitierte Rechtsprechung, S . I-207 .
( 63 ) Siehe Klageschrift, S . 2 bis 6 .
( 64 ) Anlage 51 der Erwiderung .
( 65 ) Siehe das Protokoll des Leiters der Delegation der Kommission, Nr . 31 des Konvoluts der Kommission .
( 66 ) Siehe insbesondere Nr . 32 des Konvoluts der Kommission .
( 67 ) Siehe Nr . 33 ( mit Anlagen ) des Konvoluts der Kommission .
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