SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN MISCHO
vom 28. Februar 1989 ( *1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1.
Die neue mündliche Verhandlung, die in der Rechtssache 246/86 am 14. Februar 1989 stattfand, hat keine neuen Gesichtspunkte erbracht, die mich veranlassen würden, meine Schlußanträge vom 5. Mai 1988 in dieser Rechtssache zu ändern. Ich bekräftige hiermit meine damaligen Ausführungen.
2.
Nur zur Frage der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten möchte ich etwas klarstellen. Aus den in meinen genannten Schlußanträgen angegebenen Gründen bin ich der Überzeugung, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.
3.
Ich teile jedoch nicht die Ansicht, im Falle eines rein nationalen Kartells sei der Schluß auf eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bereits deshalb erlaubt, weil die Struktur des Wettbewerbs im Inneren dieses Mitgliedstaats derart geändert worden sei, daß die Einfuhren sich anderen Voraussetzungen gegenübersähen, als sie ohne das Kartell bestanden hätten. Ein solcher Grundsatz würde dazu führen, daß die große Mehrheit rein nationaler Kartelle als den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigend angesehen würde und damit in den Anwendungsbereich des Artikels 85 fiele. Das entspräche aber nicht dem Geist dieser Bestimmung.
( *1 ) Originalsprache: Französisch.
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