Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Schlüsselwörter
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Verfahren - Drittwiderspruch - Urteil, mit dem über eine Vertragsverletzungsklage entschieden wird - Natürliche oder juristische Personen - Unzulässigkeit
( Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 37 und 39; Verfahrensordnung, Artikel 97 )
Leitsätze
Natürliche Personen oder andere juristische Personen als Mitgliedstaaten und Organe der Gemeinschaft sind nicht berechtigt, eine Drittwiderspruchsklage gegen ein Urteil des Gerichtshofes zu erheben, das über eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung entscheidet .
Zum einen erfuellen diese Personen nämlich nicht die Voraussetzung des Artikels 39 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, der den Drittwiderspruch den Personen vorbehält, die sich, wie in Artikel 97 der Verfahrensordnung klargestellt wird, an dem Verfahren hätten beteiligen können, da sie durch Artikel 37 des Protokolls von dem Verfahren auf Feststellung einer Vertragsverletzung ausgeschlossen sind, und zum anderen wäre es im Hinblick auf den Gegenstand des Drittwiderspruchs und dessen Rolle im Streitverfahren widersinnig, wenn Personen, denen Artikel 37 untersagt, einem Rechtsstreit beizutreten, das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil mit dieser Klageart wieder in Frage stellen könnten .
Entscheidungsgründe
1 Der Berufsverband Panhellinios Syndesmos Idioktiton Idiotikon Technikon Epangelmatikon ke Naftikon Scholikon Monadon - PSIITENSM ( griechischer Verband der Inhaber von technischen, berufskundlichen und seemännischen Privatschulen ) hat mit Klageschrift, die am 8 . Juni 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 39 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 97 § 1 der Verfahrensordnung Drittwiderspruchsklage gegen das Urteil vom 15 . März 1988 in der Rechtssache 147/86 ( Kommission/Griechische Republik, Slg . 1988, 1637 ) erhoben .
2 In diesem Urteil sind bestimmte Vertragsverletzungen der Griechischen Republik festgestellt und sodann die Anträge der Kommission hinsichtlich des Bereichs der Berufsschulen im Sinne von Artikel 16 Absatz 7 der griechischen Verfassung zurückgewiesen worden, die auf Feststellung eines Verstosses gegen die Artikel 52 und 59 EWG-Vertrag gerichtet waren . Zur Begründung der Zurückweisung dieser Anträge hat der Gerichtshof unter Randnummer 13 seines Urteils insbesondere ausgeführt, daß "die Kommission ... weder (( hat )) nachweisen können, daß ein nationales Gesetz in diesem Bereich die Gründung von Privatschulen gestattet, noch, daß es derartige Schulen tatsächlich gibt ".
3 Mit der Drittwiderspruchsklage wird das genannte Urteil insoweit beanstandet, als es in den Gründen bereits die Existenz privater Berufsschulen leugne und die Anträge der Kommission auf Feststellung eines Verstosses gegen die Artikel 52 und 59 EWG-Vertrag zurückweise, der aus den für diese Schulen geltenden griechischen Rechtsvorschriften resultiere .
4 Die Kommission macht zwei Unzulässigkeitsgründe geltend, wobei sie gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung eine Vorabentscheidung beantragt . Sie trägt erstens vor, daß nur die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft, nicht aber sonstige Personen befugt seien, Drittwiderspruchsklage gegen ein Urteil des Gerichtshofes zu erheben, mit dem dieser über eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung entscheide . Zweitens beeinträchtige das angefochtene Urteil nicht die Rechte des Drittwiderspruchsklägers .
5 Für den ersten Unzulässigkeitsgrund macht die Kommission geltend, die Beteiligung natürlicher Personen oder anderer juristischer Personen als Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorgane sei in dem Klageverfahren auf Feststellung einer Vertragsverletzung ausgeschlossen . Denn diese könnten die Kommission nicht dazu zwingen, eine solche Klage zu erheben . Ausserdem räume ihnen Artikel 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes nicht das Recht ein, in einem solchen Rechtsstreit den Beitritt als Streithelfer zu beantragen . Die Unmöglichkeit eines Beitritts impliziere die einer Drittwiderspruchsklage .
6 Der Drittwiderspruchskläger beantragt die Zurückweisung dieses Unzulässigkeitsgrundes, indem er insbesondere vorträgt, die Argumentation der Kommission beruhe auf einer Vermengung des Beitrittsverfahrens mit dem Drittwiderspruchsverfahren . Nur das letztere könne den gerichtlichen Schutz Dritter, die in ihren Rechten beeinträchtigt seien, gewährleisten, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsstreits .
7 Gemäß Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird über einen Antrag nach § 1 dieses Artikels mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt . Der Gerichtshof ist im vorliegenden Fall der Ansicht, daß er über den Akteninhalt ausreichend unterrichtet ist . Über die Zulässigkeit der Klage ist daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden .
8 Artikel 39 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG lautet : "Mitgliedstaaten, Organe der Gemeinschaft und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben ."
9 Nach Artikel 97 der Verfahrensordnung, der zur Durchführung dieser Vorschrift erlassen wurde, muß der Dritte in seiner Klageschrift angeben, in welchen Punkten das strittige Urteil seine Rechte beeinträchtigt und aus welchen Gründen er nicht in der Lage war, sich am Hauptverfahren zu beteiligen .
10 Artikel 37 des genannten Protokolls bestimmt : "Die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten . Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Gemeinschaft oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft ."
11 Aus dieser Vorschrift folgt, daß natürliche Personen oder andere juristische Personen als Mitgliedstaaten und Organe der Gemeinschaft nicht berechtigt sind, den Rechtsstreitigkeiten nach den Artikeln 169 und 170 EWG-Vertrag beizutreten, in denen ein Mitgliedstaat oder die Kommission beantragt, den Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Gemeinschaftsverpflichtungen festzustellen .
12 Da diese Vorschrift den genannten Personen nicht gestattet, sich an solchen Rechtsstreitigkeiten zu beteiligen, nimmt sie sie folglich auch vom Anwendungsbereich des erwähnten Artikels 39 aus . Denn sie erfuellen nicht die Voraussetzung dieses Artikels, der den Drittwiderspruch den Personen vorbehält, die sich, wie in Artikel 97 der Verfahrensordnung klargestellt wird, an dem Verfahren hätten beteiligen können, da sie durch Artikel 37 des Protokolls von dem Verfahren auf Feststellung einer Vertragsverletzung ausgeschlossen sind .
13 Für diese Auslegung des Artikels 37 in Verbindung mit Artikel 39 des Protokolls spricht auch der Gegenstand des Drittwiderspruchs und dessen Rolle im Streitverfahren .
14 Der Drittwiderspruch soll Personen, die sich am Rechtsstreit hätten beteiligen sollen oder können, ermöglichen, ihre Rechte anerkennen zu lassen .
15 Ausserdem muß, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Rechtssicherheit nach Möglichkeit vermieden werden, daß die am Ausgang eines vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits interessierten Personen ihr Interesse erst geltend machen, nachdem der Gerichtshof sein Urteil gefällt und damit die Streitfrage entschieden hat ( Urteil vom 12 . Juli 1962 in den Rechtssachen 9 und 12/60 TO, Regierung des Königreichs Belgien/Société commerciale Antoine Vlöberghs AG und Hohe Behörde der EGKS, Slg . 1962, 347 ).
16 Auch wenn dieses Erfordernis in einem Urteil des Gerichtshofes zum EGKS-Vertrag aufgestellt wurde, so besitzt es doch für die Anwendung des EWG-Vertrags nicht weniger Gültigkeit .
17 Unter diesen Umständen wäre es widersinnig, wenn Personen, denen Artikel 37 untersagt, einem Rechtsstreit beizutreten, das in diesem Rechtsstreit ergangene Urteil im Wege des Drittwiderspruchs wieder in Frage stellen könnten .
18 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß natürliche Personen oder andere juristische Personen als Mitgliedstaaten und Organe der Gemeinschaft nicht berechtigt sind, eine Drittwiderspruchsklage gegen ein Urteil des Gerichtshofes zu erheben, das über eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung entscheidet .
19 Die vorliegende Drittwiderspruchsklage, die von einem Berufsverband gegen das Urteil des Gerichtshofes vom 15 . März 1988 erhoben worden ist, ist somit offensichtlich unzulässig und daher abzuweisen, ohne daß über den von der Kommission geltend gemachten zweiten Unzulässigkeitsgrund entschieden werden müsste .
Kostenentscheidung
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen . Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen .
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen :
1 ) Die Drittwiderspruchsklage wird als unzulässig abgewiesen .
2 ) Der Drittwiderspruchskläger trägt die Kosten des Verfahrens .
Luxemburg, den 6 . Dezember 1989 .
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