Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Die Kommission begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß die Italienische Republik gegen die ihr gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag bei der Festsetzung der Preise für die pharmazeutischen Erzeugnisse obliegenden Verpflichtungen verstossen hat . Sie beanstandet an dem vom beklagten Staat eingeführten Preisfestsetzungsverfahren im wesentlichen, es gründe sich auf Entscheidungsmerkmale, die spezifisch auf die italienischen Verhältnisse zugeschnitten seien, ausdrücklich die inländische Erzeugung begünstigten und so den Absatz der eingeführten Waren erschwerten .
2 . Die Italienische Republik hat ihre Absicht kundgetan, so bald wie möglich Änderungen zu verabschieden, die jeden Verdacht der Benachteiligung der Einfuhrwaren auszuschließen geeignet sind .
3 . Es ist festzustellen, daß die italienische Regelung in mehrfacher Hinsicht ausdrücklich die einheimischen Erzeugnisse begünstigt . So besagen schon die unter A . 1 des Beschlusses des Interministeriellen Komitees für die Wirtschaftsprogrammierung ( CIPE ) vom 11 . Oktober 1984 festgelegten Grundsätze, daß das Preisfestsetzungsverfahren für die pharmazeutischen Erzeugnisse auf die Ziele der Förderung des inländischen Pharmaziesektors ausgerichtet sein muß . Punkt 1.1 des Beschlusses des Interministeriellen Preiskomitees vom 24 . Oktober 1984 besagt seinerseits, daß "die Aufmerksamkeit ... auf die Förderung produktiver Investitionen im Inland zu richten" ( 1 ) ist .
4 . Und diese Ziele finden ihren Niederschlag in den Bestimmungen unter B.4.1 des CIPE-Beschlusses, wonach die Berücksichtigung von Forschungskosten, die normalerweise 10 % des Fabrikpreises nicht übersteigen darf, auf 12 % erhöht werden darf, wenn die Forschungstätigkeit zu bedeutenden Investitionen im Inland Anlaß gibt . Im gleichen Geiste bestimmt Punkt B.4.2, daß bei Arzneimittelspezialitäten, die als besonders neuartig und innovativ anerkannt werden, der Erhöhungssatz im Regelfall 20 %, und wenn die Erzeugnisse das Ergebnis ausschließlich im Inland vorgenommener Forschung sind, 40 % erreichen kann .
5 . Endlich trägt das eingeführte Verfahren der bei Einfuhrwaren gegebenen Lage nicht Rechnung .
6 . Rufen wir uns zunächst den Wortlaut der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission ( 2 ) ins Gedächtnis, wonach Maßnahmen mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar sind, "die eine etwaige Preiserhöhung für die eingeführten Waren entsprechend den mit der Einfuhr verbundenen zusätzlichen Kosten und Belastungen unmöglich machen" ( 3 ) oder "die Preise für Waren in Abhängigkeit vom Gestehungspreis oder der Qualität der inländischen Waren allein in einer solchen Höhe festlegen, daß sich hieraus ein Einfuhrhindernis ergibt" ( 4 ). Die umstrittene Regelung läuft offensichtlich den Vorschriften dieses Textes zuwider .
7 . Ausserdem nimmt Ihr Urteil Roussel ( 5 ) den Mitgliedstaaten zwar nicht die Möglichkeit, die Inflation zu bekämpfen, erlaubt hierfür aber nur "Maßnahmen, die eingeführte Arzneimittel nicht benachteiligen ". Ihre Urteile Tasca ( 6 ) und Danis ( 7 ), in denen es anders als bei dem vorliegenden System um unterschiedslos anwendbare Preisregelungen geht, qualifizieren ihrerseits diese Regelungen für den Fall als mengenmässige Beschränkungen, daß der Absatz von Einfuhrerzeugnissen tatsächlich unmöglich gemacht oder gegenüber dem einheimischer Erzeugnisse erschwert wird . In Ihrem Urteil Cullet ( 8 ) wiederum heisst es :
"Um jede nachteilige Auswirkung auf den Absatz eingeführter Erzeugnisse auf dem Markt auszuschließen, müssen diese (( Preisfestsetzungs))kriterien ... die Übernahmepreise aller Marktteilnehmer unabhängig vom Ursprung der Ware angemessen berücksichtigen ."
8 . Im vorliegenden Fall begünstigt die getroffene Regelung ausdrücklich die inländische Erzeugung, zu deren Vorteil nur die im italienischen Staatsgebiet vorgenommenen Forschungen berücksichtigt werden, was eine offensichtliche Benachteiligung der eingeführten Arzneimittel mit sich bringt . Ferner verstärkt die Nichterwähnung der mit der Einfuhr verbundenen Kosten und Belastungen sowie der in den anderen Staaten entstandenen Kostenfaktoren diese diskriminierende Lage zwangsläufig noch .
9 . Ich schlage Ihnen daher vor, festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie ein Preisberechnungsverfahren
für pharmazeutische Erzeugnisse eingeführt und angewandt hat, das mit der inländischen Erzeugung verbundene Kostenfaktoren in einer diese Erzeugung begünstigenden Weise berücksichtigt, aber der bei Einfuhrerzeugnissen gegebenen Lage nicht Rechnung trägt . Und ich beantrage, den beklagten Staat zur Kostentragung zu verurteilen .
(*) Aus dem Französischen übersetzt .
( 1 ) Hervorhebung von mir .
( 2 ) Richtlinie 70/50/EWG vom 22 . Dezember 1969, gestützt auf Artikel 33 Absatz 7, über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere aufgrund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen ( ABl . L 13 vom 19.1.1970, S . 29 ).
( 3 ) Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d .
( 4 ) Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e .
( 5 ) Urteil vom 29 . November 1983 in der Rechtssache 181/82, Slg . 1983, 3849, Randnr . 24 .
( 6 ) Urteil vom 26 . Februar 1976 in der Rechtssache 65/75, Slg . 1976, 291 .
( 7 ) Urteil vom 6 . November 1979 in den Rechtssachen 16 bis 20/79, Slg . 1979, 3327 .
( 8 ) Urteil vom 29 . Januar 1985 in der Rechtssache 231/83, Slg . 1985, 305, Randnr . 26 .
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