Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Die Zulässigkeit der Klagen des Herrn Maurissen und des Gewerkschaftsbundes wegen der zwei Verfügungen des Rechnungshofes vom 17 . und 31 . März 1987 ist in Ihrem Urteil vom 11 . Mai 1989 geprüft worden . Sie haben die Klage des Bediensteten des Rechnungshofes insgesamt und die Klage der Gewerkschaft insoweit für zulässig erklärt, als sie gegen die Entscheidung vom 31 . März 1987 gerichtet ist .
2 . Eine Wiederholung des im Sitzungsbericht dargelegten Sachverhalts des Rechtsstreits ist unnötig . Ich weise lediglich auf den Kern der durch diese Klagen aufgeworfenen Schwierigkeiten hin :
- Sie müssen sich zunächst dazu äussern, ob der Rechnungshof berechtigt war, mit seiner Entscheidung vom 17 . März 1987 die Verteilung der gewerkschaftlichen Mitteilungen durch den internen Botendienst des Organs zu unterbinden;
- Sie müssen dann prüfen, ob die Verfügung vom 31 . März 1987 mit der Weigerung, Gewerkschaftsvertretern zur Teilnahme an Sitzungen mit der Kommission zu Fragen der Löhne, Krisenabgabe und Änderungen des Beamtenstatuts Dienstbefreiung zu gewähren, rechtmässig war .
3 . Zwei Klagegründe werden den Entscheidungen entgegengehalten :
- Verstoß gegen Artikel 24 a des Statuts und gegen die Fürsorgepflicht,
- Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz .
4 . Der Prüfung der Erheblichkeit dieser Rügen ist zweierlei vorauszuschicken .
5 . Die teilweise Unzulässigkeit der Klage des Gewerkschaftsbundes hat keine praktische Bedeutung, da seine gegen die Verfügung vom 17 . März 1987 gerichtete Argumentation mit der des Herrn Maurissen völlig übereinstimmt .
6 . Der zweite Aufhebungsgrund betrifft, auch wenn er anscheinend in gleicher Weise für beide Verfügungen gilt, in Wirklichkeit in den Schriftsätzen der Kläger allein die Entscheidung vom 31 . März 1987 .
A - Verstoß gegen Artikel 24 a des Beamtenstatuts und gegen die Fürsorgepflicht
7 . Ich beschränke mich auch hier auf die Darlegung des Kerns der Ihnen unterbreiteten Argumentation und erlaube mir, im übrigen auf den Sitzungsbericht zu verweisen .
8 . Die Kläger machen geltend, daß den Gewerkschaften Rechte zuerkannt worden seien, nämlich das Recht, sich zur Verteidigung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder jeder erlaubten Tätigkeit zu widmen, das Recht, Vereinbarungen zu schließen, sowie das Recht, sich der Verwaltung zu widersetzen und die Maßnahmen der Organe zu beanstanden . Daher könnten die Organe sich nicht auf eine passive Haltung beschränken, denn die Fürsorgepflicht zwinge sie zur Garantie der Meinungsfreiheit . Die angefochtene Entscheidung hindere das Personal daran, über die zur Verteidigung seiner Interessen getroffenen Maßnahmen und über etwaige Verstösse der Behörde gegen das Beamtenstatut unterrichtet zu werden . Die Verteilung der Gewerkschaftsflugblätter durch den internen Botendienst stelle jedenfalls ein unveräusserliches Grundrecht dar, das schon vor dem Abschluß einer "Rahmenvereinbarung" innerhalb des Organs bestehe .
9 . Im übrigen führen die Kläger unter Berufung auf das Urteil Abrias ( 1 ) und den Beschluß des Rates vom 22./23 . Juni 1981 zur Schaffung eines Konzertierungsverfahrens aus, daß die Gewerkschaften das Recht und die Pflicht hätten, das Personal in den von den Organen abgehaltenen Sitzungen zur "politischen Konzertierung" zu vertreten . Durch die Ablehnung, Dienstbefreiung zu gewähren, verweigere der Rechnungshof den Gewerkschaften die Mittel, die zur Erfuellung der ihnen damit übertragenen Aufgabe notwendig seien .
10 . Der Rechnungshof trägt zunächst vor, daß die Meinungsfreiheit gewahrt sei, weil die Mitglieder der Gewerkschaften die Verteilung der gewerkschaftlichen Mitteilungen innerhalb des Organs nach Belieben sicherstellen könnten .
11 . Der Rechnungshof ist allgemein der Ansicht, daß er die betreffenden Vergünstigungen mangels einer Regelung und angesichts der Folgen, die ihre Gewährung für den Haushalt hätte, nicht bewilligen könne . Im übrigen nutze auch eine Berufung auf die Fürsorgepflicht nichts, weil diese voraussetze, daß das Organ eine Wahlmöglichkeit habe, was aufgrund der für den Rechnungshof geltenden Rechtslage gerade ausgeschlossen sei . Schließlich hätten die von anderen Organen anerkannten Vergünstigungen den Abschluß von Ad-hoc-Vereinbarungen nach Art der Tarifverträge nach dem Recht der Mitgliedstaaten vorausgesetzt . Dies entkräfte die Auffassung, daß es in diesem Bereich bereits bestehende Rechte gebe .
12 . Hierzu legen die Kläger dar, daß der Rechnungshof die Rechtswidrigkeit der Gewährung der von anderen Organen bewilligten Vergünstigungen hätte feststellen und beanstanden müssen, weil er sich für seine eigene Weigerung auf deren Rechtswidrigkeit berufe .
13 . Meiner Ansicht nach ist der erste Klagegrund, soweit er sich gegen die Verfügung vom 17 . März 1987 richtet, zurückzuweisen .
14 . Das Vorbringen des Herrn Maurissen zur Aufgabe der Gewerkschaften und zu ihren Vorrechten ist zwar insgesamt unbestreitbar . Übrigens beanstandet der Rechnungshof nicht den Grundsatz der gewerkschaftlichen Meinungsfreiheit . Aber die angefochtene Entscheidung verstösst gerade nicht gegen diesen Grundsatz . Es steht nämlich fest, daß die Verteilung der Gewerkschaftsflugblätter durch die Mitglieder oder Funktionäre der Organisation überhaupt nicht verhindert wird . Meines Erachtens bleibt die Meinungsfreiheit gewahrt, wenn die Gewerkschaft dem gesamten Personal ihre Ansichten uneingeschränkt mitteilen kann .
15 . Ausserdem enthält meines Wissens das Recht keines Mitgliedstaats eine ähnliche Verpflichtung der Verwaltung . Denn im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Beförderung von Schreiben zwischen Mitgliedern der Gewerkschaft, sondern um die Aushändigung der gewerkschaftlichen Mitteilungen an das gesamte Personal . Die Beförderung ist zwar manchmal Gegenstand von Regelungen, eine Verpflichtung zur Aushändigung ist aber in den nationalen Ordnungen des öffentlichen Dienstes anscheinend nirgends vorgesehen .
16 . Im vorliegenden Fall wird eine allgemeine "grundlegende und unveräusserliche" Verpflichtung geltend gemacht . Diese Eigenschaften gelten zweifellos für die Meinungsfreiheit selbst, nicht aber für die Verteilung der gewerkschaftlichen Mitteilungen durch den internen Botendienst .
17 . Entgegen dem Vorbringen des Rechnungshofes macht jedoch das Fehlen einer eindeutigen Vorschrift die Verteilung gewerkschaftlicher Flugblätter durch den internen Botendienst sicherlich nicht rechtswidrig . Hier zeigt meines Erachtens die Verteilung des in der Verhandlung vorgelegten Dokuments durch den internen Botendienst des Rechnungshofes anschaulich, daß die Nutzung solcher Vergünstigungen von einer Entscheidung des betroffenen Organs abhängt .
18 . Deshalb bin ich der Auffassung, daß der Rechnungshof nicht berechtigt ist, sich auf seine fehlende Wahlmöglichkeit zu berufen, um dem Argument eines Verstosses gegen die Fürsorgepflicht zu begegnen . In diesem Bereich ist sein Vorbringen meines Erachtens nicht haltbar, denn er scheint sich hinsichtlich des Einsatzes des internen Dienstes für die Verteilung der Mitteilungen gerade einen grossen Spielraum einzuräumen . Dieser Spielraum muß unter allen Umständen die Neutralität des öffentlichen Dienstes wahren, und ich bezweifle stark, daß der interne Dienst als echter "Briefkasten" betrachtet werden kann, bei dem jeder die philosophischen, geschäftlichen oder politischen Schreiben seiner Wahl abgeben darf .
19 . Deshalb können Sie meiner Meinung nach die Verfügung nicht aufgrund eines Verstosses gegen die Fürsorgepflicht aufheben . Diese in Ihrer Rechtsprechung verankerte Pflicht spiegelt
"das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, welches das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat ". ( 2 )
Die Fälle, in denen Sie sie anerkannt haben, betrafen Sachverhalte, in denen die Verwaltung durch pedantische oder zu starre Anwendung der Regelung diese besondere Beziehung zwischen ihr selbst und ihren Bediensteten verletzte . Es ist aber meiner Meinung nach verfehlt, sich auf diese "wohlwollende Aufmerksamkeit" zu berufen, wenn es um Beziehungen im Bereich der Bestimmung der gewerkschaftlichen Rechte geht, also um kollektive Beziehungen, auch wenn im vorliegenden Fall nur ein einzelner Beamter Kläger ist .
20 . Hierzu ist meines Erachtens auf das deutsche Recht zurückzugreifen, in dem die Fürsorgepflicht entwickelt worden ist . Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe handelt es sich dabei eindeutig um eine Pflicht, die für die Verwaltung als "Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht des Beamten" ( 3 ) gilt . Diese Wechselbeziehung, die eng mit der hierarchischen Unterordnung dieses Beamten verknüpft ist, ist den Beziehungen, die zwischen einem Organ und den Gewerkschaften bestehen, völlig fremd .
21 . Noch eine letzte Bemerkung : Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die regelmässige und ununterbrochene Übung eines Organs, wenn sie sich nicht als gesetzeswidrig erweist, in diesem Bereich Recht schaffen kann . Dafür ist jedoch im vorliegenden Fall nichts vorgetragen worden .
22 . Da eine ausdrückliche Bestimmung fehlt und die Meinungsfreiheit gewahrt ist, schlage ich Ihnen vor, den ersten Klagegrund, soweit er sich gegen die Entscheidung vom 17 . März 1987 richtet, zurückzuweisen .
23 . Mein Vorschlag zur Entscheidung vom 31 . März 1987 wird dagegen anders lauten .
24 . Unbestreitbar hat Ihr Urteil Abrias die Bedeutung der Verhandlungen zwischen Organen und Gewerkschaften bestätigt . Beamte klagten gegen die Kommission, die unter anderem durch den Rat und die im vorliegenden Verfahren klagende Gewerkschaft unterstützt wurde, auf Nichtigerklärung der Einführung der "besonderen Abgabe ". Der Gerichtshof wies zunächst darauf hin, daß die betreffende "Regelung"
"das Ergebnis einer Vereinbarung (( ist )), die nach langen Verhandlungen zwischen den Organen und den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Gemeinschaften zustande gekommen ist" ( 4 ).
Sie haben dann die Rolle betont, die die Gewerkschaften bei der Festlegung der angefochtenen Maßnahme spielen konnten . Daher haben Sie, um den Klagegrund des Verstosses gegen den in Artikel 65 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Grundsatz der "Parallelität" zurückzuweisen, ausgeführt :
"Dem Zugeständnis der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen, die Folgen der besonderen Schwierigkeit der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Gemeinschaft mitzutragen, (( wurde )) durch die Verabschiedung eines Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege Rechnung getragen ..., das den sogenannten Parallelitätsgrundsatz wahrte ." ( 5 )
Gegenüber der Rüge der Verletzung des schutzwürdigen Vertrauens der Beamten, die die Kläger mit der Begründung geltend machten, daß die betreffende Änderung "die Grundlagen des Dienstverhältnisses zwischen Beamten und Organen" berührt habe, haben Sie deutlich darauf hingewiesen, daß
"die Gewerkschaftsorganisationen des Personals eng an den Vorarbeiten für die Einführung des neuen Anpassungsverfahrens und der besonderen Abgabe beteiligt" ( 6 ) gewesen seien .
25 . Folgende Stellungnahme bedarf wohl nicht Ihrer Entscheidung : Die Teilnahme der Gewerkschaften an den Verhandlungen mit den Organen gewährleistet die Berücksichtigung der Interessen des Personals bei der Bestimmung der Vorschriften des Statuts . Ausserdem bleibt die Zustimmung der Gewerkschaften zu einer Regelung nicht ohne Folgen auf deren Rechtmässigkeit, insbesondere was die Beachtung des schutzwürdigen Vertrauens der Beamten angeht . Es wäre zwar gewagt, sich hierzu auf eine Art "Vertraglichkeit" zu berufen, da die Bestimmungen des Statuts Normcharakter haben; dennoch ist dem Wortlaut Ihres Urteils zu entnehmen, daß Sie an die Zustimmung der Gewerkschaften unbestreitbare Rechtsfolgen in bezug auf das gesamte Personal knüpfen .
26 . Sodann enthält das Statutsrecht wichtige Angaben . Ich denke an den Beschluß des Rates vom 21./22 . Juni 1981 zur Schaffung eines Konzertierungsverfahrens im Rahmen eines Ausschusses, in dem als die Vertreter des Personals die Gewerkschaften vorgesehen sind ( 7 ). Ausserdem äussert sich der Konzertierungsausschuß ausschließlich zu Vorschlägen der Kommission, die die Änderung des Beamtenstatuts betreffen oder sich auf die Anwendung von Besoldungs - oder Pensionsvorschriften des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen beziehen ( 8 ). Schließlich hat der Rat vorgesehen, daß "während ihrer Arbeiten ... die Mitglieder des Ausschusses soweit irgend möglich ihre Standpunkte anzunähern suchen (( sollen )), um die Vorlage eines Berichts an den Rat zu ermöglichen, in dem gemeinsame Standpunkte festgelegt sind" ( 9 ).
27 . Der Rechnungshof schließt zwar mit der getroffenen Verfügung jede Dienstbefreiung zugunsten der Gewerkschaftsvertreter aus und behält allein den Mitgliedern der Personalvertretung die Möglichkeit vor, diese Befreiung zu erlangen . Er weist aber trotz der Allgemeingültigkeit dieses Standpunkts einen Antrag auf Dienstbefreiung ausschließlich in bezug auf Sitzungen mit der Kommission zurück .
28 . Die vom Rechnungshof vertretene Auffassung ist eindeutig : Er beruft sich auf die juristische Unmöglichkeit, Dienstbefreiung zu gewähren, weil eine Statutsvorschrift fehle, die eine solche Möglichkeit vorsehe .
29 . Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Rechnungshof im Anschluß an die angefochtene Verfügung solche Befreiungen für die Sitzungen des Konzertierungsausschusses bewilligt hat, obwohl der Beschluß des Rates hierüber keine ausdrückliche Vorschrift enthält . Das heisst, der Rechnungshof hat selbst eingeräumt, daß die vom Rat eingeführte Konzertierung die Gewährung von Dienstbefreiungen notwendig mache .
30 . Ich halte das Vorbringen der Kläger, daß die Sitzungen des Konzertierungsausschusses nicht unbedingt der wichtigste Teil der Konzertierung seien, für vollauf überzeugend . Die Verhandlungen mit der Kommission stellen einen entscheidenden Abschnitt der Erarbeitung der Statutsvorschriften im weiten Sinne dar . Es ist nämlich Aufgabe dieses Organs, die der Statutsbehörde zu unterbreitenden Vorschläge zu erarbeiten, die ausserdem im Konzertierungsausschuß geprüft werden . Es liegt auf der Hand, daß dessen Arbeit wesentlich wirkungsvoller wird, wenn die Gewerkschaften den Vorschlägen der Kommission bereits zugestimmt haben . Die Bestimmung eines gemeinsamen Standpunkts - was, wie gesagt, Ziel des Beschlusses des Rates ist - wird dadurch zweifellos wesentlich erleichtert .
31 . Grundkenntnisse vom Ablauf der Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Verwaltung offenbaren die Notwendigkeit, die Diskussionen zu vertiefen und Kompromisse zu suchen . Wie bereits erwähnt, ist in Ihrem Urteil Abrias im übrigen eindeutig auf die Bedeutung eines solchen Dialoges hingewiesen worden .
32 . Unter diesem Aspekt sind die Zusammenkünfte zwischen den Gewerkschaften und der Kommission, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nicht nur die Vorstufe zur Konzertierung, sondern Teil der Konzertierung selbst . Ich bin daher der Ansicht, daß der "Nutzeffekt" der Konzertierung zu der Feststellung führen muß, daß es einen Konzertierungskomplex gibt . Hieraus folgt zwingend, daß die Gewerkschaften über die Mittel zur Erfuellung ihres Personalvertretungsauftrags verfügen müssen .
33 . Somit sind meines Erachtens die Organe verpflichtet, im Rahmen dieses Komplexes grundsätzlich Dienstbefreiung zu gewähren . Andernfalls käme es zu einem offensichtlichen Widerspruch : Einerseits sind die Gewerkschaften als ausschließliche Vertreter des Personals vorgesehen worden, was nach Ihrer Rechtsprechung im übrigen Rechtsfolgen haben kann; andererseits könnten ihnen die Mittel zur Erfuellung dieser Aufgabe aufgrund einer zu paragraphentreuen Konzeption verweigert werden .
34 . Darüber hinaus deckt sich das Recht der Mitgliedstaaten ganz weitgehend darin, den Gewerkschaften die Mittel zur Erfuellung ihrer Aufgabe durch die Gewährung von Dienstbefreiung zu bewilligen . Mit Ausnahme des luxemburgischen Rechts, das die internen Personalvertretungsstrukturen begünstigt, denen das deutsche Recht und das niederländische Recht, wenn auch in geringerem Masse, ebenfalls den Hauptteil der fraglichen Erleichterungen vorzubehalten scheinen, wird Dienstbefreiung für gewerkschaftliche Betätigung oft in sehr großzuegiger und flexibler Weise ( z . B . jährliche Stundenkredite ) anerkannt, vor allem für die Teilnahme an Sitzungen, in denen die Interessen des Personals angesprochen werden müssen, wie sie also gerade Gegenstand der vorliegenden Klage sind .
35 . Selbstverständlich ist es nicht Ihre Aufgabe, die Modalitäten für die Gewährung von Dienstbefreiung festzulegen, die in die Organisationsautonomie jedes Organs fallen . Aber die vom Rechnungshof aufgezeigten Schwierigkeiten bei dieser Festlegung stellen den für ihn geltenden Grundsatz nicht wieder in Frage .
36 . Der Antrag, auf den mit der angefochtenen Verfügung reagiert wurde, betraf nämlich Zusammenkünfte mit der Kommission zu Fragen der Löhne, Krisenabgabe und Reformen des Statuts; dies sind alles Fragen, die unbestreitbar in den Bereich fallen, in dem nach Nr . I.3 des Beschlusses des Rates die Vorschläge der Kommission der alleinige Gegenstand der Arbeit des "Konzertierungsausschusses" sind . Sie müssen sich also heute nur dazu äussern, ob der Rechnungshof verpflichtet ist, in dem zuvor definierten Rahmen der Konzertierung Dienstbefreiung zu gewähren . Ihre Entscheidung wird für keine anderen Fälle als den vorliegenden gelten .
37 . Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, die Entscheidung vom 31 . März 1987 aufzuheben . Es wird Sache des Rechnungshofes sein, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus Ihrem Urteil ergeben, in dem, falls Sie meiner Darlegung folgen, festgestellt wird, daß die Organe verpflichtet sind, die Wirksamkeit der Ausübung der gewerkschaftlichen Rechte im Rahmen des "Konzertierungkomplexes" sicherzustellen . Selbstverständlich fällt die Festlegung dieser Modalitäten in die Organisationsfreiheit des Rechnungshofes, dessen Aufgabe es sein wird, den in seinen Erklärungen genannten dienstlichen Zwängen Rechnung zu tragen .
B - Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
38 . Angesichts dieser Stellungnahme bedarf es meines Erachtens keiner ausführlichen Darlegungen zum zweiten Klagegrund, der sich, wie erwähnt, in Wirklichkeit nur gegen die Verfügung vom 31 . März 1987 richtet und den Sie nur prüfen müssen, falls Sie den ersten Klagegrund für unbegründet halten .
39 . In diesem Fall werden Sie das Vorbringen zurückweisen, wonach die Bediensteten des Rechnungshofes im Hinblick auf die von anderen Organen vertretenen Lösungen verbotenerweise diskriminiert würden .
40 . Zunächst ist klar, daß eine solche Argumentation in der Praxis eine Art Klausel des "meistbegünstigenden Organs" schaffen könnte, deren Anwendung zu bedauerlicher Strenge und unentwirrbaren Verhältnissen führen würde .
41 . Weiter bezweifele ich stark, daß eine Berufung auf das Diskriminierungsverbot in rechtserheblicher Weise möglich ist, um die Vorgehensweise zweier oder mehrerer Organe miteinander zu vergleichen . Meines Erachtens verbietet dieser Grundsatz es derselben Behörde, zwei gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder zwei unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln . Dies hat aber nichts mit dem Fall zu tun, in dem die Praxis zweier oder mehrerer Organe miteinander verglichen wird . Man könnte zweifellos einwenden, daß dasselbe Statut zur selben Behandlung verpflichte . Die Bedeutung dieses Arguments muß aber meiner Meinung nach genauer bestimmt werden . Entweder verpflichtet nämlich das Recht alle Organe zur Einhaltung ein und desselben Prinzips - dann ist eine Berufung auf das Diskriminierungsverbot überfluessig, da die Anwendung der Statutsvorschrift ausreicht, um dessen Durchführung zu gewährleisten; oder es handelt sich um einen Bereich, der in die interne Organisationsfreiheit jedes Organs fällt - dann liegt er gegebenenfalls ausserhalb der Vorschriften des Statuts, so daß etwaige Unterschiede in den Sachverhalten dessen Einheit nicht beeinträchtigen .
42 . Wenn Sie demnach entgegen meinem Vorschlag meinen, daß der Grundsatz, wonach den Gewerkschaften im Rahmen des "Konzertierungskomplexes" Dienstbefreiung gewährt werden muß, kein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, werden Sie folglich der Ansicht sein, daß es sich hierbei nur um einfache interne Organisationsmodalitäten handelt; werden diese den von anderen Organen beschlossenen Modalitäten gegenübergestellt, kann dies keine Rechtsfolgen haben, ohne die Autonomie des einzelnen Organs in Frage zu stellen .
43 . Schließlich möchte ich mich kurz zum zweiten Argument des zweiten Klagegrundes äussern, wonach der Rechnungshof seine eigenen Bediensteten anders behandele als die Gewerkschaftsvertreter . Der Rechnungshof erhebt insoweit die Einrede, die Klage des Herrn Maurissen sei unzulässig : Dieses in dessen ursprünglicher Beschwerde nicht enthaltene Vorbringen sei als neu und folglich als unzulässig zu betrachten .
44 . Nach Ihrer Rechtsprechung können
"vor dem Gerichtshof nur Anträge (( gestellt werden )), die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen (( erhoben werden )), die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen ."
Weiter heisst es dort :
"Diese Rügen können vor dem Gerichtshof auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen ." ( 10 )
45 . Meines Erachtens bestehen Zweifel daran, daß die angeblich ungleiche Behandlung der Gewerkschaftsvertreter im Vergleich zu der der Bediensteten, die den Rechnungshof vertreten, sich eng an den Klagegrund der Diskriminierung anlehnt, die sich angeblich aus der in der Beschwerde erwähnten Weigerung ergibt, den Gewerkschaften Vergünstigungen zu bewilligen, die von anderen Organen gewährt würden . Der angeführte Begriff ist zwar derselbe, es lässt sich aber wohl schwerlich vertreten, daß auch die rechtliche Grundlage der zwei Argumente des Klagegrundes dieselbe sei . Ich möchte daher insoweit dem Vorbringen des Rechnungshofes folgen .
46 . Diese Äusserung erscheint jedoch ohne praktische Bedeutung . Auf das fragliche Vorbringen stützt sich nämlich auch der Gewerkschaftsbund, dem keine Unzulässigkeit entgegengehalten werden kann, weil seine Klage auf Artikel 173 EWG-Vertrag beruht . Sie werden aber auf jeden Fall dieses Argument des zweiten Klagegrundes zurückweisen, denn der Rechnungshof hat in seiner Klagebeantwortung unbestritten ausgeführt, daß seine Bediensteten nur an jenen Sitzungen teilnähmen, für die er den Gewerkschaftsvertretern ebenfalls Dienstbefreiung gewähre .
47 . Unter der Voraussetzung, daß ein Vergleich zwischen Bediensteten des Organs und Gewerkschaftsvertretern rechtserheblich ist, ist somit die geltend gemachte unterschiedliche Behandlung selbst nicht nachgewiesen .
48 . Es bleibt die Prüfung der Kostenfrage . Herr Maurissen hat einen seiner drei ursprünglichen Klageanträge zurückgenommen . Im übrigen schlage ich Ihnen vor, einem seiner beiden Anträge stattzugeben . Ich halte es daher für gerechtfertigt, Ihnen vorzuschlagen, dem Rechnungshof ein Drittel der Kosten von Herrn Maurissen aufzuerlegen . Was die Klage des Gewerkschaftsbundes betrifft, die teilweise für unzulässig erklärt worden ist, hinsichtlich deren ich Ihnen aber vorschlage, ihr insoweit stattzugeben, als sie sich gegen die Verfügung vom 31 . März 1987 richtet, möchte ich Ihnen vorschlagen, für Recht zu erkennen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt . Was schließlich die Kosten der Streithelferin angeht, so muß die Entscheidung darüber der Kostenentscheidung entsprechen, die ich Ihnen hinsichtlich der Klage des Gewerkschaftsbundes, zu dessen Unterstützung die Streithilfe erfolgt ist, vorschlage .
49 . Deshalb schlage ich vor,
- die Verfügung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 31 . März 1987 aufzuheben, mit der den Vertretern des Gewerkschaftsbundes die Teilnahme an Sitzungen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Fragen der Löhne, Krisenabgabe und Änderungen des Beamtenstatuts Dienstbefreiung verweigert wird;
- die Klage des Herrn Maurissen im übrigen abzuweisen;
- dem Rechnungshof ein Drittel der Kosten des Herrn Maurissen aufzuerlegen und festzustellen, daß im übrigen jede Partei, einschließlich der Streithelferin, ihre eigenen Kosten trägt .
(*) Originalsprache : Französisch .
( 1 ) Urteil vom 3 . Juli 1985 in der Rechtssache 3/83, Slg . 1985, 1995 .
( 2 ) Urteile vom 23 . Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85, Schwiering, Slg . 1986, 3199, Randnr . 18; vom 28 . Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79, Kuhner, Slg . 1980, 1677; vom 9 . Dezember 1982 in der Rechtssache 191/81, Plug, Slg . 1982, 4229; vom 4 . Februar 1987 in der Rechtssache 417/85, Maurissen, Slg . 1987, 551 ).
( 3 ) Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15 . Dezember 1976, BVerfGE 1976, 165 .
( 4 ) Rechtssache 3/83, a . a . O ., Randnr . 10 ( Hervorhebung durch den Verfasser ).
( 5 ) Rechtssache 3/83, a . a . O ., Randnr . 21 ( Hervorhebung durch den Verfasser ).
( 6 ) Rechtssache 3/83, a . a . O ., Randnr . 26 ( Hervorhebung durch den Verfasser ).
( 7 ) Nr . I.1 des Beschlusses .
( 8 ) Nr . I.3 des Beschlusses .
( 9 ) Nr . I.8.des Beschlusses .
( 10 ) Urteil vom 20 . Mai 1987 in der Rechtssache 242/85, Geist, Slg . 1987, 2181, Randnr . 9; siehe auch das Urteil vom 7 . Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Rihoux, Slg . 1986, 1555, Randnr . 13 .
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