Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge am 28 . April 1989 vorgetragen (*). Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden :
1 ) a)Die Klage in der Rechtssache 218/87 wird abgewiesen .
b ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 218/87 .
2 ) a)Die Entscheidung Nr . 1433/87 der Kommission vom 20 . Mai 1987 wird für nichtig erklärt .
b ) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 223/87 einschließlich derjenigen des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung .
3 ) a ) Artikel 5 der Entscheidung Nr . 194/88 der Kommission vom 6 . Januar 1988 wird für nichtig erklärt .
b ) Im übrigen wird die Klage in der Rechtssache 72/88 abgewiesen .
c ) In der Rechtssache 72/88 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten .
4 ) a ) Artikel 17 der Entscheidung Nr . 194/88 der Kommission vom 6 . Januar 1988 wird für nichtig erklärt .
b ) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 92/88 einschließlich derjenigen des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung .
(*) Originalsprache : Deutsch .
C/j
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