Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge am 14 . Dezember 1988 vorgetragen (*). Er hat beantragt, für Recht zu erkennen :
Im Falle der Gewährung von Währungsausgleich durch die Bundesrepublik Deutschland für den im Vereinigten Königreich zu gewährenden Währungsausgleich sind die deutschen Behörden bezueglich der Höhe des Ankunftsgewichts der Ware an die Feststellungen des britischen Zolls gebunden, und zwar sowohl an ursprüngliche Feststellungen im Kontrollexemplar als auch an deren Berichtigungen . Demgegenüber sind die Feststellungen im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des mitgliedstaatlichen Prozeßrechts überprüfbar .
(*) Originalsprache : Deutsch .
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