Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Mit Vorlagebeschluß vom 6 . April 1987 ersucht die Tariefcommissie Sie um Entscheidung darüber, welcher Position des gemeinsamen Zolltarifs gemahlene Sojabohnenhäute zuzuweisen sind . Es handelt sich um Häute, also Hüllen - oder auch Schalen -, die den Kern umgeben und von der eigentlichen Hülse zu unterscheiden sind .
2 . Im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung ist erläutert worden, daß zur Trennung von Häuten und Bohnen zwei Techniken angewandt werden : eine ältere Technik, die die Trennung nach der Ölgewinnung erlaubt ( tail-end dehulling ) und eine moderne Technik, bei der die Hüllen vor Beginn des Gewinnungsverfahrens abgelöst werden ( head-end dehulling ).
3 . Das vorlegende Gericht hat vier Möglichkeiten der Tarifierung aufgeführt, die für die betreffende Ware in Betracht kommen .
4 . Zuerst Tarifstelle 23.02 B, die folgende Erzeugnisse umfasst :
"Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten :
A . ...
B . von Hülsenfrüchten ".
Diese Tarifstelle halte ich hier nicht für anwendbar . Sojabohnen sind nämlich weder Körner noch Hülsenfrüchte .
5 . Tarifnummer 23.07 eignet sich auch nicht für die Tarifierung der betreffenden Waren, da sie melassiertes oder gezuckertes Futter betrifft; diese Eigenschaften weisen Sojahäute nicht auf .
6 . Es bleiben zwei Tarifstellen : 23.04 B und 23.06 B . Erstere umfasst "Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß ".
7 . Die Schwierigkeit besteht in der Frage, ob die Sojahüllen als "Rückstände von der Gewinnung" anzusehen sind . Erfasst dieser Ausdruck in diesem Zusammenhang "Abfälle" der Ölgewinnung oder gerade das Ergebnis der Ölgewinnung?
8 . Ich neige der zweiten Lösung zu : Mit der Kommission ist davon auzugehen, daß nur die Erzeugnisse der eigentlichen Gewinnung des Öls der Tarifstelle 23.04 B zuzuweisen sind . Die Rückstände des gesamten Verfahrens der Behandlung der Sojabohnen sind vom Anwendungsbereich dieser Tarifstelle auszunehmen . Sie haben im übrigen in Ihrem Urteil Fancon ( 1 ) in diesem Zusammenhang festgestellt, daß
"der Begriff 'Rückstand' nicht mit Abfällen verwechselt werden darf ".
9 . Kein Zweifel kann im übrigen bei der Anwendung der sogenannten "Head-end dehulling"-Technik bestehen, da bei ihr die Trennung vor der Ölgewinnung erfolgt . Die "Tail-end dehulling"-Technik spricht jedoch auch nicht gegen diese Lösung . In jedem Fall sind, wie die Kommission ausführt, die Häute vor der Ölgewinnung vorhanden, und zur Ablösung der Hüllen muß eine andere Technik nach der Gewinnung angewandt werden . Halten wir deshalb fest, daß ein ganz deutlicher Unterschied zwischen letzteren und den notwendigen Rückständen von der Gewinnung pflanzlicher Öle, die durch diesen Vorgang "erzeugt" werden, wie Olivenölkuchen, besteht . Schließlich könnten Sojahüllen theoretisch ausserhalb der Ölgewinnung erhalten werden, was bei Ölkuchen nicht der Fall ist .
10 . Deshalb brauchen entgegen dem Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens keine umfangreichen Erwägungen in bezug auf die angewandte Technik angestellt zu werden : In keinem Fall sind gemahlene Sojabohnenhüllen der Tarifstelle 23.04 B zuzuweisen .
11 . Diese Erwägungen veranlassen mich zu dem Vorschlag, festzustellen, daß diese der Tarifstelle 23.06 B zuzuweisen sind, zu der "Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen :
A . ...
B . andere"
gehören .
(*) Aus dem Französischen übersetzt .
( 1 ) Urteil vom 11 . März 1982 in der Rechtssache 129/81, Slg . 1982, 997, Randnr . 14 .
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