Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Marco Darmon hat seine Schlussanträge am 1 . März 1989 vorgetragen (*). Er hat beantragt,
- die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie das Ruhen der Dienstbezuege in der Zeit vom 1 . August 1983 bis zum 2O . August 1984 betrifft,
- das Europäische Parlament zur Zahlung der in der Zeit vom 3 . Juli 1985 bis zum 13 . März 1986 einbehaltenen Dienstbezuege und zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % auf die entsprechenden Beträge ab jeweiliger Fälligkeit zu verurteilen,
- die Klage im übrigen abzuweisen,
- dem beklagten Organ neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen .
(*) Originalsprache : Französisch .
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