Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit Zwischenurteil vom 27. März 1990(1) hat der Gerichtshof die Kommission verurteilt, 50 % des Schadens zu ersetzen, den Herr Grifoni durch seinen Sturz vom Terrassendach der Wetterstation der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle erlitten hat. Ausserdem wurde in diesem Urteil den Parteien eine Frist von sechs Monaten gesetzt, um sich auf die Höhe des Schadensersatzbetrags zu einigen; falls keine Einigung zustande komme, sollten die Parteien dem Gerichtshof innerhalb derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorlegen.
2. Da innerhalb der festgesetzten Frist keine Einigung zustande gekommen war, hat der Kläger in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil seine Anträge hinsichtlich der Bemessungskriterien und des Betrags des erlittenen Schadens vorgelegt und diesen auf insgesamt 2 777 781 579 LIT beziffert(2). Er beantragt demgemäß, ihm die Hälfte dieses Betrages (1 388 190 789 LIT) sowie die gesetzlichen Zinsen zu zahlen und auch die Geldentwertung ab dem Monat November 1990 bis zur tatsächlichen Zahlung zu berücksichtigen, sowie die Kosten in Höhe von mindestens 50 000 000 LIT der Kommission aufzuerlegen.
Die Kommission hat lediglich beantragt, die Anträge des Klägers zurückzuweisen, und insbesondere die Höhe der jährlichen Einkünfte und den Grad der dauernden Arbeitsunfähigkeit bestritten, den der Kläger für die Berechnung des Schadensersatzes zugrunde gelegt hat.
3. Zur Feststellung des Vorliegens und des Grades der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 4. Juni 1991 ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten angefordert, das am 13. September 1991 eingeholt wurde. Aus dem entsprechenden Bericht ergibt sich, daß der Grad der Arbeitsunfähigkeit des Klägers "sowohl im Hinblick auf den körperlichen Schaden als auch im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit auf 35 % beziffert werden kann". Die Parteien haben diesen Prozentsatz nicht bestritten; sie haben in ihren Erklärungen zu diesem Gutachten nur bestätigt, daß sie von ihm Kenntnis genommen hätten, und im übrigen ihre früheren Anträge aufrechterhalten.
4. Hinzuzufügen ist, daß der Gerichtshof im Februar 1993 aufgrund der Feststellung, daß die Parteien, obwohl inzwischen Einigkeit über den Grad der Arbeitsunfähigkeit bestand, nicht zu einer Einigung gelangt waren, diesen sowie der italienischen Regierung einige schriftliche Fragen gestellt hat. Insbesondere wurde der Kläger aufgefordert, die Originale der Rechnungen über alle durch den Unfall verursachten Ausgaben, die er schon mit seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990 in Photokopie vorgelegt hatte, sowie die Belege für seine Einkünfte in den Jahren 1982 und 1983 vorzulegen.
Neben den vom Gerichtshof angeforderten Unterlagen hat der Kläger am 15. März 1993 auch Belege über seine Einkünfte in den Jahren 1981, 1984 und 1985 vorgelegt; die Belege für 1984 weichen jedoch völlig von den - für dasselbe Jahr - seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990 beigefügten Unterlagen ab, so daß für den Nachweis der Einkünfte desselben Jahres völlig verschiedene Schriftstücke vorliegen.
Letztlich hat der Kläger also im Hinblick auf die Anträge zur Bezifferung des Schadens die gemachten Angaben zum Nachweis der im Jahr 1984 angeblich erworbenen Einkünfte geändert. Hieraus folgt meines Erachtens, daß die vorgelegten neuen Unterlagen für unzulässig erklärt werden müssen, so daß im Hinblick auf die den Anträgen vom 8. Oktober 1990 beigefügten Schriftstücke nur die vom Gerichtshof angeforderten übereinstimmenden Originale und anderen Schriftstücke berücksichtigt werden können, unter Ausschluß aller anderen.
5. Die Antwort der italienischen Regierung hat aufgezeigt, daß der Kläger eine nach Tagen bemessene Entschädigung für vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit erhielt und daß er seit 1986 eine Berufsunfähigkeitsrente erhält; beide Leistungen werden vom INAIL (Instituto nazionale per l' assicurazione contro gli infortuni sul lavoro - Staatliche Unfallversicherungsanstalt) gewährt. Da das INAIL jedoch dem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof nicht beigetreten ist, sind mögliche Fragen hinsichtlich des Forderungsübergangs oder der Abwälzung der von dieser Stelle gezahlten Leistungen in dem vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Schließlich ist zu sagen, daß die Kommission, die eine Bezifferung des Schadens (erstmals) erst in diesem Verfahrensstadium vorgenommen hat, den Schadensbetrag auf insgesamt 101 961 431 LIT beziffert hat. Die Kommission selbst hat in der mündlichen Verhandlung dem Kläger im Vergleichswege die Zahlung von 260 000 000 LIT angeboten, was der Kläger ablehnte. Hierzu muß kaum erwähnt werden, daß dieses Angebot gewiß nicht als eine Anerkennung des vom Kläger erlittenen Schadens seitens der Kommission zu verstehen ist, da diese in der mündlichen Verhandlung ihre Rügen hinsichtlich der vom Kläger bei der Berechnung des Schadens zugrunde gelegten Kriterien aufrechterhalten hat.
6. Es ist noch zu bemerken, daß die vom Kläger durchgeführte Berechnung des Schadens auf die in diesem Bereich anwendbaren italienischen Rechtsvorschriften gestützt ist und daß auch die Kommission während des gesamten schriftlichen Verfahrens ausschließlich auf das italienische Recht Bezug genommen hat. Die von der Kommission vorgenommene Bezifferung des Schadens, die sich aus deren Antworten vom März 1993 ergibt, sowie das Vergleichsangebot der Kommission an den Kläger in der mündlichen Verhandlung sind hingegen nach den im belgischen Recht vorgesehenen Berechnungsmodalitäten abgefasst.
Nach Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag, der hier anwendbar ist, da es um die ausservertragliche Haftung geht, ersetzt die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Es ist also ausgeschlossen, daß der dem Kläger entstandene Schaden allein aufgrund der italienischen Rechtsvorschriften über die ausservertragliche Haftung festgestellt und ersetzt werden kann. Es ist vielmehr auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückzugreifen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, was im vorliegenden Fall mit sich bringt, daß die Arten von Schäden, für die ein Ersatz geleistet werden kann, sowie gegebenenfalls die bei der Vornahme der entsprechenden Berechnung anzuwendende Methode zu bestimmen sind.
7. Die Bestimmung der Arten der nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ersetzenden Schäden ist sehr einfach. Alle nationalen Rechtsordnungen erkennen nämlich - trotz der bestehenden terminologischen Unterschiede - an, daß der dem Verletzten entstandene Vermögensschadens, der die unmittelbar mit dem Unfall verbundenen Ausgaben sowie den erlittenen und den zukünftigen Verdienstausfall umfasst, und der Nichtvermögensschaden zu ersetzen sind, der in den körperlichen und psychischen Folgen der schädigenden Handlung besteht, also von dem wirtschaftlichen Faktor unabhängig und an die Person als solche gebunden ist.
Komplexer ist jedoch die Situation, was die bei der Berechnung des Schadens hinsichtlich der so festgestellten Schadensarten anzuwendende Methode betrifft. Natürlich stellt sich die Frage nicht hinsichtlich der durch den Unfall verursachten Ausgaben, für die auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen Ersatz zu leisten ist. Auch die Bewertung des Nichtvermögensschadens wirft keine besonderen Probleme auf, da es unabhängig von den unterschiedlichen nationalen Ausformungen in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten anerkannt ist, daß bei dieser Bewertung alle subjektiven und objektiven Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und daß das Gericht hierüber unter Zugrundelegung von Billigkeitserwägungen eine Ermessensentscheidung trifft.
8. Anders stellt sich die Situation hinsichtlich der Berechnung des Verdienstausfalls des Verletzten dar, insbesondere im Hinblick auf den Verlust zukünftiger Einkünfte. Wie sich deutlich aus der vom wissenschaftlichen Dienst des Gerichtshofes ausgearbeiteten Studie ergibt, ist es nämlich aufgrund der extremen Unterschiede zwischen den anwendbaren nationalen Regelungen fast unmöglich, eine "gemeinsame" Lösung zu finden. Den verschiedenen Lösungen liegen nämlich wenigstens drei völlig unterschiedliche Berechnungsmethoden zugrunde: die der, insbesondere in Deutschland angewandten Bewertung "in concreto", die in den Ländern des Common law geltende Regelung des Multiplikators, und diejenige, bei der versicherungsmathematische Tabellen angewendet werden, die vor allem auf dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und einem Koeffizienten beruhen, der die Lebenserwartung des Geschädigten widerspiegelt. Dieses letztere System liegt den vom Kläger (nach der im italienischen Recht vorgesehenen Formel) vorgenommenen Berechnungen und den Berechnungen der Kommission (die hingegen die im belgischen Recht vorgesehene Formel angewandt hat) zugrunde; diese Berechnungen unterscheiden sich jedoch wegen der unterschiedlichen Koeffizienten in den jeweiligen Tabellen.
Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine mechanische Gegenüberstellung der in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Berechnung des Vermögensschadens angewandten technischen Regeln unangebracht; darüber hinaus müsste eine Beurteilung der allgemeinen Ausrichtungen vorgenommen werden, auf denen diese Regeln beruhen, und der Ergebnisse, zu denen sie führen. Hieraus folgt, daß die einzige Möglichkeit, um zu einer "gemeinsamen" Lösung zu gelangen, darin bestehen würde, die Berechnung nach den in jedem einzelnen Mitgliedstaat angewandten Kriterien vorzunehmen und dann den Durchschnitt der zwölf Ergebnisse zu berechnen. Dies wäre offensichtlich ein etwas paradoxes Vorgehen und eine Lösung, die keineswegs mit den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen übereinstimmte. Dies veranlasst mich - auch deshalb, weil die unterschiedlichen Methoden und insbesondere Ergebnisse, zumindest teilweise, mit den Unterschieden der spezifischen wirtschaftlichen und sozialen Situation der einzelnen Mitgliedstaaten zu erklären sind, auf die gemeinsamen Rechtsgrundsätze nur für die Bestimmung der Art des zu ersetzenden Schadens Bezug zu nehmen und für die Bezifferung des Vermögensschadens hingegen die in dem Land des Ereignisses (Ort des Unfalls, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Geschädigten) angewandte Methode anzuwenden.
I - Vermögensschaden
9. Ich komme nun zur Bezifferung des Schadens, zunächst des Vermögensschadens, der den erlittenen und den zukünftigen Verdienstausfall des Geschädigten sowie die durch den Vorfall verursachten Ausgaben umfasst.
- Bestimmung der Jahreseinkünfte
10. In seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990, auf die abzustellen ist, hat der Kläger 1 342 297 760 LIT wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit, 180 360 000 LIT wegen vorübergehender voller Arbeitsunfähigkeit und 32 732 000 LIT wegen vorübergehender teilweiser Arbeitsunfähigkeit gefordert; diese Beträge sind um die Hälfte zu verringern, da sie aufgrund eines Arbeitsunfähigkeitsgrades von 70 % berechnet wurden und der Grad der Arbeitsunfähigkeit gemäß den Schlußfolgerungen des vom Gerichtshof angeordneten gerichtsmedizinischen Gutachtens auf 35 % festgesetzt wurde. Dieser Prozentsatz ist im übrigen, wie schon gesagt, unbestritten.
Bei der Berechnung des Verdienstausfalls des Klägers durch den von ihm erlittenen Unfall ist zunächst festzustellen, welche Einkünfte zugrunde zu legen sind. Dies ist nicht einfach, da es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit handelt; darüber hinaus macht der Kläger geltend, nicht versteuerte Einkünfte erhalten zu haben und unzulässigerweise von den zur Versteuerung angemeldeten Einkünften persönliche Ausgaben abgezogen zu haben. Gerade hinsichtlich des Betrags der als Grundlage für die Berechnung des Vermögensschadens anzusetzenden Einkünfte gehen die Standpunkte der Parteien weit auseinander.
11. Hinsichtlich des Jahres oder der Jahre, auf die abzustellen ist, hat der Kläger unter Berufung auf Artikel 4 des italienischen Decreto-legge Nr. 857 vom 23. Dezember 1976 beantragt, den Schadensersatz auf der Grundlage der Einkünfte des Jahres 1984 zu berechnen, da es sich dabei um die höchsten zur Versteuerung angemeldeten Jahreseinkünfte in den dem Unfall vorausgehenden letzten drei Jahren handele. Hierzu möchte ich nur sagen, daß kein Grund dafür vorliegt, diesem Antrag nicht zu entsprechen, insbesondere aufgrund der Tatsache, daß die Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bestimmung der Einkünfte von Selbstständigen mehr oder weniger nach den gleichen Grundsätzen vorgehen.
Damit sind jedoch nicht die Probleme bei der Bestimmung der Einkünfte gelöst, und zwar im wesentlichen deshalb nicht, weil der Kläger als Berechnungsgrundlage für die ihm zu zahlende Entschädigung den Betrag von 147 000 000 LIT angesetzt hat, der seinem Vorbringen nach seinen tatsächlichen Einkünften des Jahres 1984 (des Referenzjahres) entspricht, während sich die zur Versteuerung angemeldeten Einkünfte desselben Jahres nur auf 31 346 000 LIT belaufen. In seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990 hat der Kläger nämlich geltend gemacht, daß zu den zur Versteuerung angemeldeten Einkünften folgende Beträge hinzuzufügen seien:
- 16 236 000 LIT für Aufwendungen für Abschreibungen;
- 12 918 000 LIT für den Kauf von Investitionsgütern;
- 39 488 128 LIT für den Kauf von Baumaterialien und für Ausgaben privater Art;
- 47 192 800 LIT für nicht zur Versteuerung angemeldete Einkünfte.
Aus der entsprechenden Steuererklärung ergibt sich, daß der Umsatz des Unternehmens des Klägers im Jahr 1984 420 260 000 LIT betrug, von denen der Kläger 388 914 000 LIT abzog, einschließlich der 16 236 000 LIT für Abschreibungen, so daß die Nettöinkünfte 31 346 000 LIT betrugen.
12. Da in den meisten nationalen Rechtsordnungen, wie auch der Studie des wissenschaftlichen Dienstes des Gerichtshofes zu entnehmen ist, bei der Bestimmung der tatsächlichen Einkünfte die Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen, daß höhere Einkünfte als die zur Versteuerung angemeldeten vorlagen, ist zu untersuchen, ob der Kläger Nachweise hierüber vorgelegt hat.
Was den Betrag von 16 236 000 LIT hinsichtlich der Abschreibungen betrifft, der in der Steuererklärung angegeben ist, kann dieser als solcher meines Erachtens nicht den Einkünften des Klägers hinzugerechnet werden, da es sich um einen Teil der Unternehmenskosten handelt. Die gleichen Überlegungen gelten für das Leasing eines Krans für den Betrag von 12 958 100 LIT (Dokument G der Anträge vom 8. Oktober 1990), der später an das Forschungszentrum Ispra verkauft worden sei, sowie für den Betrag von 39 000 000 LIT für den Kauf von Baumaterialien. Der Kläger hat hierüber eine Reihe von Rechnungen vorgelegt, die den Erwerb der betreffenden Materialien tatsächlich beweisen (Dokument H der Anträge vom 8. Oktober 1990). Die Beträge gehören also zu den Unternehmenskosten und wurden als solche zu Recht von seinen Einkünften abgezogen.
Die vom Kläger seinen Antworten vom 15. März 1993 beigefügten neuen Anlagen, aus denen sich ergeben soll, daß die in Frage stehenden Beträge (die sich angeblich auf 51 516 000 LIT belaufen) Ausgaben rein privater Art (Benzin, Telefon, Restaurant, Gas) betrafen, die zu Unrecht von den zur Versteuerung angemeldeten Einkünften abgezogen worden seien (siehe Spalte VI der Tabelle über die Einkünfte), können, wie schon zuvor angedeutet, ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
13. Ich komme schließlich zu den Einkünften, die der Kläger schwarz erzielt haben will. In seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990 hat er geltend gemacht, einen Betrag von 47 192 800 LIT als nicht versteuertes Entgeld erhalten zu haben, und er hat für dieses Vorbringen eine Reihe von Schecks und Einzahlungsscheinen vorgelegt, die beweisen, daß er - tatsächlich Schecks (aus verschiedenen Quellen) über einen solchen Betrag erhalten hat und daß er diese seinem Konto hat gutschreiben lassen. In den Anträgen vom 15. März 1993 hat der Kläger seine eigene Version des Sachverhalts jedoch teilweise geändert und behauptet, der schwarz eingenommene Betrag von 49 832 000 LIT sei ausschließlich für Arbeiten gezahlt worden, die er gerade für die Gemeinschaft im Forschungszentrum Ispra ausgeführt habe.
Abgesehen von der Besonderheit, daß eine Gemeinschaftsinstitution verdeckte Zahlungen geleistet haben soll, stammen fast alle Schecks, deren Photokopie den Anträgen vom 8. Oktober 1990 beigefügt wurde, nicht vom Forschungszentrum Ispra, und sie beweisen im übrigen gar nichts, da es sich um einfache Einzahlungsbelege handelt. Zwar hat der Kläger in den Antworten vom 15. März 1993 neue Belege vorgelegt. Hierzu ist jedoch festzustellen, daß diese Belege, selbst wenn man die schon erwähnten Zulässigkeitsprobleme überwinden würde, nicht beweiskräftig sind. Es handelt sich nämlich ausschließlich um Kopien der Kontoauszuege und um bei seiner Bank eingegangene Zahlungen.
Letztlich sind, da die angeblich nicht versteuerten Einkünfte nicht berücksichtigt werden können oder jedenfalls nicht nachgewiesen sind, bei der Berechnung des Verdienstausfalls nur die versteuerten Einkünfte, d. h. der Betrag von 31 346 000 LIT zu berücksichtigen. Ich werde also die Berechnung der vom Kläger geforderten Entschädigung auf der Grundlage dieses Betrags vornehmen.
- Dauernde Arbeitsunfähigkeit
14. Zur Berechnung der dauernden Arbeitsunfähigkeit hat der Kläger vorgeschlagen, folgende Formel anzuwenden: 147 000 000 LIT (Einkünfte) x 35 % (Grad der Arbeitsunfähigkeit) x 16,318 (Kapitalisierungsköffizient, der vom Alter abhängt(3)) - 20 % (Unterschied zwischen Lebenserwartung und Lebensarbeitszeit). Bei Anwendung dieser Formel betrage die in Frage stehende Entschädigung 671 148 880 LIT.
Neben dem Betrag der zu berücksichtigten Einkünfte ist auch der obengenannte Koeffizient zu berichtigen, da er sich auf das Alter des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls bezieht, während das Alter des Klägers im Zeitpunkt des Beginns der dauernden Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen ist. Da der Kläger in diesem Zeitpunkt 41 Jahre alt war, ist gemäß der in Anmerkung 3 genannten Tabelle der Koeffizient 16,104 anzuwenden.
Hieraus folgt, daß die Berechnung der dauernden Arbeitsunfähigkeit folgendermassen vorzunehmen ist:
31 346 000 x 35 % x 16,104 - 20 % = 141 342 875 LIT, hiervon 50 % = 70 671 438 LIT
- Vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit
15. Wie sich aus den Anträgen des Klägers vom 8. Oktober 1990 ergibt, war dieser während eines Zeitraums von neun Monaten (270 Tagen) voll arbeitsunfähig. Für die entsprechende Berechnung multipliziert der Kläger also 668 000 LIT (Tagesverdienst) mit 270. Der Betrag der Tageseinkünfte kann nicht als zutreffend angesehen werden, da der Kläger von Einkünften in Höhe von 147 000 000 LIT ausgeht. Ausgehend davon, daß die Einkünfte 31 346 000 LIT betrugen, ergibt sich folgende Berechnung: 85 879 (Tagesverdienst) x 270 = 23 187 450 LIT, hiervon 50 % = 11 593 725 LIT.
- Vorübergehende teilweise Arbeitsunfähigkeit
16. Hierzu möchte ich gleich sagen, daß dem Antrag auf eine Entschädigung wegen vorübergehender teilweiser Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf keinen Fall entsprochen werden kann, da sich aus keinem der vom Kläger vorgelegten Dokumente eine solche vorübergehende teilweise Arbeitsunfähigkeit ergibt(4), ausser aus einem vom Kläger selbst aufgesetzten Schreiben (siehe Anlage A, S. 73c). Ausserdem muß kaum darauf hingewiesen werden, daß sich aus dem vom Vertrauensarzt des Klägers abgefassten medizinischen Gutachten ergibt, daß der Kläger im Juli 1986 für klinisch geheilt erklärt wurde, was - offensichtlich - impliziert, daß ab diesem Zeitpunkt die vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit endete und die, später auf 35 % festgesetzte, dauernde Arbeitsunfähigkeit begann.
Letztlich hat der Kläger wegen Verdienstausfall Anspruch auf:
70 671 438 (dauernde Arbeitsunfähigkeit) + 11 593 725 (vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit) = 82 265 163 LIT.
- Durch den Unfall verursachte Ausgaben
17. Auf die Aufforderung des Gerichtshofes, die Originale der Rechnungen und Quittungen für die durch den Unfall vom 24. Oktober 1985 verursachten Ausgaben vorzulegen, hat der Kläger geantwortet, er könne nur einen Teil der Originale vorlegen, da der grösste Teil bei der Überschwemmung vom 1. und 2. Juni 1992 zerstört worden sei. Die zum Nachweis hierfür vorgelegten Schriftstücke sind jedoch völlig irrelevant, da sie nur beweisen, daß die Region Lombardei am 1. und 2. Juni 1992 von aussergewöhnlichen schlechten Wetterbedingungen betroffen war. Es sind demgemäß nur die Ausgaben zu berücksichtigen, die durch Originalquittungen oder -rechnungen nachgewiesen sind und die, grundsätzlich, schon in den Anträgen vom 8. Oktober 1990 geltend gemacht wurden.
a) In den Anträgen vom 8. Oktober 1990 geltend gemachte Ausgaben
18. In seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990 hat der Kläger einen Betrag von 19 194 000 LIT zur Erstattung von Ausgaben verlangt, die Folge des Unfalls gewesen seien, davon 6 200 000 LIT für nicht belegte Ausgaben. Es ist offensichtlich, daß letztere als solche nicht berücksichtigt werden können. Was die belegten Ausgaben betrifft, fordert der Kläger:
a) 551 000 LIT für Facharztkonsultationen;
b) 5 750 000 LIT für Physiotherapie;
c) 5 376 000 LIT für eine Hausangestellte;
d) 1 307 000 LIT für Mietwagen (Agentur Pinton) anläßlich von Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus oder zum Sitz des INAIL (Kopie der am 30.6.1986 ausgestellten Quittung - Anlage N, S. 206).
Meines Erachtens können die Ausgaben zu c und d nicht berücksichtigt werden. Zu den Ausgaben zu c ist erstens festzustellen, daß der Kläger nicht nachgewiesen hat, daß die Anwesenheit einer Hausangestellten durch seinen Unfall erforderlich geworden wäre, und er hat zweitens keine ordnungsgemässe Rechnung vorgelegt. Zu den Ausgaben zu d, die sich auf sechs Fahrten beziehen, die der Kläger unternommen haben will, zwei zum Krankenhaus von Angera, zwei zum Sitz des INAIL in Varese, eine zu einem Orthopäden in Bergamo am 24. April 1986 (293 000 LIT) und eine andere zu einem Neurologen in Florenz am 13. Mai 1986 (840 000 LIT) ist nur folgendes zu sagen: Es gibt keinen Anhalt dafür, daß der Kläger zu den in der betreffenden Quittung angegebenen Zeitpunkten im Krankenhaus war, noch daß er einen Orthopäden in Bergamo und einen Neurologen in Florenz aufgesucht hätte; für die auf Aufforderung des INAIL durchgeführten Fahrten schließlich ist es ausreichend, festzustellen, daß das INAIL, wie sich aus dem den Anträgen vom 8. Oktober 1990 beigefügten Schriftstück 57a ergibt, die nachgewiesenen Auslagen für Fahrten mit dem günstigsten Verkehrsmittel sowie die ausgefallenen Arbeitsstunden ersetzt.
Hinzu kommt, daß der Kläger nicht das Original der in Frage stehenden Rechnung vorgelegt hat, sondern sich in seinen Antworten vom März 1993 darauf beschränkt hat, eine vom 30. April 1990 datierte und nicht unterschriebene Quittung über 293 000 LIT für eine Reise nach Bergamo vorzulegen (siehe Nr. 14 der Anlage 3), ohne weitere Erklärungen zu geben. Handelt es sich dabei um die gleiche Reise wie bei der Quittung vom 30. Juni 1986? Auch wenn es so wäre, das Problem bliebe bestehen.
Letztlich können nur die Ausgaben für Physiotherapie und die für die Facharztkonsultationen ersetzt werden; diese belaufen sich auf 6 301 001 LIT, was um 50 % gekürzt 3 150 500 LIT ergibt.
b) Weitere in der Antwort vom 15. März 1993 geltend gemachte (belegte) Ausgaben
19. Der Kläger hat den Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes zwei Quittungen über zwei weitere Facharztkonsultationen über einen Betrag von 275 800 LIT beigefügt, sowie drei Quittungen über Auslagen für die Ausstellung medizinischer Dokumente, für Photokopien medizinischer Dokumente und für eine Röntgenaufnahme über einen Gesamtbetrag von 202 400 LIT.
Es handelt sich um Ausgaben, die nach Stellung der Anträge vom 8. Oktober 1990 erfolgten und deshalb damals nicht angegeben werden konnten. Diese Ausgaben ergeben zusammen mit den schon berücksichtigten einen Gesamtbetrag von 3 389 600 LIT zu Gunsten des Klägers.
20. Aufgrund allgemeiner Erfahrung kann der Gesamtbetrag der Ausgaben des Klägers meines Erachtens jedoch mit 10 000 000 LIT beziffert werden.
II - Nichtvermögensschaden
21. Hinsichtlich des Nichtvermögensschadens hat der Kläger in seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990 Ersatz sowohl seines körperlichen als auch seines seelischen Schadens gefordert. Hierzu ist zunächst festzustellen, daß das italienische Recht den Ersatz des seelischen Schadens in einem Fall wie dem vorliegenden ausschließt (da keine Straftat vorliegt), während alle anderen Rechtsordnungen den Begriff des körperlichen Schadens nicht kennen, sondern nur den des immateriellen Schadens, der gerade in Fällen wie denen des Klägers zu ersetzen ist.
Hieraus folgt, daß die genannten beiden Schadensarten nicht zu zwei unterschiedlichen Entschädigungen führen können und daß im Hinblick auf das in den anderen Mitgliedstaaten geltende Recht die einzige anwendbare Lösung darin besteht, dem Kläger als Ersatz für sein physisches und psychisches Leid aufgrund seines Unfalls einen Pauschalbetrag nach Billigkeitskriterien zuzusprechen. Aufgrund der Art der Verletzungen des Klägers und deren Folgen halte ich einen Pauschalbetrag von 80 000 000 LIT für angemessen, wovon 50 % 40 000 000 LIT ergeben.
22. Der dem Kläger insgesamt zu zahlende Betrag beläuft sich, unter Ausschluß der Geldentwertung und der Zinsen, auf 82 265 163 (Verdienstausfall) + 10 000 000 (durch den Unfall verursachte Ausgaben) + 40 000 000 (Nichtvermögensschaden) = 132 265 163 LIT.
III - Zinsen und Geldentwertung
23. In seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990 hat der Kläger für den Zeitraum von Oktober 1985 bis Oktober 1990 eine Erhöhung um 25 % gefordert (also um den gesetzlichen Jahreszinssatz von 5 %) sowie eine Erhöhung um 30,30 % zum Ausgleich der Geldentwertung. In denselben Anträgen hat er die weitere Erhöhung des so berechneten Gesamtbetrags um die gesetzlichen Zinsen und um die Geldentwertung ab November 1990 bis zur tatsächlichen Zahlung beantragt. Diese Anträge stimmen voll mit den italienischen Rechtsvorschriften und der Rechtsprechungspraxis im Bereich der Zahlung von Schadensersatz überein.
Für die Entscheidung, ob diesen Anträgen stattzugeben ist, muß jedoch deren Zulässigkeit im Lichte der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze, auf die Artikel 188 EAG-Vertrag verweist, untersucht werden. Die in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Lösungen sind jedoch sehr unterschiedlich. In einigen Rechtsordnungen bleibt ihre Zahlung und der Zeitpunkt, ab dem sie fällig sind, dem Ermessen des Gerichts überlassen, in anderen ist dieser Zeitpunkt derjenige, ab dem sich der Schuldner in Verzug befindet, oder derjenige des Erlasses des Urteils, oder aber er ist je nach dem Gegenstand der Zinsen selbst unterschiedlich. Eine solche Vielfalt ist jedoch mehr scheinbar als inhaltlich, da sie insbesondere davon abhängt, ob die Bezifferung des Schadens unter Berücksichtigung des Zeitraums erfolgt, der zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Tag des Urteils liegt. Eine Untersuchung der in diesem Bereich ergangenen nationalen Entscheidungen zeigt im übrigen, daß die Festsetzung der Entschädigung im Fall ausservertraglicher Haftung auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen erfolgt, die sich aus nach dem schädigenden Ereignis eingetretenen Umständen ergeben können, wozu gerade ein zwischen Entstehung des Schadens und Festsetzung der Entschädigung eintretender Kaufkraftschwund der Währung gehört(5).
Letztlich wird bei der Bezifferung des Schadens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Zeit Rechnung getragen, die zwischen dem schädigendem Ereignis und der Zahlung der Entschädigung liegt. Eine solche Tendenz entspricht der Funktion der Entschädigungspflicht, die in der Wiederherstellung des früheren Vermögenszustands besteht. Es ist nämlich offensichtlich, daß eine Zahlung, die einer möglichen Verspätung der Entschädigung des Verletzten nicht Rechnung trüge oder die in der Zwischenzeit erfolgte Geldentwertungen nicht berücksichtigte, illusorisch wäre und nicht zu einer tatsächlichen Wiederherstellung des Vermögenszustands des Geschädigten führen würde.
24. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Bereich des Schadensersatzes, in der der Antrag auf Zinsen aufgrund der allgemeinen Grundsätze stets für zulässig gehalten wurde, wurde bis jetzt immer davon ausgegangen, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen am Tag des Erlasses des die Haftung der Gemeinschaft feststellenden Urteils beginnt, soweit danach eine Schadensersatzpflicht besteht.
Es ist jedoch so, daß der Schadensersatzbetrag in den sehr wenigen Fällen, in denen man schon am Ende eines Schadensersatzprozesses zu einer Bemessung des festgestellten Schadens gelangte, schon unmittelbar bei der Feststellung der Haftung beziffert werden konnte, da er z. B. mit dem Betrag der Erstattungen übereinstimmte, die während des Zeitraums, in dem sie nicht gezahlt wurden, zu zahlen gewesen wären. Jedoch hat der Gerichtshof selbst festgestellt, daß er, indem er die Zinsen im Zeitpunkt des Erlasses des Zwischenurteils festsetzte, "eine Berechnung des Schadens so, wie er sich zu diesem Zeitpunkt darstellte, vornehmen wollte"(6), und daß in eine solche Berechnung somit auch die Folgen des nach Eintritt des schädigenden Ereignisses eingetretenen Kaufkraftschwunds der Währung eingehen mussten.
Der uns vorliegende Fall stellt sich jedoch etwas anders dar, da bei Erlaß des Zwischenurteils noch nicht einmal die Kriterien für die Berechnung des Schadens feststanden; es ist in dieser Hinsicht bedeutsam, daß der Gerichtshof anders als in den anderen Zwischenurteilen im Bereich der ausservertraglichen Haftung in seinem Urteil vom 27. März 1990 weder den Zeitpunkt bestimmt hat, ab dem Zinsen zu zahlen wären, noch den anwendbaren Zinssatz. Hieraus folgt, daß die Berechnung des Schadens im vorliegenden Fall nur auf den Tag des Erlasses des Endurteils über die Höhe des Schadensersatzes abstellen kann.
25. Dem festgestellten Schadensersatzbetrag sind also Zinsen hinzuzurechnen, die so hoch festzusetzen sind, daß sie der Geldentwertung Rechnung tragen. Aufgrund der bei der Berechnung des Schadens angewandten Methode(7) ist dies nämlich die einzige Möglichkeit, um zu vermeiden, daß der Geschädigte die nachteiligen Folgen der Verspätung der Schadensersatzleistung sowie der Geldentwertung zu tragen hat.
Ich halte es demgemäß für angemessen, dem Kläger auf den festgestellten Betrag Zinsen unter Berücksichtigung der Geldentwertung in Höhe eines pauschalen Jahreszinssatzes von 10 % zu gewähren, was heute einem Betrag von 105 812 130 LIT entspricht und den ihm zu zahlenden Betrag auf 238 077 293 LIT erhöht.
26. Dieser Betrag ist noch um Verzugszinsen ab dem Tag des Erlasses des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu erhöhen. Zum Zinssatz ist darauf hinzuweisen, daß der Antrag des Klägers, einen Jahreszinssatz von 5 % anzuwenden, im Hinblick auf den in Italien geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verstehen ist, der im November 1990, also unmittelbar nach Stellung seiner Anträge, auf 10 % angehoben wurde. Da der Gerichtshof jedoch nicht auf den im Mitgliedstaat des Klägers geltenden gesetzlichen Zinssatz Bezug nimmt, sondern den Zinssatz variabel, im allgemeinen auf zwischen 6 % bis 8 %(8) und jedenfalls nie auf einen höheren Satz als den vom Kläger beantragten(9) festsetzt, ist der Betrag des dem Kläger entstandenen Schaden um Verzugszinsen zu einem Jahressatz von 8 % ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung zu erhöhen.
IV - Kosten
27. Der Kläger hat in seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990 beantragt, ihm für Verfahrenskosten und für "im Zusammenhang mit dem Unfall" vorgenommene Reisen einen nicht unter 50 000 000 LIT liegenden Betrag zuzusprechen, wobei er neben den Auslagen seiner Anwälte zwei Rechtsberatungen zu einem Gesamtbetrag von 6 605 000 LIT sowie die für das vom Gerichtshof angeordnete gerichtsmedizinische Gutachten gezahlten 4 000 000 LIT zugrunde legt. Die Kommission hingegen hat beantragt, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils siegt, teils unterliegt. Es besteht kein Zweifel daran, daß jede Partei in der Phase des Verfahrens, die mit dem Zwischenurteil abgeschlossen worden ist, teilweise unterlegen ist (Haftung zu 50 %) und daß gleiches für die Phase hinsichtlich der Bezifferung des Schadens gilt, es sei denn, man wollte annehmen, daß die Herabsetzung der vom Kläger geforderten Beträge so erheblich ist, daß sie sich auf die Aufteilung der Kosten auswirkt. Ich meine also, daß jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt werden sollten.
28. Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Gemeinschaft wird verurteilt, dem Kläger als Ersatz des ihm durch den Unfall vom 24. Oktober 1985 entstandenen Schadens einen Betrag von 238 077 293 LIT zu zahlen, zuzueglich Verzugszinsen zu einem Jahressatz von 8 % ab dem Tag des Erlasses des Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(*) Originalsprache: Italienisch.
(1) - Rechtssache C-308/87 (Grifoni/Kommission, Slg. 1990, I-1203).
(2) - Der Kläger hatte sich nämlich vorbehalten, den erlittenen Schaden später zu beziffern, und sich in seiner Klage darauf beschränkt, ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem sich ergab, daß sein Unfall zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit von neun Monaten und zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von 70 % geführt hatte.
(3) - Vgl. hierzu die durch Königliches Dekret Nr. 1403 vom 9. Oktober 1922 genehmigte Tabelle.
(4) - Es ist tatsächlich zumindest überraschend, daß der Kläger die Entschädigung für einen Zeitraum von 98 Tagen in Höhe von 50 % beantragt, während er in denselben Anträgen einen Grad dauernder Berufsunfähigkeit von 70 % geltend macht.
(5) - Vgl. hierzu die von Generalanwalt Capotorti in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79 (Dumortier/Rat, Urteil vom 19.5.82, Slg. 1982, 1733, 1752 ff.) zitierte nationale Rechtsprechung.
(6) - Urteil vom 19. Mai 1982 (Dumortier/Rat, a. a. O., Randnr. 11).
(7) - Hierzu ist noch zu bemerken, daß die für die Bezifferung des Verdienstausfalls angewandte Formel die Zinsen für die vorgezogene Auszahlung des Kapitals in Abzug bringt.
(8) - Siehe z. B. das Urteil vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88 (Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) und Urteil vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder/Kommission, Slg.1992, I-3061).
(9) - Vgl. hierzu das Urteil Mulder/Kommission (a. a. O., Randnr. 36).
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