Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Schlüsselwörter
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Beamte - Übergang in eine höhere Laufbahngruppe - Einstufung in die Dienstaltersstufe - Anwendbare Bestimmungen - Bestimmungen über die Beförderung - Gewährung einer Ausgleichszulage zur Vermeidung finanzieller Nachteile
( Artikel 46 Beamtenstatut )
Leitsätze
Die Einstufung eines Beamten, der in eine höhere Laufbahngruppe überwechselt, in die Dienstaltersstufe erfolgt nach Maßgabe der für die Beförderung geltenden Grundsätze des Artikels 46 Beamtenstatut . Bringt diese Einstufung dem betroffenen Beamten finanzielle Nachteile im Sinne dieser Statutsbestimmung, so muß die Anstellungsbehörde ihm eine Zulage gewähren, die die Differenz zwischen dem früheren und dem neuen Grundgehalt ausgleichen soll .
Entscheidungsgründe
1 Der Kläger, Verwaltungsinspektor beim Beklagten, hat mit Klageschrift, die am 10 . April 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage erhoben, mit der er im wesentlichen beantragt, ihm rückwirkend zum 13 . August 1981, dem Tag seiner Ernennung in der Besoldungsgruppe B 5, hilfsweise mit Wirkung vom 1 . Februar 1985, eine Ausgleichszulage gemäß der vom Präsidenten des Beklagten am 10 . April 1986 erlassenen allgemeinen Entscheidung zu gewähren .
2 Der Kläger, seinerzeit Verwaltungssekretär der Besoldungsgruppe C 2, wurde mit Wirkung vom 1 . August 1989 zum Verwaltungsinspektor in der Besoldungsgruppe B 5 ernannt . Dabei wurde ihm eine Ausgleichszulage gewährt, die die Differenz zwischen den Bezuegen, die seiner früheren Einstufung in der Besoldungsgruppe C 2 entsprachen, und denen, die seiner neuen Einstufung in der Besoldungsgruppe B 5 entsprechen, ausgleichen sollte . Am 12 . November 1981 erhob der Kläger eine Beschwerde, wobei er nachteilige finanzielle Auswirkungen dieser Entscheidung geltend machte . Am 5 . Februar 1982 wurde seine Beschwerde zurückgewiesen . Am 12 . Juli 1983 stellte der Kläger einen Antrag auf Neufestsetzung seiner Ausgleichszulagen . Der Antrag wurde am 8 . November 1983 ebenfalls abgelehnt .
3 Am 10 . April 1986 erließ der Präsident des Beklagten eine allgemeine Entscheidung über die Einstufung und Besoldung der Beamten, die im Anschluß an ein Auswahlverfahren in eine höhere Laufbahn übergehen . Diese Entscheidung, die dem Personal des Gerichtshofes am 26 . März 1987 mitgeteilt wurde, führte eine Neuregelung der Ausgleichszulage ein, die seit dem 1 . März 1986 für alle Beamten einschließlich derjenigen gilt, die vor diesem Datum in eine andere Laufbahngruppe übergewechselt waren . Punkt B dieser Entscheidung hat folgenden Wortlaut :
"Wenn die Dienstbezuege, die der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Beamten in der höheren Laufbahngruppe entsprechen, niedriger sind als diejenigen, die er in seiner früheren Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe erhielt, wird ihm eine Ausgleichszulage gezahlt .
Bisher wurde diese Zulage in dem Masse absorbiert, in dem sich die dieser neuen Einstufung entsprechenden Dienstbezuege erhöhten .
Künftig sind bei der Berechnung der Zulage das automatische Aufsteigen in die nächsthöhere Dienstaltersstufe in der Besoldungsgruppe der früheren Laufbahngruppe sowie die der früheren Einstufung entsprechenden Anpassungen der Bezuege zu berücksichtigen ...".
4 Mit Beschwerde vom 5 . August 1986 focht der Kläger das Datum des Inkrafttretens dieser allgemeinen Entscheidung an und verlangte, daß sie nicht erst zum 1 . März 1986, sondern vom Datum der Ernennung des betroffenen Beamten in einer höheren Laufbahngruppe angewendet werde . Diese Beschwerde wurde am 30 . Januar 1987 zurückgewiesen . Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben .
5 Die Einrede der Unzulässigkeit, die der Beklagte gegen diese Klage erhoben hatte, war Gegenstand eines Urteils vom 8 . März 1988, in dem der Gerichtshof die Klage insoweit für zulässig erklärt hat, als es um die Feststellung ging, daß die allgemeine Entscheidung vom 10 . April 1986 Rückwirkung bis zum 1 . Februar 1985 haben sollte . Im übrigen wurde die Klage als unzulässig abgewiesen .
6 In seiner Erwiderung beantragt der Kläger, ihm ab 1 . Februar 1985 eine Ausgleichszulage zuzusprechen, die die Differenz zwischen den Bezuegen seiner früheren Besoldungsgruppe C 2 und denjenigen der Besoldungsgruppe B 4 abdeckt .
7 Der Beklagte beantragt in der Gegenerwiderung die Klage als unbegründet abzuweisen, falls mit ihr ab 1 . Februar 1985 eine Ausgleichszulage gemäß der allgemeinen Entscheidung begehrt werde, und sie als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen, falls mit ihr zusätzlich zu dieser Ausgleichszulage eine Zulage begehrt werden sollte, mit der die Differenz zwischen den Bezuegen, die der tatsächlichen Besoldungsgruppe und der tatsächlichen Dienstaltersstufe des Klägers entsprächen, und den Bezuegen ausgeglichen werden solle, die einer hypothetischen Einstufung in die Besoldungsgruppe B 4 entsprächen .
8 Weitere Einzelheiten des Sachverhalts, der einschlägigen Bestimmungen, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird . Der Inhalt der Akten ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert .
9 Die Klage besteht aus zwei selbständigen Anträgen; der eine geht dahin, daß die dem Kläger gewährte Ausgleichszulage ab 1 . Februar 1985 wirksam sei, der andere dahin, daß diese Zulage auf der Grundlage einer fiktiven Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 4 berechnet werde .
10 In seinem Urteil vom 8 . März 1988 hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser zweite Antrag unzulässig ist, weil die Frist für eine Klage gegen die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 4 abgelaufen ist . Dieser Fristablauf steht auch einer indirekten Anfechtung der Einstufungsentscheidung durch das Verlangen einer Zulage entgegen, die auf der Grundlage einer anderen Einstufung errechnet werden soll .
11 Im Anschluß an das Zwischenurteil des Gerichtshofes vom 8 . März 1988 ist demnach nur noch die Frage zu untersuchen, ob der Kläger verlangen kann, daß Teil B der allgemeinen Entscheidung des Präsidenten des Beklagten vom 10 . April 1986 auf ihn rückwirkend ab 1 . Februar 1985 angewandt wird .
12 Der Kläger stützt seinen Antrag insbesondere auf Artikel 46 Beamtenstatut . Diese Bestimmung solle einen Beamten während seiner Laufbahn die grösstmögliche Kontinuität in der Entwicklung seiner Bezuege im Hinblick auf sein Dienstalter sichern . Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 29 . Januar 1985 in der Rechtssache 273/83 ( Michel/Kommission, Slg . 1985, 347 ) gälten die Regeln des Artikels 46 Beamtenstatut auch bei dem Übergang eines Beamten in eine höhere Laufbahngruppe . Die Berechnung der Ausgleichszulage, die ihm vor diesem Urteil gewährt worden sei, sei damit als rechtswidrig zu betrachten . Die allgemeine Entscheidung müsse daher Rückwirkung ab 1 . Februar 1985 haben .
13 Der Beklagte hält dagegen, er sei nicht verpflichtet gewesen, der allgemeinen Entscheidung irgendeine Rückwirkung beizulegen . Nach ständiger Rechtsprechung stehe der Grundsatz der Rechtssicherheit regelmässig der Rückwirkung einer Gemeinschaftshandlung über das Datum ihrer Veröffentlichung hinaus entgegen; anders verhalte es sich nur ausnahmsweise, wenn das angestrebte Ziel es erfordere und das geschützte Vertrauen der Betroffenen angemessen beachtet werde . Das Urteil vom 29 . Januar 1985 könne nicht Ausgangspunkt für die Wirkungen der allgemeinen Entscheidung des Präsidenten sein, da dieses Urteil die Frage der Ausgleichszulage nicht behandele und sich deshalb daraus nicht ergebe, daß die frühere Praxis des Beklagten rechtswidrig gewesen sei .
14 Der Wortlaut des Artikels 46 Beamtenstatut betrifft nur den Fall eines Beamten, der innerhalb derselben Laufbahngruppe in eine höhere Besoldungsstufe überwechselt . Diese Bestimmung sichert damit durch die Regeln über die Einstufung in der Dienstaltersstufe, daß der Betroffene tatsächlich in seiner neuen Besoldungsstufe Bezuege in mindestens derselben Höhe erhält, wie er sie in seiner früheren Besoldungsstufe erhalten hatte . Für Beamte, die die Laufbahngruppe wechseln, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29 . Januar 1985 entschieden, daß in Ermangelung entsprechender Bestimmungen ihre Einstufung in die Dienstaltersstufe ebenfalls nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 46 Beamtenstatut erfolgen müsse .
15 Damit muß die Anstellungsbehörde einem Beamten, der in eine höhere Laufbahngruppe übergewechselt ist und dem die Einstufung in der Dienstaltersstufe finanzielle Nachteile im Sinne des Artikels 46 Beamtenstatut bringt, eine Zulage gewähren, die die Differenz zwischen dem früheren und dem neuen Grundgehalt ausgleichen soll .
16 Im vorliegenden Fall ist die Anstellungsbehörde ihrer Verpflichtung aus dieser Bestimmung des Statuts voll gerecht geworden . Die Ausgleichszulage, die dem Beamten in der Folge seines Wechsels in eine andere Laufbahngruppe gewährt wurde, entsprach den Anforderungen des Artikels 46 Beamtenstatut in der Auslegung durch das Urteil vom 29 . Januar 1985, da sie dem Kläger eine Kürzung seiner Bezuege ersparte .
17 Auf der Grundlage dieser Statutsbestimmung kann der Kläger somit nicht verlangen, rückwirkend eine günstigere Zulage wie diejenige zu erhalten, die der Präsident des Beklagten mit der allgemeinen Entscheidung vom 10 . April 1986 eingeführt hat .
18 Der Kläger kann sich auch auf keinen anderen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts stützen, um seinen Antrag auf rückwirkende Anwendung der fraglichen Ausgleichszulage durchzusetzen .
19 Die Klage ist somit als unbegründet abzuweisen .
Kostenentscheidung
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten . Nach Artikel 70 Verfahrensordnung tragen die Organe ihre Kosten in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften selbst .
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF ( Vierte Kammer )
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) Die Klage wird abgewiesen .
2 ) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten .
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