Leitsätze
Tenor
Schlüsselwörter
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Beamte - Krankheitsurlaub - Ärztliche Kontrolle - Feststellung, daß das Fernbleiben vom Dienst unbefugt ist - Verwendung der Ergebnisse eines Ärzteausschusses, der zur Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Stellung nehmen soll - Ausschluß
( Beamtenstatut, Artikel 59 und 60 )
Leitsätze
Der vom Ärzteausschuß im Rahmen eines Verfahrens zur Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erstellte Bericht soll ergeben, ob ein Beamter fähig ist, ein Amt seiner Laufbahn dauernd wahrzunehmen, nicht aber beurteilen, ob das vorübergehende Fernbleiben des Beamten vom Dienst medizinisch gerechtfertigt ist . Daraus folgt, daß in Anbetracht des unterschiedlichen Charakters der im einen und im anderen Fall vorzunehmenden Beurteilung die Ergebnisse dieses Ausschusses, nach dessen Auffassung die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht gegeben sind, nicht als Beleg dafür herangezogen werden können, daß der Beamte in einem bestimmten Zeitpunkt die körperliche Eignung besitzt, seine Aufgaben wahrzunehmen . Eine Erkrankung, die nicht ausreicht, um eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu rechtfertigen, kann nämlich durchaus die vorübergehende Abwesenheit eines Beamten vom Dienst rechtfertigen .
Die Unbefugtheit eines solchen Fernbleibens vom Dienst kann nur im Sinne des Artikels 60 des Statuts ordnungsgemäß festgestellt werden und gegebenenfalls zu einer Verwirkung des Anspruchs auf die Dienstbezuege für die entsprechende Zeit führen, wenn eine ärztliche Kontrolle nach Artikel 59 des Statuts vorausgegangen ist .
Tenor
1 ) Das Europäische Parlament wird zur Zahlung der von den Dienstbezuegen der Klägerin in der Zeit vom 3 . Juli 1985 bis zum 13 . März 1986 einbehaltenen Beträge zuzueglich Verzugszinsen in Höhe von 8 % verurteilt .
2 ) Das Europäische Parlament trägt die Kosten .
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