Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Schlüsselwörter
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1. Ausservertragliche Haftung - Schaden - Ersatzfähigkeit - Vermögensschaden und Nichtvermögensschaden - Berechnungskriterien
(EAG-Vertrag, Artikel 188 Absatz 2)
2. Ausservertragliche Haftung - Schaden - Ersatz - Berücksichtigung der Geldentwertung - Anspruch auf Zinsen
Leitsätze
1. Der einer natürlichen Person in der Folge eines Unfalls, den sie anläßlich von für die Europäische Atomgemeinschaft an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Gebäude durchgeführten Arbeiten erlitten hat, entstandene Vermögens- und Nichtvermögensschaden ist gemäß Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zu berechnen und zu ersetzen.
Obwohl das nationale Recht nicht anwendbar ist, kann der Ersatz des Vermögensschadens unter Bezugnahme auf den der Lebenserwartung entsprechenden Kapitalisierungsköffizienten und den Prozentsatz des der voraussichtlichen Dauer des Berufslebens entsprechenden Abzugs unter Zugrundelegung der in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren Statistiken festgesetzt werden.
Was den Nichtvermögensschaden des Opfers betrifft, der jegliches physische oder psychische Leid umfasst, kann der Gerichtshof einen aufgrund der erlittenen Verletzungen und deren Folgen bezifferten Pauschalbetrag gewähren.
2. Da der Ersatz des Schadens soweit wie möglich das Vermögen des Opfers eines Unfalls wiederherstellen soll, ist die Geldentwertung nach Eintritt des schädigenden Ereignisses zu berücksichtigen. Nach Aktualisierung des Betrags des zu ersetzenden Schadens unter Zugrundelegung der Geldentwertung sind für diesen Betrag ab Erlaß des Urteils des Gerichtshofes bis zur tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen zu einem Jahressatz von 8 % zu zahlen.
Entscheidungsgründe
1 Der Gerichtshof hat die Europäische Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit Zwischenurteil vom 27. März 1990 (Slg. 1990, I-1203) in der vorliegenden Rechtssache verurteilt, 50 % des Schadens zu ersetzen, den der Kläger durch seinen Sturz vom Terrassendach der Wetterstation der Forschungsanstalt Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle erlitten hat. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
2 Gemäß diesem Urteil hatten die Parteien dem Gerichtshof innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung des Urteils mitzuteilen, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt haben, oder, falls eine Einigung nicht zustande kommen sollte, ihre bezifferten Anträge vorzulegen. Die Kostenentscheidung ist vorbehalten worden.
3 Die in der Folge dieses Urteils zwischen den Parteien geführten Verhandlungen zur Bestimmung des Schadensersatzbetrags erbrachten innerhalb der festgesetzten Frist kein Ergebnis. Der Kläger und die Kommission haben daraufhin am 8. Oktober und am 5. Dezember 1990 ihre bezifferten Anträge hinsichtlich der Höhe des Schadens vorgelegt.
4 Da noch Zweifel hinsichtlich des Grades der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden, hat der Gerichtshof am 4. Juni 1991 ein medizinisches Gutachten zur Bestimmung des Grades der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers angeordnet. Diese Beweiserhebung ist am 13. September 1991 vorgenommen worden. Die Sachverständigen haben einstimmig eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 35 % angenommen. Die Parteien haben dieser Beurteilung nicht widersprochen.
5 Da hinsichtlich des Grades der dauernden Arbeitsunfähigkeit keine Zweifel mehr bestehen, hat der Gerichtshof den Parteien erneut vorgeschlagen, die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung zu prüfen. Dieser zweite Versuch führte ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit Schreiben vom 10. und vom 11. Februar 1993 hat der Gerichtshof die Parteien und die italienische Regierung demgemäß aufgefordert, bestimmte Schriftstücke vorzulegen und bestimmte Angaben zu machen. Er hat den Kläger aufgefordert, insbesondere erstens die Originale aller mit dem Unfall im Zusammenhang stehenden Rechnungen, die er seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990 schon in Photokopie beigefügt hatte, und zweitens schriftliche Belege über seine Einkünfte in den Jahren 1983 und 1982 vorzulegen.
6 Der Kläger hat am 15. März 1993 neben einigen der angeforderten Unterlagen nach dem 8. Oktober 1990 ausgestellte Rechnungen sowie schriftliche Belege über seine Einkünfte in den Jahren 1981, 1984 und 1985 vorgelegt.
7 Einleitend ist festzustellen, daß einige der vom Kläger vorgelegten Originalbelege über seine Einkünfte im Jahr 1984 von den Photokopien abweichen, die für dasselbe Jahr seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990 beigefügt waren. Mit Ausnahme der vom Gerichtshof angeforderten schriftlichen Belege und der nach dem 8. Oktober 1990 ausgestellten Rechnungen, die zu jenem Zeitpunkt nicht vorgelegt werden konnten, stellen demgemäß die anderen Unterlagen, die gegenüber den Anträgen vom 8. Oktober 1990 neu sind, abgesehen davon, daß mit ihnen die zur Beurteilung des Einkommens des Klägers erforderlichen grundlegenden Angaben verändert werden, Beweismittel dar, die im Sinne des Artikels 42 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verspätet vorgebracht worden sind. Sie können folglich nicht berücksichtigt werden.
8 Wie in dem Zwischenurteil festgestellt, ist der dem Kläger entstandene Schaden gemäß Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zu berechnen und zu ersetzen. Bei diesem Schaden handelt es sich erstens um einen Vermögensschaden und zweitens um einen Nichtvermögensschaden.
Zum Vermögensschaden
9 Der Kläger verlangt in seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990 den Ersatz des Schadens, der ihm durch die Ausgaben und den Verdienstausfall in der Folge des Unfalls entstanden ist. Er macht geltend, der Verdienstausfall umfasse den Einkommensverlust während seiner vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit von 270 Tagen, den Einkommensverlust während seiner vorübergehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit von 98 Tagen und die Verringerung seines Einkommens infolge seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit nach der Konsolidation.
A - Durch den Unfall verursachte Ausgaben
10 Der Kläger beantragt den Ersatz eines Betrags von 19 194 000 LIT für Ausgaben infolge des Unfalls, die er im einzelnen wie folgt beziffert:
- Ausgaben mit Belegen:
a) Honorare konsultierter Ärzte551 000 LIT
b) Honorare des Physiotherapeuten5 760 000 LIT
c) Vergütung einer Hausangestellten5 376 000 LIT
d) Ausgaben für Mietwagen für Fahrten zum
Arzt,ins Krankenhaus oder zum Sitz des
INAIL (Istituto nazionale per
l' assicurazione contro gli infortuni
sul lavoro - Staatliche
Unfallversicherungsanstalt)1 307 000 LIT
- Ausgaben ohne Belege:
e) Beschädigte Kleidung und Uhr,
Zahnarzthonorare, nächtliche
Betreuung im Krankenhaus6 200 000 LIT
______________
19 194 000 LIT
11 Der unter e aufgeführte Betrag kann mangels jeglichen Belegs nicht berücksichtigt werden.
12 Hinsichtlich der anderen, unter a, b, c und d aufgeführten Ausgaben hat der Kläger auf die Aufforderung durch den Gerichtshof, die Originale aller seinen Anträgen vom 8. Oktober 1990 in Photokopie beigefügten Rechnungen vorzulegen, am 15. März 1993 mitgeteilt, einige dieser Schriftstücke seien bei den Überschwemmungen zerstört worden, die sich am 1. und am 2. Juni 1992 in Ispra ereignet hätten.
13 Bei den zum Beweis dieses Umstands zu den Akten gegebenen Schriftstücken handelt es sich jedoch nur um Aufforderungen der Gemeinde Ispra an die Einwohner der Region, die durch die Überschwemmungen entstandenen Schäden zu melden. Sie beweisen nicht, daß diese Überschwemmungen den Verlust der Originale bestimmter Schriftstücke zur Folge hatten. Demgemäß sind nur die Rechnungen oder Quittungen zu berücksichtigen, die im Original vorgelegt worden sind.
14 Die einzigen durch Originalschriftstücke nachgewiesenen Ausgaben, die demgemäß zu berücksichtigen sind, sind die unter a und b genannten Ausgaben in einer Gesamthöhe von 6 311 000 LIT.
15 Zum Nachweis der unter c aufgeführten Ausgaben hat der Kläger fünf Quittungen über insgesamt 5 376 000 LIT vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß dieser Betrag die Bezahlung für die Dienste einer Hausangestellten (collaboratrice domestica) darstellt. Er hat jedoch nicht nachgewiesen, daß die Anwesenheit einer Hausangestellten in der Folge seines Unfalls erforderlich war.
16 Hinsichtlich des unter d geforderten Betrags für Mietwagen weist der Kläger nicht nach, daß er sich zu den angegebenen Zeitpunkten ins Krankenhaus, zu einem Arzt oder zum Sitz des INAIL begeben hat.
17 Als Anlage zu seinen Antworten vom 15. März 1993 hat der Kläger weitere Quittungen über Arzthonorare und über Kosten für die Ausstellung bestimmter Dokumente vorgelegt, deren Ersatz er ebenfalls verlangt.
18 Diese auf den Unfall zurückzuführenden Ausgaben in Gesamthöhe von 478 200 LIT konnten in den Anträgen vom 8. Oktober 1990 nicht aufgeführt werden, da sie später entstanden sind. Da sie durch die vorgelegten Schriftstücke nachgewiesen sind, sind sie in die Berechnungsgrundlage des geschuldeten Schadensersatzes einzubeziehen.
19 Die durch den Unfall verursachten Ausgaben belaufen sich somit auf 6 789 200 LIT.
B - Verdienstausfall
20 Für die Bestimmung des vollen oder teilweisen Verdienstausfalls sind zunächst die Einkünfte festzustellen, die der Kläger gehabt hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
21 Der Kläger beziffert diese Einkünfte auf der Grundlage dessen, was er im Jahr 1984 tatsächlich verdient hat. Zu diesem Zweck addiert er folgende Beträge:
i) zur Versteuerung angemeldete
Einkünfte31 346 000 LIT
ii) Aufwendungen für Abschreibungen16 236 000 LIT
iii) Kauf von Baumaterialien und
private Ausgaben, die jedoch als
Ausgaben des Unternehmens gebucht
wurden39 488 128 LIT
iv) Kauf eines Investitionsgutes
(Leasing)12 918 100 LIT
v) nicht zur Versteuerung angemeldete
Einkünfte47 192 800 LIT
_______________
147 181 028 LIT
22 Wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen (Nr. 12) ausgeführt hat, sind die vom Kläger unter ii aufgeführten Abschreibungen Teil der "Unternehmenskosten und wurden als solche zu Recht von seinen Einkünften abgezogen". Der entsprechende Betrag kann also den Einkünften des Klägers im Jahr 1984 nicht hinzugerechnet werden.
23 Zu dem Teil des Betrags unter iii, der für den Kauf von Baumaterialien verwendet wurde, ist festzustellen, daß diese Materialien dazu bestimmt waren, den Bruttoertrag des Unternehmens zu erwirtschaften. Sie gehören deshalb ebenfalls zu den Unternehmenskosten. Die Ausgaben für ihren Erwerb können demgemäß bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers nicht berücksichtigt werden.
24 Hinsichtlich des anderen Teils des unter iii aufgeführten Betrags ist festzustellen, daß sich aus keinem der vorgelegten Belege ergibt, daß irgendein Betrag im Rahmen der Buchhaltung des Unternehmens tatsächlich für Ausgaben verwendet worden wäre, die ganz oder teilweise dem Kläger selbst zugute kamen. Ein solcher Betrag kann somit seinen Einkünften ebenfalls nicht hinzugerechnet werden.
25 Hingegen konnte der Betrag unter iv für den Kauf (Leasing) eines Investitionsgutes auf mehrere Geschäftsjahre verteilt werden, da der 1984 gekaufte Gegenstand während mehrerer aufeinanderfolgender Jahre für die Erwirtschaftung von Einkünften eingesetzt werden konnte. Es entspricht der Billigkeit, ein Drittel dieses Betrags, nämlich 4 306 000 LIT, den Einkünften des Jahres 1984 hinzuzurechnen.
26 Zu den unter v genannten Einkünften, die den Steuerbehörden nicht gemeldet worden sein sollen, ist festzustellen, daß sich aus den vom Kläger vorgelegten Schecks und Überweisungsabschnitten nicht ergibt, daß es sich um Beträge handelt, die von Kunden als Gegenleistung für von seinem Unternehmen erbrachte Dienstleistungen gezahlt wurden. Der Kläger hat somit nicht den Beweis für höhere als die von ihm zur Versteuerung angemeldeten Einkünfte erbracht.
27 Letztlich sind als Berechnungsgrundlage die zur Versteuerung angemeldeten Einkünfte des Jahres 1984 in Höhe von 31 346 000 LIT zuzueglich des Betrags von 4 306 000 LIT, der ein Drittel des für den Kauf eines Investitionsgutes aufgewandten Betrags darstellt, also insgesamt 35 652 000 LIT zugrunde zu legen.
a) Schaden aufgrund der vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit
28 Zur Bestimmung des Schadens aufgrund der vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit sind die Tageseinkünfte des Klägers, berechnet auf der Grundlage der obengenannten jährlichen Einkünfte, zugrunde zu legen und mit der Anzahl der Tage der Arbeitsunfähigkeit zu multiplizieren, also gemäß den in den Akten enthaltenen, nicht bestrittenen Angaben mit 270:
(35 652 000 LIT : 365) x 270 = 26 372 712 LIT
b) Schaden aufgrund der vorübergehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit
29 In dem medizinischen Gutachten, das im Rahmen der vom Gerichtshof angeordneten Beweisaufnahme erstellt worden ist, sowie in dem am 9. Oktober 1986 von dem eigenen Arzt des Klägers erstellten Bericht ist von einem Zeitraum vorübergehender teilweiser Arbeitsunfähigkeit zwischen dem Zeitraum der vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit und dem Zeitpunkt der Konsolidierung des Zustands des Geschädigten nicht die Rede. Auch in keinem anderen Schriftstück sind Angaben zu diesem Punkt enthalten.
30 Es besteht jedoch Grund zu der Annahme, daß die dauernde Arbeitsunfähigkeit von 35 % nach der vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit nach und nach erreicht wurde. Es ist demgemäß anzunehmen, daß während 60 Tagen eine vorübergehende teilweise Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorlag, deren Grad zwischen der vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit (100 %) und der dauernden Arbeitsunfähigkeit von 35 % lag. Der so erlittene Schaden wird pauschal auf 2 500 000 LIT beziffert.
c) Schaden infolge der dauernden Arbeitsunfähigkeit
31 Der Kläger macht geltend, der Schaden infolge seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit sei auf der Grundlage seines Jahreseinkommens nach der im italienischen Recht angewandten Formel zu berechnen.
32 Obwohl das italienische Recht im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, ist festzustellen, daß der der Lebenserwartung entsprechende Kapitalisierungsköffizient und der Prozentsatz des der voraussichtlichen Dauer des Berufslebens entsprechenden Abzugs unter Zugrundelegung der in Italien verfügbaren Statistiken festgesetzt wurden. Diese Angaben können im vorliegenden Fall also als tatsächliche Angaben verwendet werden.
33 Gemäß der genannten Formel entspricht der sich aus der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers ergebende Schaden dem Produkt aus dem Jahreseinkommen, dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und dem Kapitalisierungsköffizienten (16,104 bei Zugrundelegung des vom Generalanwalt in Nr. 14 seiner Schlussanträge zu Recht korrigierten Alters des Geschädigten), wovon anschließend 20 % abgezogen werden, die dem Unterschied zwischen der Lebenserwartung und der voraussichtlichen Dauer des Berufslebens Rechnung tragen:
(35 652 000 LIT x 35 % x 16,104) - 20 % = 160 759 146 LIT.
34 Der Vermögensschaden kann demgemäß wie folgt beziffert werden:
- Ausgaben aufgrund des Unfalls6 789 200 LIT
- vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit26 372 712 LIT
- vorübergehende teilweise Arbeitsunfähigkeit2 500 000 LIT
- dauernde Arbeitsunfähigkeit160 759 146 LIT
_______________
196 421 058 LIT
35 Unter Berücksichtigung der in dem Zwischenurteil festgestellten Haftung zu gleichen Teilen hat die Kommission Schadensersatz in Höhe von 50 % dieses Betrages, das sind 98 210 529 LIT, zu leisten.
Zum Nichtvermögensschaden
36 Was den Nichtvermögensschaden betrifft, beantragt der Kläger Ersatz sowohl seines körperlichen als auch seines seelischen Schadens.
37 Den Opfern eines Unfalls ist unabhängig von jedem Vermögensschaden Ersatz für jeden sie als Person treffenden Schaden zu leisten; dieser Schaden umfasst jegliches physische oder psychische Leid.
38 Aufgrund der Verletzungen des Klägers und deren Folgen ist der Nichtvermögensschaden des Klägers mit einem Pauschalbetrag von 100 000 000 LIT zu beziffern, von dem 50 %, also 50 000 000 LIT, zu Lasten der Kommission gehen.
Zur Aktualisierung des Schadensersatzes und zu den Verzugszinsen
39 Der Kläger beantragt auch, bei der Feststellung der Höhe seines Schadens die seit dem Tag des Unfalls eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen und festzustellen, daß ab Erlaß des Urteils Verzugszinsen für den Schadensersatzbetrag zu zahlen sind.
40 Der Ersatz des Schadens soll soweit wie möglich das Vermögen des Opfers eines Unfalls wiederherstellen. Hieraus folgt, daß die Geldentwertung nach Eintritt des schädigenden Ereignisses tatsächlich zu berücksichtigen ist.
41 Im vorliegenden Fall ist der Betrag des zu ersetzenden Schadens, der sich auf insgesamt 148 210 529 LIT beläuft, aufgrund von Angaben berechnet worden, die sich auf den Zeitpunkt des Unfalls beziehen. Er ist also unter Zugrundelegung der Geldentwertung zu aktualisieren; für acht Jahre ist ein Pauschalbetrag von 120 000 000 LIT hinzuzufügen.
42 Die Kommission ist demgemäß zu verurteilen, dem Kläger insgesamt Schadensersatz in folgender Höhe zu leisten:
98 210 529 + 50 000 000 + 120 000 000 = 268 210 529 LIT.
43 Für diesen Betrag sind ab Erlaß dieses Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen zu einem Jahressatz von 8 % zu zahlen.
Kostenentscheidung
Kosten
44 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten jedoch teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obliegt, teils unterliegt oder wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist.
45 Da die Parteien mit ihren Anträgen sowohl hinsichtlich des Verfahrens, das zu dem Zwischenurteil führte, als auch hinsichtlich der Bestimmung des Schadensersatzbetrags teilweise unterlegen sind, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen mit Ausnahme der Kosten des vom Gerichtshof angeordneten medizinischen Gutachtens, von denen jede Partei jeweils die Hälfte zu tragen hat.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 268 210 529 LIT zu leisten.
2) Für diesen Betrag sind ab Erlaß dieses Urteils bis zur tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen zu einem Jahressatz von 8 % zu zahlen.
3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten mit Ausnahme der Kosten des vom Gerichtshof angeordneten medizinischen Gutachtens, von denen jede Partei jeweils die Hälfte trägt.
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