Leitsätze
Tenor
Schlüsselwörter
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1 . Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer vollständigen und genauen Anwendung
( EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 )
2 . Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit
( EWG-Vertrag, Artikel 169 )
Leitsätze
1 . Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die vollständige und genaue Anwendung der Bestimmungen einer jeden Richtlinie zu gewährleisten ( vgl . das Urteil vom 18 . März 1980 in der Rechtssache 91/79, Kommission/Italien, Slg . 1980, 1099 ).
2 . Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind .
Tenor
1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 83/91 des Rates vom 7 . Februar 1983 zur Änderung der Richtlinie 72/462 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern und der Richtlinie 77/96 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern nachzukommen .
2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens .
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