Entscheidungsgründe
Tenor
Schlüsselwörter
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Schadensersatzklage - Verfahren - Verzicht der Parteien auf Fortführung des Rechtsstreits - Streichung
( EWG-Vertrag, Artikel 178; Verfahrensordnung, Artikel 77 )
Entscheidungsgründe
1 Mit Schriftsatz, der am 4 . April 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Klägerin, die Maclaine Watson & Company Limited, sowie die Kommission und der Rat der Europäischen Gemeinschaften dem Gerichthof mitgeteilt, daß im Rechtsstreit zwischen der Maclaine Watson & Company Limited und dem Internationalen Zinnrat eine gütliche Einigung erreicht worden sei und daß die Maclaine Watson & Company Limited ihre Klage zurücknimmt .
2 Die Parteien haben dem Gerichtshof ferner mitgeteilt, daß sie jeweils ihre eigenen Kosten tragen werden .
3 Mit Schriftsatz, der am 23 . April 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich, Streithelfer, den Verzicht der Parteien auf Fortführung des Rechtsstreits zur Kenntnis genommen und erklärt, die durch seinen Beitritt entstandenen Kosten selbst tragen zu wollen .
4 Gemäß Artikel 77 der Verfahrensordnung nimmt der Gerichtshof den Verzicht der Parteien auf Fortführung des Rechtsstreits zur Kenntnis .
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen :
1 ) Die Rechtssache C-241/87 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen .
2 ) Jeder Beteiligte trägt seine eigenen Kosten .
Luxemburg, den 10 . Mai 1990 .
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