Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Francis G . Jacobs hat seine Schlussanträge am 26 . April 1989 vorgetragen (*). Seines Erachtens sollte die Vorabentscheidung wie folgt ausfallen :
"Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 2967/76 des Rates steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jede Partie, der eine Probe entnommen worden ist, bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens von der Vermarktung auszuschließen ist . Eine solche Regelung braucht keine Hoechstdauer für den Ausschluß von der Vermarktung vorzusehen; jedoch darf ein solcher Ausschluß die für ein wirksames Kontrollverfahren erforderliche Dauer nicht überschreiten ."
(*) Originalsprache : Englisch .
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