Leitsätze
Tenor
Schlüsselwörter
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Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Unzulässigkeit
(EAG-Vertrag, Artikel 141)
Leitsätze
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.
Tenor
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EAG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um die Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden, und die Richtlinie 84/467/Euratom des Rates vom 3. September 1984 zur Änderung der Richtlinie 80/836/Euratom durchzuführen.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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