BESCHLUß DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
17. Januar 1992 ( *1 )
In der Rechtssache C-152/88
Sofrimport SARL, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. J. Bronkhorst, Den Haag, zugelassen beim Hoge Raad der Nederlanden, und E. H. Pijnacker Hordijk, Amsterdam; Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Loesch, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Oliver, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten; Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Verordnungen (EWG) Nrn. 962/88 und 984/88 der Kommission vom 12. und 14. April 1988 zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Tafeläpfel mit Ursprung in Chile (ABl. L 95, S. 10, und L 98, S. 37) und der Verordnung (EWG) Nr. 1040/88 der Kommission vom 20. April 1988 zur Festsetzung der einführbaren Mengen Tafeläpfel mit Ursprung in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 962/88 (ABl. L 102, S. 23) sowie wegen Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter Sir Gordon Slynn, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Zuleeg,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: J.-G. Giraud
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1
Mit Zwischenurteil vom 26. Juni 1990 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) auf Antrag der Klägerin die Verordnungen (EWG) Nrn. 962/88 und 984/88 der Kommission vom 12. und 14. April 1988 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1040/88 der Kommission vom 20. April 1988 insoweit für nichtig erklärt, als sie auf dem Weg nach der Gemeinschaft befindliche Erzeugnisse betreffen, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verurteilt, den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nrn. 962/88, 984/88 und 1040/88 erlitten hatte, wobei die Kostenentscheidung vorbehalten blieb.
2
Der als Schadensersatz zu zahlende Betrag sollte nach dem Urteil binnen einer Frist von zwölf Monaten, die durch Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 verlängert wurde, von den Parteien einvernehmlich auf der Grundlage der entsprechenden objektiven Gegebenheiten festgelegt werden.
3
Der Gerichtshof hat die Beklagte außerdem verurteilt, diesen Betrag vom Tag des Urteils an mit 8 % zu verzinsen.
4
Mit Schreiben, das am 21. November 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission dem Gerichtshof mitgeteilt, daß die Verhandlungen zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung geführt hätten und daß der mit der Klägerin vereinbarte Schadensersatz im Oktober 1991 an diese gezahlt worden sei. Mit Fernkopie, die am 21. November 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Klägerin das Zustandekommen einer Vereinbarung über den zu zahlenden Schadensersatzbetrag bestätigt.
5
Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, daß der Rechtsstreit zwischen den Parteien in dieser Rechtssache mit Ausnahme der Kosten beigelegt und infolgedessen hinsichtlich des Schadensersatzbetrags erledigt ist.
6
Die Kosten sind nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung der unterliegenden Partei aufzuerlegen; nach Artikel 69 § 6 entscheidet der Gerichtshof, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
7
Da das Urteil vom 26. Juni 1990 und die von den Parteien getroffene Vereinbarung den Anträgen der Klägerin im wesentlichen stattgegeben haben, sind der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1)
In der Rechtssache C-152/88 wird der Rechtsstreit hinsichtlich des Schadensersatzbetrags für erledigt erklärt.
2)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
Luxemburg, den 17. Januar 1992.
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Joliet
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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