Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 17. April 1991 vorgetragen (*). Er hat vorgeschlagen,
"... auf die gestellten Fragen ebenso wie in der Rechtssache C-23/89 zu antworten. Auszusprechen ist also, der Artikel 30 EWG-Vertrag sei dahin auszulegen, daß als Maßnahmen gleicher Wirkungen wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen nicht nationale Vorschriften anzusehen sind, die den Verkauf legaler pornographischer Artikel durch nicht autorisierte Geschäfte verbieten."
(*) Originalsprache: Deutsch.
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