Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Jean Mischo hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 9. Juli 1991 vorgetragen (*). Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen,
1) festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 4 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33, S. 1) verstossen hat, daß sie die Hersteller von faserigen Käseerzeugnissen verpflichtet hat, auf dem Etikett das Herstellungsdatum sowie den Herkunfts- oder Ursprungsort des Erzeugnisses anzugeben;
2) der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Französisch.
W/kd/Z
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