Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Generalanwalt Mischo hat am 4. Juni 1991 seine Schlussanträge in der vorliegenden Rechtssache vorgetragen. Die Fünfte Kammer des Gerichtshofes, die über die Rechtssache zu entscheiden hatte, hat gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung unter Hinweis auf die Bedeutung der Rechtssache beschlossen, sie dem Gerichtshof vorzulegen. Der Gerichtshof hat daraufhin beschlossen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Mir obliegt es nunmehr, meine Schlussanträge vorzutragen.
Dies ist eine Aufgabe, die sich bewältigen lässt. Ich stimme nämlich in den meisten Punkten den Schlussanträgen von Generalanwalt Mischo zu.
Sachverhalt
2. Die bei dem deutschen Arbeitsgericht, das die Vorabentscheidungsfrage vorgelegt hat, anhängige Rechtssache betrifft die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, nach denen der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (Lohnfortzahlungsgesetz, im folgenden: LFZG).
Vier derselben Familie angehörende italienische Staatsangehörige, die in demselben deutschen Betrieb arbeiteten, erkrankten alle während eines Urlaubs in Italien. Die Krankheit und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit wurden gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen und deutschen Rechtsvorschriften festgestellt und angezeigt. Der deutsche Arbeitgeber lehnte gleichwohl die Lohnfortzahlung während der Dauer der Krankheit unter Hinweis darauf ab, daß die Betroffenen auch in früheren Urlauben in Italien krank geworden seien. Der Arbeitgeber weigerte sich somit, die gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom zuständigen italienischen Träger ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen anzuerkennen.
Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die vorliegenden Auskünfte über die Krankheitsgeschichte der Familie während des Urlaubs in Italien so ernste und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen aufkommen lassen, daß das Arbeitsgericht die Klage, die die Mitglieder der italienischen Familie gegen den Arbeitgeber erhoben haben, nach deutschem Recht möglicherweise abweisen könnte.
Aus dem Vorlagebeschluß geht jedoch auch hervor, daß das Arbeitsgericht das Urteil der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in der Rechtssache 22/86, Rindone/Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen (Slg. 1987, 1339), berücksichtigt hat und
daß es der Auffassung ist, daß die vorliegende Rechtssache auf der Grundlage derselben Bestimmung zu entscheiden ist, die in der Rechtssache Rindone ausgelegt worden ist, und daß die Hauptfrage somit die ist, ob zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache Rindone solche Unterschiede bestehen, daß die in jener Rechtssache vorgenommene Auslegung der einschlägigen Verordnungsbestimmung für die vorliegende Rechtssache nicht maßgebend ist.
Der wesentlichste Unterschied ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts der, daß das Urteil Rindone einen Fall betraf, in dem der leistungspflichtige zuständige Träger eine deutsche Krankenkasse war, während der leistungspflichtige zuständige Träger in der vorliegenden Rechtssache ein privater Arbeitgeber ist, der wesentlich grössere Schwierigkeiten mit der Anwendung der einschlägigen Verordnungsbestimmung hat als eine deutsche Krankenkasse.
Abgrenzung der gestellten Frage
3. Wie sich im folgenden zeigen wird, stimme ich grundsätzlich der Auffassung des Arbeitsgerichts, wie sie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, zu.
Dies bedeutet erstens, daß ich mit Generalanwalt Mischo der Ansicht bin, daß die Leistungen nach dem LFZG unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallen. Ich kann hinsichtlich dieser Frage insgesamt auf die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo (Nrn. 5 bis 14) verweisen.
Es bedeutet zweitens, daß die einschlägigen EG-Vorschriften die Bestimmungen des Artikels 18 der Verordnung Nr. 574/72 sind, die bestimmte Verfahrensvorschriften für den Fall enthalten, daß Geldleistungen bei Krankheit an Arbeitnehmer zu zahlen sind, die ihren Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat haben.
Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 18 den Fall betrifft, daß der Arbeitnehmer eine Wohnung in einem anderen als dem zuständigen Staat hat, und daß es im vorliegenden Fall um Arbeitnehmer geht, die nur ihren Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat haben. Generalanwalt Mischo hat in Nr.3 seiner Schlussanträge ausgeführt, daß der vorliegende Sachverhalt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts unter Artikel 18 fällt - entweder direkt oder analog in Verbindung mit Artikel 24 der Verordnung Nr. 574/72 (Artikel 24 betrifft Geldleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 und gilt für Arbeitnehmer, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten. Artikel 24 bestimmt, daß die Vorschriften des Artikels 18 der Verordnung Nr. 574/72 Anwendung finden.). Im folgenden kann davon ausgegangen werden, daß die Fragen in der vorliegenden Rechtssache die Auslegung von Artikel 18 betreffen, was auch von denen, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, angenommen wird. Ich werde vor diesem Hintergrund im folgenden den Ausdruck "Wohnung" gebrauchen, selbst wenn es aufgrund der konkreten Umstände der vorliegenden Rechtssache vielleicht nähergelegen hätte, den Ausdruck "Aufenthalt" zu benutzen.
4. Die Rechtssache betrifft somit die Auslegung einer Verordnungsbestimmung, die bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden ist und die ebenso wie die übrigen in der Verordnung Nr. 1408/71 und in der Verordnung Nr. 574/72 enthaltenen Bestimmungen bezweckt, zur Durchführung der Freizuegigkeit der Wanderarbeitnehmer beizutragen.
5. Grundlage für eine Stellungnahme zu der vorgelegten Frage muß deshalb eine Untersuchung des Artikels 18 der Verordnung Nr. 574/72 und des Urteils Rindone sein.
Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates
Generalanwalt Mischo hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Rindone den Inhalt von Artikel 18 untersucht. Ich möchte auf diese Untersuchung verweisen und hier nur folgenden wesentlichen Umstand hervorheben: Artikel 18 führt eine Regelung ein, wonach die maßgebliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht eine Bescheinigung des behandelnden Arztes ist, sondern eine vom Vertrauensarzt des zuständigen Trägers des Wohnorts ausgestellte Bescheinigung. Artikel 18 führt somit eine Regelung ein, nach der der Träger des Wohnorts eine wichtige Aufgabe hat, nämlich von Amts wegen durch seinen eigenen Vertrauensarzt zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, und das Ergebnis dieser Untersuchung dem zuständigen Träger des Leistungslandes mitzuteilen. Der Träger des Wohnorts ist aufgrund einer Gemeinschaftsvorschrift verpflichtet, die Kontrolluntersuchung vorzunehmen. Diese wird vom Träger des Wohnorts "in gleicher Weise wie bei seinen eigenen Versicherten" durchgeführt, und es wird vermutlich in Artikel 18 allgemein vorausgesetzt, daß der Träger des Wohnorts für den zuständigen Träger des Leistungslandes handelt (vgl. den letzten Satz des Absatzes 4).
Artikel 18 enthält in Absatz 5 eine Bestimmung, die dem zuständigen Träger des Leistungslandes ausdrücklich eine Kontrollbefugnis verleiht. Nach Artikel 18 Absatz 5 behält der zuständige Träger "in allen Fällen die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen". Die Bedeutung dieser Bestimmung für die hier vorgelegte Frage ist einleuchtend. Die Bestimmung eröffnet dem zuständigen Träger des Leistungslandes die Möglichkeit, sich eine Grundlage zu verschaffen, die dazu benutzt werden kann, die Ergebnisse der vom Träger des Wohnorts vorgenommenen Kontrolluntersuchung zurückzuweisen.
Es ist vorgetragen worden, daß Artikel 18 Absatz 6 vielleicht dahin ausgelegt werden könne, daß er für den zuständigen Träger des Leistungslandes eine allgemeinere Möglichkeit enthalte, die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung zurückzuweisen. Absatz 6 lautet: "Entscheidet der zuständige Träger, die Geldleistungen zu versagen, weil die betreffende Person die nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vorgesehenen Formvorschriften nicht eingehalten hat, oder stellt er fest, daß die betreffende Person wieder arbeitsfähig ist, so teilt er der betreffenden Person seine Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig dem Träger des Wohnorts ein Doppel dieser Entscheidung." Meiner Meinung nach ist Absatz 6 für die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Frage nicht erheblich. Er regelt nämlich nur zwei Fälle, die nicht die für den zuständigen Träger bestehende Möglichkeit betreffen, die Ergebnisse der vom Träger des Wohnorts vorgenommenen Kontrolluntersuchung zurückzuweisen. Im übrigen ist klar, daß der Gerichtshof in der Rechtssache Rindone dem Absatz 6 für die Beantwortung der gestellten Frage keine Bedeutung beigemessen hat.
Das Urteil Rindone
6. Das Urteil Rindone ist bei direkter Betrachtung ganz klar und für die Fragen in der vorliegenden Rechtssache von unmittelbarer Bedeutung.
Die Hauptfrage in der Rechtssache Rindone war die, ob der zuständige Träger des Leistungslandes an die vom zuständigen Arzt des Trägers des Wohnorts ausgestellte Bescheinigung gebunden ist, sofern der zuständige Träger nicht von seinem Recht aus Artikel 18 Absatz 5 Gebrauch macht, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Die Kommission hatte die Frage bejaht, die beklagte deutsche Krankenkasse und die Regierung des Vereinigten Königreichs hatten sie dagegen verneint, indem sie geltend machten, "die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen stellten lediglich Gutachten dar, die der zuständige Träger zu würdigen habe".
Der Gerichtshof hat u. a. ausgeführt:
"Es ist festzustellen, daß die von der Beklagten und von dem Vereinigten Königreich vorgenommene Auslegung, wonach die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen den zuständigen Träger weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht binden können, weder durch den Wortlaut des Artikels 18 der Verordnung Nr. 574/72 noch durch das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel gerechtfertigt ist." (Randnr. 9)
"Es ist folglich Sache des Trägers des Wohnorts, den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit festzustellen; der zuständige Träger behält lediglich die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen (Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung Nr. 574/72)." (Randnr. 12)
"Diese Auslegung ist auch aufgrund des Ziels geboten, das mit Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 sowie mit Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgt wird. Stuende es dem zuständigen Träger frei, die vom Träger des Wohnorts getroffene Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht anzuerkennen, so könnten sich daraus, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, Beweisschwierigkeiten für den Arbeitnehmer ergeben, dessen Arbeitsfähigkeit in der Zwischenzeit wiederhergestellt ist. Gerade diese Schwierigkeiten sollen aber durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vermieden werden. Eine derartige Situation wäre unannehmbar, denn sie hätte nachteilige Auswirkungen auf die 'Herstellung grösstmöglicher Freizuegigkeit der Wanderarbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt' (Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84, L. A. Spruyt, Slg. 1986, 693)." (Randnr. 13)
"Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 18 Absätze 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen ist, daß der zuständige Träger in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er nicht von der in Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen." (Randnr. 15)
Das Urteil kann nur dahin verstanden werden, daß Artikel 18 Vorschriften nicht nur darüber enthält, wie sich Arbeitnehmer, die in einem anderen als dem zuständigen Staat erkranken, verhalten müssen, um ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen zu können, sondern auch über die Beweiskraft, die der zuständige Träger des Leistungsstaats den Feststellungen des Trägers des Wohnorts beizumessen hat.
Das zentrale Problem der Rechtssache
7. Danach kann meiner Meinung nach kein Zweifel daran bestehen, daß der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vor die Frage gestellt ist, ob das Ergebnis des Urteils Rindone aufrechtzuerhalten ist oder aber ob dieses Ergebnis übergangen oder in einem näher zu bestimmenden Umfang modifiziert werden soll.
Dies ist eine nicht ganz leicht zu beantwortende Frage. Es gibt gute Argumente dafür, das Urteil Rindone vollständig aufrechtzuerhalten, man kann aber auch gute Gründe für eine Änderung anführen. Ich werde zuerst diese letztgenannten Gründe untersuchen und in diesem Zusammenhang insbesondere erörtern, wie weit diese Gründe eine Änderung des Urteils Rindone gebieten werden.
Änderung des Urteils Rindone in dem Fall, daß der zuständige Träger ein Arbeitgeber ist
8. Wie bereits dargelegt, ist nach der Auffassung des Arbeitsgerichts eine Änderung des Ergebnisses des Urteils Rindone zu erwägen, da der zuständige Träger in der vorliegenden Rechtssache ein Arbeitgeber ist und nicht wie in der Rechtssache Rindone eine Krankenkasse. Insbesondere die Kommission hat sich diesem Gedankengang angeschlossen, indem sie darauf hingewiesen hat, daß das Kontrollsystem nach Artikel 18 nicht im Hinblick auf Fälle ausgestaltet sei, in denen der zuständige Träger ein Arbeitgeber sei.
Generalanwalt Mischo hat sich in seinen Schlussanträgen dagegen ausgesprochen, daß Artikel 18 verschieden ausgelegt werden könne, je nachdem, wer nach den Rechtsvorschriften des Leistungslandes der zuständige Träger sei. Ich bin mit Generalanwalt Mischo in diesem Punkt einig und weise auf seine Argumentation dazu hin, u. a. auf seine Bemerkungen dahin gehend, daß es möglich sein müsse, die praktischen Probleme der Arbeitgeber auf andere Weise zu lösen (Nrn. 17 bis 27).
Ich stimme also mit Generalanwalt Mischo darin überein, daß eine eventuelle Änderung des Urteils Rindone allgemein gelten müsste, d. h. unabhängig davon, wer der zuständige Träger des Leistungslandes ist.
Übergehung des Urteils Rindone
9. Es ist geltend gemacht worden, daß Artikel 18 dahin auszulegen sei, daß der Beweiswert der Kontrollbescheinigung des Trägers des Wohnorts nach den im Leistungsstaat geltenden Vorschriften zu beurteilen sei, wobei jedoch sichergestellt werden müsse, daß es zu keiner Ungleichbehandlung komme und daß der Zweck des Artikels 18 nicht vereitelt werde.
Soweit ich sehen kann, würde ein solches Ergebnis eine Übergehung des Urteils Rindone bedeuten, die nicht befürwortet werden kann. Das Urteil Rindone enthält meiner Meinung nach eine grundlegende richtige Auslegung des Artikels 18. Eine vollständige Änderung des Ergebnisses des Urteils Rindone würde es den zuständigen Trägern des Leistungslandes ermöglichen, die Richtigkeit der Feststellungen des Trägers des Wohnorts zu bestreiten, was mit der Notwendigkeit, eine vertrauensvolle und loyale Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten sicherzustellen, schwer vereinbar wäre.
10. Es könnte eine andere mögliche Auslegung des Artikels 18 erwogen werden. Die Regelung des Artikels 18 kann dahin gehend verstanden werden, daß der Träger des Wohnorts für den zuständigen Träger des Leistungslandes handelt (vgl. Absatz 4 letzter Satz) und daß der zuständige Träger - ausser wenn er von Absatz 5 Gebrauch gemacht hat - so gestellt werden muß, als ob er selbst die Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit getroffen hätte. Dies würde bedeuten, daß die Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit im Leistungsland nur in dem Umfang geändert werden könnte, in dem ein Träger die Möglichkeit hat, seine eigenen begünstigenden Entscheidungen zu ändern. Diese Auslegung, die nach dem Wortlaut des Artikels 18 möglich ist, hätte gewisse Vorteile. Sie würde vermutlich dazu führen, daß strenge Bedingungen dafür gelten würden, wann ein zuständiger Träger des Leistungslandes die Richtigkeit der Kontrolluntersuchung des Trägers des Wohnorts bestreiten kann. Dazu kommt, daß mit dieser Auslegung leichter zu begründen ist, daß die Überprüfung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die tatsächlich in Verbindung mit der Abänderung des Ergebnisses der Kontrolluntersuchung stattfindet, im Leistungsland erfolgt und nicht in dem Land, in dem die Kontrolluntersuchung vorgenommen wurde.
Ich werde jedoch diesen Gedankengang hier nicht weiter verfolgen. Er ist weder in der Rechtssache Rindone noch in der vorliegenden Rechtssache erörtert worden, und seine praktischen Konsequenzen sind, u. a. aus diesem Grund, schwer zu beurteilen. Schließlich würde eine solche Auslegung eine eigentliche Übergehung des Urteils Rindone bedeuten - eine Übergehung, die ich weder für notwendig noch für wünschenswert halte.
Modifizierung des Urteils Rindone in Fällen, in denen ganz besondere Umstände vorliegen
11. Es ist dagegen ernsthaft zu überlegen, ob die besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache oder die Gesichtspunkte, die im Verfahren vorgebracht worden sind, gezeigt haben, daß ein Bedürfnis für eine sicher begrenzte Modifizierung des Urteils Rindone besteht.
Eine solche Modifizierung ist aus zwei Gründen naheliegend. Erstens wegen der Tatsache, daß sich natürlich nicht ausschließen lässt, daß Informationen auftauchen können, die zeigen, daß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht richtig sein kann. Zum anderen, weil behauptet werden kann, daß die Regelung des Artikels 18 die Interessen des zuständigen Trägers für den Fall nicht in ausreichendem Umfang schützt, daß er keinen Grund gehabt hat, von der Möglichkeit des Artikels 18 Absatz 5 Gebrauch zu machen und eine Kontrolluntersuchung durch einen eigenen Arzt vornehmen zu lassen. Es kann behauptet werden, daß die Regelung des Artikels 18 Absatz 5 für den Fall eine Lücke enthält, daß die Informationen, die die Grundlage für die Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Kontrollbescheinigung bilden, dem zuständigen Träger erst zu einem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sind, zu dem die Untersuchung gemäß Absatz 5 keinen Sinn mehr hat.
Generalanwalt Mischo hat diese Gedanken in seinen Schlussanträgen vom 4. Juni 1991 zum Ausdruck gebracht.
Es erscheint mir richtig, Nr. 29 seiner Schlussanträge zu zitieren, die den Kern seiner Überlegungen enthalten:
"Die Feststellungen des Trägers des Wohnorts können daher von dem zuständigen Träger (der keine Kontrolluntersuchung gemäß Absatz 5 hat vornehmen lassen) nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn sie durch betrügerische Handlungen bewirkt worden sind, durch die der Träger des Wohnorts getäuscht worden ist, und/oder wenn sie sich in der Folge als offenkundig unrichtig erweisen sollten. Es ließe sich meines Erachtens nämlich sehr schwer akzeptieren, daß der zuständige Träger dann, wenn er den Feststellungen des Trägers des Wohnorts Vertrauen geschenkt hat und a priori keinen Grund hatte, eine Kontrolluntersuchung des Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen - wobei diese Kontrolluntersuchung im System des Artikels 18 allerdings eine Ausnahme darstellen sollte -, weiter an diese Feststellungen gebunden wäre, wenn sich, ohne daß ein Zweifel möglich wäre, herausstellen sollte, daß diese Feststellungen unrichtig und durch Betrug bewirkt worden sind. Wäre es zum Beispiel akzeptabel, daß der zuständige Träger auch dann gebunden bliebe, wenn der Betroffene während der Dauer der vom Träger des Wohnorts festgestellten Arbeitsunfähigkeit in einen Verkehrsunfall an einem Ort verwickelt worden wäre, an den er sich normalerweise bei seinem angeblich schlechten Gesundheitszustand nicht hätte begeben können, oder wenn nachgewiesen wäre, daß er eine mit diesem Gesundheitszustand unvereinbare Tätigkeit ausgeuebt hätte? Ich gestehe, daß ich es als schockierend empfinden würde, wenn man dies bejahen wollte. Die Frage besteht jedoch darin, ob Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72, so wie ihn der Gerichtshof ausgelegt hat, im besonderen oder aber das Gemeinschaftsrecht im allgemeinen die Berücksichtigung solcher aussergewöhnlicher Fallgestaltungen zulässt."
Generalanwalt Mischo hat diese Frage bejaht, indem er u. a. darauf hingewiesen hat, daß in den so abgegrenzten Ausnahmefällen nicht wirklich Rücksicht auf die Arbeitnehmer genommen zu werden brauche.
Ich war versucht, diese Lösung zu wählen, d. h. daß der zuständige Träger/das zuständige Gericht des Leistungslandes sich weigern kann, die Kontrollbescheinigungen des Trägers des Wohnorts anzuerkennen, wenn sie "durch betrügerische Handlungen bewirkt worden sind, durch die der Träger des Wohnorts getäuscht worden ist, und/oder wenn sie sich in der Folge als offenkundig unrichtig erweisen sollten". Ich würde mich jedoch dafür aussprechen, diese Ausnahme auf den Fall zu beschränken, daß die Informationen, die Grundlage für die Zweifel sind, dem zuständigen Träger erst zu einem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sind, zu dem eine Untersuchung gemäß Artikel 5 keinen Sinn mehr hat.
Wenn ich gleichwohl letzten Endes der Auffassung bin, daß das Ergebnis des Urteils Rindone das richtige ist, rührt dies von positiven Argumenten für dieses Ergebnis her sowie von Argumenten, die gegen die gerade erörterte Lösung angeführt werden können.
Aufrechterhaltung des Urteils Rindone
12. Das Urteil Rindone ist meiner Meinung nach Ausdruck derjenigen Auslegung des Artikels 18 der Verordnung Nr. 574/72, die die nächstliegende ist, wenn man sowohl den Wortlaut als auch den Zweck der Bestimmung - auch im Lichte des Artikels 51 EWG-Vertrag gesehen - berücksichtigt.
Dazu kommt, daß selbstverständlich ganz schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, um ein vom Gerichtshof erlassenes Urteil zu ändern. Dieser Gesichtspunkt hat grundsätzlich dann besonderes Gewicht, wenn das Urteil eine Auslegung eines von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakts enthält, den die Organe ändern können, wenn sie meinen, daß der Gerichtshof zu einem Ergebnis gelangt ist, das mit dem Zweck der Bestimmung nicht übereinstimmt oder von dem sich herausgestellt hat, daß es zu praktischen Konsequenzen führt, mit denen schwer zu leben ist.
Das Urteil Rindone hat im übrigen den Vorteil, daß sein Ergebnis einfach ist. Es umgeht die Schwierigkeit, die mit dem Versuch verbunden ist, den Bereich abzugrenzen, innnerhalb dessen es zulässig sein soll, daß die zuständigen Träger des Leistungslandes es ablehnen, die Kontrollbescheinigung des Trägers des Wohnorts anzuerkennen.
Ferner ist meines Erachtens wichtig, daß das Urteil Rindone die wesentlichen Grundsätze zum Ausdruck bringt, nach denen die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten loyal und von gegenseitigem Vertrauen getragen sein soll (siehe dazu u. a. Artikel 84 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag) und die Behörden eines Mitgliedstaats die Richtigkeit der Bescheinigungen der Behörden anderer Mitgliedstaaten, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften ausgestellt werden, anerkennen sollen.
Wenn der Gerichtshof überhaupt Einschränkungen des letztgenannten Grundsatzes akzeptiert hat, geschah dies unter ganz besonderen Umständen(1). Derartige Umstände liegen nach meiner Ansicht im vorliegenden Fall nicht vor.
Das Ergebnis des Urteils Rindone bedeutet nicht, daß der zuständige Träger keine Reaktionsmöglichkeiten hat, wenn Informationen auftauchen, die die Grundlage für Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung der Kontrollbehörde des Wohnorts bilden (betrügerisches Verhalten oder ganz eindeutige Unrichtigkeiten). Es wäre in diesem Fall natürlich, daß der zuständige Träger des Leistungslandes dem Träger des Wohnorts diese Umstände mitteilen würde, um ihn zu veranlassen, die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu ändern.
Dies müsste meines Erachtens die richtige und natürliche Vorgehensweise sein, und es ist naheliegend, davon auszugehen, daß die erteilten neuen Informationen unter Berücksichtigung ihrer Eigenart zu dem Ergebnis führen würden, das der zuständige Träger des Leistungslandes wünscht. Der Träger des Wohnorts ist selbstverständlich ebenfalls zu einer loyalen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Träger des Leistungslandes verpflichtet.
Selbst wenn ich diesem Umstand für die von mir vorgeschlagene Auslegung keine entscheidende Bedeutung beimesse - u. a. weil er nicht während des Verfahrens geltend gemacht und daher nicht ausreichend beleuchtet worden ist -, möchte ich doch darauf hinweisen, daß normalerweise kaum ausgeschlossen werden kann, daß der zuständige Träger des Leistungslandes dann, wenn der Träger des Wohnorts es ablehnt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu ändern, diese Frage vor die Gerichte des Wohnlandes bringen kann. Es wird eine Nachprüfung der Bescheinigungen in Frage kommen, die zu der im Wohnland eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in Verbindung mit Krankheit Stellung nehmen und die von einem vom zuständigen Träger des Wohnorts benannten Arzt ausgestellt wurden. Sowohl unter grundsätzlichen als auch unter praktischen Gesichtspunkten sprechen gute Gründe dafür, daß die Nachprüfung der Richtigkeit solcher Bescheinigungen von den Gerichten des Landes vorgenommen wird, dessen Träger die Bescheinigungen ausgestellt haben und in dem die tatsächlichen Ereignisse, die ihren Gegenstand bilden, stattgefunden haben.
Vorschlag für die Beantwortung der gestellten Frage
13. Ich schlage dem Gerichtshof aus diesen Gründen vor, die Frage des Arbeitsgerichts Lörrach wie folgt zu beantworten:
Artikel 18 Absätze 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 ist dahin auszulegen, daß der zuständige Träger in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er nicht von der in Artikel 18 Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der zuständige Träger ein Arbeitgeber ist.
(*) Originalsprache: Dänisch.
(1) - Generalanwalt Mischo hat in seinen Schlussanträgen vom 4. Juni 1991 auf das Urteil in der Rechtssache 130/88, Van de Bijl, als mögliches Beispiel für eine in dieser Weise begrenzte Ausnahme hingewiesen. Meines Erachtens ist es wesentlich, daß der Gerichtshof in jenem Urteil ausgeführt hat, daß, wenn objektive Umstände dem Aufnahmeland Grund zu der Annahme geben, daß die vorgelegte Bestätigung offensichtliche Unrichtigkeiten enthält, ... es ihm frei[steht], das Herkunftsland um zusätzliche Auskünfte zu ersuchen (Randnr. 24), und daß nach den Ausführungen des Gerichtshofes in Randnummer 25 die Behörden des Aufnahmelandes die Bestätigung des Herkunftslandes nur in dem Fall unberücksichtigt lassen durften, in dem es um Zeiten ging, die rein tatsächlich im Aufnahmeland zurückgelegt worden waren, und damit um Umstände, die die Behörden des Aufnahmelandes am ehesten beurteilen konnten.
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