Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit der vorliegenden, auf Artikel 169 EWG-Vertrag gestützten Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen verstossen hat, indem es die mengenmässige Begrenzung von zehn Litern nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 (1) in der Fassung der Richtlinie 78/1033/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 (2) für die abgabenfreie Einfuhr von Kraftstoff in tragbaren Reservebehältern auf alle Arten von Brennstoffen ausgedehnt hat.
2. Ich möchte die hier streitige gemeinschaftsrechtliche Regelung der Abgabenbefreiungen kurz darstellen. Nach der Richtlinie 69/169 werden Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr befreit, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat. Diese Regelung gilt im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie und zwischen Drittländern und der Gemeinschaft gemäß Artikel 1. Nur der Gesamtwert der innerhalb der Freigrenzen eingeführten Waren ist verschieden, je nachdem ob ein innergemeinschaftlicher oder ein aussergemeinschaftlicher Vorgang vorliegt. Im Reiseverkehr zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft ist dieser Betrag nämlich auf 45 ECU (3) festgesetzt, während er sich im innergemeinschaftlichen Verkehr auf 390 ECU (4) beläuft; Dänemark kann jedoch von der Befreiung Waren ausnehmen, deren Wert pro Einheit über 340 ECU liegt (5). Sowohl im Reiseverkehr zwischen Mitgliedstaaten als auch zwischen der Gemeinschaft und den Drittstaaten stellt die Richtlinie, wie gesagt, zwei entscheidende Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung auf: Die Einfuhr darf keinen kommerziellen Charakter haben, was in Artikel 2 der Richtlinie 69/169 näher ausgeführt wird, und die Waren müssen zum persönlichen Gepäck gehören.
3. Die Richtlinie 78/1033, die sogenannte Vierte Richtlinie, hat den Begriff des persönlichen Gepäcks näher umschrieben. Durch sie ist dem Artikel 3 der Richtlinie 69/169 ein Absatz 3 hinzugefügt worden, wonach "als persönliches Gepäck ... sämtliche Gepäckstücke [gelten], die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann sowie die Gepäckstücke, die er später bei derselben Stelle gestellt".
4. Dieser Begriffsbestimmung folgt eine Klarstellung, die in der französischen Fassung wie folgt lautet: "Ne constitünt pas des bagages personnels les réservoirs portatifs contenant du carburant. Toutefois, pour chaque moyen de transport à moteur, est admis en franchise le carburant contenu dans de tels réservoirs portatifs pour une quantité ne dépassant pas 10 litres sans préjudice des dispositions nationales en matière de détention et de transport du carburant." (6)
5. Die Kommission wirft Dänemark vor, diese Bestimmung so auszulegen, daß sie es erlaubt, die geltende Befreiung nicht nur bei Kraftstoff, sondern auch bei jedem Brennstoff in solchen tragbaren Reservebehältern auf zehn Liter zu begrenzen.
6. Nach Ansicht der Kommission haben die dänischen Behörden erst nach einer kräftigen Erhöhung der Abgaben für Heizöl, die 1986 in Dänemark erfolgt sei, ihre Auslegung der Verordnung, mit der die Regelung der Richtlinie im dänischen Recht durchgeführt worden sei, bekanntgegeben. Die Verordnung Nr. 422 vom 25. September 1985 über die Zoll- und Abgabenbefreiung von Reisegut bestimmt in Artikel 4 Absatz 3: "Die Abgabenfreiheit für Brennstoff in tragbaren Behältern ist auf zehn Liter für jedes Motorfahrzeug begrenzt" (7), wobei der von mir hervorgehobene Begriff eine Übersetzung des in der Verordnung verwendeten Begriffs "brändstof" ist. Der dänische Minister für Steuern und Abgaben vertrat die Ansicht, daß diese Bestimmung so zu verstehen sei, daß sie auf Heizöl Anwendung finde, und daß "diese Reisegutsverordnung mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen natürlich völlig im Einklang stehe" (8). Die Verordnung Nr. 412 vom 13. Juni 1989 hat die genannte Verordnung ersetzt, doch ist die hier maßgebliche Bestimmung unverändert geblieben (9).
7. Dänemark ist immer noch der Ansicht, daß seine Auslegung der Verordnung mit der Richtlinie im Einklang stehe, da diese in der dänischen Fassung das Wort "brändstof" verwende, das nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle entflammbaren Flüssigkeiten bezeichne, die zur Energieerzeugung verwendet werden könnten, so z. B. zum Antrieb eines Explosionsmotors oder für die Heizung. Ausserdem stützt sich die dänische Regierung auf die englische, die deutsche und die niederländische Fassung, in denen die Begriffe "fuel", "Kraftstoff" und "brändstof" verwendet würden und die dieselbe weite Bedeutung hätten wie das dänische Wort "brändstof".
8. Die Kommission räumt zwar ein, daß der Begriff "brändstof" der dänischen Fassung den in der englischen, der deutschen und der niederländischen Fassung der Richtlinie verwendeten Begriffen entspreche, verweist aber darauf, daß die Begriffe "carburant" in der französischen Fassung und "carburante" in der italienischen Fassung nur die Brennstoffe für Explosionsmotoren erfassten. Wenn die in der dänischen, der englischen, der niederländischen und der deutschen Fassung gewählte Formulierung auch ein wenig ungenau sei, bedeute dies jedoch nicht, daß die in diesen Fassungen verwendete Formulierung als falsch anzusehen sei. Im übrigen habe sich kein Mitgliedstaat auf die von Dänemark vertretene Auslegung berufen. Nach einer Durchsicht der Vorarbeiten der Richtlinie stehe für die Kommission ausser Frage, wie Artikel 3 Absatz 3 auszulegen sei. Durch diese Bestimmung solle die Menge Kraftstoff, die in den tragbaren Reservebehältern befördert werde, begrenzt werden.
9. Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß der Gerichtshof bei Abweichungen der Sprachfassungen einer Gemeinschaftsbestimmung voneinander folgende Ansicht vertritt:
"Ist eine Entscheidung an alle Mitgliedstaaten gerichtet, so verbietet es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung, die Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen vier Sprachen auszulegen." (10)
Und weiter:
"Ferner kann nicht angenommen werden, daß die Urheber der Entscheidung in einzelnen Ländern weitergehende Pflichten vorsehen wollten als in anderen." (11)
Somit ist der Standpunkt nicht haltbar, daß die dänischen Behörden sich hinter der dänischen Fassung verschanzen konnten und daß sie keinen Grund hatten, sich mit der französischen und der italienischen Fassung der Richtlinie zu beschäftigen.
10. Im vorliegenden Fall scheinen die ursprünglichen Sprachfassungen der Bestimmung in ihrer geänderten Fassung von 1978 eine enge und eine weite Variante zu enthalten. Es scheint daher die Ansicht vertretbar, daß, wie Sie in der Vergangenheit bereits im Rahmen einer Klage wegen Vertragsverletzung festgestellt haben,
"eine vergleichende Untersuchung der verschiedenen sprachlichen Fassungen der Verordnung keine Schlußfolgerung zugunsten einer der vorgetragenen Ansichten [erlaubt], so daß man aus der verwendeten Terminologie rechtlich nichts ableiten kann" (12).
Für einen solchen Fall haben Sie entschieden, daß
"die fragliche Vorschrift ..., falls die sprachlichen Fassungen voneinander abweichen, nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden [muß], zu der sie gehört." (13)
11. Die Richtlinie 78/1033, durch die die Bestimmung, die von den beiden Parteien unterschiedlich ausgelegt wird, in die Richtlinie 69/169 eingefügt wurde, äussert sich nicht gerade ausführlich zu dieser Ergänzung: In ihrer sechsten Begründungserwägung heisst es lediglich: "Der Begriff 'persönliches Gepäck' muß definiert werden." Betrachtet man den Vorschlag der Kommission für eine Vierte Richtlinie (14), so lassen sich gegenüber der vom Rat letztlich erlassenen Bestimmung einige Änderungen feststellen: In dem Vorschlag waren unterschiedliche Mengen im innergemeinschaftlichen Verkehr (fünfzehn Liter) und im Verkehr mit Drittländern (fünf Liter) vorgesehen. Darüber hinaus war die Befreiung auf "den Treibstoff, der im Reservekanister enthalten ist" (15), beschränkt.
12. Wie die Kommission ausgeführt hat, brachte diese genauere Formulierung der Richtlinie das Ziel der Bestimmung unmißverständlich zum Ausdruck. Es ging also um die Gewährung einer Abgabenbefreiung für eine kleine Menge Kraftstoff, die dem Fahrer in einer Notlage weiterhelfen sollte, wenn nicht mehr genügend Kraftstoff im Fahrzeugtank war. Dänemark räumt ein, daß es in diesem Vorschlag einen Zusammenhang zwischen dem Antrieb des Fahrzeugs und dem eingeführten Kraftstoff gab. Jedoch wurde bereits in der dänischen Fassung des Vorschlags der Begriff "brändstof" verwendet, den der Beklagte im Rahmen der Richtlinie als Brennstoff verstehen will.
13. Meines Erachtens gibt es keinen Grund für die Annahme, daß der Begriff "brändstof" dadurch seine Bedeutung geändert habe, daß in der Vierten Richtlinie der Ausdruck "solche Reservebehälter" an die Stelle des im Vorschlag verwendeten Begriffs "Reservekanister" getreten ist. Diese Ersetzung sollte nach meiner Meinung die aufgestellte Regelung lediglich vereinfachen, indem der neue Begriff des "Reservekanisters" vermieden und auf den Begriff im vorangegangenen Satz verwiesen wird, der schon im Vorschlag der Richtlinie folgendes vorsah: "Tragbare Kanister, die Treibstoff enthalten, sind kein persönliches Gepäck."
14. Wie die Kommission ausgeführt hat, ist der tragbare Reservebehälter dem Hauptbehälter gleichgestellt. Er wird als zusätzliche Reserve angesehen, als eine Art Zubehör zum Fahrzeug, und nicht als persönliches Gepäck. So geht der Wert des Kraftstoffs nicht in den Gesamtwert der vom Reisenden eingeführten Waren ein. Es ist nicht einzusehen, warum eine solche Regelung auf Brennstoffe ausgedehnt worden sein sollte, die für den Betrieb von Fahrzeugen nicht verwendet werden.
15. Schließlich ist auf die Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 (16) in der Fassung der Richlinie 88/331/EWG vom 13. Juni 1988 (17) zu verweisen. Artikel 82 Absatz 1 lautet folgendermassen:
"Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 83, 84 und 85
a) Treibstoff in den Hauptbehältern von
- Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern;
- Spezialcontainern;
b) Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Hoechstmenge von 10 l je Fahrzeug; die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt."
In dieser Bestimmung wird in der dänischen Fassung der Begriff "brändstof" und in der englischen Fassung der Begriff "fuel" verwendet, obwohl die Vorschrift hinsichtlich ihrer Auslegung keinen Raum für begründete Zweifel lässt: Gemeint ist nur der Kraftstoff, d. h. der Brennstoff für Explosionsmotoren, der zum Antrieb von Fahrzeugen dient.
16. Somit beseitigt diese Bestimmung eine eventuelle Mehrdeutigkeit des Wortlauts der Richtlinie 78/1033: Die Abgabenbefreiung, die für bis zu zehn Liter Kraftstoff in tragbaren Reservebehältern gilt, die in einem Kraftfahrzeug mitgeführt werden, wurde als Ergänzung der Befreiung geschaffen, die für Kraftstoff in den Hauptbehältern der Fahrzeuge gilt (18).
17. Somit lässt sich nicht die Ansicht vertreten, daß die Befreiung in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 69/169 für andere Brennstoffe als Kraftstoff gilt. Dänemark hat diese Bestimmung also zu weit ausgelegt.
18. Dänemark hat sich jedoch nicht nur auf eine semantische Argumentation beschränkt. In seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission hat es erklärt, daß es für eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Kommission über die Auslegung des Begriffs "brändstof" eigentlich keinen Grund gebe und daß Dänemark bereit sei, den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 69/169 verwendeten Begriff in dem engen Sinne von Kraftstoff zu verstehen. Diese Auslegung führe aber dann dazu, daß für Brennstoff in tragbaren Behältern überhaupt keine Abgabenbefreiung gewährt werden könne. Diese hilfsweise vorgetragene Auffassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Wenn man davon ausgehe, daß nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie tragbare Reservekraftstoffbehälter nicht als persönliches Gepäck angesehen werden könnten, könnten Reservebehälter mit Heizöl erst recht nicht dazu gehören. Ein tragbarer Behälter mit Heizöl habe einen sehr viel geringeren Bezug zur Reise als die Reservekraftstoffbehälter, die schon nicht zum persönlichen Gepäck gehörten. Diese Lösung ergebe sich im übrigen aus der üblichen Bedeutung des Wortes "Reisegepäck".
19. Diese Auffassung halte ich für unbegründet. Die Kommission hat in ihrem Vorschlag für eine Vierte Richtlinie klar zum Ausdruck gebracht, daß "der Begriff 'persönliches Gepäck' ... genau definiert werden" musste (19), und der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat eine solche "genaue Abgrenzung" ausdrücklich befürwortet (20). Schließlich hat der Rat mit Erlaß des Artikels 3 Absatz 3 erster Unterabsatz der Richtlinie in diesem Zusammenhang folgende Regelung vorgesehen:
"Als persönliches Gepäck gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann sowie die Gepäckstücke, die er später bei derselben Stelle gestellt, wobei er nachweisen muß, daß sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden."
20. Wenn der Reisende Waren gestellen kann, die er als Reisegepäck angibt, fallen sie folglich unter die Definition des persönlichen Gepäcks. Es ist aber nirgends vorgeschrieben, daß darüber hinaus geprüft wird, ob die betreffenden Waren einen engeren oder weniger engen Bezug zur Reise haben oder zum persönlichen Gepäck im üblichen Sinne dieses Wortes gehören. Zweifellos gehören tragbare Reservekraftstoffbehälter, wie wir gesehen haben, nach der Richtlinie nicht zum persönlichen Gepäck. Wenn in bezug auf Kraftstoff auch verständlich ist, daß ein tragbarer Reservebehälter in gewisser Weise als Zubehör zum Fahrzeug und nicht als persönliches Gepäck anzusehen ist, so besteht doch kein Grund, diese Lösung auf andere Fälle auszudehnen. In letzter Konsequenz liefe die dänische Auffassung darauf hinaus, daß ein tragbarer Behälter unabhängig von seinem Inhalt nie zum persönlichen Gepäck im Sinne der Richtlinie gehören könnte. Ich meine deshalb, daß die Brennstoffe, ob sie nun in tragbaren Behältern enthalten sind oder nicht, unter die Regelung über persönliches Gepäck fallen. Es besteht daher kein Grund, sie von vornherein von diesem Begriff auszunehmen.
21. Selbstverständlich muß vor einer Anwendung der allgemeinen Befreiung sichergestellt sein, daß die Einfuhren keinen kommerziellen Charakter haben (diese Voraussetzung steht hier ausser Streit) und die betreffende Ware nicht unter eine Sondervorschrift der Richtlinie fällt, wie sie zum Beispiel für Parfums und alkoholische Getränke besteht (21). In dieser Hinsicht ist für Brennstoffe keine besondere Regelung vorgesehen.
22. Wie ich bereits früher ausgeführt habe, würde der Begriff der spezifischen mengenmässigen Begrenzung völlig sinnlos, wenn den Mitgliedstaaten das Recht zuerkannt würde, unter dem Vorwand irgendeiner Analogie eine Begrenzung auf andere Waren als die anzuwenden, die in der Richtlinie ausdrücklich genannt sind (22).
23. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung haben Sie festgestellt, daß
"die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet nur die ihnen in den fraglichen Richtlinien selbst eingeräumte begrenzte Zuständigkeit behalten" haben (23).
Sie haben weiter ausgeführt, daß diese Bestimmungen
"nicht die Möglichkeit vor[sehen], mengenmässige Begrenzungen für Waren aufzustellen, die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 69/169 nicht ausdrücklich genannt sind" (24).
24. Folglich möchte ich Ihnen vorschlagen, festzustellen, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen verstossen hat, indem es die in der Richtlinie 69/169/EWG in der Fassung der Richtlinie 78/1033/EWG vorgesehene Begrenzung von zehn Litern für die abgabenfreie Einfuhr von Kraftstoff in tragbaren Reservebehältern auf sämtliche Brennstoffe, die kein Kraftstoff sind, angewandt hat.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) Zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133, S. 6).
(2) ABl. L 366, S. 31.
(3) Artikel 1 der Richtlinie 81/933/EWG des Rates vom 17. November 1981 zur Änderung der Richtlinie 69/169 (ABl. L 338, S. 24).
(4) Artikel 1 der Richtlinie 88/664/EWG des Rates 21. Dezember 1988 zur neunten Änderung der Richtlinie 69/169 (ABl. L 382, S. 41).
(5) Artikel 1 der Richtlinie 89/194/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 69/169 (ABl. L 73, S. 47).
(6) Hervorhebung von mir (in der deutschen Fassung lautet der hervorgehobene Begriff "Kraftstoff").
(7) Schriftliche Antwort der Kommission auf die Frage des Gerichtshofes.
(8) Auszug aus der Debatte des dänischen Parlaments vom 27. Januar 1987, wiedergegeben im Anhang der Erwiderung.
(9) Siehe Fußnote 8.
(10) Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69 (Stauder, Slg. 1969, 419, Randnr. 3).
(11) Ebenda, Randnr. 4.
(12) Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 100/84 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1985, 1169, Randnr. 16).
(13) Ebenda, Randnr. 17; vgl. auch für Vorabentscheidungen: Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 14).
(14) ABl. C 213, S. 9.
(15) Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vorschlags; Hervorhebung von mir.
(16) Zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen.
(17) ABl. L 151, S. 79.
(18) Diese Begriffe werden in Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c definiert.
(19) Genannter Vorschlag, oben Fußnote 14, achte Begründungserwägung.
(20) ABl. 1979, C 105, S. 3.
(21) Artikel 4 der Richtlinie 69/169, zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/348/EWG vom 8. Juli 1985 (ABl. L 183, S. 24).
(22) Schlussanträge in den Rechtssachen C-208/88 (Urteil vom 6. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4445) und C-367/88 (Urteil vom 6. Dezember 1990, Kommission/Irland, Slg. 1990, I-4465).
(23) Urteile vom 6. Dezember 1990, a. a. O., jeweils Randnr. 7; Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-158/88 (Kommission/Irland, Slg. 1990, I-2367, Randnr. 7).
(24) Urteile vom 6. Dezember 1990, a. a. O., Randnrn. 7.
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