Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Europäische Sozialfonds, der 1957 durch den EWG-Vertrag geschaffen wurde, ist der älteste der drei Strukturfonds der Gemeinschaft. Seine Regelung wurde 1971, 1977, 1983 und 1988 der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gemeinschaft angepasst.
2. Das Finanzierungsverfahren des Fonds, wie es sich aus dem Beschluß 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983(1), der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983(2) und der Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983(3) - durch die der sogenannte dritte Europäische Sozialfonds(4) geschaffen wurde - steht im Mittelpunkt der von den Firmen Infortec (C-157/90), Consorgan (C-181/90) und Cipeke (C-189/90) erhobenen Nichtigkeitsklagen.
3. Der Fonds "fördert eine Politik, die einerseits die Arbeitskräfte dabei unterstützen soll, die notwendigen beruflichen Fähigkeiten zu erwerben, um einen festen Arbeitsplatz zu erhalten, und andererseits die Beschäftigungsmöglichkeiten entwickeln soll"(5).
4. Die Tätigkeit des Fonds fügt sich daher in den Rahmen der von den Mitgliedstaaten betriebenen Beschäftigungsförderungspolitik ein. Diese Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten, dem Fonds und - in geringem Umfang - von den privaten Wirtschaftsteilnehmern finanziert(6).
5. Diese "Partnerschaft"(7) zwischen dem Fonds und den Mitgliedstaaten erklärt es, daß diese in enger Beziehung zu dessen Funktionieren stehen.
6. Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission(8).
7. Die Zuschussanträge werden beim Fonds mittels eines Formblatts(9) über die Mitgliedstaaten eingereicht, die eine erste Sichtung vornehmen. Nach Prüfung des Antrags erteilt die Kommission gegebenenfalls ihre Genehmigung(10), woraufhin ohne weiteres ein Vorschuß gezahlt wird(11).
8. Sobald die Maßnahme der beruflichen Bildung - oder der Beschäftigungsförderung - abgeschlossen ist, reicht die durch den Zuschuß begünstigte Einrichtung beim Fonds über ihren Mitgliedstaat einen Antrag auf Restzahlung(12) ein, der einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der betreffenden Maßnahme enthält(13). Der Mitgliedstaat bestätigt, daß die im Antrag auf Restzahlung enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind(14). Die Kommission tätigt dann die Restzahlung. Insgesamt beteiligt sich der Fonds zu 50 % an den zuschußfähigen Ausgaben, ohne daß dabei jedoch die Höhe des Beitrags der öffentlichen Hand des betroffenen Mitgliedstaats überschritten werden darf(15).
9. Die Kommission prüft die Verwendung der Zuschüsse mit Hilfe des betroffenen Mitgliedstaats(16). Der Mitgliedstaat gewährleistet die Unterrichtung der Kommission über die laufenden Maßnahmen(17).
10. Wird ein Zuschuß des Fonds nicht gemäß den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt, kann die Kommission ihn aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat(18).
11. Die Kommission kann auch den Inhalt eines Antrags auf Zahlung durch "repräsentative Stichproben" prüfen, woraufhin eine Kürzung des Zuschusses "proportional auf den Gesamtbetrag angewandt, für den die Zahlung beantragt ist" erfolgen kann(19).
12. Zuschüsse, die nicht gemäß den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurden, sind zu erstatten(20). Der Mitgliedstaat gewährleistet die ordnungsgemässe Verwirklichung der Maßnahmen. Er haftet subsidiär für die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge(21).
13. Der Natur der Sache nach steht die Befugnis zur Kürzung des Betrags der ursprünglich bewilligten Zuschüsse nur der Kommission zu. Die Mitgliedstaaten legen nämlich dem Fonds nur Anträge auf Restzahlung vor, deren Richtigkeit sie bestätigen(22). Sie haben diese somit gebilligt.
14. Dieses Finanzierungsverfahren hat zwei wesentliche Merkmale: die umfangreiche Rolle des jeweiligen Mitgliedstaats und die Bedeutung der Bewilligungsentscheidung.
15. Wenn der Mitgliedstaat die Maßnahmevorhaben auswählt, die er der Kommission vorlegt und die er gemeinsam mit ihr finanziert und kontrolliert, so ist er auch, wie wir gesehen haben, der "Bürge" der begünstigten Einrichtungen, deren Zahlungsanträge er bestätigt. Er befindet sich also in einer Situation, in der er als Schuldner der begünstigten Einrichtung auch Schuldner der Kommission werden kann.
16. Als notwendige Durchgangsstation zwischen der Kommission und den begünstigten Unternehmen übernimmt er die Durchführung der Entscheidungen des Fonds: Er gibt sie dem betroffenen Unternehmen bekannt; bei Programmen, die mehrere Unternehmen betreffen, gibt ihm die Kommission die Einzelheiten der Aufteilung des Zuschusses auf diese an. Umgekehrt legt er der Kommission die ursprünglichen Anträge und die Anträge auf Restzahlung der begünstigten Einrichtungen vor.
17. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 1984 (EISS/Kommission)(23) festgestellt hat,
"werden im Rahmen dieses Verfahrens finanzielle Beziehungen einerseits zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat und andererseits zwischen diesem Mitgliedstaat und der durch den Zuschuß begünstigten Stelle begründet".
18. Die Situationen, in denen der Mitgliedstaat die Entscheidungen der Kommission durchführt(24), müssen sorgfältig von denjenigen unterschieden werden, in denen er sich gegenüber der Kommission in der Position eines Antragstellers befindet. Im ersteren Fall verleiht ihm die Gemeinschaftsregelung keine eigene Befugnis: Er handelt nur für Rechnung der Kommission. Im zweiten Fall handelt er unabhängig von der Kommission; ihm steht die Klage gegen deren Entscheidung offen(25).
19. Die Entscheidung über die Genehmigung ist das zweite wesentliche Merkmal dieses Verfahrens. Sie hat zwei wesentliche Wirkungen:
- sie führt zur Zahlung des Vorschusses(26) durch die Kommission und durch den Mitgliedstaat;
- nach Maßgabe dieser Entscheidung wird der Vorgang sodann geprüft; jede Verwendung des Zuschusses, die nicht gemäß den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen erfolgt, kann zur Aussetzung, Kürzung oder Streichung des Zuschusses(27) oder zur Rückforderung ohne Rechtsgrund empfangener Beträge(28) führen.
20. Somit lässt die Entscheidung über die Genehmigung einen Anspruch der Unternehmen, die Empfänger des Zuschusses sind, auf Restzahlung entstehen, sofern der Zuschuß gemäß den in ihr festgelegten Bedingungen verwendet wurde und die Unternehmen dies nachweisen(29). Sie verschafft auf diese Weise den Unternehmen Rechtssicherheit, denn diese können die berechtigte Erwartung haben, daß ihnen der Restbetrag der genehmigten Zuschüsse vom Fonds gezahlt wird, der an den Genehmigungsbescheid gebunden ist, sobald sie Ausgaben nach Maßgabe dieses Bescheids belegt haben.
21. Diese Vorhersehbarkeit bei der Gewährung der Zuschüsse ist unerläßlich, um es den begünstigten Unternehmen zu ermöglichen, Ausgaben zu tätigen, ohne Gefahr zu laufen, diese schließlich selbst tragen zu müssen.
22. Wie man sieht, spielt die Genehmigungsentscheidung eine bestimmende Rolle in diesem Finanzierungsverfahren. Sie steht im Mittelpunkt der Klagen, die die Firmen Consorgan und Cipeke bei Ihnen eingereicht haben.
23. Zuerst werde ich allerdings die Klage der Firma Infortec untersuchen, die, mit einfachen Worten ausgedrückt, die Frage nach der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 stellt, die Sie bereits in den Urteilen Interhotel und Oliveira vom 7. Mai 1991 entschieden haben(30).
24. Die portugiesische Firma Infortec, deren Gesellschaftszweck "die Erbringung von Dienstleistungen und die Gewährung von technischer Hilfe, von Planungen und von Beratung" ist, stellte beim Fonds über den portugiesischen Staat einen Zuschussantrag, der eine vollständige Beschreibung der Kosten sowie die Angabe der Anzahl der Praktikanten und der Dauer der Bildungsmaßnahmen enthielt (Vorgang 870889 P3).
25. Am 31. März 1987 genehmigte die Kommission diesen Antrag mit bestimmten Einschränkungen(31).
26. Mit Schreiben vom 13. April 1987(32) teilte das Departemento para os assuntos do fundo social europeu (DAFSE) des Arbeitsministeriums in Lissabon der Firma Infortec diese Entscheidung mit, mit der der Beitrag des Fonds auf 8 373 341 ESC für 138 Personen(33) und der Beitrag des Mitgliedstaats - vertreten durch das Instituto de Gestão Financeira de Segurança Social (IGFSS) - auf 6 850 915 ESC festgesetzt wurde.
27. Am 26. Juni 1987 erhielt die Firma Infortec einen Vorschuß von 4 186 670 ESC vom Fonds(34) und am 7. August 1987 einen Vorschuß von 3 425 457 ESC vom IGFSS/DAFSE(35).
28. Am 30. Juni 1988 reichte sie einen Antrag auf Restzahlung zusammen mit einem qualitativen und quantitativen Bewertungsbericht ein(36).
29. Am 9. März 1990 richtete das DAFSE an die Firma Infortec ein Schreiben(37), mit dem eine Kürzung der Zuschüsse in zwei Vorgängen mitgeteilt wurde: im Vorgang 870889 P3, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist, und im Vorgang 870965 P1, der Gegenstand einer getrennten Klage beim Gerichtshof (C-12/90) war, die wegen verspäteter Einreichung durch Beschluß als unzulässig abgewiesen worden ist(38).
30. In bezug auf den Vorgang 870889 P3 hat die Firma Infortec am 21. Mai 1990 Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission "unbekannten Datums, jedoch mit Schreiben vom 9. März 1990, mit dem die Kürzung des zuvor genehmigten Zuschusses des ESF angeordnet worden ist, mitgeteilt"(39), erhoben.
31. Nach Ansicht der Klägerin ist der portugiesische Staat nicht vor der Entscheidung über die Kürzung angehört worden, wie Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 es verlange; auch sei die Entscheidung nicht mit Gründen versehen.
32. Die Kommission erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit. Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Rechtsstreits in der Klageschrift nicht angegeben sei und daß die angefochtene Maßnahme nicht eindeutig individualisierbar sei. Beim Schreiben vom 9. März 1990 handele es sich um eine Entscheidung nicht der Kommission, sondern des DAFSE, das aus eigenem Antrieb zwei verschiedene Vorgänge miteinander aufgerechnet habe, ohne daß die Kommission dies angeordnet habe. In bezug auf das Schreiben vom 7. September 1989, mit dem die Kommission tatsächlich eine Kürzung der Zuschüsse des Fonds im Vorgang 870889 P3 mitgeteilt habe, sei die Klage unzulässig: Dieses Schreiben sei in der Klageschrift nicht aufgeführt; zumindest sei die Klage verspätet. Ausserdem sei der Betrag der angefochtenen Kürzung nicht angegeben.
33. Auf ihren Antrag auf Restzahlung erhielt die Firma Infortec für den Vorgang 870889 P3 ein Schreiben Nr. 3637 des DAFSE vom 9. März 1990(40), in dem angegeben war, daß
- die Kommission eine Entscheidung über diesen Vorgang erlassen habe und
- der Firma Infortec der ursprünglich bewilligte Zuschuß gekürzt werde.
Der vom Fonds "genehmigte Restbetrag" belief sich tatsächlich auf 2 107 105 ESC, während ein Restbetrag von 4 186 670 ESC erwartet worden war(41). Mit dem Schreiben wurde der Firma Infortec ferner mitgeteilt, daß sie aus zwei Vorgängen dem Fonds 16 257 800 ESC schulde.
34. In diesem Schreiben sind weder das Datum noch der genaue Inhalt der Entscheidung der Kommission über die Kürzung der Zuschüsse enthalten.
35. Diese Entscheidung - die die Kommission im schriftlichen Verfahren zu den Akten gereicht hat - trägt das Datum vom 7. September 1989(42). Darin ist angegeben, daß der Beitrag des Fonds nicht höher als 6 293 775 ESC sein dürfe und daß unter Berücksichtigung der Zahlung des Vorschusses der Restbetrag sich auf 2 107 105 ESC belaufe.
36. Genau dieser Betrag ist im Schreiben vom 9. März 1990 in der Rubrik "vom ESF genehmigter Restbetrag" angegeben. Somit hat sich das DAFSE bei der Abfassung des Schreibens vom 9. März 1990 notwendigerweise auf die Entscheidung vom 7. September 1989 berufen.
37. Somit wird deutlich, daß die Kürzung des Zuschusses nicht auf das Betreiben des DAFSE zurückzuführen ist und daß das Schreiben vom 9. März 1990 die Maßnahme ist, mit der die Entscheidung des Fonds der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde.
38. Die portugiesische Regierung hat im übrigen in ihrer Antwort auf die schriftlich vom Gerichtshof gestellte Frage jeden Zweifel in dieser Hinsicht beseitigt: "... das DAFSE hat den Inhalt der von der Kommission über den Antrag auf Restzahlung im Vorgang 870889 P3 getroffenen Entscheidung der Firma Infortec erst am 9. März 1990 mit Schreiben Nr. 3637 mitgeteilt"(43).
39. Der Umstand, daß das DAFSE im selben Schreiben im Rahmen einer Verrechnung gegenüber der Firma Infortec einen Betrag in Höhe der Forderung von 2 107 105 ESC von einem Betrag abgezogen hat, den dieses Unternehmen im Rahmen eines anderen Vorgangs schuldete, ändert nichts daran, daß mit diesem Schreiben die Gemeinschaftsentscheidung mitgeteilt wurde.
40. Die Klägerin konnte in ihrer Nichtigkeitsklage nicht genauer sein als die Maßnahme zur Mitteilung dieser Entscheidung. Zwar ist in der Klage weder der Zeitpunkt der beschwerenden Entscheidung der Kommission noch der genaue Betrag der von diesem Organ vorgenommenen Einbehaltungen angegeben, doch ist dies deshalb nicht erfolgt, weil die Klägerin darüber nicht unterrichtet wurde.
41. Somit ist der Gegenstand der Klage vollständig klar angegeben; die Einrede der Unzulässigkeit ist zurückzuweisen.
42. Die Entscheidung der Kommission über die Kürzung der der Firma Infortec bewilligten Zuschüsse wurde dem DAFSE mit Schreiben des Fonds vom 7. September 1989 in Form einer Belastungsanzeige mitgeteilt.
43. Fraglich ist, ob diese Entscheidung unter Beachtung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 getroffen, der es der Kommission erst dann erlaubt, einen nicht gemäß den im Genehmigungsbescheid festgesetzten Bedingungen verwandten Zuschuß zu kürzen, wenn sie zuvor dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
44. Wie Generalanwalt Giuseppe Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-200/89(44) ausgeführt hat, sieht dieser Artikel
"kein formelles Anhörungsverfahren vor, sondern verlangt lediglich, daß den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats die Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu nehmen, bevor eine endgültige Entscheidung ergeht."
45. Mit dem Schreiben vom 7. September 1989 wird die portugiesische Regierung nicht aufgefordert, Stellung zu nehmen, sondern mit ihm wird eine Entscheidung mitgeteilt. Das beweist die Art und Weise von dessen Abfassung: "Das DAFSE hat einen Betrag von ... an nicht zuschußfähigen Ausgaben festgestellt ..., daher kann der Beitrag des Fonds nicht höher sein als ... Der Unterschiedsbetrag ... wird auf Ihr Bankkonto überwiesen."
46. Die Kommission räumt im übrigen in ihrer Klagebeantwortung(45) ein, daß sie der portugiesischen Regierung nach Erlaß der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.
47. In ihrer Antwort auf die ihr vom Gerichtshof gestellte schriftliche Frage hat die Kommission ausgeführt, daß die Entscheidung dem portugiesischen Staat unter ausdrücklichem Hinweis auf Artikel 6 Absatz 1 mitgeteilt worden sei, "was bedeutet, daß dieser hätte Stellung nehmen können, wenn er es für angebracht gehalten hätte; er hat dies jedoch nicht getan und somit die vorgeschlagene Kürzung akzeptiert".
48. Somit entspreche ein nach der Entscheidung der Kommission geführter Schriftwechsel Artikel 6 Absatz 1, und die fehlende Reaktion des betroffenen Staates auf die Mitteilung der Kürzungsentscheidung gelte als deren Anerkennung(46).
49. Ich habe die Nachteile einer solchen Praxis bereits hervorgehoben(47); sie verstösst im übrigen gegen den Wortlaut von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83.
50. Sie haben sie selbst in Ihrem Urteil Oliveira vom 7. Mai 1991 mit folgenden Worten abgelehnt:(48)
"Dem Vorbringen der Kommission, daß der betroffene Mitgliedstaat nach Übermittlung der Kürzungsentscheidungen eine Abstimmung mit dem Fonds einleiten könne, ist nicht zu folgen.
Hierzu genügt der Hinweis, daß sowohl der über den Beginn dieser Abstimmung informierte Empfänger der Zuschüsse wie auch der betreffende Mitgliedstaat gehindert wären, gegen die Kürzungsentscheidungen Nichtigkeitsklage zu erheben, wenn die Kommission trotz der von diesem Mitgliedstaat geltend gemachten Einwände ihre ursprünglichen Entscheidungen nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 173 Absatz 3 EWG-Vertrag bestätigt.
In einem solchen Fall wäre auch eine Nichtigkeitsklage des Empfängers der Zuschüsse und des Mitgliedstaats gegen die Entscheidungen, die die Kürzungen der Zuschüsse bestätigten, nicht zulässig, weil eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung, durch die eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung nur bestätigt wird, unzulässig ist."(49)
51. Es ist nicht bestritten, daß der Mitgliedstaat im Vorgang 870889 P3 nicht Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, bevor die Kommission ihre Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses erließ. Daher ist diese Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne daß die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Rügen geprüft zu werden brauchten.
52. Die Voraussetzungen der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 sind auch in den Verfahren Consorgan und Cipeke zu prüfen, allerdings unter einem anderen Gesichtspunkt. In diesen beiden Rechtssachen geht es im Kern um die Wirkungen der Entscheidung über die Genehmigung. Ich möchte sie jetzt untersuchen.
53. Die Firma Consorgan gehört zu einer von der Firma Ceramic angeführten Gruppe von 14 Unternehmen, die 1987 beim Fonds einen Zuschussantrag(50) für eine "Maßnahme der beruflichen Bildung zugunsten von Jugendlichen unter 25 Jahren ..."(51) einreichte, der 1 263 Personen betreffen sollte (Vorgang 871106 P1).
54. Nach dem Antrag auf Restzahlung vom 27. Oktober 1988(52) hatte die Kommission das Gesamtvorhaben mit Entscheidung vom 31. März 1987 in Höhe von 328 148 959 ESC, durch Änderungsbescheid vom 30. April 1987 auf 337 749 326 ESC erhöht, genehmigt. Diese beiden Entscheidungen sind nicht bei den Akten. Sie wurden nur dem DAFSE mitgeteilt, das nach den in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigten der Kommission abgegebenen Erklärungen sodann die Vorschüsse auf die betroffenen Unternehmen aufgeteilt hat.
55. Nach dem von der Firma Consorgan erstellten quantitativen und qualitativen Bewertungsbericht(53) wurde der Beitrag des Fonds für sie in Höhe von 93 552 788 ESC bewilligt (wobei der Beitrag des IGFSS mit 76 518 645 ESC bewilligt wurde).
56. Die Klägerin erhielt einen Vorschuß in Höhe von 85 020 716 ESC, von dem 46 761 394 vom Fonds(54) und 38 529 322 vom IGFSS(55) stammten.
57. Nach dem Bewertungsbericht gab die Gesellschaft schließlich 177 129 810 ESC aus. Im für die gesamte Gruppe von Unternehmen von der Firma Ceramic eingereichten Antrag auf Restzahlung wurde der Gesamtbetrag des Beitrags des Fonds mit 263 965 133 ESC angegeben. Der Antrag trägt das Datum des 27. Oktober 1988(56).
58. Mit Schreiben vom 30. März 1990(57) teilte das DAFSE der Firma Consorgan mit, daß der Fonds festgestellt habe, daß Ausgaben in Höhe von 30 501 190 ESC nicht zuschußfähig seien: Die genehmigten Restzahlungsbeträge beliefen sich auf 6 472 608 ESC als Zuschuß des Fonds und 5 295 771 ESC als Beitrag des Mitgliedstaats.
59. Die Firma Consorgan konnte danach Vorschüsse (85 020 716 ESC) und den genehmigten Restbetrag (11 768 379 ESC(58)), insgesamt also 96 789 095 ESC erhalten.
60. Dieser Betrag ist mit dem genehmigten Gesamtbetrag in Höhe von 188 934 925 ESC und dem Gesamtbetrag der Ausgaben in Höhe von 177 129 810 ESC zu vergleichen.
61. Die Entscheidung der Kommission über die Kürzung des Betrags der ursprünglich genehmigten Zuschüsse, die der Firma Consorgan mit Schreiben des DAFSE vom 30. März 1990 zur Kenntnis gebracht wurde, ist Gegenstand der Klage.
62. Die Nichteinhaltung der nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 vorgeschriebenen Förmlichkeit stellt einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften im Sinne von Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, den Sie im Urteil Interhotel von Amts wegen geprüft haben(59).
63. Da die schriftliche Frage, die Sie der Kommission gestellt haben, dazu einlädt, möchte ich jetzt von Amts wegen prüfen, ob der betroffene Mitgliedstaat angehört wurde, bevor die Kommission ihre Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses des Fonds erließ, wie Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 dies verlangt.
64. Als die Bildungsmaßnahmen abgeschlossen waren und nach Prüfung des Antrags auf Restzahlung begrenzte die Kommission in einer ersten Entscheidung, die dem DAFSE mit Schreiben vom 5. September 1989(60) zur Kenntnis gebracht wurde, den Beitrag des Fonds zum Vorgang Ceramic auf 201 130 494 ESC(61) (somit verblieben 62 834 639 ESC an nicht zuschußfähigen Kosten).
65. Mit Schreiben vom 27. September 1989(62) beantragte das DAFSE beim Fonds, die als nicht zuschußfähig erachteten Beträge auf die Unternehmen und die Spalten aufzuteilen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1989(63) wurden dem DAFSE zusammen mit einer Liste, die die verschiedenen gekürzten Posten des Formblatts enthielt, Erläuterungen gegeben.
66. Schließlich bat das DAFSE in einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 1990(64) um zusätzliche Auskünfte, da die Gesamtsumme der von der Kommission für nicht zuschußfähig erklärten Beträge 130 118 760 ESC erreichte, während im Schreiben vom 5. September 1989 eine deutlich geringere Kürzung angekündigt worden war. In einem Schreiben vom 2. März 1990(65) bestätigte die Kommission, daß sich der Betrag der nicht zuschußfähigen Ausgaben auf 62 834 639 ESC belaufe und nur die Beteiligung des Fonds an dieser Aktion betreffe.
67. Aufgrund dieses Schriftwechsels unterrichtete das DAFSE die Firma Consorgan mit dem erwähnten Schreiben vom 30. März 1990 von einer Kürzung der Zuschüsse.
68. Da diesem Schreiben ein Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat vorausging und der Mitgliedstaat Gelegenheit hatte, über das DAFSE Stellung zu nehmen, ist davon auszugehen, daß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 beachtet wurde, wie Sie bereits im Urteil FUNOC/Kommission(66) entschieden haben.
69. Die Nichtigkeitsklage der Firma Consorgan wird auf einen einzigen Grund gestützt: das Fehlen einer Begründung, die den Voraussetzungen des Artikels 190 EWG-Vertrag entspräche.
70. Zu prüfen ist also, ob das Schreiben vom 30. März 1990, mit dem diesem Unternehmen eine Kürzung der Zuschüsse mitgeteilt wurde, dem Begründungserfordernis nach diesem Artikel entspricht. Das Schreiben stellt fest, daß von den Ausgaben der Firma Consorgan 30 501 190 ESC nicht zuschußfähig seien, da im Antrag auf Restzahlung die Zahl der praktischen Stunden zu hoch sei und weil eine bestimmte Anzahl nicht genehmigter Ausgaben enthalten sei.
71. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat
"die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde"(67).
72. So ist Ihnen die Begründung einer Entscheidung, die die Kommission nach einer Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen getroffen hatte und mit der die zollfreie Einfuhr eines wissenschaftlichen Geräts abgelehnt wurde, aus folgenden Gründen als ausreichend erschienen:
"Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; es ist danach jedoch nicht erforderlich, daß alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden. Ob nämlich die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet"(68).
73. Die Begründung einer Einzelfallentscheidung muß somit ausreichen, um es dem Gerichtshof zu erlauben, seine Kontrolle auszuüben, und der betroffenen Person, die tragenden Gründe kennenzulernen, damit sie sie anfechten kann. Sie braucht nicht über dasjenige hinauszugehen, was unter Berücksichtigung der Erfordernisse und der Sachzwänge erforderlich ist, die mit dem Funktionieren der Gemeinschaftsorgane verbunden sind.
74. Im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds haben Sie in Ihrem Urteil Gemeente Amsterdam/Kommission(69) vom 7. Februar 1990 ausgeführt, daß der summarische Charakter der Begründung der Entscheidung, mit der die Kommission den Zuschuß des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung ablehnt,
"eine unausweichliche Folge der EDV-mässigen Bearbeitung mehrerer tausend Zuschussanträge [ist], über die die Kommission kurzfristig entscheiden muß. Eine eingehendere Begründung jeder individuellen Entscheidung könnte daher die sachgerechte und wirksame Zuteilung der finanziellen Zuschüsse des Fonds beeinträchtigen".(70)
75. Eine solche verkürzte Begründung ist zulässig bei einer Entscheidung, mit der die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen des ursprünglichen Antrags abgelehnt wird, den die Kommission innerhalb einer sehr kurzen Frist bearbeiten muß(71). Fraglich ist, ob diese Lösung auf die Entscheidung der Kommission übertragbar ist, mit der auf einen Antrag auf Restzahlung hin der ursprünglich bewilligte Betrag des Zuschusses gekürzt wird.
76. Zwar erlässt die Kommission in diesem Fall ihre Entscheidung, wie wir gesehen haben, auf einen Antrag, dem ein quantitativer und qualitativer Bewertungsbericht beigefügt ist, in dem das betroffene Unternehmen seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann. Die Kommission unterliegt jedoch nicht mehr dem gleichen Zeitdruck.
77. Sie haben im übrigen entschieden, daß eine Begründung den "Mindestanforderungen" von Artikel 190 EWG-Vertrag genügt, wenn der Adressat der Entscheidung, deren Begründung beanstandet wird, an deren Vorbereitung beteiligt war, sofern die Entscheidung die Angaben enthält, die notwendig sind, damit der Adressat beurteilen kann, ob die Entscheidung fehlerhaft ist(72).
78. Wir haben gesehen, daß die Mitgliedstaaten im Verfahren über die Finanzierung durch den Fonds Stellung nehmen können. Hingegen sind die von den Kürzungen der Zuschüsse betroffenen Unternehmen an der Vorbereitung der Entscheidung der Kommission nicht beteiligt.
79. Daher kann in der ganz besonderen Situation, in der sich ein Unternehmen in Erwartung der Restzahlung befindet, eine summarische Begründung nicht befriedigen.
80. Die Ablehnung eines ersten Zuschussantrags durch die Kommission kann dem betroffenen Unternehmen nämlich keinen weiteren Schaden als den Verlust einer Finanzierung verursachen: Das Unternehmen hat noch keine Ausgaben getätigt.
81. Ist jedoch der erste Antrag genehmigt worden, so hat das Unternehmen einen Vorschuß erhalten, der nicht mehr als 50 % der bewilligten Ausgaben abdeckt(73). Erst wenn die Bildungsmaßnahme abgeschlossen ist, wird der Restbetrag fällig. Das Unternehmen wird daher ganz allgemein in der Erwartung der Restzahlung, auf deren Erhalt es berechtigte Erwartungen hegen durfte, sofern der Vorgang gemäß den Bedingungen der Genehmigung abgelaufen ist, Mittel verauslagt haben.
82. Eine Kürzung der Zuschüsse, die den betroffenen Unternehmen im Zeitpunkt der Restzahlung zur Kenntnis gebracht wird, kann also einen erheblichen Schaden verursachen(74), der den Empfängern grosse finanzielle Schwierigkeiten bereiten kann, wenn sie nicht so hinreichend begründet ist, daß die Kontrolle ihrer Rechtmässigkeit ermöglicht wird.
83. In ihrem Schreiben vom 30. März 1990 führt die Kommission als ersten Grund den Umstand an, daß die Stundenzahl der praktischen Unterweisung um 17 % verringert werden müsse, um eine gleiche Stundenzahl wie bei der theoretischen Unterweisung zu erreichen.
84. Die Klägerin bestreitet nicht, mit Rundschreiben Nr. 10/DAFSE/87 vom 8. Juni 1987(75) davon unterrichtet worden zu sein, daß die Dauer der praktischen Unterweisung der Stundenzahl der theoretischen Unterweisung entsprechen müsse, wobei jede Überschreitung als nicht vorrangig angesehen werde und daher vom DAFSE nicht übernommen werde.
85. Das Vorbringen der Firma Consorgan wendet sich gegen die von der Kommission vorgelegten Zahlen und soll dartun, daß die Firma Consorgan die Vorschriften des Rundschreibens eingehalten habe(76). Sie konnte jedenfalls ermessen, was die Kommission ihr vorwarf.
86. Daher kann die angefochtene Entscheidung nicht als in diesem Punkt unzureichend begründet angesehen werden.
87. Bevor ich den zweiten im Schreiben vom 30. März 1990 angeführten Grund prüfe, möchte ich mich kurz mit dem Verfahren befassen, das der Fonds und das DAFSE in der vorliegenden Angelegenheit befolgt haben. Es lässt deutlich werden, welche Praxis die Kommission bei Zuschussanträgen einer Gruppe von Unternehmen verfolgt.
88. Für alle betroffenen Unternehmen, zu denen die Firma Consorgan gehört, wurde ein einheitlicher Zuschussantrag, detailliert und in Spalten gegliedert, vorgelegt.
89. Die Genehmigung wurde für einen Gesamtbetrag erteilt und dem DAFSE(77) mitgeteilt, das diesen Betrag auf die Unternehmen je nach dem Umfang ihrer Beteiligung am Vorhaben aufteilte.
90. Zwar durfte die Kommission dem DAFSE eine detaillierte und in Spalten gegliederte Genehmigung übermitteln, und das DAFSE durfte diese Genehmigung auf die Unternehmen aufteilen.
91. Da jedoch das DAFSE - in diesem Fall als Bevollmächtigter der Kommission - der Firma Consorgan nur Mitteilung von einer Gesamtgenehmigung machte, war die Kommission an diese Entscheidung gebunden, solange sie nicht durch eine spätere, gegebenenfalls genauere(78), geändert oder aufgehoben wurde.
92. Die Firma Consorgan hatte eine Genehmigung über einen Betrag von 188 934 925 ESC erhalten. Da die einschlägige Gemeinschaftsregelung nicht verlangt, daß eine detaillierte und in Spalten gegliederte Genehmigung erteilt wird, durfte das Unternehmen die berechtigte Erwartung darauf hegen, daß sein Antrag im Rahmen eines Gesamtbetrags, den sie nicht überschreiten durfte, angenommen worden war(79): Der Gesamtbetrag ihrer Ausgaben belief sich im übrigen nur auf 177 129 810 ESC.
93. Daher kann es der Firma Consorgan nicht zur Last gelegt werden, daß sie nicht auf eine Genehmigungsentscheidung - die sie für vollständig halten durfte - geantwortet hat und beim DAFSE keine Erläuterungen über die Aufteilung des genehmigten Betrags eingeholt hat.
94. Der Antrag auf Restzahlung wurde ebenfalls allgemein für das gesamte Vorhaben gestellt.
95. Die Kürzung der Zuschüsse wurde desgleichen allgemein verfügt(80) und anschließend auf eine Entscheidung der Kommission hin auf die Spalten aufgeteilt(81). Die Kommission gab dem DAFSE auch folgende Anweisung: "Die Kürzung, die bei jedem Unternehmen zu berücksichtigen ist, entspricht proportional deren Gewicht innerhalb jedes Postens des Formblatts, für den bestimmte Ausgaben als nicht zuschußfähig erachtet wurden."(82)
96. Offensichtlich wurde Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 angewandt, der eine Art beschleunigter Prüfung von Restzahlungsanträgen vorsieht und der nur "proportionale" Kürzungen erlaubt. Diese Bestimmung lautet:
"Der Inhalt eines Antrags auf Zahlung kann durch repräsentative Stichproben geprüft werden. Die Kommission legt zuvor nach Abstimmung mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter Berücksichtigung der inhaltlichen und technischen Bedingungen der betreffenden Maßnahmen den Umfang der Stichprobenprüfung fest. Soweit die Stichprobe zu einer Kürzung führt, wird diese proportional auf den Gesamtbetrag angewandt, für den die Zahlung beantragt ist; dem Mitgliedstaat ist zuvor Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen."(83)
97. Die Kommission hat sich jedoch in keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf diese Bestimmung berufen. Im übrigen verfügen beim derzeitigen Stand weder der Mitgliedstaat noch die Unternehmen und erst recht nicht der Gerichtshof über Angaben über die Voraussetzungen, unter denen ein "Umfang der Stichprobenprüfung" festgelegt wurde, oder über den "repräsentativen" Charakter dieser Stichproben.
98. Fest steht, daß die Kommission die Kürzung von Zuschüssen proportional zu ihrer Bedeutung in den betreffenden Posten auf die Unternehmen anstatt nach dem genauen Betrag der nicht vorschriftsgemässen Ausgaben aufteilen durfte, wobei bei einem Unternehmen eine Kürzung bei einem bestimmten Posten vorgenommen werden durfte, obwohl es eine Verwendung der Zuschüsse unter diesem Posten entsprechend der Entscheidung über die Genehmigung belegen konnte.
99. Klar ist daher, daß die Kommission Kürzungen von Zuschüssen vornahm, die
- nach abstrakten Kriterien berechnet waren: Die "proportionale" Kürzung steht in keiner Beziehung zu dem Betrag der von den Unternehmen in dem betreffenden Posten tatsächlich getätigten belegten Ausgaben;
- die gegenüber den Unternehmen nicht erläutert wurden: Diesen ist der genaue Inhalt der Genehmigungsentscheidung unbekannt, auf die die Kommission sich zur Begründung einer solchen Kürzung beruft: Ihnen wird diese Entscheidung entgegengehalten, obwohl ihnen die sie betreffenden Bestimmungen unbekannt sind, da die einzige Entscheidung, die ihnen mitgeteilt wurde, nicht die Unterscheidungen je nach Spalte vornimmt, die die Kommission anführt.
100. Man gelangt zu dem widersinnigen Ergebnis, daß eine Entscheidung, die getroffen wurde, um die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zu gewährleisten (Streichung der der Genehmigungsentscheidung nicht entsprechenden Ausgaben) zum gegenteiligen Ergebnis führen kann (der Genehmigungsentscheidung entsprechende Ausgaben können auf diese Weise gestrichen werden).
101. Somit zeigt sich, daß ein Verfahren, das vom Grundsatz der Rechtssicherheit geleitet ist, indem es eine Genehmigungsentscheidung vorsieht, in der die Rechte der Beteiligten festgelegt werden, in der Praxis so angewandt werden kann, daß es gegen diesen Grundsatz verstösst.
102. Nach der Regelung für den Fonds, die vor 1983 galt, hatte die Bundesanstalt für Arbeit bei der Kommission vier Zuschussanträge gestellt, die genehmigt wurden. Die Anträge auf Restzahlung wurden mit der Begründung abgelehnt, daß sie nach Ablauf der Frist von 18 Monaten des Artikels 4 Absatz 1 der Entscheidung 78/706/EWG der Kommission eingereicht wurden.
103. Der Gerichtshof hat der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung der Zahlung der Restbeträge der Zuschüsse stattgegeben und dabei ausgeführt:
"Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt jedoch, daß eine Bestimmung, die eine Ausschlußfrist festsetzt, besonders dann, wenn sie für einen Mitgliedstaat zum Verlust einer Finanzbeihilfe führen kann, die bereits bewilligt worden war und im Hinblick auf die der Staat bereits beträchtliche Mittel ausgegeben hat, eindeutig und genau gefasst ist, damit die Mitgliedstaaten in voller Kenntnis der Rechtslage einschätzen können, welche Bedeutung die Einhaltung dieser Frist für sie hat. Weder der Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 78/706 der Kommission noch der Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, rechtfertigen es, diese Frist als Ausschlußfrist anzusehen."(84)
104. Ebensowenig stehen das Fehlen einer detaillierten und genauen Genehmigungsentscheidung, die allen betroffenen Unternehmen mitgeteilt wird, und der proportionale Charakter der Aufteilung der verfügten Kürzungen bei einem bestimmten Posten auf die Unternehmen in Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn die Kommission die Kürzung eines Zuschusses vornimmt, dessen Bedeutung Ihre Rechtsprechung in den Verfahren hervorgehoben hat, die den Europäischen Sozialfonds betreffen.
105. Der zweite im Schreiben vom 30. März 1990 angeführte Grund bezieht sich gerade auf die Genehmigungsentscheidung. Zudem ist der Gesamtbetrag der der Firma Consorgan mitgeteilten Kürzung teilweise das Ergebnis einer proportionalen Aufteilung der gesamten Kürzung auf die betroffenen Unternehmen. Lassen Sie mich also diese Begründung im Lichte der vorausgegangenen Ausführungen untersuchen.
106. Vorab möchte ich auf die ungenauen Angaben in diesem Schreiben hinweisen: "Bestimmte Ausgaben ... wurden im Zuschussantrag nicht genehmigt (insbesondere unter den Punkten 14.3.3, 4, 5, 7 und 8)."(85)
107. Somit kannte die Firma Consorgan zwar den Gesamtbetrag der Kürzung, jedoch nicht
- die genaue Aufstellung der betroffenen Posten oder Spalten,
- die Aufteilung der Kürzung je Posten,
- die Berechnungsweise dieser Kürzung.
108. Völlig zu Recht stellt die Kommission Ausgaben als nicht zuschußfähig fest, die mit der Genehmigungsentscheidung nicht bewilligt wurden. Hierzu genügt der Hinweis auf die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 2950/83 aufgestellten Regeln. Wird die mangelnde Zuschußfähigkeit einer Ausgabe auf das Fehlen der Genehmigung gestützt, so ist dies eine stichhaltige Begründung. Gleichwohl muß die ursprüngliche Genehmigungsentscheidung dem Unternehmen, das den Zuschuß empfängt, genau genug zur Kenntnis gebracht worden sein, damit dieses die bewilligten Posten, die abgelehnten Posten und die Posten, die gekürzt wurden, erkennen kann.
109. So verhielt es sich in der vorliegenden Angelegenheit nicht. Die Genehmigung wurde für einen Gesamtbetrag erteilt, der unter dem beantragten Betrag lag(86). In bestimmten Spalten wurden somit Kürzungen von Zuschüssen vorgenommen, ohne daß die Firma Consorgan - oder die anderen betroffenen Unternehmen - sie erkennen konnten.
110. Schließlich setzt die Entscheidung der Kommission den Gesamtbetrag der nicht zuschußfähigen Ausgaben im Vorgang der Firma Consorgan auf 30 501 190 ESC fest.
111. Diese Zahl ist das Ergebnis insbesondere des Zusammenzählens der vorgenommenen Kürzungen, in Spalten gegliedert, entsprechend dem Umfang des Anteils der Firma Consorgan an jeder dieser Spalten(87).
112. Diese "proportionale" Berechnungsweise, die das Unternehmen nicht selbst vornehmen konnte, wurde ihm nicht zur Kenntnis gebracht.
113. Da diese Begründung fehlt, die unerläßlich ist, um zu erfahren, wie die Kommission zu diesem Ergebnis gelangte, und zugleich auf eine der Firma Consorgan mitgeteilte Genehmigungsentscheidung verwiesen wird, die über einen Gesamtbetrag erging, ist die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet im Sinne von Artikel 190 EWG-Vertrag.
114. Schließlich möchte ich darauf hinweisen, daß diese Erfordernisse an die Begründung mit den Anforderungen der Verwaltung und dem Bestreben nach Leistungsfähigkeit des Fonds ohne weiteres vereinbar sind.
115. Würden zum einen die Genehmigungsentscheidung an die betreffenden Unternehmen versandt, zum anderen die Kürzungen der Zuschüsse ohne Anwendung abstrakter Kriterien(88) auf Ausgaben beschränkt, die nicht gemäß den Bedingungen der Genehmigung verwendet wurden, so könnte die Leistungsfähigkeit meines Erachtens mit der Rechtmässigkeit in Einklang gebracht werden.
116. Die erwähnten Schwierigkeiten wegen mangelnder Transparenz der Genehmigungsentscheidung sind dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht verborgen geblieben: Artikel 10 der Verordnung Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988, die zur Zeit das Verfahren zur Finanzierung durch den Fonds regelt, sieht vor, daß die Genehmigungsentscheidungen der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.
117. Der Nichtigkeitsklage der Firma Consorgan ist daher meines Erachtens stattzugeben.
118. Die Fragen, die diese Rechtssache aufwirft, stellen sich in gleicher Weise in der Rechtssache Cipeke. Nur wegen der Klarheit der Darstellung möchte ich sie getrennt behandeln.
119. Die Firma Cipeke beschäftigt sich mit der Veranstaltung von Lehrgängen der beruflichen Bildung im Druckereiwesen.
120. Am 17. August 1986 stellte die Firma Partex beim Fonds einen Zuschussantrag im Namen von elf Unternehmen, zu denen die Firma Cipeke gehört.
121. Das Vorhaben wurde von der Kommission mit Entscheidung vom 31. März 1987, die am 30. April 1987 geändert wurde, in Höhe von 300 665 191 ESC genehmigt(89): Diese Unterlagen sind nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden.
122. Nach dem quantitativen und qualitativen Bewertungsbericht der Firma Cipeke(90) wurde der Beitrag des Fonds, was dieses Unternehmen angeht, in Höhe von 35 298 094 ESC bewilligt (der Beitrag des IGFSS wurde mit 28 880 258 ESC bewilligt).
123. Die Firma Cipeke erhielt einen Vorschuß von 32 089 174 ESC, von dem 17 649 045 ESC vom Fonds stammten.
124. Am Schluß des Lehrgangs erstellte die Klägerin einen quantitativen und qualitativen Bewertungsbericht und gab den geschuldeten Restbetrag mit 9 316 486 ESC an.
125. Der Antrag auf Restzahlung für alle von der Firma Partex vertretenen Unternehmen wurde am 28. Oktober 1988 eingereicht.
126. Mit Schreiben des DAFSE vom 15. März 1990, das bei der Firma Cipeke am 3. April 1990 einging, erfuhr dieses Unternehmen, daß es wegen "ein[es] Betrags[s] von 11 104 748 ESC an nicht zuschußfähigen Ausgaben in den Rubriken 14.2, 14.3 und 14.4 des Formblatts" 2 084 518 ESC erstatten müsse.
127. Am 4. April 1990 verlangte die Firma Cipeke die Begründung dieser Entscheidung. Sie erhielt die Antwort per Telefax vom 20. April 1990, in der nur angegeben war, daß die Ausgaben höher als die vorgesehenen Ausgaben seien, daß bestimmte Spalten nicht genehmigt worden seien und daß andere im ersten Antrag nicht enthalten seien. Es wurde auch angegeben, daß die zu berücksichtigende Kürzung proportional zur "jeweiligen Bedeutung" des Unternehmens "in jeder Rubrik des Formblatts" sei.
128. Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der am 3. April 1990 eingegangenen Entscheidung wegen Verstosses gegen Artikel 190 EWG-Vertrag.
129. Wie in der Rechtssache Consorgan möchte ich zuerst prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 eingehalten worden sind.
130. In einer ersten Entscheidung, die dem DAFSE am 10. Januar 1990 mitgeteilt wurde, beschränkte die Kommission den Beitrag des Fonds am Vorgang Partex 871012 P1 auf 175 112 651 ESC(91).
131. Mit Schreiben vom 5. Februar 1990(92) beantragte das DAFSE beim Fonds die Aufteilung der als nicht zuschußfähig erachteten Beträge auf die Unternehmen und auf die Spalten.
132. Das DAFSE erhielt mit Schreiben vom 2. März 1990(93) Erläuterungen zusammen mit einer Liste der verschiedenen von der Kürzung betroffenen Posten des Formblatts. In diesem Schreiben wurde zum Schluß ausgeführt, daß "die für jedes Unternehmen zu berücksichtigende Kürzung proportional zu dessen jeweiligem Anteil an jedem Posten des Formblatts ist, bei dem bestimmte Ausgaben als nicht zuschußfähig erachtet worden sind".
133. Auf dieses Schreiben hin übermittelte das DAFSE am 15. März 1990 die angefochtene Entscheidung.
134. Der betreffende Mitgliedstaat wurde somit unter Bedingungen angehört, die den Erfordernissen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 genügen.
135. Fraglich ist, wie es sich mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verhält.
136. Zuerst sei darauf hingewiesen, daß die Begründung des Schreibens vom 15. März 1990 - mit dem der Firma Cipeke aufgegeben wurde, den geschuldeten Betrag durch Bankscheck binnen 15 Tagen zu erstatten - für sich allein hätte genügen müssen.
137. Die Kommission durfte Erläuterungen, die später auf Antrag des Unternehmens zu einem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung bereits zu laufen begonnen hatte, nicht als ergänzende Begründung dieser Entscheidung ansehen; sonst würde sie für das Schuldnerunternehmen in einer derartigen Situation die allgemeinen Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage, insbesondere die Klagefrist von zwei Monaten, nicht gelten.
138. Das Schreiben vom 15. März 1990 hat es der Klägerin aber nicht erlaubt, die Aufteilung der Kürzung auf die drei angeführten Spalten des Formblatts kennenzulernen. Sie wurde auch über die Gründe dieser Kürzung in Unkenntnis gehalten: Es konnte sich beispielsweise um im ersten Antrag nicht vorgesehene Anträge, um Spalten handeln, für die ein Antrag gestellt wurde, die jedoch bei der Genehmigung gekürzt wurden. Wenn es sich um bei der Genehmigung verfügte Kürzungen handelte, so ist fraglich, ob die Genehmigung der Firma Cipeke anders als durch Bekanntgabe eines Gesamtbetrags zur Kenntnis gebracht wurde.
139. Zudem ist die Berechnungsweise dieser Kürzung unbekannt, insbesondere, ob sie dem Betrag der tatsächlich nicht belegten Kosten oder dem Anteil des Unternehmens an jedem Posten, ungeachtet seiner tatsächlichen Ausgaben, entsprach.
140. Daher enthält das Schreiben vom 15. März 1990 keine Begründung im Sinne von Artikel 190 EWG-Vertrag.
141. Falls Sie es dennoch für erforderlich halten, die später von der Kommission gegebenen Erläuterungen zu berücksichtigen, schlage ich wie in der Rechtssache Consorgan vor, festzustellen, daß die Entscheidung wegen unzureichender Begründung nichtig ist, da der Firma Cipeke niemals eine detailliert in Spalten gegliederte Genehmigungsentscheidung zur Kenntnis gebracht wurde.
142. Ich schlage daher vor,
folgende Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Kürzung von Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds für nichtig zu erklären:
1) im Vorgang 870889 P3 die Entscheidung vom 7. September 1989, die der Firma Infortec mit Schreiben vom 9. März 1990 bekanntgegeben wurde;
2) soweit sie die Firma Consorgan im Vorgang 871106 P1 betrifft, die diesem Unternehmen mit Schreiben vom 30. März 1990 mitgeteilte Entscheidung;
3) soweit sie die Firma Cipeke im Vorgang 871012 P1 betrifft, die Entscheidung, die diesem Unternehmen mit Schreiben vom 15. März 1990 mitgeteilt wurde,
und die Kosten der vorliegenden Verfahren dem beklagten Organ aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) - Beschluß über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38).
(2) - Verordnung zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1).
(3) - Entscheidung über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 377, S. 1).
(4) - Europe sociale, 2/91, S. 87.
(5) - Artikel 1 des Beschlusses 83/516/EWG.
(6) - Vgl. Anhang des Beschlusses 83/516, Erklärung zu Artikel 5 Absatz 1.
(7) - Vgl. beispielsweise Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 83/516.
(8) - Artikel 124 EWG-Vertrag.
(9) - Anhang I der Entscheidung 83/673/EWG.
(10) - Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83.
(11) - A. a. O.
(12) - Dieser Antrag wird mittels des Formblatts in Anhang II der Entscheidung 83/673 eingereicht.
(13) - Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83.
(14) - A. a. O.
(15) - Abgesehen von besonderen Fällen, Artikel 5 des Beschlusses 83/516.
(16) - Artikel 7 der Verordnung Nr. 2950/83.
(17) - A. a. O.
(18) - Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83.
(19) - Auch in diesem Fall ist der betroffene Mitgliedstaat anzuhören: Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83.
(20) - Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83.
(21) - A. a. O. und Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516.
(22) - Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 2950/83.
(23) - Rechtssache 310/81, Slg. 1984, 1341, Randnr. 15; Hervorhebung von mir; das Urteil ist nach der Regelung von 1977 ergangen.
(24) - Unabhängig davon, ob es sich um die Mitteilung der Bewilligungsentscheidung oder die Mitteilung der Entscheidung über die Festsetzung des von der Kommission geschuldeten Restbetrags handelt.
(25) - Beispielsweise Urteil vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 84/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1987, 3765).
(26) - Der es den betroffenen Unternehmen ermöglicht, fluessige Mittel zu erhalten.
(27) - Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83.
(28) - Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83.
(29) - Vgl. Nr. 24 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-291/89 (Interhotel, Slg. 1991, I-2257).
(30) - Urteil Interhotel, a. a. O.; Urteil Oliveira (Rechtssache C-304/89, Slg. 1991, I-2283).
(31) - Anlage 9 zur Klageschrift.
(32) - A. a. O., Anlage 8.
(33) - Während sich der Antrag auf einen Betrag von 66 533 519 ESC für 380 Personen bezog.
(34) - Anlage 11 zur Klageschrift.
(35) - A. a. O., Anlage 10.
(36) - Anlage 12 zur Klageschrift.
(37) - A. a. O., Anlage 5.
(38) - Beschluß vom 21. November 1990 (Slg. 1990, I-4265).
(39) - Klageschrift, S. 2.
(40) - Anlage 5 zur Klageschrift.
(41) - Es sei darauf hingewiesen, daß die Genehmigung für einen Gesamtbetrag von 8 373 341 ESC erteilt worden war und daß die Firma Infortec vom Fonds bereits einen Vorschuß von 4 186 670 ESC erhalten hatte.
(42) - Anlage 1 der Klagebeantwortung.
(43) - Hervorhebung von mir. Siehe auch S. 17 der Klagebeantwortung.
(44) - FUNOC/Kommission (Slg. 1990, I-3684).
(45) - Nrn. 24 und 25.
(46) - In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kommission bestätigt, daß diese Bestimmung so ausgelegt worden sei.
(47) - Vgl. Nr. 12 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C-304/89 (Oliveira, a. a. O.).
(48) - Urteil Oliveira, a. a. O.; vgl. auch Urteil C-291/89 (Interhotel, a. a. O., Randnr. 15).
(49) - Randnr. 22 bis 24 des Urteils Oliveira, a. a. O.
(50) - In Höhe von 550 668 844 ESC.
(51) - Zuschussantrag S. 2, Anlage I der Klagebeantwortung der Kommission.
(52) - Anlage 1 der Klagebeantwortung der Kommission.
(53) - Anlage 2 der Klageschrift.
(54) - Entgegen dem Vorbringen der Firma Consorgan in ihrer Klageschrift, Nr. 4 der Einführung, beweist das der Klageschrift als Anlage 3 beigefügte Schriftstücke keine Zahlung des Fonds. Dieser Punkt ist jedoch von der Kommission nicht bestritten.
(55) - Zahlungsermächtigung Nr. 1933/87 des DAFSE, Anlage 4 der Klageschrift.
(56) - Anlage 1 der Klagebeantwortung der Kommission.
(57) - Anlage 1 der Klageschrift.
(58) - 6 472 608 ESC vom Europäischen Sozialfonds und 5 295 791 ESC als Beitrag der öffentlichen Hand des Mitgliedstaats (Schreiben vom 30. März 1990).
(59) - Randnr. 14 des Urteils Interhotel, a. a. O.; siehe auch Randnrn. 17 und 18 des Urteils Oliveira, a. a. O.
(60) - Anlage 1 der Antwort der Kommission auf die schriftliche Frage des Gerichtshofes.
(61) - Dieser Betrag ist im Antrag auf Restzahlung als Mehrforderung verbucht worden.
(62) - A. a. O., Anlage II.
(63) - A. a. O., Anlage III.
(64) - A. a. O., Anlage IV.
(65) - A. a. O., Anlage V.
(66) - Urteil C-200/89, a. a. O., Randnr. 17.
(67) - Urteil vom 17. April 1989 in der Rechtssache 32/86 (Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1670, Randnr. 8), Hervorhebung von mir.
(68) - Urteil vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83 (Rijksuniversiteit Groningen, Slg. 1984, 3623, Randnr. 38), Hervorhebung von mir.
(69) - Rechtssache 213/87, Slg. 1990, I-221.
(70) - Randnr. 28 des angeführten Urteils.
(71) - Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83.
(72) - Urteil in der Rechtssache 185/83, a. a. O., Randnr. 39).
(73) - Abgesehen von besonderen Umständen. Siehe Artikel 5 der Verordnung Nr. 2950/83.
(74) - Es sei im vorliegenden Verfahren auf den Umfang der Kürzungen hingewiesen: Der Beitrag des Fonds wurde um 30 501 190 ESC gekürzt, nachdem er ursprünglich in Höhe von 93 552 788 ESC genehmigt worden war (siehe Bewertungsbericht, Anlage 2 der Klageschrift).
(75) - Anlage 1 der Gegenerwiderung der Kommission. Es sei darauf hingewiesen, daß das Rundschreiben sorgfältig begründet ist.
(76) - Erwiderung, Nr. 11.
(77) - Vorstehend unter Nr. 54.
(78) - Vorstehend unter Nr. 20.
(79) - Soweit der Vorschuß gezahlt wurde.
(80) - Sie wurde mit Schreiben des Fonds vom 5. September 1989 - Anlage I der Antwort der Kommission auf die schriftliche Frage des Gerichtshofes - auf 62 834 639 ESC festgesetzt.
(81) - Schreiben der Kommission vom 27. Oktober 1989 - Anlage III der Antwort der Kommission auf die schriftliche Frage des Gerichtshofes.
(82) - A. a. O.
(83) - Hervorhebung von mir.
(84) - Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 44/81 (Deutschland/Kommission, Slg. 1982, 1855, Randnr. 16).
(85) - Anlage 1 der Klageschrift, Hervorhebung von mir. Am Rande sei bemerkt, daß die Firma Consorgan unter dem Posten 14.7 keinen Geldbetrag beantragt hat (siehe Antrag auf Restzahlung, Anlage 1 der Klagebeantwortung). Im übrigen muß die Kürzung weitere Posten als die angeführten berühren. Der Gesamtbetrag der in diesen Spalten angegebenen Summen ist nämlich niedriger als der Gesamtbetrag der Kürzung.
(86) - 337 749 326 ESC anstelle von 550 668 844 ESC; Antrag auf Restzahlung, S. 1, Felder 5 und 6.
(87) - Vorstehend Nr. 95.
(88) - Wie die verhältnismässige Bedeutung des Anteils jedes Unternehmens in den verschiedenen Spalten.
(89) - So jedenfalls der Antrag auf Restzahlung, Felder 5 und 6, Anlage 2 der Klagebeantwortung.
(90) - Anlage 6 der Klageschrift.
(91) - Anlage I der Antwort der Kommission auf die schriftliche Frage des Gerichtshofes.
(92) - A. a. O., Anlage II.
(93) - A. a. O., Anlage III.
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