Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Auch in dem Verfahren, zu dem ich mich jetzt äussere, geht es - ähnlich wie in der Rechtssache C-57/90 (1) - um die Missachtung des die Verordnung Nr. 3 und die Nachfolgeverordnungen beherrschenden Grundsatzes der Maßgeblichkeit einer einzelnen Rechtsordnung und der Parallelität zwischen Beitragsleistungen an die Krankenversicherung und Leistungsgewährung durch diese.
2. Einen entsprechenden Vorwurf hat die Kommission bekanntlich auch dem Königreich Belgien gegenüber erhoben, weil dort Beiträge zur Finanzierung des allgemeinen Regimes der Krankenversicherung auch von den Empfängern von Leistungen einer Zusatzrente oder jeder anderen Leistung, die an die Stelle einer gesetzlichen Alters- oder Hinterbliebenenrente tritt, erhoben werden, die kraft gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften der Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat unterworfen sind.
3. Hierzu ist vorweg anzumerken, daß die fragliche Regelung ursprünglich in einer umfassenden Weise gegolten hat. Eingeschränkt wurde ihr Anwendungsbereich dann nach Erlaß des Urteils in der Rechtssache 275/83 (2), weil dieses festgestellt hatte, das Königreich Belgien habe gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es von den gesetzlichen Altersrenten, Altersruhegeldern und Hinterbliebenenrenten von Gemeinschaftsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Beiträge einbehalten hat. Jetzt beschränkt sich der Vorwurf auf die in Randnummer 2 genannten Leistungen.
4. Ausserdem ist wissenswert, daß auch im vorliegenden Fall kein Streit darüber besteht, daß die belasteten Leistungen - weil sie auf Vereinbarungen beruhen - nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (3) fallen, insofern also deren Artikel 33 nicht unmittelbar eingreift, wonach der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, Krankenversicherungsbeiträge von der von ihm geschuldeten Rente nur insoweit einbehalten darf, als die Kosten der entsprechenden Leistungen (aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32) zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
5. Wenn wir uns überlegen, welche Beurteilung der in diesem Verfahren vorgebrachten Argumente angebracht erscheint, so ist dazu im einzelnen folgendes auszuführen.
6. 1. Auch der Beklagte des gegenwärtigen Verfahrens zieht bekanntlich in erster Linie die Existenz des von der Kommission herangezogenen Prinzips in Zweifel und dies mit der Begründung, es sei in keinem Gemeinschaftstext niedergelegt worden.
7. Dazu brauche ich jetzt keine langen Ausführungen zu machen, vielmehr darf ich Bezug nehmen auf die zur Rechtssache C-57/90 formulierten Schlussanträge, in denen alles Notwendige zu der Tatsache gesagt wurde, daß das von der Kommission angerufene Prinzip - unter Bezugnahme auf Gemeinschaftstexte - in der Rechtsprechung herausgearbeit worden ist. Danach kann es natürlich - ich sage dies im Hinblick auf ein besonderes, im vorliegenden Verfahren vorgebrachtes Argument - nicht darauf ankommen, ob sich die Existenz eines solchen Prinzips anhand der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten belegen lässt.
8. Dem ist allenfalls noch hinzuzufügen, daß die in diesem Zusammenhang geäusserte Ansicht des Beklagten sicher abwegig ist, es hätte - sei von einem solchen Prinzip auszugehen - dann seine Erwähnung in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 keinen Sinn und es wäre gleichermassen der - vorhin zitierte - Artikel 33 der Verordnung sinnlos. Natürlich lässt die ausdrückliche Erwähnung des fraglichen Grundsatzes in bezug auf die wesentlichsten Fälle nicht den Schluß zu, es sei ausserhalb dieser Fälle ohne Bedeutung, und namentlich lässt sich ein solcher Schluß nicht aus dem genannten Artikel 33, der nur die Renten erwähnt, ziehen, war es doch schwerlich möglich, in der Verordnung Nr. 1408/71 auch von Abgaben auf Leistungen zu sprechen, die gar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
9. 2. Soweit der Beklagte in ähnlicher Weise wie die Beklagte der Rechtssache C-57/90 auf den besonderen Charakter der streitigen Abgabe (Solidarbeitrag; quasi-fiskalische Abgabe) hinweist und dazu auf die Eigenheit aufmerksam macht, daß die Abgabe nicht fällig wird, wenn die Gesamteinkünfte unter einem bestimmten Niveau bleiben, und daß auch die Familienlasten eine Rolle spielen (also Elemente von Bedeutung sind, die für die Sozialversicherung ohne Relevanz, aber für das Steuerrecht typisch seien), so sind auch hierzu Anmerkungen fällig, wie sie schon in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-57/90 zu machen waren. D. h., es muß daran erinnert werden, daß das Gemeinschaftsrecht nicht nach der Beitragsart differenziert, und wichtig ist ausserdem, daß die jetzt interessierende Abgabe geregelt ist in der gleichen Vorschrift wie die in der Rechtssache 275/83 zu beurteilenden Abgaben (Gesetz vom 9. August 1963 in der Fassung des Gesetzes vom 8. August 1980), was die Annahme naheliegt, sie habe die gleiche Rechtsnatur wie diese.
10. 3. Ähnliches gilt weiter für den Vorwurf, der Standpunkt der Kommission führe zu einer Ungleichbehandlung, weil allein in Belgien wohnhafte Bezieher von Zusatzrenten mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden.
11. Auch dazu ist alles Erforderliche in den Schlussanträgen zu der Rechtssache C-57/90 schon ausgeführt worden. Namentlich war der Kommission, die gezeigt hat, daß sich auch bei der Anwendung der Artikel 27 bis 32 der Verordnung Nr. 1408/71 im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die von der Freizuegigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, eine gewisse Benachteiligung der letzteren ergeben kann, in ihrer Ansicht zuzustimmen, daß es der Verordnung Nr. 1408/71 nicht um eine allgemeine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer, sondern um den Schutz der Wanderarbeitnehmer geht vor Benachteiligungen, die die Anwendung mehrerer Rechtsordnungen mit sich bringen könnte.
12. 4. Soweit der Beklagte schließlich noch bemängelt, daß im Klageantrag nur der Artikel 13 in Verbindung mit dem Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 genannt werde, nicht aber von dem allgemeinen Grundsatz der Maßgeblichkeit einer einzigen Rechtsordnung und der Parallelität gesprochen werde, so würde ich darin allenfalls einen gewissen Schönheitsfehler, keineswegs jedoch einen Umstand erblicken, der zur Abweisung der Klage Anlaß geben könnte. Wesentlich ist nämlich - was der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat -, daß in der Klagebegründung von dem genannten allgemeinen Grundsatz durchaus die Rede ist. Danach fällt es nicht schwer, den präzisen Inhalt des Klageantrags zu bestimmen, wie dies gelegentlich auch in anderen Fällen angebracht erschien, in denen man solche Interpretationsbemühungen anhand des Gesamtinhalts der Klage unternommen hat (vgl. etwa Urteil in der Rechtssache 2/78, Slg. 1979, 1783).
13. 5. Ich möchte daher auch im vorliegenden Fall vorschlagen, dem Antrag der Kommission folgend festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verstösst, weil es Krankenversicherungsbeiträge bei den Empfängern von Leistungen einer Zusatzrente oder von anderen Leistungen erhebt, die an die Stelle einer gesetzlichen Alters- oder Hinterbliebenenrente oder eines gesetzlichen Altersruhegeldes treten, soweit diese Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, nach dessen Rechtsvorschriften sie einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit haben. Desgleichen ist auch im gegenwärtigen Fall der Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
(*) Originalsprache: Deutsch.
(1) Rechtssache C-57/90 (Kommission/Frankreich).
(2) Urteil vom 28. März 1985 in der Rechtssache 275/83 (Kommission/Belgien, Slg. 1985, 1097).
(3) Verordnung des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2).
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