Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. In der vorliegenden Rechtssache geht es, kurz gesagt, um folgendes:
Das Europäische Parlament organisierte Ende 1988 ein allgemeines Auswahlverfahren zur Einstellung eines Abteilungsleiters zur Leitung des Informationsbüros in Paris.
Jean-Louis Burban, Beamter der Besoldungsgruppe A 4 des Parlaments, reichte seinen Bewerbungsbogen ein. Der Prüfungsausschuß ließ ihn jedoch nicht zu dem Auswahlverfahren zu, da er keine Belege über sein Studium und seine Berufserfahrung, auf die er sich in seiner Bewerbung berief, vorgelegt hatte. Nach dieser Ablehnung erfolgte ein Briefwechsel zwischen dem Prüfungsausschuß und Herrn Burban, der die Begründetheit der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestritt. Er gab insbesondere an, die Belege deshalb nicht eingereicht zu haben, weil ihm der Leiter der Dienststelle Statut und Personalverwaltung in der Personalabteilung des Parlaments, den er kontaktiert habe, mitgeteilt habe, daß die für die Prüfung seiner Bewerbung erforderlichen Unterlagen, die sich in seiner Personalakte befänden, dem Prüfungsausschuß von der Verwaltung des Parlaments direkt zugeleitet würden. Der Prüfungsausschuß bestätigte jedoch seine Entscheidung.
Herr Burban erhob Klage gegen das Parlament auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses. Mit Urteil vom 20. Juni 1990 wies das Gericht erster Instanz seine Klage ab (1). Gegen dieses Urteil hat Herr Burban ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Seiner Ansicht nach hätte der ihm unterlaufene Irrtum, der darin bestanden habe, daß er seinem Bewerbungsbogen nicht die erforderlichen Belege beigefügt habe, nicht so schwere Folgen nach sich ziehen dürfen. Der Fehler sei nämlich rein formaler Natur gewesen, und man hätte ihm leicht abhelfen können. Im übrigen meint er, es hätte Anlaß bestanden, gerade ihm diese Möglichkeit einzuräumen. Erstens habe ohnehin eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses genau gewusst, daß er die wesentlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erfuelle, und zweitens habe der Irrtum darauf beruht, daß er sich auf Auskünfte des erwähnten Beamten des Parlaments verlassen habe, der über die richtige Vorgehensweise hätte Bescheid wissen müssen.
Das Urteil des Gerichts sei übertrieben formalistisch. Diese Überlegungen sind in dem einzigen Rechtsmittelgrund zusammengefasst, daß das angefochtene Urteil eine Verletzung und eine fehlerhafte Auslegung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung enthalte. Aus diesen Grundsätzen ergebe sich, daß man ihm Gelegenheit hätte geben müssen, nachträglich die erforderlichen Belege vorzulegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens und der Rechtsauffassungen der Parteien verweise ich auf das angefochtene Urteil und den Sitzungsbericht.
2. Lassen Sie mich sogleich sagen, daß das Gericht erster Instanz meines Erachtens zu dem richtigen Ergebnis gelangt ist. Die entscheidenden Abschnitte des Urteils sind die Randnummern 21 bis 40, denen ich mich anschließen kann.
Es ist hervorzuheben, daß die streitige Entscheidung nicht auf einem übertriebenen juristischen Formalismus beruht, sondern im Gegenteil ihre Grundlage in wesentlichen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen hat, die auch für die Organisation von Auswahlverfahren gelten. Dabei muß sowohl gewährleistet werden, daß die Bewerber gleich behandelt werden, als auch, daß die Auswahlverfahren so schnell und so rationell abgewickelt werden, wie es unter Berücksichtigung des Anspruchs der Bewerber auf eine objektive Beurteilung möglich ist.
3. Im vorliegenden Fall ist unstreitig,
- daß an mehreren Stellen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens darauf hingewiesen wurde, daß die erforderlichen Belege vor Ablauf der Bewerbungsfrist einzureichen waren;
- daß in der Ausschreibung auch deutlich angegeben war, daß diese Verpflichtung zur Vorlage der Belege auch für Beamte und andere Bedienstete des Parlaments galt;
- und daß darauf hingewiesen wurde, daß die Rechtsfolge der nicht fristgerechten Einsendung der Belege darin bestehe, daß der Betroffene nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werde.
Es ist völlig üblich, eine solche Verpflichtung zur Vorlage der Belege aufzustellen und an ihre Nichtbefolgung die genannte Rechtsfolge zu knüpfen.
Bei den von den Organen organisierten Auswahlverfahren kann es Hunderte, ja Tausende von Bewerbern geben. Es ist deshalb erforderlich, klare und leicht anzuwendende Regeln aufzustellen. Es ist selbstverständlich und entspricht einer angemessenen Aufgabenverteilung, daß es den Bewerbern obliegt, die erforderlichen Belege einzureichen (2). Der Prüfungsausschuß kann nicht die Aufgabe haben, den Grund für die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Vorlage der Belege zu prüfen. Es ist klar, daß der Prüfungsausschuß keinerlei positive Verpflichtung haben kann, - etwa durch Durchsicht der Personalakte interner Bewerber - zu prüfen, ob die Bewerber tatsächlich die jeweiligen Voraussetzungen erfuellen. Es kann auch nicht Aufgabe des Prüfungsausschusses sein, zu beurteilen, ob es für einen Bewerber, der die erforderlichen Belege nicht eingesandt hat, schwierig sein wird, diesem Mangel abzuhelfen, und ob, falls dies zu bejahen ist, konkrete mehr oder weniger entlastende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, dem Betreffenden diese Möglichkeit einzuräumen. Dem Prüfungsausschuß würde hiermit eine Aufgabe auferlegt, die sehr belastend sein könnte und jedenfalls schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen würde.
Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens ist deshalb zu Recht in diesem Punkt eindeutig. Es obliegt den Bewerbern, die erforderlichen Belege vorzulegen, und der Prüfungsausschuß hat nicht die Möglichkeit, Bewerber zuzulassen, die dieses Erfordernis nicht erfuellen.
Eine solche klare Regel stellt auch einen guten Ausgangspunkt dar, um zu gewährleisten, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber, einschließlich der Gleichbehandlung interner und externer Bewerber, beachtet wird.
Unter diesen Voraussetzungen können sich Bewerber nicht auf die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung berufen, um den Anspruch zu rechtfertigen, einem Irrtum im Zusammenhang mit der pflichtgemässen Vorlage der Belege abhelfen zu dürfen.
4. Dies gilt auch für Herrn Burban. Die besonderen Umstände, auf die er sich beruft und die dafür sprechen sollen, ihm zu erlauben, dem ihm unterlaufenen Irrtum abzuhelfen, sind nicht dergestalt, daß von der in der Ausschreibung klar formulierten Voraussetzung eine Ausnahme gemacht werden könnte.
Es besteht kein Grund, sich lange bei dem Umstand aufzuhalten, daß ein Mitglied des Prüfungsausschusses wusste, daß Herr Burban die Erfordernisse hinsichtlich der Diplome und der Berufserfahrung erfuellte. Ein solcher Zufall kann keine Ausnahme von den in der Ausschreibung genannten, klaren und angemessenen Voraussetzungen hinsichtlich der Belege rechtfertigen. Im Gegenteil, eine solche Ausnahme würde eine Diskriminierung anderer Bewerber bedeuten, die ausgeschlossen werden müssten, weil sie nicht zufällig einem Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt waren.
Herr Burban hat geltend gemacht, man hätte ihm gestatten müssen, dem Irrtum abzuhelfen, da er auf Auskünfte zurückzuführen sei, die er von einem Beamten des Parlaments erhalten habe. Das Gericht erster Instanz nahm zu diesem Vorbringen Stellung, ohne letztlich zu entscheiden, ob Herrn Burban solche unrichtigen Auskünfte gegeben worden waren, da es der Auffassung war, daß solche Auskünfte - unterstellt, sie seien bewiesen -, so bedauerlich sie auch sein mögen , nicht geeignet seien, den Standpunkt des Klägers zu stützen. Ich stimme mit dem Gericht hierin überein.
Herr Burban kann sich nicht auf Auskünfte berufen, deren Inhalt im Widerspruch zu den eindeutigen Regeln für die Durchführung von Auswahlverfahren steht und die von einem Beamten stammen, der insoweit nicht zuständig ist. Es ist klar, daß der betreffende Beamte keinerlei Befugnis hatte, die Verpflichtung zur Einsendung der Belege, die die Anstellungsbehörde in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens unmißverständlich festgelegt hatte, abzuändern. Die Auskünfte des Beamten können den Prüfungsausschuß oder die Anstellungsbehörde nicht berechtigen und noch weniger verpflichten, im Widerspruch zu der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu handeln. Diese Auffassung wird im übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, wonach sich niemand auf Auskünfte berufen kann, die im Widerspruch zum Statut stehen; ich verweise hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Vlachou (3) sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Dautzenberg (4).
5. Herr Burban macht weiter geltend, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß der Prüfungsausschuß aufgrund der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung verpflichtet gewesen sei, in seinem Fall die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts anzuwenden, wonach von einem Bewerber zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen angefordert werden könnten. Herr Burban beruft sich auf die Urteile des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Schwiering (5), und vom 4. Februar 1987, Maurissen (6). Dieses Vorbringen ist meines Erachtens nicht haltbar. Erstens spricht eine Vermutung gegen diese Auffassung, da sich aus dem Wortlaut der Bestimmung keine solche Verpflichtung ergibt. Zweitens hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. April 1978, Allgayer (7), festgestellt, daß ein Prüfungsausschuß keine solche Verpflichtung hat. Die beiden Urteile, auf die Herr Burban sich beruft, haben an diesem Rechtszustand nichts geändert. Beide Urteile betrafen Sachverhalte,
- bei denen es um interne Auswahlverfahren ging;
- bei denen es nur wenige Bewerber gab;
- bei denen die betreffenden Beamten die Belege innerhalb der Bewerbungsfrist eingereicht hatten;
- und bei denen der Prüfungsausschuß beschlossen hatte, von der Möglichkeit zur Anforderung zusätzlicher Auskünfte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Gebrauch zu machen.
Beide Urteile betreffen also genau gesehen die Frage der Anwendungsmodalitäten des Artikels 2 Absatz 2, nachdem die Entscheidung getroffen worden war, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen.
6. Das Rechtsmittel von Herrn Burban kann demgemäß keinen Erfolg haben. Die Verfahrenskosten sind meiner Auffassung nach vom Rechtsmittelführer zu tragen. Jedoch ergibt sich aus Artikel 69 § 2 in Verbindung mit Artikel 122 der Verfahrensordnung, daß die unterliegende Partei nur auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Das Parlament beantragt, über die Kosten gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu entscheiden. Dies kann kaum als ein Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Kosten ausgelegt werden. Folglich hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.
7. Ich schlage Ihnen demgemäß vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und jede Partei ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.
(*) Originalsprache: Dänisch.
(1) Rechtssache T-133/89 (Burban/Parlament, Slg. 1990, II-245).
(2) Der Gerichtshof hat mehrfach festgestellt, daß es den Bewerbern - und nicht dem Prüfungsausschuß - obliegt, die Belege vorzulegen, anhand deren der Prüfungsausschuß feststellen kann, ob der Bewerber die zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Voraussetzungen erfuellt, vgl. z. B. das Urteil vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87 (Belardinelli/Gerichtshof, Slg. 1989, 2353, 2384).
(3) Urteil vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 162/84 (Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1986, 481, 491).
(4) Urteil vom 28. Oktober 1980 in der Rechtssache 2/80 (Dautzenberg/Gerichtshof, Slg. 1980, 3107, 3121).
(5) Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85 (Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3199).
(6) Urteil vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 417/85 (Maurissen/Rechnungshof, Slg. 1987, 551).
(7) Rechtssache 74/77 (Allgayer/Parlament, Slg. 1978, 977). In dieser Rechtssache hatte der Prüfungsausschuß eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen die Zulassung einer Bewerberin, die Beamtin der Kommission war, zu den schriftlichen Prüfungen mit der Begründung abgelehnt, daß er ihr nicht die nach der Stellenausschreibung erforderliche Punktzahl zur Teilnahme an den schriftlichen Prüfungen habe zuerkennen können. In Randnummer 9 des Urteils stellte der Gerichtshof fest:
Die Klägerin hatte verstanden, daß die Einreichung einer vollständigen Bewerbung erforderlich war, denn sie fügte überfluessige Unterlagen wie ihr Reifezeugnis und ihr Zeugnis über die mittlere Reife bei, deren Besitz angesichts ihres Zeugnisses über den Hochschulabschluß offensichtlich war. Bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen liegt es im Wesen dieses Auswahlverfahrens, daß die Befähigungsnachweise zwingend der Bewerbung beigefügt werden müssen, ohne daß der Prüfungsausschuß sie bei den Bewerbern anfordern müsste. Wenn die Klägerin die später eingereichten Zeugnisse ihrer Bewerbung nicht beifügte, dann hat sie dies allein sich selbst zuzuschreiben und muß die Folgen daraus tragen. Es ist im übrigen zu bemerken, daß diese Zeugnisse nach den vom Prüfungsausschuß festgesetzten objektiven Grundkriterien für die Beurteilung der Befähigungsnachweise der Bewerber nicht berücksichtigt worden wären.
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