Schlußanträge des Generalanwalts
++++
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist sämtliche Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (1), der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Änderung aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals der Richtlinie 85/384/EWG (2) sowie der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384/EWG (3) getroffen hat oder jedenfalls die Kommission von diesen Maßnahmen nicht in Kenntnis gesetzt hat.
2. Diese Richtlinien mussten von Italien spätestens am 5. August 1987 durchgeführt werden; ausgenommen hiervon war Artikel 22 der Richtlinie 85/384, für den eine zusätzliche Frist vorgesehen war, die für den Staat am 5. August 1988 ablief.
3. Die Vertragsverletzung wird vom beklagten Staat nicht bestritten, der in seinen schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen hat, daß das Gesetz mit "Vorschriften zur Erfuellung der sich aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften ergebenden Verpflichtungen (Gemeinschaftsgesetz von 1990)" am 29. Dezember 1990 erlassen und im Supplemento ordinario zur GURI Nr. 10 vom 12. Januar 1991 veröffentlicht worden sei. Artikel 5 dieses Gesetzes ermächtige die Regierung zum Erlaß der Decreti legislativi mit den Vorschriften, die zur Umsetzung der drei Richtlinien erforderlich seien. Wir haben dazu in der mündlichen Verhandlung gehört, daß die fraglichen Dekrete bis heute nicht erlassen sind und anscheinend auch nicht sofort erlassen werden.
4. Auf jeden Fall steht fest, daß die Italienische Republik die in den fraglichen Richtlinien verlangten Maßnahmen nicht getroffen hat, und ich schlage Ihnen daher vor, die Vertragsverletzung festzustellen (4) und dem beklagten Staat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) ABl. L 223, S. 15.
(2) ABl. L 376, S. 1.
(3) ABl. L 27, S. 71.
(4) Selbstverständlich brauchen Sie nicht über den Antrag der Kommission zu entscheiden, soweit er sich "jedenfalls" auf die unterbliebene Mitteilung der Maßnahmen an die Kommission bezieht. Es handelt sich nämlich offensichtlich um einen Hilfsantrag, der für den Fall gestellt worden ist, daß Italien, das weder auf das Aufforderungsschreiben noch auf die mit Gründen versehene Stellungnahme geantwortet hatte, dennoch die fraglichen Maßnahmen getroffen hätte - was nicht der Fall ist -, ohne jedoch die Kommission davon in Kenntnis zu setzen, wie es Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 85/384 vorschreibt.
Full & Egal Universal Law Academy