Tenor
Schlüsselwörter
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1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittene Vertragsverletzung
(EWG-Vertrag, Artikel 169)
2. Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel - Richtlinie 79/112 - Nationale Regelung, die die Angabe des Herstellungsdatums und des Herstellungsorts vorschreibt - Unzulässigkeit
(Richtlinie 79/112 des Rates)
Tenor
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 4 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür verstossen, daß sie die Hersteller von faserigen Käseerzeugnissen verpflichtet hat, auf dem Etikett das Herstellungsdatum sowie den Herkunfts- oder Ursprungsort des Erzeugnisses anzugeben.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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