SITZUNGSBERICHT
in der Rechtssache C-145/90 P ( *1 )
I — Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
Aus dem Urteil des Gerichts vom 13. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-34/89 und T-67/89 (Mario Costacurta/Kommission, Slg. 1990, II-93) geht folgendes hervor:
„1.
Der Kläger, Mario Costacurta, ... Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ist der Vater von Nadia Costacurta, für die er im Herbst 1986 einen Antrag auf Zahlung einer Erziehungszulage für das Studienjahr 1986/1987 stellte. Aufgrund der vorgelegten Nachweise gewährte ihm die Beklagte eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (Kinderzulage) und eine Erziehungszulage für seine Tochter Nadia, die in Paris ein Hochschulstudium absolvierte.
2.
Im Studienjahr 1986/1987 besuchte Nadia Costacurta Vorlesungen an der Universität Paris-I (Panthéon-Sorbonne) mit dem Ziel, ein DEA (diplôme d'études approfondies) im internationalen Privatrecht zu erwerben; diese Vorlesungen endeten nach den Angaben der Universitätsverwaltung am 16. Mai 1987...
3.
Nach Abschluß eines bezahlten Praktikums (22000 BFR monatlich) bei den Dienststellen der Kommission in Brüssel vom 16. März 1987 bis zum 31. Juli 1987 wurde Nadia Costacurta eine Tätigkeit als Hilfskraft für sechs Monate angeboten. Am 30. Juli teilte die Betroffene der Abteilung „Laufbahnen“ mit, daß sie ihren Dienst am 1. September 1987 antreten könne; daraufhin wurde ihr Dienstvertrag als Hilfskraft zwischen den beiden Parteien ausgefertigt und unterzeichnet...
4.
Mit Schreiben vom 10. September 1987 teilte der Kläger der Personalabteilung der Kommission in Luxemburg mit, daß seine Tochter Nadia seit dem 1. September 1987 von ihm nicht mehr unterhalten werde, da sie für sechs Monate von der Kommission als Hilfskraft eingestellt worden sei.
5.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1987 teilte der Leiter der Personalabteilung in Luxemburg dem Kläger mit, daß die Kinderzulage und die Erziehungszulage für seine Tochter Nadia mit Wirkung vom 1. Juli 1987 weggefallen seien. Wie in diesem Schreiben und in einem weiteren Schreiben vom 16. November 1987 erwähnt wurde, beruhte diese Entscheidung darauf, daß Nadia Costacurta am 1. September 1987 eine einträgliche Berufstätigkeit begonnen habe und demnach ihr Studium bereits am 16. Mai 1987, dem Ende des Studienjahres 1986/1987, unterbrochen habe. Die dem Kläger für seine Tochter ab 1. Juli 1987 gezahlten Zulagen wurden zurückverlangt.
6.
Mit Schreiben vom 24. November 1987, das am 3. Dezember 1987 im Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, legte der Kläger bei der Beklagten Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ein. Er wandte sich gegen den Wegfall der Zulagen für die Zeit vor dem 1. September 1987 ... Außerdem stehe Artikel 85 des Statuts einer Rückforderung der für die Zeit ab 1. Juli 1987 gezahlten Zulagen entgegen, da der Kläger bei diesen Zahlungen den Mangel des rechtlichen Grundes nicht gekannt habe und seine Tochter Nadia in diesem Zeitraum noch eine ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Studentin gewesen sei.
7.
Da der Kläger innerhalb der Frist gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts keine Antwort auf die Beschwerde erhielt, hat er am 20. Mai 1988 eine erste Klage ... erhoben.
8.
Die Beschwerde des Klägers führte jedoch dazu, daß die Dienststellen der Beklagten seine Ansprüche erneut prüften; daraufhin teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Kläger mit Schreiben vom 26. April 1988 in Abänderung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtete, mit,
—
daß ihm seine Ansprüche auf die Kinderzulage für seine Tochter Nadia für die Zeit bis zum 31. August 1987 wieder zuerkannt würden und
—
daß er ab 31. März 1987 und nicht ab 1. Juli 1987, wie in der der Beschwerde zugrunde liegenden Entscheidung angegeben, keinen Anspruch mehr auf die Erziehungszulage habe.
9.
Was die Kinderzulage angeht, so wurde die Änderung der Entscheidung vom 30. Oktober 1987 damit begründet, daß der Begriff der „Berufsausbildung“ in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts seit dem 1. März 1981 dahin ausgelegt werde, daß es sich dabei um eine Berufsausbildung handele, die zur Zahlung der Kinderzulage führe, wenn das dem Betroffenen gezahlte Entgelt unterhalb des ‚Existenzminimums‘ liege. Da das Praktikum der Nadia Costacurta als Berufsausbildung angesehen werden konnte und das ihr gezahlte Entgelt unterhalb des Existenzminimums' lag, hatte der Kläger demnach weiterhin Anspruch auf die Kinderzulage für seine Tochter bis zum 31. August 1987.
10.
Was die Erziehungszulage angeht, so führte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung folgendes aus: ‚... Nadia Costacurta war Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts. Nach den Unterlagen ihrer persönlichen Akte (Studentenausweis für das Studienjahr 1986/1987) kann man annehmen, daß sie die Universität Paris bis zum 16. März 1987 regelmäßig und vollzeitig besuchte. Zu diesem Zeitpunkt begann sie ein Praktikum bei der Kommission in Brüssel. Da dieses Praktikum am 31. Juli 1987 endete und ihr Dienstantritt als Hilfskraft bei der Kommission am 1. September 1987 stattfand, hat Fräulein Costacurta nach dem 16. März 1987 keine Lehranstalt mehr besucht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der (seit dem 1. März 1975 angewandten) allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage haben Sie folglich bis zum 31. März 1987 Anspruch auf die Erziehungszulage.‘
11.
In demselben Schreiben teilte der Generaldirektor mit, daß er beschlossen habe, die Erziehungszulagen für April, Mai und Juni zurückzufordern ...
12.
...
13.
Gegen die Entscheidung vom 26. April 1988 legte der Kläger am 31. Mai 1988 eine neue Beschwerde ein, die die Beklagte mit Entscheidung vom 18. November 1988 zurückwies. In seiner Beschwerde machte der Kläger namentlich geltend, daß seine Tochter Nadia, da das Praktikum bei der Kommission in Brüssel im Zusammenhang mit ihrem Studium gestanden habe, für die Dauer des Praktikums weiterhin vollzeitig Studentin gewesen sei.
14.
In ihrer Zurückweisungsentscheidung antwortete die Beklagte auf die Argumente des Klägers unter anderem, daß ‚Fräulein Costacurta ihr spezialisiertes Hochschulstudium des Rechts des Gemeinsamen Marktes 1987 bereits beendet hatte (Diplom im November 1986 erworben). Nur im Rahmen dieses Studiums hatte sie ein Praktikum zur Ergänzung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Seminare zu absolvieren. Dieses leistete sie im Sommer 1986 in der Kanzlei Lefebvre ab.‘
15.
Zu der Art des Studiums der Nadia Costacurta vom Wintersemester 1986/1987 an bemerkte die Beklagte folgendes: ‚Vom Wintersemester 1986/1987 bis zum Beginn ihres Praktikums bei der EWG besuchte Fräulein Costacurta zur Vorbereitung auf das entsprechende Diplom (DEA) Vorlesungen des internationalen Privatrechts. Unabhängig von ... ist darauf hinzuweisen, daß dieses Studium für die Erlangung des Diploms keinerlei Pflichtpraktikum während der Zeit der Vorlesungen vorsah.‘
16.
Zur Auslegung von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts ist zu bemerken, daß das Kollegium der Verwaltungschefs in seiner 160. Sitzung vom 15. Januar 1987 folgenden Beschluß faßte (Beschluß 166/87):
‚a)
...
b)
Die Verwaltungschefs sind der Auffassung, daß die in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII aufgestellte Voraussetzung des ‚regelmäßigen‘ Besuchs einer Lehranstalt erfüllt ist, wenn eine Lehranstalt von einem Schüler oder Studenten für eine Mindestdauer von drei Monaten besucht wird.
Dieser Beschluß ist ab 1. Februar 1987 anwendbar.‘
...“
Unter diesen Umständen erhob der Kläger eine Klage (Rechtssache T-34/89) mit der er beantragte,
1)
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2)
festzustellen, daß die Beklagte gegen die Artikel 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts sowie gegen Artikel 85 des Statuts verstoßen hat;
3)
demgemäß die Schreiben des Leiters der Personalabteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg vom 30. Oktober und 16. November 1987 aufzuheben;
4)
die Beklagte zu verurteilen, ihm die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage für seine Tochter Nadia für Juli und August 1987 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab ihrer Einbehaltung zu zahlen;
5)
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Am 6. März 1989 erhob er eine zweite Klage (Rechtssache T-67/89) mit der er beantragte,
1)
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2)
festzustellen, daß die Beklagte gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie gegen die Artikel 85 und 90 des Statuts und die Artikel 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts verstoßen hat;
3)
a)
demgemäß das Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 26. April 1988 aufzuheben,
b)
hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 18. November 1988, mit der die Verwaltungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
4)
die Beklagte zu verurteilen, ihm die Erziehungszulage für seine Tochter Nadia für April, Mai und Juni 1987 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab ihrer Einbehaltung zu zahlen;
5)
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragte in beiden Rechtssachen,
1)
die Klage abzuweisen;
2)
für den Fall, daß das Gericht sie verurteilen sollte, dem Kläger die fraglichen Erziehungszulagen zu zahlen, die Anträge des Klägers auf Zahlung der gesetzlichen Zinsen aus diesen Beträgen als unzulässig abzuweisen;
3)
über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nahm der Kläger seine Anträge, die Kommission zur Zahlung der Kinderzulage für die Monate Juli und August 1987 zu verurteilen, zurück.
Zur Begründung seiner Klage berief sich der Kläger darauf, daß die Kommission, was die Gewährung der Erziehungszulage für die Monate April bis August 1987 angehe, gegen Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts, und was die Rückforderung der für diese Monate als Erziehungszulage gezahlten Beträge angehe, gegen Artikel 85 des Statuts verstoßen habe.
In dem angefochtenen Urteil führt das Gericht aus:
„26.
... nach Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts [muß] das Kind, für das die Zulage beantragt wird, regelmäßig und vollzeitig eine Lehranstalt besuchen ... Dieser Artikel 3 ist dahin auszulegen, daß der betreffende Student dem in der Regelung der besuchten Lehranstalt vorgesehenen Lehrplan tatsächlich zu folgen hat.
27.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Erziehungszulage nur erfüllt waren, wenn das absolvierte Praktikum von der Universität als wesentlicher Bestandteil des Lehrplans im Hinblick auf die Erlangung des Abschlußzeugnisses angesehen wurde. Dagegen genügt die bloße Zustimmung oder etwaige Unterstützung der Lehranstalt nicht, um die Gewährung der Zulage zu rechtfertigen.
28.
Die Beklagte bestreitet, daß dieses Praktikum wesentlicher Bestandteil des Studiums von Nadia Costacurta gewesen sei, und weder der Akteninhalt noch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erteilten Auskünfte haben ergeben, daß dieses Praktikum von der Universität tatsächlich als wesentlicher Bestandteil des Lehrplans im Hinblick auf die Erlangung des DEA anerkannt wurde.
29.
Somit ist festzustellen, daß das fragliche Praktikum nicht dem regelmäßigen Besuch der Lehrveranstaltungen, den Nadia Costacurta am 16. März 1987 bei ihrem Dienstantritt als Praktikantin bei der Kommission unterbrochen hat, gleichgestellt werden kann.
30.
Folglich waren die Voraussetzungen für die Gewährung der streitigen Zulage seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt, da Nadia Costacurta ihr Studium nach dem Praktikum nicht wiederaufnahm. Daraus ergibt sich eindeutig, daß auch die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage während der Semesterferien im Sommer 1987 nicht erfüllt waren.
31.
Zu dem Vorbringen des Klägers, daß ihm die Kinderzulage gezahlt worden sei, ohne daß ihm gleichzeitig die ErziehungsZulage gewähn worden sei, genügt die Feststellung, daß die Beklagte tatsächlich annahm, das bei der Kommission abgeleistete Praktikum sei eine Berufsausbildung im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts und die Kriterien dieses Artikels und die des Artikels 3 seien verschieden.
32.
Der Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 3 des Anhangs VII greift demnach nicht durch.“
II — Gegenstand und Anträge des Rechtsmittels
Der Kläger hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Mai 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Rechtsmittel gegen das ihm am 14. März 1990 zugestellte Urteil des Gerichts eingelegt mit der Begründung, daß das Urteil unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts ergangen sei.
Als Rechtsmittelführer beantragt er,
—
das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
—
es für begründet zu erklären;
—
demgemäß die Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 1990 aufzuheben;
—
folglich den Vermerk des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 26. April 1988 aufzuheben;
—
hilfsweise, die Entscheidung vom 18. November 1988, mit der seine Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
—
die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Erziehungszulage für seine Tochter Nadia für April, Mai, Juni, Juli und August 1987 zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab der Einbehaltung bis zur Zahlung;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
—
das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;
—
über die Kosten des Verfahrens nach Rechtslage zu entscheiden.
HI — Zusammenfassung der Rechtsmittelgründe und der Argumente der Verfahrensbeteiligten
Der Rechtsmittelfiihrer weist darauf hin, daß der Besuch einer Lehranstalt nach Buchstabe b des Beschlusses 166/87 des Kollegiums der Verwaltungschefs als „regelmäßig“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts gelte, wenn er sich über mindestens drei Monate erstrecke. Seine Tochter habe die Vorlesungen an der Universität Paris-I zwischen Mitte November 1986 und Mitte März 1987 besucht, also während eines Zeitraums von vier Monaten; das Gericht habe daher zu Unrecht entschieden, daß Nadia Costacurta die Lehranstalt nicht „regelmäßig“ besucht habe.
Die Kommission erwidert, der Rechtsmittelführer könne nicht allein aus dem Grund, daß seine Tochter während der ersten vier Monate des Studienjahres 1987 Vorlesungen besucht habe, einen Anspruch auf Erziehungszulage bis Ende August 1987 geltend machen. Zwar eröffne ein Vorlesungsbesuch während mehr als drei Monaten einen Anspruch auf Erziehungszulage, doch müsse diese Zulage wegfallen, sobald eine erhebliche Unterbrechung des Vorlesungsbesuchs eintrete.
Der Rechtsmittelfiihrer ist ferner der Auffassung, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, daß das von seiner Tochter bei den Dienststellen der Kommission absolvierte Praktikum nicht dem Besuch des Unterrichts einer Lehranstalt gleichgestellt werden könne. Das Praktikum sei mit Zustimmung der zuständigen Stellen der Universität Pa-ris-I absolviert worden; die entsprechende Genehmigung befinde sich bei den Akten der Dienststellen der Kommission. Außerdem ermuntere die Kommission zu Praktika bei Unternehmen oder bei nationalen oder internationalen Verwaltungen, und zwar dadurch, daß sie selbst Praktikanten einstelle, sowie im Rahmen des Programmes Erasmus. Folglich sei das von seiner Tochter bei der Kommission absolvierte Praktikum dem Besuch des Unterrichts einer Lehranstalt gleichzustellen.
Die Kommission macht geltend, daß dieses Argument ausschließlich tatsächlicher Natur sei und die Begründung des Urteils des Gerichts nicht in Frage stelle, wonach ein Praktikum nur dann einen Anspruch auf Erziehungszulage eröffne, wenn es wesentlicher Bestandteil eines Lehrplans sei. Es komme daher nicht darauf an, daß die Universität Paris-I Nadia Costacurta tatsächlich ihre Zustimmung zu einem Praktikum bei der Kommission erteilt habe, da gemäß Randnummer 27 des Urteils des Gerichts eine solche Zustimmung nicht genüge, um die Gewährung der Erziehungszulage zu rechtfertigen.
Der Rechtsmittelfiihrer hält das Urteil auch deshalb für fehlerhaft, weil das Gericht der Argumentation der Kommission gefolgt sei, wonach das von seiner Tochter absolvierte Praktikum eine „Berufsausbildung“ im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts darstelle. Zudem habe das Gericht seine Entscheidung hierzu nicht begründet. Seit 1981 werde eine Berufsausbildung im Fall von über 18jährigen Kindern nur dann als solche angesehen, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungs- oder Lehrvertrags erfolge. Ein Praktikum bei der Kommission könne nicht als Ausbildungs- oder Lehrverhältnis angesehen werden.
Außerdem habe die Kommission eine Bescheinigung verlangt, daß Krankheitskosten von Nadia Costacurta während ihres Praktikums von der Krankheitsfürsorge der Gemeinschaft nach der Regelung für Familienmitglieder übernommen würden. Eine solche Übernahme hätte sich im Falle einer Berufsausbildung erübrigt, da sie im Ausbildungsvertrag mitenthalten sei.
Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht seine Entscheidung zu diesem Punkt ausführlich begründet, indem es darauf hingewiesen habe, daß die Kriterien des Artikels 2 des Anhangs VII einerseits und des Artikels 3 andererseits verschieden seien. Daraus ergebe sich, daß das Praktikum nicht als schulische Ausbildung im Sinne von Artikel 3 des Anhangs VII anzusehen sei. Das Argument des Rechtsmittelführers diene nämlich nur zur Durchsetzung der Vorstellung, daß Nadia Costacurta während des Praktikums weiter einer „schulischen“ und nicht einer „beruflichen“ Ausbildung nachgegangen sei, was ihm somit einen Anspruch auf Erziehungszulage verschaffen würde.
Die Behauptung des Rechtsmittelführers, im Rahmen eines Ausbildungs- oder Lehrvertrags werde nur eine Berufsausbildung erteilt, treffe nicht zu. Aus dem Beschluß 59/81 des Kollegiums der Verwaltungschefs ergebe sich, daß ein Praktikum bei einem Gemeinschaftsorgan unter den Begriff der „Berufsausbildung“ in Artikel 2 des Anhangs VII falle und somit einen Anspruch auf Kinderzulage eröffnen könne.
Was die Bescheinigung über die Kostenübernahme durch die Krankheitsfürsorge der Gemeinschaften betreffe, so schrieben die Bestimmungen über Praktika zwingend eine Versicherung für den Krankheitsfall vor. Wenn ein Praktikant keine Beiträge zu einer von der Kommission zu diesem Zweck abgeschlossene Versicherung leisten wolle, müsse er eine Bescheinigung darüber vorlegen, daß er einem anderen Krankenversicherungssystem angeschlossen sei.
Gordon Slynn
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
21. November 1991 ( *1 )
In der Rechtssache C-145/90 P
Mario Costacurta, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, Luxemburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei dieses Rechtsanwalts, 16, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-34/89 und T-67/89, Mario Costacurta/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, mit dem Antrag auf vollständige Zurückweisung des Rechtsmittels,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, R. Joliét, F. A. Schockweiler, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias und M. Diez de Velasco,
Generalanwalt: W. Van Gerven
Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 29. Mai 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26 Tuni 1991,
folgendes
Urteil
1
Mario Costacurta, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Mai 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. März 1990 eingelegt, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 30. Oktober 1987, 16. November 1987 und 26. April 1988, soweit ihm diese Entscheidungen den Anspruch auf eine Erziehungszulage für seine Tochter Nadia für den Zeitraum 1. April 1987 bis 31. August 1987 verweigerten, sowie auf Zahlung dieser Zulage für den fraglichen Zeitraum, abgewiesen worden ist.
2
Der Rechtsmittelführer trägt zur Begründung seines Rechtsmittels, mit dem er die Aufhebung des Urteils des Gerichts begehrt, drei Rechtsmittelgründe vor. Mit den beiden ersten wird ein Verstoß gegen Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und mit dem dritten ein Verstoß gegen die Artikel 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts geltend gemacht. Das Gericht habe gegen diese Bestimmungen verstoßen, indem es die Auffassung vertreten habe, daß die Tochter des Rechtsmittelführers die Voraussetzung des regelmäßigen und vollzeitigen Besuchs einer Lehranstalt nicht erfüllt habe.
3
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4
Vorab ist daran zu erinnern, daß Nadia Costacurta dem angefochtenen Urteil zufolge im Studienjahr 1986/1987, das am 16. Mai 1987 endete, für Vorlesungen des Internationalen Privatrechts an der Universität Paris-I mit dem Ziel eingeschrieben war, ein Diplome d'études approfondies zu erwerben, daß sie jedoch während des Zeitraums 1. April bis 31. August 1987 ein entgeltliches Praktikum in Brüssel bei den Dienststellen der Kommission absolvierte.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
5
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer die Auslegung, die das Gericht der in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts enthaltenen Voraussetzung des „regelmäßigen“ Besuchs einer Lehranstalt gegeben habe. Das Gericht habe auf den Beschluß 166/87 des Kollegiums der Verwaltungschefs vom 15. Januar 1987 verwiesen, wonach „die in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII aufgestellte Voraussetzung des ‚regelmäßigen‘ Besuchs einer Lehranstalt erfüllt ist, wenn eine Lehranstalt von einem Schüler oder Studenten für die Mindestdauer von drei Monaten besucht wird“. Das Gericht habe insoweit anerkannt, daß die Tochter des Rechtsmittelführers während vier Monaten ohne Unterbrechung eine Lehranstalt besucht habe. Folglich habe das Gericht zu Unrecht entschieden, daß der Besuch der Lehranstalt durch seine Tochter nicht regelmäßig im Sinne des genannten Artikels 3 gewesen sei.
6
Dieser Rechtsmittelgrund geht fehl, denn er beruht auf einer falschen Auslegung der Voraussetzung des „regelmäßigen Besuchs einer Lehranstalt“ und des erwähnten Beschlusses 166/87. Dieser Beschluß betrifft nur die Entstehung des Anspruchs auf Erziehungszulage und bewirkt nicht, daß ein solcher Anspruch für das ganze Studienjahr anzuerkennen wäre, sobald ein unterhaltsberechtigtes Kind eine Lehranstalt nur während drei Monaten besucht. Danach ist die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Anspruchs erfüllt sind, entsprechend dem Charakter der Zulage als einer monatlichen Leistung von Monat zu Monat zu beurteilen. Daher endet der Anspruch auf diese monatliche Zulage, sobald der Student aufhört, die Lehranstalt regelmäßig zu besuchen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
7
Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, daß das Gericht das von seiner Tochter bei der Kommission zwischen dem 16. März und dem 31. Juli 1987 absolvierte Praktikum nicht einem „regelmäßigen und vollzeitigen Besuch einer Lehranstalt“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts gleichgestellt habe. Dieses Praktikum sei — wie der Rechtsmittelführer schon vor dem Gericht vorgetragen hat — mit Zustimmung der Universität absolviert worden, und es handele sich um eine Praxis, zu der die Kommission selbst ermuntere.
8
Auch dieser Rechtsmittelgrund greift nicht durch. Wie vom Gericht entschieden, genügt die bloße Zustimmung oder etwaige Unterstützung der Lehranstalt nicht, um ein außerhalb der Lehranstalt absolviertes Praktikum dem regelmäßigen und vollzeitigen Besuch der Lehranstalt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII gleichzustellen. Eine solche Gleichstellung ist nämlich nach dem Zweck des Artikels 3 nur dann gerechtfertigt, wenn das Praktikum als wesentlicher Bestandteil des Lehrplans der Lehranstalt angesehen wird, die das Kind des Beamten gemäß Artikel 3 regelmäßig und vollzeitig zu besuchen gehalten ist. Daher hat das Gericht Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zutreffend ausgelegt, indem es die Gleichstellung des Praktikums mit dem Besuch einer Lehranstalt mit der Begründung abgelehnt hat, daß „weder der Akteninhalt noch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erteilten Auskünfte ... ergeben [haben], daß dieses Praktikum von der Universität tatsächlich als wesentlicher Bestandteil des Lehrplans im Hinblick auf die Erlangung des DEA anerkannt wurde“.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
9
Schließlich rügt der Rechtsmittelführer mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, daß das Gericht seine Entscheidung hinsichtlich der Artikel 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts nicht ordnungsgemäß begründet habe. Das Gericht habe sich in Randnummer 31 des Urteils damit begnügt, die Auffassung der Kommission wiederzugeben, daß das von der Tochter des Rechtsmittelführers absolvierte Praktikum eine Berufsausbildung im Sinne des die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder regelnden Artikels 2 des Anhangs VII des Statuts sei; eine Ausbildung kann jedoch nach Auffassung des Rechtsmittelführers nur dann als solche angesehen werden, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungs- oder Lehrvertrags erteilt werde.
10
Auch dieser Rechtsmittelgrund greift nicht durch. Das Gericht gelangte nämlich zu Recht zu der Auffassung, daß die für die Zahlung der Kinderzulage und der Erziehungszulage geltenden Kriterien unterschiedlich seien, daß der Anspruch auf eine Kinderzulage nicht automatisch den Anspruch auf eine Erziehungszulage nach sich ziehe und daß die Kommission die eine Zulage habe zahlen und die andere habe verweigern dürfen.
11
Selbst wenn das Gericht fälschlich anerkannt hätte, daß das Praktikum der Tochter des Rechtsmittelführers bei der Kommission eine Berufsausbildung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Anhangs VII darstellte, hätte sich diese Feststellung daher auf den Anspruch des Rechtsmittelführers auf die Erziehungszulage des Artikels 3 des Anhangs VII nicht ausgewirkt.
12
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß keiner der vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Rechtsmittelgründe durchgreift. Daher ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.
Kosten
13
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 jedoch auf Rechtsmittel der Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe keine Anwendung. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1)
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2)
Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Due
Slynn
Joliét
Schockweiler
Grévisse
Kapteyn
Mancini
Kakouris
Moitinho de Almeida
Rodríguez Iglesias
Diez de Velasco
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. November 1991.
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident
O. Due
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
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