Leitsätze
Tenor
Schlüsselwörter
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1. Landwirtschaft - Bestimmungen des Vertrages - Artikel 46 - Anwendbarkeit nach Ablauf der Übergangszeit - Erzeugnisse, die nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen - Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs - Ausgleichsabgabe - Rechtmässigkeit
(EWG-Vertrag, Artikel 46; Verordnungen Nrn. 2541/84 und 644/85 der Kommission)
2. Landwirtschaft - Ausgleichsabgabe für Erzeugnisse, die keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliegen - In Frankreich hergestellter Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs - Verarbeitung in einer Freizone - Für einen anderen Mitgliedstaat bestimmtes Fertigerzeugnis - Erhebung der Abgabe
(Verordnung Nr. 2541/84 der Kommission, Artikel 2, in der Fassung der Verordnung Nr. 644/85)
Leitsätze
1. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei, Slg. 1984, 1051), ist Artikel 46 EWG-Vertrag nach Ablauf der Übergangszeit auf Erzeugnisse anwendbar, die noch keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliegen. Da Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs unter keine gemeinsame Marktorganisation fällt, ist Artikel 46 auf ihn anwendbar, so daß die Kommission eine Ausgleichsabgabe für die Einfuhr dieses in Frankreich hergestellten Erzeugnisses in andere Mitgliedstaaten festsetzen durfte.
2. Die in der Verordnung Nr. 2541/84 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten vorgesehene Ausgleichsabgabe ist auf Äthylalkohol zu erheben, der in einer Freizone verarbeitet und zum Bestandteil eines für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Fertigerzeugnisses geworden ist und der keinem anderen Zollverfahren als dem der zollamtlichen Überwachung unterstellt worden ist.
Tenor
1) Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 der Kommission vom 4. September 1984 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten und der Verordnung (EWG) Nr. 644/85 der Kommission vom 12. März 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 begründen könnte.
2) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 vorgesehene Ausgleichsabgabe ist auf Äthylalkohol zu erheben, der in einer Freizone verarbeitet und zum Bestandteil eines für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Fertigerzeugnisses geworden ist und der keinem anderen Zollverfahren als dem der zollamtlichen Überwachung unterstellt worden ist.
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