SITZUNGSBERICHT
in der Rechtssache C-301/90 ( *1 )
I — Sachverhalt
1.
Artikel 64 Absatz 1 des Beamtenstatuts lautet:
„Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt.“
Artikel 65 Absatz 2 des Statuts lautet:
„Im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten beschließt der Rat innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung.“
2.
Im Anhang des Beschlusses 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 386, S. 6) ist unter II 1.1 folgendes bestimmt:
„Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften ermittelt im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten die gemeinsamen Indizes, an denen sich die Entwicklung des Preisanstiegs für die europäischen Beamten an den verschiedenen Dienstorten messen läßt und die somit die Aktualisierung der länderbezogenen Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 64 des Statuts ermöglichen.
Alle fünf Jahre prüft das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten, ob die Relationen zwischen den Berichtigungskoeffizienten genau die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezügen wiedergeben, die an das in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten beschäftigte Personal gezahlt werden.
Eine solche Überprüfung wird für die anderen Dienstorte vorgenommen, wenn objektive Faktoren die Gefahr erheblicher Verzerrungen im Vergleich zu den in der Hauptstadt des betreffenden Landes festgestellten Daten erkennen lassen.“
3.
Durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3295/88 des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Berichtigung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Portugal anwendbar sind (ABl. L 293, S. 5), wurden besondere Berichtigungskoeffizienten für Berlin und Culham eingeführt. Mehrere in München beschäftigte Beamte der Kommission hatten Verwaltungsbeschwerden eingelegt, die auf Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnungen gerichtet waren, soweit darin keine Anpassung für die Stadt München vorgenommen worden war, für die es keinen Koeffizienten gibt. Diese Beschwerden waren von der Kommission mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß München mit 16 dort beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten nicht die Anzahl von 50 Beamten erreiche, die als groß genug anzusehen wäre, um die Festsetzung eines besonderen Koeffizienten außerhalb der Hauptstadt zu rechtfertigen. In der Folgezeit erhoben mehrere dieser Beamten Klage beim Gericht erster Instanz (siehe Urteil vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache T-134/89, Henrich/Kommission, Slg. 1990, II-565, und Rechtssache T-22/90, Brambilla/Kommission, noch anhängig), mit der sie beanstandeten, daß für München kein besonderer Berichtigungskoeffizient festgesetzt worden sei.
4.
Im Juni 1989 hatte die Kommission einen Vorschlag einer Verordnung des Rates zur Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 1989 anwendbar sind, vorgelegt, der (rückwirkend zum 1. Januar 1988) einen besonderen Koeffizienten für München enthielt. Der Rat erließ zwar die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2187/89 des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 1988 sowie zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Januar 1989 (ABl. L 209, S. 1), beschloß jedoch, jede Entscheidung über die Frage des besonderen Berichtigungskoeffizienten für München auszusetzen. Der Rat setzte auch in seiner Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3728/89 vom 11. Dezember 1989 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienstund Versorgungsbezüge anwendbar sind (ABl. L 364, S. 1), keinen solchen besonderen Berichtigungskoeffizienten fest.
5.
Die Kommission erinnerte mit Schreiben vom 21. Dezember 1989 den Rat an die wesentlichen Gründe, die in ihren Augen die Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für München rechtfertigten. In diesem Schreiben verwies die Kommission zum einen auf die erhebliche Abweichung der Lebenshaltungskosten an diesem Dienstort von denjenigen in der Hauptstadt aufgrund der Ergebnisse der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Statistischen Bundesamts durchgeführten Preiserhebungen (8 % Abweichung) und zum anderen auf das Vorhandensein einer hinreichend großen Zahl von dort ihre Tätigkeit ausübenden Beamten und Bediensteten (16 Personen), zu denen berechtigterweise 100 Lehrkräfte der Europäischen Schule München hinzugezählt werden könnten. (Für die Lehrkräfte der Europäischen Schulen gilt nämlich nach ihrer Besoldungsregelung derselbe örtliche Berichtigungskoeffizient wie für die Beamten der Gemeinschaften.)
6.
Am 22. Juni 1990 legte die Kommission dem Rat einen neuen Vorschlag vor, der eine Berichtigung der für die Dienstbezüge geltenden Tabellen um 0,6 %, eine Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und die Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für München vorsah. Auf diesen Vorschlag hin erließ der Rat die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2258/90 des Rates vom 27. Juli 1990 zur Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbar sind (ABl. L 204, S. 1).
7.
Nach dieser Verordnung wurden die für die Dienstbezüge der Beamten geltenden Tabellen mit Wirkung vom 1. Juli 1989 berichtigt und die Berichtigungskoeffizienten für bestimmte Länder angeglichen. Entgegen dem Vorschlag der Kommission wurde kein Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der in München beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt.
II — Schriftliches Verfahren
8.
Die Klage der Kommission ist am 3. Oktober 1990 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
9.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
III — Anträge der Parteien
10.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Klägerin beantragt,
—
die Verordnung Nr. 2258/90 des Rates vom 27. Juli 1990 für nichtig zu erklären, soweit mit ihr kein besonderer Berichtigungskoeffizient für München festgesetzt wird;
—
soweit erforderlich, festzustellen, daß die betreffenden Verordnungsbestimmungen so lange weiter ihre Wirkung entfalten, bis die im Anschluß an das Urteil zu erlassende neue Verordnung ergangen ist.
11. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften als Beklagter beantragt,
—
festzustellen, daß die Nichtigkeitsklage der Kommission gegen die Entscheidung des Rates, keinen besonderen Berichtigungskoeffizienten festzusetzen, der auf die Dienstbezüge der in München beschäftigten Beamten der Gemeinschaft anwendbar wäre, nicht begründet ist.
IV — Vorbringen der Parteien
Zur Zulässigkeit
12.
Der Rat stellt die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage in das Ermessen des Gerichtshofes. Dem Gerichtshof sei nämlich nur die Entscheidung zur Prüfung vorzulegen, mit der der Vorschlag der Kommission für die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für München abgelehnt worden sei. Im Juni 1990 seien dem Rat zwei Vorschläge vorgelegt worden, von denen der eine die Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und die Angleichung bestimmter Berichtigungskoeffizienten und der andere die Schaffung eines ursprünglich 1989 vorgeschlagenen besonderen Berichtigungskoeffizienten für München betroffen habe. Zunächst habe die dem Rat am 22. Juni 1990 vorgelegte Fassung aus einem einheitlichen Verordnungsvorschlag bestanden, der die drei Teile Berichtigung der Dienstbezüge, Angleichung bestimmter Koeffizienten und Schaffung eines besonderen Koeffizienten für München umfaßt habe. Da mit Zustimmung des Rates zum letztgenannten Teil nicht zu rechnen gewesen sei und im Rat Mehrheiten für die ersten beiden Teile vorhanden gewesen seien, habe sich die Kommission sodann bereit erklärt, ihren einheitlichen Vorschlag vom 22. Juni 1990 aufzuspalten, was wichtige Folgen für die Anwendbarkeit der Artikel 148 und 149 EWG-Vertrag gehabt habe. So habe der Rat den Vorschlag, der eine Berichtigung der Dienstbezüge und die Angleichung bestimmter Koeffizienten umfaßt habe, angenommen und den Vorschlag für die Schaffung eines besonderen Koeffizienten für München abgelehnt. Nur diese ablehnende Entscheidung, nicht aber die Verordnung Nr. 2258/90 des Rates sei dem Gerichtshof zur Überprüfung vorzulegen.
13.
Die Kommission führt aus, daß bei der Prüfung ihres Vorschlags vom 22. Juni 1990 durch den Ausschuß der Ständigen Vertreter keine Einmütigkeit über die Änderung des Vorschlags im Sinne der Streichung des Teils bestanden habe, der die Schaffung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für München betroffen habe. Unter diesen Umständen habe sie die Aufspaltung zwischen dem dritten Teil ihres Vorschlags und den ersten beiden Teilen hingenommen. Dabei sei man davon ausgegangen, daß ihr ursprünglicher Vorschlag insgesamt gleichzeitig geprüft werden müsse; dies sei in der 1423. Tagung des Rates (Haushalt) vom 27. Juli 1990 geschehen.
Die Ausführungen des Rates zur Bezeichnung der angefochtenen Maßnahme ließen außer acht, daß der Rechtsstreit im Kern gleichwohl um die Weigerung des Rates gehe, einen besonderen Koeffizienten für München festzusetzen. Die Kommission müsse die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2258/90 in Zweifel ziehen, soweit mit ihr entgegen ihrem Vorschlag vom 22. Juni 1990 kein solcher besonderer Berichtigungskoeffizient für München festgesetzt worden sei. Die unvorhergesehenen Ereignisse, zu denen es bei der Prüfung des Vorschlags vom 22. Juni 1990 im Rat gekommen sei, seien nicht zu berücksichtigen.
Zur Begründetheit
14.
Vorab führt die Kommission aus, daß der Umstand, daß Berlin mit Wirkung vom Oktober 1990 Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland geworden sei, den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht verändere; bei diesem gehe es um die Einzelheiten der Festsetzung unterschiedlicher Berichtigungskoeffizienten für bestimmte Dienstorte, falls sich die Lebenshaltungskosten dort stärker änderten als in der Hauptstadt des betreffenden Staates.
15.
Die Kommission erhebt zur Begründung ihrer Klage folgende vier Rügen : Verletzung des Artikels 64 des Statuts, der Begründungspflicht, von Vorschriften, die der Rat für sich selbst aufgestellt habe, und des allgemeinen Diskriminierungsverbots.
16.
Im Rahmen der ersten Rüge führt die Kommission mehrere Urteile des Gerichtshofes an (Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 158/79, Roumengous Car-pentier/Kommission, Slg. 1982, 4379, in der Rechtssache 543/79, Birke/Kommission, Slg. 1982, 4425, in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79 und 660/79, Amesz u. a./Kommission, Slg. 1982, 4465, in der Rechtssache 737/79, Battaglia/Kommission, Slg. 1982, 4497, vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 3401, und vom 4. Februar 1982 in der Rechtssache 817/79, Buyl/Kommission, Slg. 1982, 245); aus diesen Urteilen sei darauf zu schließen, daß zwei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sein müßten, damit ein besonderer Koeffizient an einem anderen Dienstort der Gemeinschaft als der Hauptstadt eingeführt werde. So sei es a) erforderlich, daß Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaft in hinreichend großer Anzahl dort ihren Dienst ausübten, und b), daß objektive Faktoren die Gefahr erheblicher Verzerrungen im Vergleich zu den in der Hauptstadt des betreffenden Landes festgestellten Daten für die Lebenshaltungskosten erkennen ließen.
17.
Nach Ansicht der Kommission dürfte die Anwendung der zweiten Voraussetzung keine Schwierigkeiten machen, da eine Abweichung um 8 Punkte festgestellt worden sei. Außerdem hätten vergleichbare Situationen vor kurzem die Einführung besonderer Berichtigungskoeffizienten für Culham gerechtfertigt, wo die am JET-Projekt arbeitenden Beamten und Bediensteten sowie die Lehrkräfte der Europäischen Schule beschäftigt seien und wo eine Abweichung der Lebenshaltungskosten um 3,9 Punkte gegenüber der Hauptstadt festgestellt worden sei. Das gleiche gelte für Berlin, wo sich der Sitz des Cedefop und eines Büros der Kommission befänden und wo eine Abweichung um 9,7 Punkte festzustellen gewesen sei. Ferner gehe aus den genannten Urteilen hervor, daß für Ispra eine Abweichung um mehr als 2,76 % als hinreichend erachtet worden sei, um die Einführung eines besonderen Koeffizienten für die Provinz Varese zu rechtfertigen.
18.
Zu der zuerst genannten Voraussetzung macht die Kommission geltend, daß der Begriff einer „hinreichend großen Zahl von Beamten und Bediensteten“ mengenmäßig unbestimmt sei und Raum für eine Ermessensausübung lasse.
Es sei die Frage zu stellen, ob der Rat nicht dadurch sein Ermessen überschritten habe, daß er von ihrem Vorschlag vom 22. Juni 1990 ohne Begründung abgewichen sei. Denn wegen des Ziels, einen Ausgleich zwischen dem individuellen Anspruch des Beamten auf Dienstbezüge, deren Kaufkraft unabhängig vom Dienstort gleich sei, auf der einen Seite, und den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (Verfügbarkeit von statistischen Angaben, Kosten für Erhebungen) auf der anderen Seite herzustellen, sei der genannte Ermessensspielraum gering.
So habe der Gerichtshof für den Dienstort Ispra ausgeführt, daß die Zahl von mehreren hundert Beamten und Bediensteten im Zusammenhang mit einer Abweichung um 2,76 % groß genug sei. Desgleichen sei für den Dienstort Culham, wo 185 Beamte und sonstige Bedienstete beschäftigt seien, wegen einer Abweichung um 3,9 % ein Berichtigungskoeffizient geschaffen worden. Eine Abweichung um 9,7 % sei vom Rat als ausreichend erachtet worden, um einen besonderen Berichtigungskoeffizienten für 66 in Berlin beschäftigte Beamte einzuführen. Was die Hauptstädte angehe, so sei die Anzahl der dort beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten nicht maßgebend gewesen (Kopenhagen [37], Madrid [29], Lissabon [17], Athen [15]), wobei diese Berichtigungskoeffizienten auf der Grundlage der Verbrauchsstruktur einer Untersuchungsgesamtheit mit Einkünften eingeführt worden seien, die denjenigen der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vergleichbar gewesen seien. Bei den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Drittländer, in denen die Anzahl der beschäftigten Beamten sehr gering sei, sei stets das Verbrauchsschema einer Untersuchungsgesamtheit zu berücksichtigen gewesen, deren Einkünfte denjenigen der Beamten vergleichbar gewesen seien.
Die Berücksichtigung der Lehrkräfte der Europäischen Schule München und der Beamten des Europäischen Patentamts habe nur einen zusätzlichen Beurteilungsgesichtspunkt dargestellt, der die Brauchbarkeit der verwendeten statistischen Stichprobe nicht in Frage stellen könne. Anderenfalls seien die Untersuchungen in bezug auf die Dienstorte, an denen eine geringe Anzahl von Personen beschäftigt sei, in Frage zu stellen. Jedenfalls müßten die Kriterien für die erhebliche Abweichung der Lebenshaltungskosten und die Anzahl der Beamten im Zusammenhang mit dem Kriterium der hinreichend großen Anzahl gesehen werden. In diesem Sinne rechtfertige eine erhebliche Abweichung der Kaufkraft einen besonderen Berichtigungskoeffizienten für eine unter 50 liegende Anzahl von Beamten und Bediensteten, sobald dieser Koeffizient zur Anwendung auf eine Anzahl von wenigstens 50 Personen (wie die Lehrkräfte einer Europäischen Schule, für die dieser Koeffizient aufgrund ihrer eigenen Besoldungsregelung gelte) bestimmt sei und sobald die Zahlen für die Bemessung der Abweichung der Kaufkraft verfügbar seien. Auf der anderen Seite könne eine größere Untersuchungsgesamtheit von Beamten oder Bediensteten selbst bei einer geringeren Abweichung der Kaufkraft die Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten rechtfertigen (wie dies für Ispra und Culham der Fall gewesen sei).
19.
Der Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für München sei abgefaßt worden unter Berücksichtigung der 16 in München tätigen Beamten der Gemeinschaft sowie der bereits verfügbaren statistischen Zahlen (Abweichung der Lebenshaltungskosten in dieser Stadt von Bonn um 8 %) und schließlich von etwa 100 Lehrkräften der Europäischen Schule einerseits, auf die der Berichtigungskoeffizient erstreckt worden sei, und der Anwesenheit von Beamten des Europäischen Patentamts andererseits, die unter dem Gesichtspunkt des Verbrauchs mit den europäischen Beamten vergleichbar seien und bereits einen auf die Lebenshaltungskosten in München bezogenen Ausgleich erhielten.
Die Kommission räumt ein, daß sie ursprünglich eine falsche Bewertung für München vorgenommen habe, da sie die Ansicht vertreten habe, daß die Richtzahl von 50 auf Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften beschränkt sein müsse. In der in München gegebenen Gesamtsituation müsse der übergeordnete Grundsatz der gleichen Kaufkraft für alle Beamten unabhängig von ihrem Dienstort Vorrang haben, da die Schwierigkeiten administrativer und statistischer Art nicht mehr bestünden. Angesichts einer schwerwiegenden Verzerrung (8 °/o) der Kaufkraft für die in München beschäftigten Beamten gegenüber derjenigen für die in der Hauptstadt beschäftigten Beamten und Bediensteten hätte zur Befolgung von Artikel 64 des Statuts ein besonderer Koeffizient für München eingeführt werden müssen. Die Entscheidung des Rates sei daher fehlerhaft, da sie den Erfordernissen des Artikels 64 nicht den Vorrang gegenüber den administrativen und statistischen Erfordernissen gegeben habe, die nur noch geringfügig gewesen seien. Die Kommission habe Artikel 64 des Statuts richtig ausgelegt, indem sie dem Rat die Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten vorgeschlagen habe, und der Rat habe Artikel 64 des Statuts dadurch verletzt, daß er die Annahme dieses Vorschlags abgelehnt habe.
20.
Zur Begründung der zweiten Rüge (Verstoß gegen die Begründungspflicht) macht die Kommission geltend, daß die Beratungen im Rat nichts ergeben hätten, was die Entscheidung, der Begründung der Kommission nicht zu folgen, gerechtfertigt hätte, und daß der Rat entschieden habe, ohne anzugeben, aus welchen Gründen er die von der Kommission vorgelegte Begründung zurückgewiesen habe. Der Rat hätte die Entscheidung begründen müssen, mit der er den Vorschlag der Kommission abgelehnt habe.
21.
Im Rahmen ihrer dritten Rüge, die einen Verstoß gegen vom Rat für sich selbst aufgestellte Vorschriften betrifft, vertritt die Kommission die Ansicht, daß der Rat eine Praxis für die Bestimmung der objektiven Faktoren eingeführt habe, die die Gefahr erheblicher Verzerrungen im Vergleich zu den in der Hauptstadt des betreffenden Landes festgestellten Daten erkennen ließen, und daß er von dieser Praxis nur in begründeten Fällen abweichen dürfe. Dies sei hier nicht der Fall.
22.
Zur vierten Rüge, mit der ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot geltend gemacht wird, vertritt die Kommission die Ansicht, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81, Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329, und vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87, a. a. O.) Artikel 64 des Statuts die Gleichbehandlung zugrunde liege, damit für alle Beamten unabhängig von ihrem Dienstort die Erhaltung einer gleichwertigen Kaufkraft gewährleistet sei. Somit verstoße die angefochtene Verordnung dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, daß es mit ihr abgelehnt worden sei, einen besonderen Berichtigungskoeffizienten für München einzuführen, obwohl aus den vom Statistischen Amt der Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden angestellten Untersuchungen hervorgehe, daß eine erhebliche Abweichung der Lebensbedingungen zwischen diesem Dienstort und der Hauptstadt festzustellen sei. Der Grundsatz der Gleichbehandlung hätte den Rat dazu veranlassen müssen, als Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Berichtigungskoeffizienten den 1. Januar 1988 festzusetzen, da die statistischen Untersuchungen Ende 1987 angestellt worden seien.
23.
Die Kommission beantragt abschließend für den Fall, daß der vorliegenden Klage stattgegeben wird, festzustellen, daß zur Vermeidung einer Unterbrechung in der Besoldungsregelung die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung so lange aufrechterhalten bleiben, bis der Rat die Maßnahmen erlassen hat, die er zur Durchführung des Urteils ergreifen muß.
24.
Nach Ansicht des Rates stellt sich in der vorliegenden Rechtssache das Problem, aufgrund welcher Voraussetzungen die Berichtigungskoeffizienten festzusetzen sind, die von denjenigen für die Hauptstädte der Mitgliedstaaten abweichen.
25.
Zur Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 64 des Statuts führt der Rat wie die Kommission aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe die Urteile vom 15. Dezember 1982 in den Rechtssachen 158/79, 543/79, 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79 und 660/79 sowie 737/79, a. a. O.) sei Voraussetzung für die Festsetzung eines Koeffizienten für einen anderen Dienstort der Gemeinschaft als die Hauptstadt eines Mitgliedstaats,
—
daß Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaft in hinreichend großer Anzahl dort ihren Dienst ausübten und
—
daß objektive Faktoren die Gefahr erheblicher Verzerrungen im Vergleich zu den in der Hauptstadt des betreffenden Landes festgestellten Daten für die Lebenshaltungskosten erkennen ließen.
26.
Diese Kriterien seien bei der Festsetzung der besonderen Berichtigungskoeffizienten für die Dienstorte Culham, Berlin und Varese in vollem Umfang beachtet worden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt seien, habe der Rat in Ausübung des Ermessens, über das er in bezug auf die Voraussetzung der „hinreichend großen Anzahl“ von Beamten verfüge, den von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz akzeptiert und sei der Ansicht gewesen, daß eine hinreichende Anzahl vorhanden sei, wenn mindestens 50 Beamte oder sonstige Bedienstete am betreffenden Ort beschäftigt seien. Diese Verwaltungspraxis des Rates habe sich, wenn sie bestanden habe, in Wirklichkeit auf den von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz gestützt, nämlich auf eine Mindestgröße der zu berücksichtigenden Untersuchungsgesamtheit von Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften, damit die einschlägigen statistisch notwendigen Bewertungen durch das Statistische Amt der Gemeinschaften und die etwaige Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten ermöglicht würden.
Im Fall des Dienstorts München habe es die Kommission unternommen, ohne ausreichende und überzeugende Gründe von dem bislang angewandten Ansatz abzuweichen. Diese Einstellung der Kommission sei neu. Zunächst habe sie nämlich Anträge und Beschwerden von in München beschäftigten Beamten mit der Begründung abgelehnt oder zurückgewiesen, daß eine zuverlässige statistische Untersuchung nur dann durchgeführt werden könne, wenn eine genügende Anzahl von Beamten am Ort beschäftigt sei, und daß in diesem Zusammenhang die Zahl 50 die Mindestgrenze bilde. Nachdem einige dieser Beamten das Gericht erster Instanz angerufen hätten, habe die Kommission ihren Standpunkt geändert und dem Rat im Juni 1988 einen Vorschlag zur Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für München vorgelegt. Die von der Kommission zur Begründung ihres Vorschlags zur Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für München vorgebrachten Beurteilungsgesichtspunkte reichten nicht aus, um darzutun, daß der Rat von Rechts wegen keine Alternative zur Annahme des Vorschlags der Kommission gehabt habe.
27.
Der Rat bezweifelt, daß die Beamten des Europäischen Patentamts berücksichtigt werden könnten, und zwar insbesondere deshalb, weil die ihm von der Kommission vorgelegte Begründung diese Gruppe nicht mehr erwähne. Jedenfalls könnten diese Beamten und die Lehrkräfte der Europäischen Schule München nicht in die Kriterien für die Festsetzung der Mindestzahl einbezogen werden, weil sie keine Beamten der Gemeinschaften seien. Die Artikel 64 und 65 des Statuts sowie der genannte Beschluß 81/1061 stellten nämlich nur auf die Situation von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ab. Eine Anzahl von 16 Beamten der Gemeinschaften wäre jedoch nicht als ausreichend erachtet worden, um eine zuverlässige statistische Untersuchung zu ermöglichen, wenn die Kommission nicht vorgeschlagen hätte, die Untersuchungsgesamtheit — entgegen der Praxis und dem Wortlaut der Bestimmungen — auf Personen zu erstrecken, die nicht zur Gruppe der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft gehörten. Unter diesen Voraussetzungen sei der Rat nicht in der Lage gewesen, der von der Kommission insoweit vorgebrachten Rechtfertigung zuzustimmen.
28.
Was die Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht angehe, so sei der Rat „versucht, das Argument umzukehren“. Es sei nämlich zuerst Sache der Kommission, darzulegen, aus welchen Gründen sie vorgeschlagen habe, von der anerkannten Praxis abzuweichen. Der Rat habe nicht begründen müssen, weshalb er mit der Kommission nicht übereinstimme.
29.
In bezug auf die Rüge, die sich auf das allgemeine Diskriminierungsverbot bezieht, teilt der Rat die Ansicht der Kommission, daß Artikel 64 des Statuts auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten der Gemeinschaft beruhe, damit für sie unabhängig von ihrem Dienstort die Erhaltung einer gleichwertigen Kaufkraft gewährleistet sei. Die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten sei nicht zwingend, wenn eine der beiden Voraussetzungen (Vorliegen einer erheblichen Verzerrung und hinreichend große Anzahl von Beamten) nicht erfüllt sei. Im vorliegenden Fall sei für den Dienstort München die Voraussetzung der hinreichend großen Zahl von Beamten nicht erfüllt; der Rat habe deshalb nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen.
30.
Schließlich sei der Klageantrag der Kommission auf Beibehaltung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes ergriffen habe, angesichts der Ausführungen des Rates zur Zulässigkeit nicht stattzugeben. Wenn nämlich eine Nichtigerklärung erfolgte, so bezöge sie sich nur auf die Entscheidung des Rates, sich nicht mit der Festsetzung eines Koeffizienten für München einverstanden zu erklären. Die Nichtigerklärung würde daher die Verordnung Nr. 2258/90 selbst nicht berühren.
G. F. Mancini
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
23. Januar 1992 ( *1 )
In der Rechtssache C-301/90
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Joseph Griesmar und durch Sean van Raepenbusch, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Yves Crétien als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Xavier Herlin, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2258/90 des Rates vom 27. Juli 1990 zur Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbar sind (ABl. L 204, S. 1), soweit mit ihr kein besonderer Berichtigungskoeffizient für München festgesetzt wird,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, F. Grévisse, P. J. G. Kapteyn, der Richter G. F. Mancini, C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 1. Oktober 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. November 1991,
folgendes
Urteil
1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Oktober 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2258/90 des Rates vom 27. Juli 1990 zur Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbar sind (ABl. L 204, S. 1), soweit mit ihr kein besonderer Berichtigungskoeffizient für München festgesetzt wird.
2
Artikel 63 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) lautet: „Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken. Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.“
3
Damit alle Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung über eine gleichwertige Kaufkraft in bezug auf ihre Dienstbezüge verfügen, sieht Artikel 64 Absatz 1 des Statuts vor, daß auf „die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, ... ein Berichtigungskoeffizient angewandt [wird], der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt“. Nach Artikel 64 Absatz 2 werden diese Koeffizienten vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgesetzt.
4
Artikel 65 des Statuts betrifft das Besoldungsniveau und legt in Absatz 1 das Verfahren und die Einzelheiten der Durchführung der jährlichen Überprüfung dieses Niveaus jeweils am 1. Juli sowie gegebenenfalls von dessen Angleichung fest. Artikel 65 Absatz 2 des Statuts lautet: „Im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten beschließt der Rat innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung.“
5
Nach Abschnitt II 1.1 des Anhangs des Beschlusses 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 386, S. 6) wird die Aktualisierung der länderbezogenen Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 64 des Statuts dadurch ermöglicht, daß das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten gemeinsame Indizes ermittelt, an denen sich die Entwicklung des Preisanstiegs für die europäischen Beamten an den verschiedenen Dienstorten messen läßt. Alle fünf Jahre prüft das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten, ob die Relationen zwischen den Berichtigungskoeffizienten genau die Kaufkraftäquivalenzen zwischen den Dienstbezügen wiedergeben, die an das in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten beschäftigte Personal gezahlt werden. Eine solche Überprüfung wird für die anderen Dienstorte vorgenommen, wenn objektive Faktoren die Gefahr erheblicher Verzerrungen im Vergleich zu den in der Hauptstadt des betreffenden Landes festgestellten Daten erkennen lassen.
6
Im Zuge der fünfjährlichen Überprüfung führten die nach dem Beschluß 81/1061 vorgenommenen Preiserhebungen Ende 1987 zu dem Ergebnis, daß die Lebenshaltungskosten in München um etwa 8 % über denen lagen, die in der Hauptstadt festgestellt worden waren.
7
1989 lehnte der Rat einen ersten Vorschlag der Kommission ab, der dahin ging, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1988 ein besonderer Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der in München beschäftigten Gemeinschaftsbeamten eingeführt werden sollte. Am 22. Juni 1990 legte die Kommission dem Rat einen neuen Vorschlag einer Verordnung zur Berichtigung der auf die Dienstbezüge anwendbaren Tabellen, zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und zur Einführung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für München mit Wirkung vom 1. Januar 1988 vor.
8
Auf der Grundlage dieses neuen Vorschlags erließ der Rat die Verordnung Nr. 2258/90, deren Nichtigerklärung beantragt wird; mit ihr machte er sich nur die Punkte zu eigen, die die Berichtigung der Dienstbezüge und die Angleichung der vorhandenen Berichtigungskoeffizienten betrafen, während er den Punkt, der sich auf die Einführung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für München bezog, ablehnte.
9
Die Kommission erhebt zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage folgende vier Rügen: Verletzung des Artikels 64 des Statuts, der Begründungspflicht, von Vorschriften, die der Rat für sich selbst aufgestellt habe, und des allgemeinen Diskriminierungsverbots.
10
Der Rat stellt die Entscheidung über die Zulässigkeit in das Ermessen des Gerichtshofes und beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
11
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit
12
Der Rat macht geltend, daß Gegenstand der Nichtigkeitsklage nicht die Verordnung Nr. 2258/90, sondern die Entscheidung sein müsse, mit der er den Vorschlag zur Einführung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für München abgelehnt habe. Da mit einer Einigung im Rat über die Einführung eines solchen Koeffizienten nicht zu rechnen gewesen sei, habe die Kommission nämlich ihren ursprünglichen Vorschlag vom 22. Juni 1990 in der Weise aufgespaltet, daß der Punkt, der den besonderen Berichtigungskoeffizienten für München betroffen habe, von den Punkten getrennt worden sei, die sich auf die Berichtigung der auf die Dienstbezüge anwendbaren Tabellen und auf die Angleichung der geltenden Berichtigungskoeffizienten bezogen hätten. Dem Rat hätten somit zwei Vorschläge vorgelegen, von denen er den einen angenommen und den anderen abgelehnt habe.
13
Die Kommission führt aus, daß Kern des Rechtsstreits zwischen ihr und dem Rat dessen Weigerung sei, in der Verordnung Nr. 2258/90 einen besonderen Berichtigungskoeffizienten für München festzusetzen. Daher sei unabhängig von den unvorhergesehenen Ereignissen, zu denen es bei der Prüfung ihres Vorschlags vom 22. Juni 1990 im Rat gekommen sei, die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung in Frage zu stellen.
14
Hierzu genügt die Feststellung, daß sich der Vorschlag der Kommission vom 22. Juni 1990 u. a. auf die Einführung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für München bezog und daß die vom Rat aufgrund dieses Vorschlags erlassene Verordnung Nr. 2258/90 keine dahin gehende Bestimmung enthält. Somit ist die Kommission berechtigt, gegen diese Verordnung Nichtigkeitsklage zu erheben, da sie der Ansicht ist, daß der Rat durch diese Unterlassung gegen eine Pflicht aus dem Vertrag verstoßen habe.
Zur Begründetheit
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Von den vier Rügen, die die Kommission erhebt, sind diejenigen, mit denen ein Verstoß gegen Artikel 64 des Statuts und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend gemacht werden, zusammen zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt der genannte Grundsatz nämlich den Artikeln 64 und 65 des Statuts zugrunde (siehe in diesem Sinn insbesondere die Urteile vom 19. November 1981 in der Rechtssache 194/80, Benassi/Kommission, Slg. 1981, 2815, Randnr. 5, und vom 28. Juni 1988 in der Rechtssache 7/87, Kommission/Rat, Slg. 1988, 3401, Randnrn. 3 und 25).
16
Im Rahmen dieser beiden Rügen verweist die Kommission zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere die Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 158/79, Roumengous Carpentier/Kommission, Slg. 1982, 4379, in der Rechtssache 543/79, Birke/Kommission, Slg. 1982, 4425, in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79 und 660/79, Amesz u. a./Kommission, Slg. 1982, 4465, und in der Rechtssache 737/79, Batta-glia/Kommission, Slg. 1982, 4497), wonach die Gemeinschaftsorgane für einen bestimmten Ort, an dem eine hinreichend große Anzahl von Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften Dienst tue, einen besonderen Berichtigungskoeffizienten festsetzen müßten, wenn sich die Lebenshaltungskosten an diesem Dienstort stärker änderten als in der Hauptstadt des betreffenden Staates.
17
Die Kommission stellt sodann, ohne daß der Rat dem widerspricht, fest, daß die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten ermittelten gemeinsamen Indizes hätten erkennen lassen, daß für München die Gefahr erheblicher Verzerrungen der Lebenshaltungskosten im Vergleich zu den damals in der Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland festgestellten Daten bestanden habe.
18
Weiter führt die Kommission aus, die Anzahl der betroffenen Personen sei hinreichend groß, um die Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für diese Stadt erforderlich zu machen. Zu den 16 in München beschäftigten Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften seien nämlich ungefähr 100 Lehrkräfte der Europäischen Schule München hinzuzuzählen, deren Dienstbezüge unter Anwendung des für die genannten Beamten oder sonstigen Bediensteten geltenden besonderen Berichtigungskoeffizienten berechnet würden. Außerdem sei das Personal des Europäischen Patentamts zu berücksichtigen, dessen Verbrauchsgewohnheiten denjenigen der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften vergleichbar seien.
19
Jedenfalls dürfe das Kriterium der Anzahl der Beamten oder Bediensteten der Gemeinschaften nur in Verbindung mit dem Kriterium des Unterschieds zwischen den in der Hauptstadt und am jeweiligen Dienstort festgestellten Lebenshaltungskosten gesehen werden. Ein besonders großer Unterschied zwinge zur Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten selbst in den Fällen, in denen die Anzahl der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaften unter der von den Gemeinschaftsorganen nach einer zehn Jahre alten Praxis als erforderlich erachteten Schwelle von 50 liege.
20
Der Rat vertritt die Ansicht, daß die Anzahl von 16 in München beschäftigten Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften nicht groß genug sei, um die Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten erforderlich zu machen. Außerdem dürften die Lehrkräfte der Europäischen Schule München oder das Personal des Europäischen Patentamts nicht berücksichtigt werden, da sie keine Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften seien. Es bestehe seit zehn Jahren eine Praxis der Organe der Gemeinschaften, wonach die Anwesenheit von 50 Beamten oder sonstigen Bediensteten an einem Dienstort als erforderlich erachtet werde, und zwar sowohl von der Kommission selbst, die dies zur Voraussetzung für den Vorschlag der Einführung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten gemacht habe, als auch vom Rat, wenn er sich veranlaßt gesehen habe, einen solchen Koeffizienten festzusetzen.
21
Zunächst ist festzustellen, daß die Bestimmungen des Statuts und des Beschlusses 81/1061 nur für die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften gelten. Somit ist im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über die Festsetzung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten die Berücksichtigung anderer, nicht durch das Statut erfaßter Personen auszuschließen.
22
Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der Zweck der Artikel 64 und 65 des Statuts, wie der Rat selbst einräumt, darin besteht, allen Beamten gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung unabhängig von ihrem Dienstort die Erhaltung einer gleichwertigen Kaufkraft zu gewährleisten.
23
Weiter ist darauf hinzuweisen, daß die Lebenshaltungskosten in München Ende 1987 um 8,3 % höher lagen als in der damaligen Hauptstadt Bonn. Ein solcher Prozentsatz stellt einen erheblichen Unterschied dar, der bei Fehlen eines besonderen Berichtigungskoeffizienten die Kaufkraft für die in München beschäftigten Beamten im Vergleich zu derjenigen für ihre in Bonn tätigen Kollegen verringert.
24
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 59/81, Kommission/Rat, Slg. 1982, 3329, Randnr. 32, und Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 158/79, Randnr. 28, in der Rechtssache 543/79, Randnr. 44, und in den verbundenen Rechtssachen 532/79, 534/79, 567/79, 600/79, 618/79 und 660/79, Randnr. 44, jeweils a. a. O.), daß die Befugnis des Rates nach Artikel 65 Absatz 2 des Statuts darin besteht, festzustellen, ob die Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen sind, und bejahendenfalls daraus die Konsequenzen zu ziehen.
25
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Rat über keinen Ermessensspielraum in bezug auf die Notwendigkeit der Einführung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten für einen Dienstort verfügt, wenn festgestellt wird, daß die Lebenshaltungskosten dort erheblich höher sind als in der Hauptstadt.
26
Insbesondere kann angesichts eines so bedeutenden Unterschieds, wie er im vorliegenden Fall festgestellt worden ist, die Verpflichtung zur Einführung eines besonderen Berichtigungskoeffizienten nicht von der Anzahl der betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften abhängen. Wie Generalanwalt Jacobs in Abschnitt 24 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, würde die Anwendung einer zahlenmäßig festgelegten Schwelle nämlich dazu führen, daß diejenigen Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, deren Gesamtzahl unter der auf diese Weise festgesetzten Schwelle liegt, gegenüber ihren in der Hauptstadt beschäftigten Kollegen diskriminiert würden.
27
Ferner kann diese Auslegung nicht durch die Praxis der Organe in Frage gestellt werden, auf die sich der Rat beruft. Ohne daß die Rechtsnatur einer solchen Praxis geprüft werden muß, genügt nämlich die Feststellung, daß — auch übereinstimmende — Verhaltensweisen von der Art der innerdienstlichen Richtlinien der Organe in keinem Fall Bestimmungen des Statuts rechtswirksam einschränken können (siehe in diesem Sinn insbesondere das Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981).
28
Nach alledem ist die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr kein besonderer Berichtigungskoeffizient für München mit Wirkung vom 1. Januar 1988 festgesetzt wird.
29
Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der Artikel 64 des Statuts zugrunde liegt, gebietet es, einen solchen besonderen Berichtigungskoeffizienten rückwirkend von dem Zeitpunkt an in Kraft treten zu lassen, zu dem das Statistische Amt der Europäisehen Gemeinschaften im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten eine erhebliche Abweichung der Lebenshaltungskosten in München im Vergleich zu den die Hauptstadt Bonn betreffenden Daten ermittelt hat.
Kosten
30
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien einen Kostenantrag gestellt. Unter diesen Umständen sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1)
Die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2258/90 des Rates vom 27. Juli 1990 zur Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbar sind (ABl. L 204, S. 1), wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr kein besonderer Berichtigungskoeffizient für München festgesetzt wird.
2)
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Due
Schockweiler
Grévisse
Kapteyn
Mancini
Kakouris
Moitinho de Almeida
Diez de Velasco
Zuleeg
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Januar 1992.
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident
O. Due
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
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