SITZUNGSBERICHT
in der Rechtssache C-310/90 ( *1 )
I — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrechtlicke Vorschriften
Die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 85/384/EWG, die für das Gebiet der Architektur gilt, lauten wie folgt:
„Artikel 2
Jeder Mitgliedstaat erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und die durch eine den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügende Ausbildung erworben wurden, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in bezug auf die Aufnahme der Tätigkeiten nach Artikel 1 und deren Ausübung unter der Berufsbezeichnung ‚Architekt‘ gemäß Artikel 23 Absatz 1 die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.
Artikel 3
Die zu den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen nach Artikel 2 führenden Ausbildungen müssen durch einen Unterricht auf Hochschulniveau erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist. Dieser Unterricht muß die theoretischen und praktischen Aspekte der Ausbildung des Architekten in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb folgender Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten :
...
Artikel 4
1. Die Ausbildung gemäß Artikel 2 muß sowohl den Anforderungen des Artikels 3 als auch den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen :
a)
Die Gesamtdauer der Ausbildung umfaßt mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung oder mindestens sechs Studienjahre mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung;
b)
die Ausbildung wird abgeschlossen durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf Hochschulniveau.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 2 genügend die bei Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, die den Anforderungen des Artikels 3 entspricht und Zugang zu den in Artikel 1 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung ‚Architekt‘ verschafft, sofern sie durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wird; diese Berufserfahrung muß durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt, der die Richtlinie in Anspruch nehmen möchte, eingetragen ist. Die Architektenkammer muß zuvor feststellen, daß die von dem betreffenden Architekten auf dem Gebiet der Architektur ausgeführten Arbeiten eine überzeugende Anwendung der in Artikel 3 genannten Kenntnisse darstellen. Diese Bescheinigung wird nach demselben Verfahren ausgestellt, das auch für die Eintragung in die Architektenliste gilt.“
Durch die Artikel 7 bis 9 der Richtlinie 85/384 ist ein Verfahren eingeführt worden, wonach das Verzeichnis der Diplome, die Gegenstand einer gegenseitigen Anerkennung sein können, zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen ist. Jeder Mitgliedstaat hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise mitzuteilen, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt werden und die seiner Ansicht nach den Kriterien der Artikel 3 und 4 der Richtlinie genügen.
Haben weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat in dieser Hinsicht Zweifel, so wird das Verzeichnis veröffentlicht. Bezweifelt die Kommission oder ein Mitgliedstaat, daß ein bestimmtes Diplom den Kriterien der Artikel 3 und 4 der Richtlinie genügt, so kann die Kommission den Beratenden Ausschuß für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur zur Abgabe einer Stellungnahme auffordern. Diese Stellungnahme ist nicht verbindlich, denn auch bei einer negativen Stellungnahme ist das Diplom in das oben genannte Verzeichnis aufzunehmen, wenn der betreffende Mitgliedstaat seine Mitteilung aufrechterhält, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission legt die Frage nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie dem Gerichtshof vor.
Das nach diesem Verfahren aufgestellte Verzeichnis der Diplome ist Gegenstand der Mitteilung 88/C 270/03 der Kommission, die im Amtsblatt C 270 vom 19. Oktober 1988 auf Seite 3 veröffentlicht worden ist. Eine neue Fassung dieses Verzeichnisses ist als Mitteilung 89/C 205/06 der Kommission im Amtsblatt C 205 vom 10. August 1989 auf Seite 5 veröffentlicht worden. Nach diesen Mitteilungen sind die in dem Verzeichnis veröffentlichten Diplome für die Studenten anzuerkennen, die ab dem akademischen Jahr 1988/1989 ein Architekturstudium aufnehmen.
Artikel 10 der Richtlinie lautet:
„Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 11 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, welche die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie im Besitz dieser Qualifikationen sind oder Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen, selbst wenn sie den Mindestanforderungen der in Kapitel II genannten Ausbildungsnachweise nicht genügen, und erkennt ihnen hinsichtlich des Zugangs zu den in Artikel 1 genannten Tätigkeiten und deren Ausübung unter Einhaltung des Artikels 23 in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung zu wie den Diplomen, Prüfungszeugnissen und Beschäftigungsnachweisen, die er selbst im Fachgebiet der Architektur ausstellt.“
Artikel 11 der Richtlinie bestimmt:
„Die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 10 sind
a)
in Deutschland
—
die von Kunsthochschulen in den Studiengängen für Architektur ausgestellten Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing., Architekt [HfBK]);
—
die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von den Technischen Hochschulen, den Technischen Universitäten, den Universitäten und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Prüfungszeugnisse (Dipl.-Ing. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden);
—
die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von Fachhochschulen und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Prüfungszeugnisse; soweit die Studiendauer weniger als vier Jahre, mindestens jedoch drei Jahre beträgt, zusammen mit einer Bescheinigung über eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 von der berufsständischen Vertretung ausgestellt wird (Ingenieur grad. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden);
—
die Prüfungszeugnisse, die vor dem 1. Januar 1973 in den Studiengängen für Architektur von den Ingenieurschulen und Werkkunstschulen ausgestellt werden, zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörden, daß der Betreffende eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 13 bestanden hat.“
Nach Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen.
Β — Die in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Architektendiplome
Zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 7 der Richtlinie hatten die Behörden der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie die der anderen Mitgliedstaaten der Kommission ein Verzeichnis der Ausbildungsgänge übermittelt, auf deren Grundlage Diplome ausgestellt werden, die den Kriterien der Artikel 3 und 4 der Richtlinie entsprechen. Das Verzeichnis umfaßte 42 Ausbildungsgänge. Für 18 dieser Ausbildungsgänge war angegeben, daß sie einschließlich der in den Ausbildungsgang integrierten und von der Fachhochschule überwachten Praxissemester vier Jahre dauern. Die Ausbildung an der Fachhochschule Konstanz wird als Ausbildung angesehen, die vier Jahre in Anspruch nimmt.
Nachdem ein Mitgliedstaat in bezug auf die von den Fachhochschulen zuerkannten Diplome Zweifel geäußert hatte, gab der Beratende Ausschuß für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur am 29. Juli 1987 eine Stellungnahme gemäß Artikel 8 der Richtlinie ab.
Nach dieser Stellungnahme scheinen die Studiengänge der Fachhochschulen und der Universitäten-Gesamthochschulen, die ein Praxissemester umfassen, nicht im Einklang mit der Bestimmung zu stehen, wonach die Gesamtdauer der Ausbildung mindestens „vier Studienjahre auf Vollzeitbasis“ umfassen muß, da das Praxissemester, selbst wenn es in den Ausbildungsgang integriert ¡st, nicht den gleichen Wert wie ein Semester Vollzeitstudium an der Hochschule hat. Nach der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses ist folglich auf alle von den Fachhochschulen ausgestellten Architekturdiplome, mit Ausnahme des Diploms der Fachhochschule Kiel, an der eine vierjährige Ausbildung ohne Praxissemester stattfindet, die Ausnahmeregelung des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 anzuwenden, d. h. es gilt die zusätzliche Voraussetzung einer vierjährigen Berufserfahrung.
In einer neuen Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Oktober 1987 erhielten die deutschen Behörden ihren Standpunkt aufrecht, daß die 18 vierjährigen Ausbildungsgänge, darunter derjenige der Fachhochschule Konstanz, von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen seien. Sie führten aus, daß die bei Abschluß dieser Ausbildungsgänge ausgestellten Diplome den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie entsprächen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland begründete ihre Auffassung damit, daß die Praxissemester integraler Bestandteil der Ausbildung seien, daß der Inhalt der Ausbildung durch staatliche Gesetze und Verordnungen festgelegt sei, daß die Prüfungsordnungen von dem zuständigen Minister genehmigt würden, daß die Praxissemester immer in das theoretische Studium integriert seien und auf sie immer ein Theoriesemester folge, an dessen Ende das Abschlußexamen stehe, und schließlich daß die Praxissemester nicht als letztes Studiensemester zulässig seien.
In der Folge veröffentlichte die Kommission die von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Diplome mit der Fußnote: „Diese Diplome sind je nach Dauer der durch sie abgeschlossenen Ausbildung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 der Richtlinie 85/384/EWG anzuerkennen“ (ABl. 1988, C 270, S. 3, und ABl. 1989, C 205, S. 5).
C — Die belgischen Rechtsvorschriften
Die Richtlinie 85/384 ist durch eine königliche Verordnung vom 4. Juli 1990 in belgisches Recht umgesetzt worden. Die Architektenkammer besteht in Belgien seit 1963; niemand kann in diesem Land den Beruf des Architekten ausüben, ohne in die Mitgliederliste oder die Liste der Anwärter dieser Kammer eingetragen zu sein.
II — Sachverhalt und Verfahren
1.
Herr Egle, der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagter), ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt seit mehreren Jahren in Belgien. Er beantragte die Eintragung in die Mitgliederliste der Architektenkammer der Provinz Limburg. Der Beklagte ist Inhaber eines Diploms, das von der Fachhochschule Konstanz im Studiengang Architektur (Architektur/Hochbau) am 25. Juli 1981 nach einem vierjährigen Studium, das zwei in den Studiengang integrierte und von der Fachhochschule begleitete Praxissemester einschließt, nach dem Gesetz über die Fachhochschulen des Landes Baden-Württemberg ausgestellt worden ist. Der Antrag des Beklagten, der vor der Umsetzung der Richtlinie 85/384 in belgisches Recht, aber nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung eingereicht worden war, wurde am 29. März 1988 von der Architektenkammer der Provinz Limburg abgelehnt.
2.
Der Beklagte legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Raad van Beroep van de Orde van Architecten ein, der in seiner Entscheidung vom 12. April 1989 die Auffassung vertrat, die Architektenkammer der Provinz Limburg habe die Eintragung des Beklagten in die Mitgliederliste der Kammer zu Unrecht abgelehnt. Der Raad van Beroep stützte seine Entscheidung darauf, daß der Beklagte ein Diplom besitze, dem nach den Artikeln 2 bis 4 der Richtlinie 85/384 die gleiche rechtliche Wirkung zuzuerkennen sei wie einem von Belgien ausgestellten Architektendiplom. Er vertrat die Auffassung, es gebe keinen Grund, die vier von dem Beklagten durchlaufenen Ausbildungsjahre, zu denen die zwei Praxissemester als integrierender Bestandteil gehörten, nicht als den Anerkennungsvoraussetzungen der Richtlinie entsprechende Ausbildungsjahre anzusehen.
3.
Der Nationale Raad van de Orde van Architecten (im folgenden Kläger) legte gegen diese Entscheidung Rechtmittel beim belgischen Hof van Cassatie ein. Dabei machte er geltend, der Raad van Beroep habe gegen die Richtlinie 85/384 verstoßen, da das Diplom des Beklagten den Anerkennungsvoraussetzungen der Richtlinie nicht entspreche, weil die zwei Praxissemester bei der Berechnung des von dem Betroffenen durchlaufenen vierjährigen Studiums auf Vollzeitbasis nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
4.
Der belgische Hof van Cassatie ist der Auffassung, der Rechtsstreit werfe die Frage auf, wie der Begriff „Studium auf Vollzeitbasis“ auszulegen sei; er hat den Gerichtshof durch Urteil vom 5. Oktober 1990 darum ersucht, über folgende Frage zu entscheiden:
Ist Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG dahin auszulegen, daß eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die integrierte und von der Hochschule begleitete Praxissemester umfaßt, als vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis angesehen werden kann?
5.
Die Vorlageentscheidung ist am 10. Oktober 1990 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
6.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt René Bützler, Brüssel, die deutsche Regierung, vertreten durch E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, die italienische Regierung, vertreten durch P. G. Ferri, Avvocato dello Stato, als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Lasnet und P. van Nuffel als Bevollmächtigte.
7.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Sechste Kammer zu verweisen.
III — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1.
Der Kläger trägt vor, es sei zu prüfen, ob das Diplom, das von der Fachhochschule Konstanz nach einem vierjährigen Studium, das aber zwei Praxissemester umfasse, ausgestellt worden sei, als ein Diplom angesehen werden könne, das den Erfordernissen des Artikels 4 oder gegebenenfalls des Artikels 11 der Richtlinie 85/384 entspreche.
Der durch die Richtlinie 85/384 geschaffene Beratende Ausschuß für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur sei der Auffassung gewesen, die Studiengänge der Fachhochschulen, die ein Praxissemester umfaßten, erfüllten das Erfordernis der vier Studienjahre auf Vollzeitbasis nicht.
Dieser Ausschuß habe festgestellt, trotz der Erklärungen der deutschen Regierung zum Gegenstand, zur Durchführung und zur Regelung der Praxissemester, schienen die Ausbildungsgänge der Fachhochschulen, die ein solches Semester umfaßten, nicht im Einklang mit der Bestimmung zu stehen, daß die Gesamtdauer der Ausbildung mindestens „vier Studienjahre auf Vollzeitbasis“ umfassen müsse; denn selbst wenn die streitigen Semester in die Ausbildungsgänge integriert seien, hätten sie nicht den gleichen Wert wie ein volles Semester Hochschulunterricht.
Der Umstand, daß die Praxissemester integraler Bestandteil der Ausbildung seien, daß der Inhalt der Ausbildung durch Gesetze und Verordnungen des Staates festgelegt werde, daß die Prüfungsordnung durch den zuständigen Minister genehmigt werde, daß auf die fraglichen Semestern ein theoretisches Semester folge, an dessen Ende das Abschlußexamen stehe, und daß die Praxissemester nicht als letztes Semester zulässig seien, könne nicht dazu führen, daß diese Abfolge von Praxissemestern und von Theoriesemestern als „Studium auf Vollzeitbasis“ im Sinne der Artikel 4 und 11 der Richtlinie anzusehen sei, zumal die abgekürzten Studien, an die sich eine Zeit praktischer Berufserfahrung anschließe, einer spezifischen Regelung und besonderen Bedingungen unterlägen.
Die vom Beklagten durchlaufene Ausbildung entspreche daher nicht den Erfordernissen der Artikel 4 und 11 der Richtlinie, so daß die Vorabentscheidungsfrage zu verneinen sei. Der Kläger beantragt, für Recht zu erkennen, daß es sich bei den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten „vier Studienjahre[n] auf Vollzeitbasis“ um eine tatsächliche theoretische Ausbildung handele, die gegebenenfalls durch gelegentliche praktische Unterweisung ergänzt werde, wobei jedoch jede Art von Ausbildung ausgeschlossen sei, die „Praxissemester“ umfasse, bei denen es sich um längere Zeiträume ausschließlich praktischer Unterweisung handele.
2.
Die deutsche Regierung trägt vorab vor, die vorliegende Rechtssache könne dazu führen, daß eine wichtige Rechtsfrage bei der Auslegung der Richtlinie 85/384 geklärt werde, da die Niederlassung von deutschen Architekten in Belgien wiederholt Probleme aufgeworfen habe.
Bei den Verhandlungen über die Richtlinie 85/384, die fast 18 Jahre lang gedauert hätten, sei die Frage der Anerkennung der deutschen Fachhochschulausbildungen eines der Hauptprobleme gewesen. An den Fachhochschulen gebe es drei-, dreieinhalb- und vierjährige Ausbildungsgänge. Soweit die deutschen Länder sich für ein vierjähriges Studium entschieden hätten, stellten sie den Bezug zur Praxis durch einen in das Studium integrierten Ausbildungsblock von ein oder zwei Praxissemestern her. Während der Verhandlungen im Rat hätten sich zahlreiche Delegationen gegen die Anerkennung von kürzeren Ausbildungsgängen ausgesprochen. Unproblematisch sei dagegen die Anerkennung solcher Fachhochschulausbildungsgänge gewesen, die unter Einbeziehung von ein oder zwei Praxissemestern eine Gesamtausbildungsdauer von vier Jahren umfaßt hätten.
Für Fachhochschulausbildungen mit einer Gesamtausbildungsdauer von weniger als vier Jahren sei schließlich in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie der Kompromiß gefunden worden, daß eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland als zusätzliche Anerkennungsvoraussetzung vorgesehen worden sei.
Zur Geschichte der Verhandlungen sei festzustellen, daß diejenigen deutschen Fachhochschulausbildungen, die unter Einbeziehung von ein oder zwei Praxissemestern eine Ausbildungsdauer von insgesamt vier Jahren umfaßten, von den anderen Delegationen übereinstimmend unter Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz a subsumiert worden seien. Dementsprechend hätten Rat und Kommission eine gemeinsame Protokollerklärung abgegeben, wonach „die Praktikantenzeit, die während der mit einer Prüfung abzuschließenden Ausbildung abgeleistet wird, den Vollzeitcharakter dieser Ausbildung nicht berührt“.
Da das fragliche Diplom vor Bekanntgabe der Richtlinie ausgestellt worden sei, sei seine Anerkennung nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie geboten. Die dem Diplom zugrunde liegende Studiendauer habe nämlich vier Jahre betragen. Unabhängig davon, ob die Anerkennung auf diese Vorschriften oder auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie gestützt werde, sei entscheidend, daß integrierte Praxissemester Teil des Studiums seien.
Die deutsche Regierung ist daher der Auffassung, daß die dem Gerichtshof vorgelegte Frage zu bejahen sei.
Eine vierjährige Ausbildung, die integrierte und von der Hochschule begleitete Praxissemester umfasse, sei als ein vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie anzusehen. Ein Diplom, das eine vierjährige Ausbildung abschließe, bei der zwei Semester als Praxissemester ausgestaltet seien, stelle folglich ein Diplom im Sinne von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dar und sei daher vom Aufnahmestaat anzuerkennen.
Die Richtlinie gehe von einer Aufteilung der Ausbildung in theoretischen und praktischen Unterricht auf Hochschulniveau aus. Gemäß Artikel 3 solle der Unterricht die theoretischen und praktischen Aspekte der Ausbildung des Architekten in ausgewogener Form berücksichtigen. Darüber hinaus solle nicht nur der Erwerb von theoretischen Kenntnissen, sondern auch von praktischen Fähigkeiten durch den Unterricht gewährleistet sein.
Dabei bleibe es im einzelnen der Ausgestaltung des Architekturstudiums durch die Mitgliedstaaten überlassen, in welcher Form die theoretische mit der praktischen Ausbildung verknüpft werde. Die Richtlinie strebe nämlich keine Koordinierung der Ausbildungen an, sondern lege lediglich die Kriterien für die gegenseitige Anerkennung der Architektendiplome zum Zweck des Berufszugangs fest. Den Mitgliedstaaten stehe es also frei, den Bezug zur Praxis ständig in der theoretischen Ausbildung herzustellen oder aber als integrierten Ausbildungsblock von ein oder zwei Praxissemestern zu vermitteln.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie umfasse die Ausbildung mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule. Die integrierten Praxissemester seien nach den landesrechtlichen Bestimmungen, die den Fachhochschulstudiengang Architektur regelten, integraler Teil des Studiengangs Architektur. Diese Bestimmungen legten sowohl die Stellung der Praxissemester im Studienablauf wie deren Studienziele und -inhalte in Abstimmung mit dem Studienziel und den Studieninhalten der theoretischen Studiensemester und der Gesamtausbildung fest.
Zur Förderung der Praxisbezogenheit der Fachhochschulausbildung sei Lehrort der Praxissemester schwerpunktmäßig der Betrieb. Die Ausbildung im Betrieb werde jedoch von der Fachhochschule überwacht und mit Lehrveranstaltungen begleitet. Der Studierende bleibe auch während der Praxissemester an der Hochschule immatrikuliert. Die Durchführung der Praxissemester und die Einhaltung der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte würden anhand schriftlicher Berichte des Studenten und des von der Hochschule als Ausbildungsstelle anerkannten Architekturbüros sowie durch Überwachung durch einen Hochschullehrer kontrolliert und sichergestellt. Werde das Ausbildungsziel nicht erreicht, so werde das Praxissemester nicht anerkannt und sei gegebenenfalls in Teilen oder ingesamt zu wiederholen.
Aus der Struktur des Artikels 4 der Richtlinie ergebe sich, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Konzipierung dieser Vorschrift von zwei unterschiedlichen Studiendauern der Fachhochschulausbildung ausgegangen sei, nämlich von einem vierjährigen Studium und von einem Studium von weniger als vier Jahren. Andernfalls wäre eine ausdrückliche abweichende Regelung für dreijährige Studiengänge in Artikel 4 Absatz 1 überflüssig.
Die Kommission habe sich der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur über die Fachhochschulausbildung nicht angeschlossen. In ihrer Mitteilung habe sie vielmehr bei den von der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten Fachhochschuldiplomen eine Fußnote angefügt, die der unterschiedlichen Ausbildungsdauer an den Fachhochschulen Rechnung trage und ausdrücklich das Vorhandensein von vierjährigen Fachhochschulausbildungen bestätige, die nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a anzuerkennen seien. Die anderen Mitgliedstaaten hätten von den ihnen in Artikel 8 der Richtlinie eingeräumten Befugnissen keinen Gebrauch gemacht, so daß die Mitteilung der Kommission für alle Mitgliedstaaten gelte.
3.
Die italienische Regierung trägt vor, die vom belgischen Hof van Cassatie vorgelegte Auslegungsfrage werfe das Problem auf, ob das in Frage stehende Diplom nach der Richtlinie 85/384 gegenseitig anerkannt werden könne. Es gelte festzustellen, ob das Diplom des Beklagten den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen entspreche, insbesondere dem Erfordernis der vier Studienjahre auf Vollzeitbasis.
Da die vier Jahre, auf die sich das in Frage stehende Diplom beziehe, zwei Praxissemester umfaßten, bezweifele das vorlegende Gericht zu Recht, daß diese Semester bei den vier Studienjahren auf Vollzeitbasis angerechnet werden können. Eine Verneinung der Frage lasse sich sowohl auf den wesentlichen Unterschied, der offenkundig zwischen dem Studium und einem Praktikum bestehe, als auch darauf stützen, daß die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie genannten Studien auf Vollzeitbasis durchzuführen seien. Das Erfordernis der Studien auf Vollzeitbasis könne nämlich nicht erfüllt werden, wenn während des dem Studium gewidmeten Zeitraums eine andere Tätigkeit ausgeübt werde. Außerdem würden bei dem in Frage stehenden Diplom nach der Beschreibung des vorlegenden Gerichts Studium und Praktikum getrennt absolviert, da zwei Semester — anscheinend ausschließlich und in vollem Umfang — dem Praktikum gewidmet seien.
Im Vergleich zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie definierten Muster sei das in Frage stehende Diplom folglich als ein Diplom anzusehen, durch das eine Ausbildung abgeschlossen werde, die drei Studienjahre auf Vollzeitbasis umfasse. Diese Schlußfolgerung scheine außerdem durch Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 bestätigt zu werden, der eine Sonder- und Ausnahmeregelung zugunsten der an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Ausbildung vorsehe. In dieser Bestimmung nehme man als normales Merkmal dieser Einrichtungen an, daß sie eine dreijährige Ausbildung böten, die als solche nicht ausreiche, um den Regelungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie zu genügen.
Es sei wohl nicht möglich, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, wenn man berücksichtige, daß es sich nach den vom vorlegenden Gericht geprüften Bescheinigungen um ein Praktikum innerhalb des Studiengangs handele, da es von der Fachhochschule selbst organisiert und vor dem Abschlußexamen für das Diplom absolviert werde. Selbst wenn man diesen besonderen Gesichtspunkt berücksichtige — der das in Frage stehende Praktikum von der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Berufserfahrung unterscheide, die von der zuständigen Berufskammer bescheinigt werde —, sei davon auszugehen, daß die charakteristische Tätigkeit des Praktikanten, auch wenn sie mit dem Ziel vorgeschrieben werde, zur Berufsausbildung beizutragen, dennoch eine Anwendung des Wissens in der Praxis bleibe und keine Studientätigkeit darstelle, dergegenüber sie nur eine ergänzende Funktion haben könne. Dies werde dadurch bestätigt, daß das Praktikum während besonderer ihm ausschließlich gewidmeter Semester, in denen kein Studium stattfinde, veranstaltet und absolviert werde.
Auch aus den Regelungen in Artikel 3 der Richtlinie ergebe sich, daß das wie auch immer absolvierte Praktikum nicht mit dem Studium gleichgesetzt werden könne. Aus dieser Vorschrift gehe hervor, daß die Richtlinie auf einen Begriff des Studiums gestützt sei, der ganz eng an den eigentlichen Sinn des Wortes angelehnt sei. Außerdem schreibe Artikel 3 der Richtlinie eine ausgewogene Aufteilung des Studiums auf die theoretischen und die praktischen Aspekte vor. Die Bezugnahme auf die Praxis betreffe jedoch die Ausrichtung der Ausbildung und nicht die Möglichkeit, die Ausbildung durch ein Praktikum zu ersetzen. Die italienische Regierung ist daher der Auffassung, die Vorabentscheidungsfrage sei zu verneinen.
4.
Die Kommission trägt vor, anstatt die Diplome, die gegenseitig anzuerkennen seien, aufzuzählen, gebe die Richtlinie 85/384 die Kriterien an, nach denen ein Diplom auf dem Gebiet der Architektur als solches in einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen sei. Die Vorabentscheidungsfrage sei zu bejahen. Der Begriff „Studium auf Vollzeitbasis“ habe zwei Bestandteile.
Der Begriff „Vollzeitbasis“ verweise in seiner üblichen Bedeutung auf eine Tätigkeit, die einen vollen Arbeitstag in Anspruch nehme; er werde als Gegensatz zum Begriff „Teilzeitbasis“ verwendet, der anzeige, daß die betreffende Tätigkeit nur während eines Teils des Arbeitstages ausgeübt werde, so daß noch freie Zeit für andere Tätigkeiten bleibe. Ein Studium auf Vollzeitbasis sei daher ein Studium, das den ganzen Tag in Anspruch nehme, während ein Studium auf Teilzeitbasis freie Zeit für eine Arbeit, für ein anderes Studium oder für andere Tätigkeiten lasse.
Der Begriff „Studium“ lasse sich gegenwärtig nicht mehr auf den Besuch von theoretischen Vorlesungen allein beschränken, sondern umfasse auch Seminare, praktische Übungen, die Abfassung von schriftlichen Arbeiten sowie andere Veranstaltungen, die die Studenten zu besuchen oder zu erledigen hätten, um das Diplom erhalten zu können. Es handele sich nämlich oft um einen verbindlich vorgeschriebenen Teil des Studiums, da die praktische Übung mehr und mehr als ein notwendiger Bestandteil der Ausbildung angesehen werde.
Der Begriff „Studium auf Vollzeitbasis“ beziehe sich auf die Zeit, die der Student auf schulische Tätigkeiten verwenden müsse, wenn er das betreffende Diplom erhalten wolle, ohne daß in diesem Zusammenhang erwähnt werde, wie die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben würden. Da die Vorabentscheidungsfrage sich auf den spezifischen Umstand beziehe, daß das betreffende Studium Praxissemester umfasse, stelle sich die Frage, ob solche Semester, die offensichtlich ausschließlich oder hauptsächlich dem Erwerb praktischer Erfahrung gewidmet seien, als „Studium“ angesehen werden könnten. Wenn die Praxissemester so in das Studium integriert seien, wie es praktische Übungungen parallel zu theoretischen Vorlesungen seien, und von der Hochschule organisiert, begleitet und bewertet würden, dann seien diese Zeiten bei der Beantwortung der Frage, ob der Betroffene ein vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis absolviert habe, zu berücksichtigen.
Der Rat habe entschieden, daß die Diplome, die den Mindestanforderungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie entsprächen, überall den Zugang zum Beruf des Architekten eröffnen müßten. Wenn ein Mitgliedstaat meine, daß man, um ein Architektendiplom erlangen zu können, während der Ausbildung an einem oder zwei Semestern teilnehmen müsse, die vollständig oder hauptsächlich auf den Erwerb praktischer Erfahrung ausgerichtet seien, so müsse diese Auffassung von den anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden, und die nach dieser Regelung erlangten Diplome seien anzuerkennen. Ein Praxissemester sei ein in den Studiengang integrierter, von der Hochschule organisierter, begleiteter und bewerteter Bestandteil der Ausbildung, den man mit Erfolg abschließen müsse, wenn man das Diplom erhalten wolle.
Eine Ausbildung, die den Erfordernissen des Artikels 3 der Richtlinie entspreche und deren Gesamtdauer mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfasse, sei daher eine Ausbildung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie, selbst wenn in die Dauer des Studiums Praxissemester eingeschlossen seien, sofern diese Semester in das Studium integriert seien und von der Bildungseinrichtung organisiert, begleitet und bewertet würden.
Was die Praxissemester angehe, wie sie in zahlreichen deutschen Ausbildungsgängen für den Architektenberuf üblich seien, hätten die deutschen Behörden mitgeteilt, daß diese Semester integraler Bestandteil der Ausbildung seien. Ihr Inhalt sei genau geregelt und die praktische Erfahrung werde in einem von der Hochschule anerkannten Architektenbüro erworben. Die Durchführung des Praktikums werde anhand schriftlicher Berichte des Studenten und des Architektenbüros sowie durch einen Professor, der es überwache, kontrolliert. Darüber hinaus müsse das Praxissemester, wenn ein Ausbildungsziel nicht erreicht werde, ganz oder teilweise wiederholt werden. Die Praxissemester würden immer zwischen die theoretischen Semester gelegt und könnten niemals das letzte Semester sein.
Diese Auslegung werde durch Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie bestätigt, der eine abweichende Regelung für die dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland vorsehe. Diese Ausbildungen würden nur anerkannt, sofern sie durch eine vierjährige Berufserfahrung ergänzt würden. Die Angabe, daß diese Ausnahme für die „dreijährige Ausbildung“ an den Fachhochschulen gelte, habe nur dann einen Sinn, wenn es an Fachhochschulen auch andere, mindestens vier Studienjahre umfassende Ausbildungsgänge gebe, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung fielen. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber alle Ausbildungen an Fachhochschulen in diese Ausnahmeregelung einbeziehen wollen, so hätte er nicht das Wort „dreijährige“ verwendet.
Sofern die Architektenausbildung an den Fachhochschulen vier Studienjahre auf Vollzeitbasis umfasse, falle sie daher in den Anwendungsbereich des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie, selbst wenn diese Studienjahre ein oder zwei Praxissemester umfaßten. In ihrer Mitteilung gemäß Artikel 7 bis 9 der Richtlinie komme sie — die Kommission — im übrigen zum gleichen Ergebnis. Zwar beschränke sich diese Mitteilung auf eine allgemeine Angabe der Diplome, die gegenseitig anzuerkennen seien, und die von den Fachhochschulen ausgestellten Diplome seien nur allgemein angegeben. Die Fußnote, die die von Fachhochschulen verliehenen Diplome betreffe und nach der diese Diplome „je nach Dauer der durch sie abgeschlossenen Ausbildung“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie anzuerkennen seien, zeige aber eindeutig, daß die Dauer der Ausbildung das einzige Unterscheidungskriterium sei. Trotz der ablehnenden Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur habe kein Mitgliedstaat gegen diese Mitteilung Einspruch erhoben.
Zur Anerkennung des streitigen Diploms auf der Grundlage wohlerworbener Rechte trägt die Kommission vor, der Beklagte habe sein Diplom im Studiengang Architektur der Fachhochschule Konstanz 1981 erhalten. Er könne daher verlangen, daß sein Diplom auf der Grundlage der Artikel 10 und 11 der Richtlinie anerkannt werde. Der Umstand, daß man aufgrund dieser Vorschriften bestimmte wohlerworbene Rechte besitzen könne, schließe nicht aus, daß man sich auch auf die allgemeinen Regelungen in den Artikeln 2 ff. der Richtlinie berufen könne, die nicht auf neue Diplome beschränkt seien und die dazu verpflichteten, jedes Diplom, das den Mindestanforderungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie entspreche, anzuerkennen.
Die Entscheidung für eine Anerkennung auf dem Weg über das allgemeine System und nicht auf der Grundlage wohlerworbener Rechte mache im vorliegenden Fall für das Auslegungsproblem keinen Unterschied. Artikel 11 Buchstabe a dritter Gedankenstrich treffe die gleiche Unterscheidung wie Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie. Zwar sei in Artikel 11 nur von „Studiendauer“ die Rede, ohne daß die Worte „auf Vollzeitbasis“ verwendet würden, das Fehlen dieser Worte könne aber allenfalls a fortiori zu der Schlußfolgerung führen, daß die Praxissemester in die Studiendauer einzubeziehen seien.
Wenn die Anerkennung eines Diploms auf der Grundlage des Artikels 2 der Richtlinie verlangt werde, müsse dieses Diplom den Anforderungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie entsprechen. Die Kommission schlägt dem Gerichtshof daher vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten :
Eine Ausbildung, die den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlilnie 85/384/EWG entspricht und deren Gesamtdauer mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfaßt, ist, selbst wenn die Studiendauer Praxissemester einschließt, eine Ausbildung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 85/384/EWG, sofern die Praxissemester in das Studium integriert sind und von der Bildungseinrichtung organisiert, begleitet und bewertet werden.
M. Diez de Velasco
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
21. Januar 1992 ( *1 )
In der Rechtssache C-310/90
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom belgischen Hof van Cassatie in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Nationale Raad van de Orde van Architecten
gegen
Ulrich Egle
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini, P. J. G. Kapteyn, M. Díez de Velasco und J. L. Murray,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: Η. Α. Rühi, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
—
des Nationale Raad van de Orde van Architecten, vertreten durch Rechtsanwalt René Bützler, zugelassen beim belgischen Hof van Cassatie,
—
der deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsdirektor E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten,
—
der italienischen Regierung, vertreten durch P. G. Ferri, Avvocato dello Stato, als Bevollmächtigten,
—
der Kommission, vertreten durch E, Lasnet und P. van Nuffel, beide Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 23. Oktober 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. November 1991,
folgendes
Urteil
1
Der belgische Hof van Cassatie hat mit Urteil vom 5. Oktober 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Oktober 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Ulrich Egle und dem Nationale Raad van de Orde van Architecten.
3
Herr Egle, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Belgien wohnt, beantragte seine Aufnahme in die Liste der Architektenkammer (Orde van Architecten) der Provinz Limburg. Er ist Inhaber eines Diploms, das von der Fachhochschule Konstanz im Studiengang Architektur (Architektur/Hochbau) am 25. Juli 1981 nach einem vierjährigen Studium, das zwei Praxissemester einschloß, gemäß dem Gesetz über die Fachhochschulen des Landes Baden-Württemberg ausgestellt worden ist. Sein Antrag wurde vom Raad van de Orde van Architecten der Provinz Limburg abgelehnt.
4
Herr Egle legte gegen diese Entscheidung unter Berufung auf die Richtlinie Rechtsmittel beim Raad van Beroep van de Orde van Architecten ein. Dieser war der Ansicht, der Raad van de Orde van Architecten der Provinz Limburg habe Herrn Egles Aufnahme in die Liste zu Unrecht abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte der Nationale Raad van de Orde van Architecten Rechtsmittel beim Hof van Cassatie ein.
5
Der Hof van Cassatie ist der Auffassung, daß der Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 der Richtlinie aufwerfe, und hat den Gerichtshof daher mit Urteil vom 5. Oktober 1990 um Entscheidung über folgende Frage ersucht:
Ist Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG dahin auszulegen, daß eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die integrierte und von der Hochschule begleitete Praxissemester umfaßt, als vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis angesehen werden kann?
6
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akeninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
7
Vorab ist festzustellen, daß die Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur vorschreibt, die die in ihren Artikeln 3 und 4 festgelegten Kriterien erfüllen.
8
Was die Dauer der Architektenausbildung angeht, die Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage ist, verlangt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie, daß sie mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung beträgt. Abweichend von dieser Bestimmung sieht Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie vor, daß die dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in Deutschland der Anforderung der Richtlinie in bezug auf die Dauer der Ausbildung entspricht, sofern sie durch eine vierjährige Berufserfahrung in demselben Staat ergänzt wird.
9
Zum Begriff des Studiums im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist festzustellen, daß der Unterricht auf dem Gebiet der Architektur nach Artikel 3 der Richtlinie die theoretischen und praktischen Aspekte der Ausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen muß. Demnach fällt auch der praktische Unterricht, an dem die Studenten teilnehmen müssen, wenn sie das Architektendiplom erhalten wollen, unter den Begriff des Studiums. In der Richtlinie wird nicht angegeben, wie die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung zu verbinden ist.
10
In diesem Zusammenhang geht aus den Akten hervor, daß die Praxissemester, die von den Fachhochschulen organisiert werden, integrierender Bestandteil des Studiums sind. Der Inhalt dieser Semester ist nämlich durch die Fachhochschule genau geregelt, und ihre Ableistung durch den Studenten wird von einem Hochschullehrer bewertet. Die Praxissemester sind im übrigen in der Weise in das Architekturstudium integriert, daß sie immer zwischen Semester der theoretischen Ausbildung gelegt werden, so daß das Studium niemals mit einem Praxissemester enden kann. Eine derartige praktische Ausbildung stellt daher einen integrierenden Bestandteil des Architekturstudiums im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dar.
11
Was das durch diese Bestimmung aufgestellte Erfordernis einer Ausbildung auf Vollzeitbasis angeht, ist hervorzuheben, daß dieser Begriff sich auf die Zeit bezieht, die der Student der Ausbildung widmen muß, wenn er das Architekturdiplom erhalten will. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die Praxissemester durch die Hochschule organisiert und kontrolliert werden und von dem Studenten verlangen, daß er auf Vollzeitbasis in ähnlicher Weise verfügbar ist, wie dies von ihm während der Semester der theoretischen Ausbildung gefordert wird.
12
Diese Auslegung wird durch eine gemeinsame Erklärung der Kommission und des Rates bestätigt, die in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden ist, in der die Richtlinie erlassen worden ist; danach berührt „die Praktikantenzeit, die während der mit einer Prüfung abzuschließenden Ausbildung abgeleistet wird, den Vollzeitcharakter dieser Ausbildung nicht“.
13
Die gleiche Auslegung wird auch noch dadurch bestätigt, daß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine andere Regelung für dreijährige Ausbildungsgänge für Architekten an den Fachhochschulen vorsieht. Diese Ausbildungsjahre werden nur anerkannt, sofern sie durch eine vierjährige Berufserfahrung ergänzt werden.
14
Dieses Erfordernis einer Berufserfahrung, das für dreijährige Ausbildungsgänge gilt, wäre aber sinnlos, wenn die Ausbildungsgänge mit vier Studienjahren ebenfalls unter diese Regelung fielen. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich alle Ausbildungsgänge für Architekten an den Fachhochschulen in Deutschland in die Regelung einbeziehen wollen, so hätte er nicht danach unterschieden, ob sie drei oder vier Jahre dauern.
15
Auf die Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG dahin auszulegen ist, daß eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die von einer Fachhochschule organisierte und begleitete Praxissemester umfaßt, als vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis anzusehen ist.
Kosten
16
Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom belgischen Hof van Cassatie mit Urteil vom 5. Oktober 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr ist dahin auszulegen, daß eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die von einer Fachhochschule organisierte und begleitete Praxissemester umfaßt, als vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis anzusehen ist.
Schockweiler
Mancini
Kapteyn
Díez de Velasco
Murray
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Januar 1992.
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident der Sechsten Kammer
F. A. Schockweiler
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.
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