SITZUNGSBERICHT
in der Rechtssache C-328/90 ( *1 )
I — Sachverhalt
1.
Die Kommission erhob auf der Grundlage der Artikel 52, 59 und 48 EWG-Vertrag eine Vertragsverletzungsklage gegen die Griechische Republik wegen einiger Bestimmungen der griechischen Rechtsordnung über die Voraussetzungen, unter denen private Unterrichtsanstalten (sogenannte „frontistiria“) und private Berufsschulen gegründet werden konnten und Unterricht zu Hause erteilt werden durfte, sowie über die Voraussetzungen, unter denen die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten in diesen Schulen eine Beschäftigung ausüben durften.
2.
Der Gerichtshof gab dieser Klage im Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637) teilweise statt und stellte folgendes fest:
„1)
Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten untersagt hat, ‚frontistiria‘ und private Musik- und Tanzschulen zu gründen sowie als Hauslehrer zu unterrichten.
2)
Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den bereits in Griechenland beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und deren Familienmitgliedern untersagt oder erschwert hat, an ‚frontistiria‘ und an privaten Musik- und Tanzschulen als Direktor oder Lehrer tätig zu sein.“
3.
Die Kommission erhob außerdem eine auf die Artikel 52 und 59 EWG-Vertrag gestützte Vertragsverletzungsklage wegen einiger Bestimmungen der griechischen Rechtsordnung über den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs, des Vermessungsingenieurs und des Rechtsanwalts sowie deren Ausübung.
4.
Der Gerichtshof gab dieser Klage im Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4415) statt und stellte folgendes fest:
„1)
Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die nicht ausdrücklich das Recht der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten auf Eintragung als ordentliches Mitglied der Ingenieurskammer Griechenlands vorsehen, obwohl erst die Eintragung in dieser Eigenschaft den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs ermöglicht und sie auch erleichtert.
2)
Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und dessen Ausübung vom Besitz der griechischen Staatsangehörigkeit abhängig machen.“
5.
Die Kommission erhielt keine Mitteilung über die von der Griechischen Republik zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen und zur Durchführung der beiden genannten Urteile ergriffenen Maßnahmen.
Sie beschloß daher, das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten.
Zu diesem Zweck forderte sie die griechische Regierung mit Schreiben vom 26. Mai 1989 auf, sich binnen zwei Monaten zu der ihr vorgeworfenen Vertragsverletzung zu äußern.
6.
Die griechische Regierung antwortete, vor einer Änderung der griechischen Rechtsvorschriften müsse die Entscheidung des Gerichtshofes über die gegen das Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (a. a. O.) eingelegten Drittwiderspruchsklagen abgewartet werden. Außerdem sei die Regierung für einen bestimmten Zeitraum gebildet worden und daher jedenfalls nicht ermächtigt, neue Gesetze auf so speziellen Gebieten, wie sie Gegenstand der beiden Urteile des Gerichtshofes seien, zur Abstimmung zu bringen.
7.
Da diese Antwort die Kommission nicht befriedigte, gab sie am 22. Januar 1990 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, der die Griechische Republik innerhalb von zwei Monaten nachkommen sollte.
8.
Mit Schreiben vom 30. März 1990 ersuchte die Griechische Republik die Kommission um eine zusätzliche Frist von zwei Monaten zur Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (a. a. O.) und um eine angemessene Frist zur Durchführung des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (a. a. O.).
In diesem Schreiben war außerdem angegeben, daß die Kommission eine Kopie des Präsidialdekrets Nr. 172 vom 2. März 1989 (FEK 83 Τ A 17. 3. 1989) erhalten habe, durch das die nationalen Bestimmungen über den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts den Bestimmungen des EWG-Vertrags angepaßt würden.
9.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1990 teilte die Griechische Republik der Kommission mit, daß die zuständigen Behörden das Gesetzgebungsverfahren für die zur Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (a. a. O.) erforderlich gewordene Änderung der Vorschriften eingeleitet hätten.
II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien
1.
Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag den Gerichtshof angerufen.
2.
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat zur Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:
„1)
Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten untersagt hat, ‚frontistiria‘ und private Musik- und Tanzschulen zu gründen sowie als Hauslehrer zu unterrichten.
2)
Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den bereits in Griechenland beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und deren Familienmitgliedern untersagt oder erschwert hat, an ‚frontistiria‘ und an privaten Musik- und Tanzschulen als Direktor oder Lehrer tätig zu sein“,
und des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:
„1)
Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die nicht ausdrücklich das Recht der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten auf Eintragung als ordentliches Mitglied der Ingenieurskammer Griechenlands vorsehen, obwohl erst die Eintragung in dieser Eigenschaft den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs ermöglicht und sie auch erleichtert“;
—
der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3.
Die Griechische Republik beantragt, die Klage der Kommission abzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
III — Vorbringen der Parteien
1.
Die Kommission weist darauf hin, daß die Staaten, die wegen einer Vertragsverletzung verurteilt worden seien, gemäß Artikel 171 EWG-Vertrag die Maßnahmen zu ergreifen hätten, die sich aus dem Urteil ergäben.
Die Griechische Republik habe unter Verstoß gegen diese Bestimmung noch nicht die Maßnahmen ergriffen, die sich aus den genannten Urteilen des Gerichtshofes ergäben, denn die gesetzgeberischen Arbeiten zur Änderung der Bestimmungen der griechischen Rechtsordnung seien — wie sie in ihrer Klagebeantwortung einräume — noch nicht abgeschlossen.
Im übrigen seien die gegen das Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, a. a. O.) erhobenen Drittwiderspruchsklagen vom Gerichtshof als unzulässig abgewiesen worden.
2.
Die Griechische Republik beruft sich darauf, daß sie das Verfahren für die zur Durchführung der genannten Urteile des Gerichtshofes erforderlich gewordene Änderung der Vorschriften eingeleitet habe und daß die Änderungsvorschriften derzeit ausgearbeitet würden.
Zur Stützung dieses Vorbringens hat sie folgendes vorgelegt:
—
bezüglich der Durchführung des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland) die Entwürfe zweier Präsidialdekrete über das Recht der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf Eintragung als Mitglied der Ingenieurskammer und auf Ausübung des Ingenieurberufs in Griechenland;
—
bezüglich der Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland) den Entwurf eines Präsidialdekrets, das die Gründung von Musik- und Tanzschulen durch die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erlaube.
Außerdem habe das Ministerium für Bildung und kulturelle Fragen bereits den Entwurf eines Präsidialdekrets vorbereitet, das die Gründung von „frontistiria“ durch die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erlaube.
F. Grévisse
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
30. Januar 1992 ( *1 )
In der Rechtssache C-328/90
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Patakia, Juristischer Dienst, und Théofilos Margellos, zum Juristischen Dienst abgeordneter Dozent an der Universität der Picardie, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Griechische Republik, zunächst vertreten durch Rechtsanwältin Evi Skandalou, Athen, Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, sodann durch Vasileios Kontolaimos, stellvertretender Rechtsberater des Staates, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637) und des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4415) ergriffen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten R. Joliét, F. Grévisse und P. J. G. Kapteyn, der Richter C. N. Kakouris, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias, M. Diez de Velasco und M. Zuleeg,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: Η. Α. Rühi, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Vertreter der Parteien in der Sitzung vom 21. November 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom gleichen Tag,
folgendes
Urteil
1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat zur Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:
„1)
Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten untersagt hat, ‚frontistiria‘ und private Musik- und Tanzschulen zu gründen sowie als Hauslehrer zu unterrichten.
2)
Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den bereits in Griechenland beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und deren Familienmitgliedern untersagt oder erschwert hat, an ‚frontistiria‘ und an privaten Musik- und Tanzschulen als Direktor oder Lehrer tätig zu sein“,
und des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4415), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:
„1)
Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die nicht ausdrücklich das Recht der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten auf Eintragung als ordentliches Mitglied der Ingenieurskammer Griechenlands vorsehen, obwohl erst die Eintragung in dieser Eigenschaft den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs ermöglicht und sie auch erleichtert.“
2
Da die Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen erhalten hatte, die die Griechische Republik zur Durchführung der beiden genannten Urteile des Gerichtshofes hätte ergreifen müssen, leitete sie das in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren ein, nach dessen Abschluß sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben hat.
3
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4
Die Kommission macht geltend, die Tatsache, daß die Griechische Republik ihre nationalen Rechtsvorschriften noch nicht geändert habe, damit sie den beiden genannten Urteilen vom 15. März-und 14. Juli 1988 entsprächen, stelle eine Verletzung der in Artikel 171 EWG-Vertrag genannten Verpflichtung dar, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem Urteil ergäben.
5
Die Griechische Republik beschränkt sich auf die Mitteilung, daß die für die Durchführung der beiden Urteile des Gerichtshofes erforderlichen Vorschriften zur Änderung der nationalen Bestimmungen derzeit ausgearbeitet und demnächst veröffentlicht würden.
6
Auch wenn Artikel 171 EWG-Vertrag keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, erfordert es das Interesse an einer unverzüglichen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß (vgl. Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093, Randnr. 14).
7
Deshalb ist die Vertragsverletzung entsprechend dem Antrag der Kommission festzustellen.
Kosten
8
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1)
Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat zur Durchführung
—
des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:
„1)
Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten untersagt hat, ‚frontistiria‘ und private Musik- und Tanzschulen zu gründen sowie als Hauslehrer zu unterrichten.
2)
Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie es den bereits in Griechenland beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und deren Familienmitgliedern untersagt oder erschwert hat, an ‚frontistiria‘ und an privaten Musik- und Tanzschulen als Direktor oder Lehrer tätig zu sein.“,
—
und des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:
„1)
Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die nicht ausdrücklich das Recht der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten auf Eintragung als ordentliches Mitglied der Ingenieurskammer Griechenlands vorsehen, obwohl erst die Eintragung in dieser Eigenschaft den Zugang zu den Berufen des Architekten,
des Bauingenieurs und des Vermessungsingenieurs ermöglicht und sie auch erleichtert“.
2)
Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Due
Joliét
Grévisse
Kapteyn
Kakouris
Moitinho de Almeida
Rodriguez Iglesias
Diez de Velasco
Zuleeg
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Januar 1992.
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident
O. Due
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.
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