SITZUNGSBERICHT
in den verbundenen Rechtssachen C-330/90 und C-331/90 ( *1 )
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1.
Die Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1) der „Immobiliengeschäfte (außer 6401)“ (Gruppe aus 640 ISIC), 2) einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben“ (Gruppe 839 ISIC) (ABl. 1967, 10, S. 140), die in Anwendung zweier Allgemeiner Programme zur Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und anderer des freien Dienstleistungsverkehrs ergangen ist, gilt ihrem Artikel 2 zufolge für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte.
2.
Diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen zur Angleichung der Vorschriften über den Zugang zu diesen Tätigkeiten und die Bedingungen für ihre Ausübung, sondern beschränkt sich darauf, den Mitgliedstaaten in Artikel 5 aufzugeben, Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beseitigen.
3.
In Spanien ist der Beruf des Immobilienmaklers im Dekret Nr. 3248/69 vom 4. Dezember 1969 zur Genehmigung der Verordnung über die Tätigkeit der offiziellen Verbände der Immobilienmakler geregelt.
Nach Artikel 5 dieser Verordnung ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Immobilienmaklers, daß der Makler den erforderlichen, von der Verwaltung erteilten Befähigungsnachweis hat und daß er beim Verband und der Genossenschaft der Immobilienmakler eingetragen ist.
4.
Gemäß Artikel 1 des königlichen Dekrets Nr. 1464/88 vom 2. Dezember 1988, das zur Umsetzung der Richtlinie 67/43 in spanisches Recht ergangen ist, steht die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten zu wie spanischen Bürgern.
5.
Nach Artikel 321 des spanischen Strafgesetzbuches macht sich des unbefugten Führens eines Titels schuldig, wer Handlungen eines Berufsstandes vornimmt, ohne im Besitz des entsprechenden offiziellen Titels oder eines Titels zu sein, der in einer Gesetzesbestimmung oder in einem internationalen Abkommen anerkannt ist.
6.
Angel López Brea und Carlos Hidalgo Palacios, spanische Staatsbürger mit Wohnsitz in Spanien, haben in Alicante ein Büro zur Ausübung selbständiger Tätigkeiten auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte eröffnet, ohne die berufliche Qualifikation und die notwendigen Genehmigungen zu besitzen.
7.
Gegen sie haben das Colegio oficial de agentes de la propriedad inmobiliaria de Alicante und der Fiscal jefe de la audiencia provincial Verfahren mit der Beschuldigung eingeleitet, gegen Artikel 321 des spanischen Strafgesetzbuches verstoßen zu haben. Der angerufene Juzgado de lo Penal de Alicante hat gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mit Beschlüssen vom 11. September und 11. Oktober 1990 das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung sich zu folgenden Fragen geäußert hat:
1)
Sind Artikel 1 des Dekrets vom 4. Dezember 1969 und das königliche Dekret Nr. 1464/88, wonach die Tätigkeit als Vermittler oder als Makler bei Kaufoder Tauschgeschäften über zur Bebauung vorgesehene oder nicht zur Bebauung vorgesehene Grundstücke, bei der Gewährung von Darlehen, die durch hypothekarische Belastung solcher Grundstücke gesichert sind, bei der Vermietung oder Verpachtung solcher Grundstücke, bei deren Übertragung und beim Traspaso (Übernahme der Rechtsstellung des bisherigen Pächters von Geschäftsräumen) sowie die Abgabe von Stellungnahmen oder Gutachten über den Verkaufs-, Übertragungs- oder Traspasowert solcher Grundstücke Tätigkeiten der Immobilienmakler sind, im Hinblick auf die Artikel 3, 2 und 5 der Richtlinie 67/43/EWG des Rates gültig? Kann ein Mitgliedstaat seit Inkrafttreten dieser Richtlinie auf dem genannten Gebiet der Grundstücksgeschäfte einer bestimmten Berufsgruppe das ausschließliche Recht zur Ausübung derartiger Tätigkeiten verleihen?
2)
Kann ein Mitgliedstaat die Durchführung dieser Richtlinie in irgendeiner Weise beschränken oder gar ausschließen?
8.
Die Beschlüsse des Juzgado de lo Penal de Alicante sind am 25. Oktober 1990 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
9.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes haben in den beiden Rechtssachen am 25. Januar und am 12. Februar 1991 das Colegio oficial de agentes de la propriedad inmobiliaria de Alicante, vertreten durch Rechtsanwalt Jorge Jordana de Pozas Fuentes, Madrid, am 5. Februar 1991 das Ministerio fiscal, vertreten durch Fiscal jefe de Alicante Ricardo Cabedo als Bevollmächtigter, und am 6. Februar 1991 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater Etienne Lasnet und Daniel Calleja, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte schriftliche Erklärungen abgegeben.
10.
Auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme eröffnet.
11.
Durch Beschluß vom 9. Juli 1991 sind die Rechtssachen C-330/90 und C-331/90 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
12.
Mit Entscheidung vom 9. Juli 1991 hat der Gerichtshof die beiden Rechtssachen gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1.
Nach Ansicht des Ministerio fiscal wirft die erste Frage zwei Probleme auf: Zum einen gehe es darum, ob die nationale Regelung im Lichte der Richtlinie 67/43 als gültig anzusehen sei, und zum anderen darum, ob die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in dem fraglichen Grundstückssektor einer bestimmten Berufsgruppe das ausschließliche Recht verleihen können, diese Tätigkeiten auszuüben.
Zum ersten Problem erinnert das Ministerio fiscal daran, daß der Gerichtshof nicht befugt sei, die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit der Richtlinie 67/43 zu prüfen; er könne aber dem nationalen Richter durch eine Auslegung dieser Richtlinie die zur Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit notwendigen Hinweise geben.
Zum zweiten Problem weist das Ministerio fiscal darauf hin, daß es in den Artikeln 52 bis 66 EWG-Vertrag, die sich auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr beziehen, um zwei verschiedene Dinge gehe: einmal um das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und zum anderen um die Angleichung der für die Niederlassung und die Dienstleistungen in einem bestimmten Bereich geltenden Voraussetzungen. Die Richtlinie 67/43 verfolge aber keineswegs das Ziel, die verschiedenen für die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers geltenden Befähigungsnachweise zu beseitigen, anzugleichen oder zu koordinieren, sondern sie beschränke sich darauf, Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu untersagen. Durch das königliche Dekret Nr. 1464/88 werde, was den Zugang zu den im Ausgangsverfahren strittigen Berufstätigkeiten und ihre Ausübung angehe, jede sich auf die Staatsangehörigkeit beziehende Bedingung beseitigt. Da die in den Ausgangsverfahren betroffenen Personen spanische Staatsbürger mit Wohnsitz in Spanien seien und dort ihre Berufstätigkeit ausübten, sei die Richtlinie 67/43 für sie nicht einschlägig.
Bei der zweiten Vorlagefrage gehe es um das Problem, ob ein Mitgliedstaat die Durchführung dieser Richtlinie in irgendeiner Weise beschränken oder ausschließen könne. Dazu meint das Ministerio fiscal, die Richtlinie erlaube keinerlei Beschränkung oder Ausschluß, und ihre Vorschriften, die ausreichend genau und nicht an Bedingungen geknüpft seien, entfalteten bei nicht rechtzeitiger Umsetzung unmittelbare Wirkungen. In den vorliegenden Fällen sei die Richtlinie 67/43 aber durch das erwähnte königliche Dekret Nr. 1464/88 fehlerfrei umgesetzt worden.
2.
Das Colegio oficial de agentes de la propriedad inmobiliaria de Alicante steht auf dem Standpunkt, in den Ausgangsverfahren gehe es nicht um einen Konflikt zwischen dem spanischen Recht und dem Gemeinschaftsrecht, weil der gesamte Sachverhalt auf das Gebiet Spaniens beschränkt sei und kein Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat bestehe,
Zur ersten Frage ist das Colegio der Ansicht, daß es dem Gerichtshof nicht zukomme, Vorschriften des nationalen Rechts auszulegen oder gar über ihre Gültigkeit im Lichte des Vertrags oder des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts zu befinden.
Hinsichtlich der zweiten Frage erinnert das Colegio daran, daß die Richtlinie 67/43 nur das Ziel verfolge, Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte zu beseitigen. Die Richtlinie lasse die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausübung dieser Berufstätigkeit zu regeln, unberührt, wenn nur das Diskriminierungsverbot beachtet werde. Durch das königliche Dekret Nr. 1464/88 sei für die spanische Rechtsordnung, was den Zugang zu dem fraglichen Beruf und seine Ausübung angehe, die Bedingung der Staatsangehörigkeit beseitigt worden.
Demgemäß schlägt das Colegio vor, auf die gestellten Fragen so zu antworten:
1)
Auf die Auslegungsfrage ist nicht einzugehen, weil auf den konkreten Sachverhalt nur spanisches Recht, nicht aber die Richtlinie 67/43/EWG anzuwenden ist.
2)
Der Gerichtshof ist nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt, über die Gültigkeit oder Nichtigkeit allgemeiner Vorschriften des nationalen Rechts, hier der Dekrete vom 4. Dezember 1969 und vom 2. Dezember 1988, zu entscheiden.
3)
Hilfsweise ist zur Auslegung der Richtlinie 67/43/EWG festzustellen, daß sie das Ziel verfolgt, Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte in den Mitgliedstaaten zu beseitigen, das Vereinigungsverbot aufzuheben und in bezug auf den Nachweis der persönlichen und beruflichen Ehrenhaftigkeit die Verwaltungsformalitäten zu erleichtern. In der Richtlinie geht es aber nicht um die Beseitigung des gegebenenfalls in den Mitgliedstaaten bestehenden Erfordernisses, für die Ausübung des Berufs über bestimmte Befähigungsnachweise zu verfügen, denn diese Fragen sind in gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung der Befähigungsnachweise geregelt.
3.
Die Kommission weist vorweg darauf hin, daß es in den Ausgangsverfahren um einen rein internen Sachverhalt gehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes seien im Bereich der Niederlassungsfreiheit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar, wenn in einem gegebenen Fall nichts erkennbar sei, was über den rein nationalen Rahmen hinausgehe.
Hinsichtlich der ersten Frage erinnert die Kommission daran, daß der Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt sei, sich zur Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu äußern und eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden.
Zu der zweiten Frage erklärt die Kommission, daß die Richtlinie 67/43 nur den Zweck habe, alle sich auf die Staatsangehörigkeit beziehenden Voraussetzungen zu beseitigen, die der Niederlassung oder der freien Dienstleistung auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte im Wege stehen. Die Mitgliedstaaten seien in dem Sinne zu einem bestimmten Ergebnis verpflichtet, daß sie gemäß den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen und Fristen in ihr nationales Recht Vorschriften aufzunehmen hätten, die jede Beschränkung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beseitigen.
Demgemäß schlägt die Kommission vor, auf die vom nationalen Richter gestellten Fragen wie folgt zu antworten:
Die Vorschriften der Richtlinie 67/43/EWG gelten nicht für rein interne Sachverhalte, die nur einen einzigen Mitgliedstaat betreffen und bei denen es um Angehörige dieses Staates geht, die auf seinem Gebiet eine selbständige Berufstätigkeit ausüben, für die sie sich auf keine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Ausbildung oder Qualifikation berufen können.
Die Mitgliedstaaten sind aufgrund dieser Richtlinie verpflichtet, hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit von Immobilienmaklern jede Beschränkung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu beseitigen und solche Beschränkungen nicht in ihre Rechtsordnungen aufzunehmen.
F. A. Schockweiler
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
28. Januar 1992 ( *1 )
In den verbundenen Rechtssachen C-330/90 und C-331/90
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Juzgado de lo Penal Nr. 4 Alicante (Spanien) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Angel López Brea (Rechtssache C-330/90)
und
Carlos Hidalgo Palacios (Rechtssache C-331/90)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1) der „Immobiliengeschäfte (außer 6401)“ (Gruppe aus 640 ISIC), 2) einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben“ (Gruppe 839 ISIC) (ABl. 1967, 10, S. 140)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini und J. L. Murray,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund der schriftlichen Erklärungen
—
des Ministerio fiscal, vertreten durch Ricardo Cabedo, Fiscal jefe von Alicante,
—
des Colegio oficial de agentes de la propriedad inmobiliaria de Alicante, vertreten durch Rechtsanwalt Jorge Jordana de Pozas Fuentes, Madrid,
—
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Etienne Lasnet und durch Daniel Calleja, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beschuldigten der Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt D. M. Gomez Robles, des Colegio oficial de agentes de la propriedad inmobiliaria, der spanischen Regierung, vertreten durch Doña Gloria Calvo Díaz als Bevollmächtigte, und der Kommission in der Sitzung vom 12. November 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 1991,
folgendes
Urteil
1
Der Juzgado de lo Penal Nr. 4 in Alicante hat mit Beschlüssen vom 11. September und 11. Oktober 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 1990 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1) der „Immobiliengeschäfte (außer 6401)“ (Gruppe aus 640 ISIC), 2) einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben“ (Gruppe 839 ISIC) (ABl. 1967, 10, S. 140) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Fragen stellen sich in Verfahren, die das Ministerio fiscal gegen Angel Lopez Brea und Carlos Hidalgo Palacios, spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien, eingeleitet hat, weil sie sich in Alicante als Immobilienmakler niedergelassen hatten, ohne die notwendigen Befähigungsnachweise und Genehmigungen zu haben.
3
In den gegen Angel López Brea und Carlos Hidalgo Palacios wegen unbefugten Führens eines Titels im Sinne des Artikels 321 des spanischen Strafgesetzbuchs eingeleiteten Strafverfahren hat der Juzgado de lo Penal Alicante beschlossen, die Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die folgenden Fragen entschieden hat:
1)
Sind Artikel 1 des Dekrets vom 4. Dezember 1969 und das königliche Dekret Nr. 1464/88, wonach die Tätigkeit als Vermittler oder als Makler bei Kaufoder Tauschgeschäften über zur Bebauung vorgesehene oder nicht zur Bebauung vorgesehene Grundstücke, bei der Gewährung von Darlehen, die durch hypothekarische Belastung solcher Grundstücke gesichert sind, bei der Vermietung oder Verpachtung solcher Grundstücke, bei deren Übertragung und beim Traspaso (Übernahme der Rechtsstellung des bisherigen Pächters von Geschäftsräumen) sowie die Abgabe von Stellungnahmen oder Gutachten über den Verkaufs-, Übertragungs- oder Traspasowert solcher Grundstücke Tätigkeiten der Immobilienmakler sind, im Hinblick auf die Artikel 3, 2 und 5 der Richtlinie 67/43/EWG des Rates gültig? Kann ein Mitgliedstaat seit Inkrafttreten dieser Richtlinie auf dem genannten Gebiet der Grundstücksgeschäfte einer bestimmten Berufsgruppe das ausschließliche Recht zur Ausübung derartiger Tätigkeiten verleihen?
2)
Kann ein Mitgliedstaat die Durchführung dieser Richtlinie in irgendeiner Weise beschränken oder gar ausschließen?
4
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der Ausgangsverfahren, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5
Vorab ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Er kann aber aus dem Wortlaut der Fragen des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausarbeiten, was die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft, um diesem Gericht die Lösung der ihm vorliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86, Pretore di Salò/X., Slg. 1987, 2545).
6
Die erste Frage ist daher so zu verstehen, daß das vorlegende Gericht wissen möchte, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit sowie die Richtlinie 67/43 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte Personen vorbehalten sind, die den gesetzlich geregelten Beruf eines Immobilienmaklers ausüben.
7
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf Betätigungen anwendbar, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. z. B. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Eiser, Slg. 1991, I-1979).
8
Dem vom vorlegenden Gericht in seinen Vorlagebeschlüssen geschilderten Sachverhalt ist aber zu entnehmen, daß es in den Ausgangsverfahren um spanische Staatsbürger geht, die in Spanien als Immobilienmakler tätig sind und die nicht behaupten, in einem anderen Mitgliedstaat die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation erworben zu haben.
9
Solche Sachverhalte weisen also keinerlei Bezug zu irgendeinem vom Gemeinschaftsrecht geregelten Sachverhalt auf; deshalb sind die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit auf sie nicht anwendbar.
10
Ferner ist die Tragweite der Richtlinie 67/43 daraufhin zu untersuchen, ob sie Vorschriften zur Rechtsangleichung enthält, die auch für rein interne Sachverhalte wie die der Ausgangsverfahren gelten.
11
Insofern ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 der Richtlinie 67/43 zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften (ABl. 1962, 2, S. 32, 36), die in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie beschriebenen Tätigkeiten aufzuheben haben.
12
Nach den Artikeln 2 und 3 Absatz 1 der Richtlinie 67/43 gelten ihre Vorschriften für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte, die in Anlage I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit genannt sind, und für die selbständigen Tätigkeiten der „Sonstigen Dienste für das Geschäftsleben“, die ebenfalls in dieser Anlage genannt sind.
13
Eine Prüfung der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zeigt, daß es bei den von diesen Vorschriften erfaßten Beschränkungen im wesentlichen um Maßnahmen geht, die Angehörige der anderen Mitgliedstaaten gegenüber Inländern offen oder verdeckt diskriminieren.
14
Diese Auslegung der Richtlinie 67/43 wird durch den Wortlaut des Artikels 5 bestätigt, nach dessen Absatz 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, vor allem die Beschränkungen zu beseitigen,
a)
die die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie die Inländer im Aufnahmeland niederzulassen und dort Dienstleistungen zu erbringen,
b)
die aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren.
15
Demnach ist festzuhalten, daß die Richtlinie 67/43 nur die Beseitigung jeder unmittelbaren oder verdeckten Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verlangt, nicht aber die Angleichung der Bedingungen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Zugang zum Beruf des Immobilienmaklers und seine Ausübung gelten.
16
Bei dieser Sachlage ist auf die erste Frage in ihrer Neuformulierung zu antworten, daß die Richtlinie 67/43 der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte Personen vorbehalten sind, die den gesetzlich geregelten Beruf des Immobilienmaklers ausüben.
17
Angesichts dieser Beantwortung der ersten Frage ist es nicht notwendig, auf die zweite Vorlagefrage einzugehen.
Kosten
18
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Juzgado de lo Penal de Alicante mit Beschlüssen vom 11. September und 11. Oktober 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1) der „Immobiliengeschäfte (außer 6401)“ (Gruppe aus 640 ISIC), 2) einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben“ (Gruppe 839 ISIC) steht der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte Personen vorbehalten sind, die den gesetzlich geregelten Beruf des Immobilienmaklers ausüben.
Schockweiler
Mancini
Murray
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 1992.
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident der Zweiten Kammer
F. A. Schockweiler
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.
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