BERICHT DES BERICHTERSTATTERS
in der Rechtssache C-348/90 P ( *1 )
I — Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
Aus dem Urteil des Gerichts vom 26. September 1990 in der Rechtssache T-139/89 (Gabriella Virgili-Schettini/Europäisches Parlament, Slg. 1990, II-535) ergibt sich folgendes:
„1)
Die Klägerin war bis zum Ablauf ihres Vertrags am 31. Januar 1989 Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe C 2 des Europäischen Parlaments (im folgenden: Parlament), wo sie der Fraktion der Europäischen Volkspartei (im folgenden: EVP-Fraktion) zugewiesen war.
2)
Mit Schreiben vom 16. Januar 1989 ersuchte die Klägerin den Generalsekretär der EVP-Fraktion, ihr zu bestätigen, daß ihre Urlaubstage zusammen mit ihren anderen Ansprüchen bei Ablauf ihrer Kündigungsfrist geregelt würden. Mit Schreiben vom 1. Februar 1989 teilte Herr Colling, der Verwaltungschef der EVP-Fraktion, der Klägerin mit, der Saldo ihrer Urlaubstage betrage — 5 Tage; daher stehe ihr kein Zahlungsanspruch wegen nicht genommener Urlaubstage zu. Diesem Schreiben war folgende Berechnung beigefügt:
‚Urlaub von Gabriella Virgili-Schettini — Stand vom 31. 1. 1989
Übertragung 1987
12 Tage
Urlaub 1988
24
Reisetage
5
Alter
1
Insgesamt 1988:
+42 Tage
Mutterschafisurlaub
Geburt des Kindes am 22. August 1988
6 Wochen vor der Niederkunft = 11. Juli
10 Wochen nach der Niederkunft = 30. Oktober
Anmerkung: Die Betroffene hat keine ärztliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Niederkunft vorgelegt.
Dienstbefreiung wegen Geburt: 2 Tage, berücksichtigt am 3. und 4. November 1988
Anrechnung des unbefugten Fernbleibens vom Dienst vom 7. November bis zum 21. Dezember 1988 — 33 Tage
Übertragung 1988
9 Tage
Urlaub 1989
2
Reisetage
5
Alter — (das Alter wird bei einem Monat nicht berücksichtigt)
Insgesamt 1989
+16 Tage
Anrechnung des unbefugten Fernbleibens vom Dienst vom 3. bis zum 31. Januar 1989 — 21 Tage
Saldo am 31. Januar 1989: — 5 Tage.“
3)
Am 25. April 1989 richtete Rechtsanwalt Vie Elvinger, der die Klägerin während des schriftlichen Verfahrens im vorliegenden Rechtsstreit beriet, ein von ihm persönlich unterzeichnetes Schreiben an Herrn Colling, mit dem er diesen aufforderte, ‚[seinen] Standpunkt zu überprüfen und dem Antrag [seiner] Mandantin, der zumindest für 75 Tage positiv zu bescheiden sei, stattzugeben.‘ Er beanstandete, daß die Verwaltung die Urlaubsübertragung vom Jahr 1987 auf das Jahr 1988 auf zwölf Tage beschränkt habe. Ferner habe der Mutterschaftsurlaub der Klägerin erst nach Beendigung ihres Krankenhausaufenthalts bis zum 4. September 1988 beginnen können, was im Vergleich mit der Berechnung der Verwaltung einen Unterschied von acht Wochen ausmache. Er schloß mit der Erklärung: ‚Das vorliegende Schreiben ist als eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 anzusehen.‘
4)
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.“
Die Rechtsmittelgegnerin erhob darauf mit Klageschrift vom 2. Oktober 1989 eine Klage, mit der sie beantragte,
a)
die Entscheidung von Herrn Karl Colling vom 1. Februar 1989 abzuändern, mit der es abgelehnt wird, ihr ihren angesammelten Urlaub zu bestätigen, demgemäß die stillschweigende Zurückweisung der von ihr am 25. April 1989 eingelegten Beschwerde abzuändern,
b)
den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Vergütung zum Ausgleich für die nicht genommenen Urlaubstage, also für 75 Tage, zu zahlen, die mit 282347 LFR oder einem anderen Betrag, der gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten zu bestimmen ist, bewertet werden, erforderlichenfalls einen Sachverständigen für die Bewertung der ihr zustehenden Vergütung zu bestimmen,
c)
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Europäische Parlament beantragte,
a)
zur Kenntnis zu nehmen, daß es dem Gericht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage anheimstellt,
b)
die Klage als unbegründet abzuweisen,
c)
über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
Das Europäische Parlament beantragte in seiner Gegenerwiderung, der Klägerin „angesichts der Dreistigkeit der mit den einschlägigen Rechtsvorschriften offensichtlich unvereinbaren Klageschrift die Kosten des Verfahrens“ aufzuerlegen.
Die Rechtsmittelgegnerin stützte ihre Klage auf zwei Argumente. Erstens habe sie Anspruch auf die Übertragung von 44 Tagen Jahresurlaub für 1987 auf das folgende Jahr. Zweitens habe ihr Mutterschaftsurlaub wegen ihres Krankenhausaufenthalts bis zum 4. September 1988 erst an diesem Tag anfangen können.
Zur Zulässigkeit führt das Gericht in dem angefochtenen Urteil aus:
„...
15.
Der Beklagte stellt zwar insoweit die Entscheidung dem Gericht anheim, führt aber aus, das Schreiben vom 25. April 1989 sei keine wirksame Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, da es vom Berater der Klägerin, nicht aber von ihr selbst, unterzeichnet und ihm auch keine Vollmacht der Klägerin beigefügt gewesen sei. Wegen des Fehlens einer vorherigen Beschwerde nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts sei die Klage unzulässig.
16.
...
17.
...
18.
...
19.
... Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegen Verwaltungsbeschwerden von Beamten keinen Formerfordernissen; um ihren Inhalt auszulegen und zu verstehen, hat die Verwaltung alle Sorgfalt aufzuwenden, die eine große, gut ausgestattete Behörde den Bürgern, einschließlich ihrer Bediensteten, schuldet. In dem Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77 (Herpels, a. a. O.) hat der Gerichtshof ausdrücklich entschieden, daß es dem Beamten nicht verwehrt werden kann, sich schon im Vorverfahren anwaltlicher Beratung zu versichern. Es muß dem Beamten folglich völlig frei stehen, die Abfassung der Beschwerde einem Anwalt zu überlassen; dies liegt im übrigen auch im Interesse der Verwaltung, vorausgesetzt die in diesem Verfahrensstadium anfallenden Anwaltskosten gehen nicht zu ihren Lasten.
20.
Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, daß die Initiative zur Einlegung der Beschwerde vom Beamten ausgeht und daß dieser auch den Inhalt der Beschwerde festgelegt hat. Unter diesen Umständen wäre es ein ganz übertriebener Formalismus, dem die rechtliche Grundlage fehlte und der dem Sinn der Rechtsprechung zuwiderliefe, wenn verlangt würde, daß der Beamte die von seinem Anwalt abgefaßte Beschwerdeschrift unterschreibt.
21.
Auch bei Klagen vor dem Gemeinschaftsrichter braucht der Anwalt, der als Beistand oder als Vertreter einer Partei auftritt, keine formgerechte Vollmacht vorzulegen, sondern diese nur auf Bestreiten nachzuweisen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 16. Februar 1965 in der Rechtssache 14/64, Barge/Hohe Behörde, Slg. 1965 XI-4, 2).
22.
Die Klage ist demgemäß zulässig.“
Zum ersten Klagegrund führt das Gericht aus:
„...
26.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V des Statuts, der gemäß Artikel 16 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für die Bediensteten auf Zeit entsprechend gilt, hat ein Beamter Anspruch auf die Übertragung von zwölf während des laufenden Kalenderjahres nicht genommenen Urlaubstagen auf das folgende Jahr; konnte der Beamte seinen Jahresurlaub aus Gründen, die auf seinen Dienst zurückzuführen sind, nicht nehmen, so hat er Anspruch auf die Übertragung von mehr als zwölf Tagen. Die einschlägigen Vorschriften regeln jedoch nicht, wie und wann das Vorliegen eines ‚Grundes, der... auf den Dienst zurückzuführen ist‘, nachgewiesen werden muß. Es gibt auch keine Vorschrift, wonach eine vorherige Genehmigung erforderlich oder ein vergleichbares Verfahren vorgeschrieben wäre.
27.
In diesem Punkt hat das Gericht folglich nur zu prüfen, ob eine Übertragung von mehr als zwölf Tagen aus Gründen, die auf den Dienst der Klägerin zurückzuführen sind, gerechtfertigt ist (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 32/69, Tortora/Kommission, Slg. 1970, 593).
28.
Auf Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die persönlich erschienene Klägerin ausdrücklich erklärt, die Tatsache, daß sich von Jahr zu Jahr nicht genommene Urlaubstage angesammelt hätten, sei auf dienstliche Gründe insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Sitzungen des Parlaments zurückzuführen. Ferner ergibt sich aus den Akten, daß die Verwaltung zu keinem Zeitpunkt die Klägerin aufgefordert hat, die von ihr angesammelten Urlaubstage zu nehmen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1970, a. a. O.).
29.
Der Beklagte trägt nur vor, der ehemalige Abteilungsleiter der Klägerin habe ihr mitgeteilt, daß er wegen der langen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin organisatorische Änderungen habe vornehmen müssen.
30.
Die Verwaltung kann sich nicht auf krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Beamten berufen, um ihm den Anspruch auf Jahresurlaub teilweise abzuerkennen. Entweder erkennt die Verwaltung die behauptete, vom Beamten ordnungsgemäß nachgewiesene Krankheit an oder sie wendet ihre dienstrechtlichen Mittel zur Regelung etwaiger Probleme an. Jedenfalls ist die Verwaltung nicht berechtigt, die Ansprüche eines Beamten aufzuheben, wenn dieser aus dem Dienst ausscheidet.
31.
Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen vor dem Gericht glaubwürdig dargetan, daß die Ansammlung ihrer Urlaubstage auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen ist; das Parlament hat dieses Vorbringen nicht entkräften können.
32.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, daß die Tatsache, daß die Klägerin im Laufe der Jahre nicht genommene Urlaubstage angesammelt hat, auf Erfordernisse ihres Dienstes zurückzuführen war; die Entscheidung des Beklagten vom 1. Februar 1989 ist somit aufzuheben, soweit sie den genannten Ansprüchen der Klägerin entgegensteht.
33.
Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Statuts lautet: ‚Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.‘ Das Gericht verurteilt das Parlament demgemäß in Ausübung der ihm im vorliegenden Rechtsstreit zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, der Klägerin eine Ausgleichszahlung für die bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage zu leisten.“
Zum zweiten Khgegrund führt das Gericht aus:
„...
34.
Hinsichtlich der Berechnung des Mutterschaftsurlaubs trägt der Beklagte vor, die Argumentation der Klägerin laufe darauf hinaus, dem in Artikel 58 des Statuts vorgesehenen sechswöchigen Urlaub vor der Niederkunft und der Bezugnahme auf den Begriff der ‚werdenden Mutter‘ in Artikel 58 jeden Sinn zu nehmen. Ferner bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Fehlzeiten der Klägerin und ihrer Schwangerschaft; dies bestätigten die damals von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen.
35.
Hierzu ist zunächst auf den Wonlaut von Anikei 58 des Statuts zu verweisen, wonach ‚eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub [hat]; der Urlaub beginnt sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet zehn Wochen nach der Niederkunft, darf jedoch nicht weniger als sechzehn Wochen betragen.‘ Ziel dieser Vorschrift ist also der Schutz der werdenden Mutter und des Neugeborenen.
36.
Aus den vom Parlament angeführten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich, daß der Grund für das Fernbleiben der Klägerin während der sechs Wochen vor der Niederkunft am 22. August 1988 in engem Zusammenhang mit der Schwangerschaft stand. Unter diesen Umständen sah der Beklagte im Hinblick darauf, daß die Klägerin ausweislich der Akten keine ärztliche Bescheinigung gemäß Artikel 58 vorlegte, die sechs Wochen vor der Niederkunft zu Recht als Teil des Mutterschaftsurlaubs an. Was den zehnwöchigen Urlaub nach der Niederkunft — im vorliegenden Fall den Zeitraum vom 22. August bis zum 30. Oktober 1988 — angeht, kann dieser offensichtlich nur unmittelbar nach der Niederkunft genommen werden.
37.
Dieses zweite Argument ist demnach nicht stichhaltig.
38.
Nach alledem ist dem Antrag der Klägerin, das Parlament zu einer Ausgleichszahlung für 75 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zu verurteilen, für 27 Tage stattzugeben; im übrigen ist er zurückzuweisen.“
II — Gegenstand des Rechtsmittels und Rech ts mittelan träge
Das Europäische Parlament hat mit Schriftsatz, der am 27. November 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das ihm am 27. September 1990 zugestellte Urteil des Gerichts mit der Begründung eingelegt, dieses Urteil verstoße gegen Gemeinschaftsrecht.
Das Europäische Parlament beantragt,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. September 1990 in der Rechtssache T-139/89, Gabriella Virgili-Schettini gegen Europäisches Parlament, aufzuheben;
—
den vom Europäischen Parlament im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;
—
über die Kosten vor dem Gerichtshof nach Rechtslage zu entscheiden.
Die Rechtsmittelgegnerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. September 1990 in der Rechtssache T-139/89, Gabriella Virgili-Schettini/Europäisches Parlament, zu bestätigen,
—
alle Anträge des Europäischen Parlaments zurückzuweisen und dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.
III — Zusammenfassung des Rechtsmittelvorbringens der Parteien
Zur Begründung seines Rechtsmittels beruft sich das Europäische Parlament auf drei Rechtsmittelgründe: Unzulässigkeit der Klage, Begründungsmangel und Verstoß gegen Artikel 4 des Anhangs V des Statuts.
a) Zur Zulässigkeit
Das Europäische Parlament macht geltend, der Umstand, daß die Verwaltungsbeschwerde ausschließlich von einem Anwalt eingereicht worden sei, sei mit Artikel 90 des Statuts und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes unvereinbar. Die Randnummern 19 und 20 des Urteils des Gerichts veränderten das Wesen des vorprozessualen Verfahrens grundlegend; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels, Slg. 1978, 585) gehe es in diesem Vorverfahren um eine Auseinandersetzung zwischen dem ohne anwaltliche Vertretung handelnden Beamten und der Verwaltung. Das Erfordernis der Unterschrift durch den Beschwerdeführer könne nicht als ein „ganz übertriebener Formalismus“, sondern müsse als eine minimale und demgemäß notwendige Förmlichkeit angesehen werden, die den Interessen sowohl des Beschwerdeführers als auch des Organs entspreche.
Die Auseinandersetzung zwischen dem Beamten und der Verwaltung würde so zu einer Auseinandersetzung unmittelbar zwischen Rechtsanwalt und Verwaltung.
Die Rechtsmittelgegnerìn macht unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze geltend, die Beschwerde gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts unterliege keinem besonderen Formerfordernis, es reiche aus, daß die Beschwerde von dem Beamten ausgehe und darauf gerichtet sei, von der Behörde eine Entscheidung der konkreten Streitfrage zu erhalten.
Soweit der Rechtsmittelführer geltend mache, es handele sich fortan um eine Auseinandersetzung unmittelbar zwischen dem Rechtsanwalt und der Verwaltung, dürfe nicht vergessen werden, daß der Rechtsanwalt stets seinen Mandanten vertrete; auch wenn jemand den Rat eines Rechtsanwalts in Anspruch nehme, trete dieser gewissermaßen zurück, da er tatsächlich nur seinen Mandanten vertrete. Es handele sich also noch immer um eine Auseinandersetzung zwischen dem Beamten und der Verwaltung.
b) Zum Begründungsmangel
Das Europäische ParUment macht geltend, weder aus dem Urteil noch aus dem Sitzungsbericht ergebe sich, welche rechtlichen Kriterien das Gericht bei den Berechnungen zugrunde gelegt habe, aufgrund deren das Parlament verurteilt worden sei, der Rechtsmittelgegnerin 27 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage abzugelten.
Die Rechtsmittelgegnerìn führt aus, bei der Entscheidung über die — von ihr ursprünglich mit 81 berechnete — Zahl der Urlaubstage habe das Gericht zwar entschieden, daß dienstliche Gründe sie an der Inanspruchnahme ihres Urlaubs gehindert hätten, und demgemäß die Übertragung anerkannt; in der Frage der Berechnung des Mutterschaftsurlaubs habe es ihre Klage jedoch abgewiesen. Der Gedankengang des Gerichts sei somit ganz klar: Er beruhe auf einer einfachen Verrechnung der von beiden Parteien angegebenen Tage (81 von der Rechtsmittelgegnerin beanspruchte Tage minus 54 vom Europäischen Parlament behauptete nicht gerechtfertigte Fehltage).
c) Zur Auslegung von Artikel 4 des Anhangs V des Statuts
Das Europäische Parkment rügt einen Verstoß gegen Artikel 4 des Anhangs V des Statuts: Die Auslegung in dem fraglichen Urteil lasse die interne Urlaubsregelung des Parlaments und damit die interne Organisationsgewalt außer acht, die den Organen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteil vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 32/69, Tortora, Slg. 1970, 593) und des Gerichts (Urteil vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone, Slg. 1990, II-577) zustehe. Nach Auffassung des Gerichts bedürfe es für die Übertragung von mehr als zwölf Tagen nicht der Bescheinigung der Vorgesetzten des betreffenden Bediensteten, daß die außergewöhnliche Ansammlung auf „Gründen, die ... auf den Dienst zurückzuführen sind“, beruhe; es gebe nämlich dem Gericht zufolge keine Vorschrift, wonach eine vorherige Genehmigung erforderlich oder ein vergleichbares Verfahren vorgeschrieben wäre. Das Parlament habe jedoch in Anwendung des Statuts Vorschriften über den Urlaub erlassen, die unter anderem ein konkretes Verfahren für die Übertragung des Jahresurlaubs vorsähen. Die Voraussetzungen nach dieser Regelung, die vom Gericht überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, habe die Rechtsmittelgegnerin offensichtlich nicht erfüllt. Das Europäische Parlament habe folglich dem Antrag auf eine Ausgleichszahlung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage nicht entsprechen können.
Die Auslegung von Artikel 4 des Anhangs V des Statuts durch das Gericht bürde dem Parlament einen negativen Beweis auf, und zwar für das Fehlen dienstlicher Gründe, aus denen der Betroffene an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert sein könnte; diesem Verlangen könne offensichtlich nicht entsprochen werden. Damit werde unter Verstoß gegen die Grundsätze eines angemessenen Verfahrens und des Rechts der Verteidigung die Beweislast umgekehrt.
Die Rechtsmittelgegnerin macht geltend, das Gericht habe die interne Organisationsgewalt des Parlaments nicht in Frage gestellt, denn dessen interne Regelung betreffe nur die Übertragung des Urlaubs eines Beamten, der seinen Jahresurlaub aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen seien, nur zum Teil habe nehmen können. Da das Gericht entschieden habe, daß ihre Urlaubsübertragungen dienstliche Gründe gehabt hätten, sei die Regelung betreffend Artikel 4 des Anhangs V des Statuts nicht einschlägig.
Im übrigen ergebe sich aus der internen Regelung nicht, wie zu beurteilen sei, ob dienstliche Gründe den Beamten oder Bediensteten an der Inanspruchnahme seines gesamten Jahresurlaubs gehindert hätten. Das Gericht habe demnach einen sehr weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Sachverhalts gehabt, auf den sich die Rechtsmittelgegnerin zum Beweis des Vorliegens dienstlicher Gründe berufen habe. Der Gerichtshof, der sich nur mit der Verletzung von Gemeinschaftsrecht zu befassen habe, brauche über diese Tatfrage nicht zu entscheiden.
Schließlich werde vom Parlament kein negativer Beweis, sondern der positive Beweis des Vorliegens von „Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen seien“, verlangt.
Diesen Beweis habe das Parlament nicht geführt, denn es habe nur ein unklares Problem betreffend bestimmte Krankheiten der Rechtsmittelführerin angesprochen, die sie daran gehindert hätten, ihren ganzen Urlaub zu nehmen.
G. C. Rodríguez Iglesias
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
5. November 1991 ( *1 )
In der Rechtssache C-348/90 P
Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater Jorge Campinos sowie durch M. Peter und J. L. Rufas Quintana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 26. September 1990 in der Rechtssache T-139/89, Gabriella Virgili-Schettini gegen Europäisches Parlament, wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Gabriella Virgili-Schettini, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Elvinger, 4, rue Tony Neuman, Luxemburg, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung zu bestätigen und dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn, der Richter R. Joliét, und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 1991,
folgendes
Urteil
1
Das Europäische Parlament hat mit Schriftsatz, der am 27. November 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und der entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 26. September in der Rechtssache T-139/89 eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 1989 betreffend die Berechnung von Urlaubstagen, die die Bedienstete auf Zeit Gabriella Virgili-Schettini nicht in Anspruch genommen hatte, teilweise aufgehoben hat.
2
Das Europäische Parlament beruft sich zur Begründung seines Rechtsmittels, mit dem es die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, auf drei Rechtsmittelgründe: Erstens habe das Gericht die Klage zu Unrecht als zulässig angesehen, zweitens leide das angefochtene Urteil an einem Begründungsmangel, und drittens liege ein Verstoß gegen Artikel 4 des Anhangs V des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) vor.
3
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt das Parlament, daß das Gericht die Klage mit der Begründung für zulässig erklärt habe, ihr sei die gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts erforderliche Verwaltungsbeschwerde vorausgegangen; im vorliegenden Fall sei die Beschwerde jedoch nicht wirksam, da sie entgegen Artikel 90 Absatz 2 des Statuts nur vom Rechtsanwalt von Frau Virgili-Schettini eingelegt worden sei.
5
Insoweit genügt der auch schon im Urteil des Gerichts enthaltene Hinweis, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verwaltungsbeschwerde des Beamten keinen Formerfordernissen unterliegt und daß die Verwaltung, um ihren Inhalt auszulegen und zu verstehen, alle Sorgfalt aufzuwenden hat, die eine große, gut ausgestattete Behörde den Bürgern, die Angehörigen ihres Personals inbegriffen, schuldet (siehe insbesondere das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585). Der Gerichtshof hat in diesem Urteil weiter ausgeführt, daß es den Betroffenen nicht untersagt werden kann, sich schon im Stadium des vorgerichtlichen Verfahrens anwaltlicher Beratung zu versichern. Das Gericht hat also zu Recht angenommen, daß es ein ganz übertriebener Formalismus wäre, dem die rechtliche Grundlage fehlte und der dem Sinn der Rechtsprechung zuwiderliefe, wenn verlangt würde, daß der Beamte die von seinem Anwalt abgefaßte Beschwerdeschrift unterschreibt.
6
Der erste Rechtsmittelgrund des Parlaments ist demnach als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob dieser Rechtsmittelgrund unzulässig ist, weil er vor dem Gericht nicht geltend gemacht wurde.
7
Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht das Parlament geltend, aus dem Urteil ergebe sich nicht, nach welchen rechtlichen Kriterien die Berechnung der der Klägerin abzugeltenden 27 Urlaubstage erfolgt sei.
8
Insoweit ergibt sich aus den Randnummern 26, 27, 35 und 36 des angefochtenen Urteils, daß das Gericht seine Feststellung, daß die Ansammlung der Urlaubstage durch die Klägerin auf dienstliche Erfordernisse zurückzuführen sei und daß das Parlament die sechs Wochen vor der Niederkunft zu Recht als Teil des Mutterschaftsurlaubs angesehen habe, in rechtlicher Hinsicht auf Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V des Statuts, der die Übertragung von Urlaubstagen betrifft, und auf Artikel 59 des Statuts, der den Mutterschaftsurlaub betrifft, gestützt hat. Das Gericht ist also einerseits dem Vorbringen der Klägerin teilweise gefolgt und hat andererseits die dem Mutterschaftsurlaub entsprechenden Tage abgezogen, da es sich insoweit der Argumentation des Parlaments angeschlossen hat.
9
Das angefochtene Urteil ist also, was die rechtlichen Kriterien für die Berechnung der vom Parlament abzugeltenden Urlaubstage angeht, ausreichend begründet. Der zweite Rechtsmittelgrund ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
10
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund schließlich rügt das Parlament die Feststellung des Gerichts, die Klägerin könne gemäß Artikel 4 des Anhangs V des Statuts eine Übertragung von mehr als zwölf Urlaubstagen beanspruchen, ohne eine Bescheinigung ihrer Vorgesetzten darüber vorzulegen, daß die außergewöhnliche Ansammlung auf dienstlichen Gründen beruhe. Das Gericht habe damit eine interne Regelung des Parlaments und die den Organen nach ständiger Rechtsprechung zustehende interne Organisationsgewalt unberücksichtigt gelassen. Ferner führe diese Auslegung zu einer Umkehr der Beweislast und zwinge das Parlament das NichtVorliegen eines Sachverhalts, nämlich das Fehlen dienstlicher Gründe zu beweisen.
11
Hierzu ist festzustellen, daß die Organe im Rahmen ihrer internen Organisationsgewalt zwar ein internes Verfahren zur Durchführung der Urlaubsordnung einführen können, daß dieses Verfahren jedoch das Recht des Beamten nicht ausschließen kann, mit allen geeigneten Mitteln nachzuweisen, daß sich seine Urlaubstage aus dienstlichen Gründen angesammelt haben. Das Gericht hat also das Statut richtig ausgelegt, indem es davon ausgegangen ist, daß das entscheidende Kriterium für die Übertragung von Urlaubstagen darin besteht, ob diese Übertragung durch Erfordernisse, die auf den Dienst des Beamten zurückzuführen sind, gerechtfertigt ist.
12
In Anwendung dieses Kriteriums hat das Gericht festgestellt, daß die im Laufe der Jahre erfolgte Ansammlung von durch die Klägerin nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen auf die Erfordernisse ihres Dienstes zurückzuführen gewesen sei. Dabei handelt es sich um die Beurteilung einer Tatfrage, für deren Überprüfung der Gerichtshof nicht zuständig ist.
13
Der dritte Rechtsmittelgrund des Parlaments ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
14
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1)
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2)
Da Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.
Slynn
Joliét
Rodríguez Iglesias
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. November 1991.
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident der Ersten Kammer
Gordon Slynn
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
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