Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor
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Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Klage als unzulässig abgewiesen
( EWG-Vertrag, Artikel 185 und 1986; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 1 )
Leitsätze
Die Abweisung der Klage, in deren Rahmen ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt wird, als unzulässig, führt zur Unzulässigkeit dieses Antrags .
Entscheidungsgründe
1 Y . Blot, Abgeordneter des Europäischen Parlaments und Mitglied der Fraktion der Europäischen Rechten, und die Front national, Vereinigung ohne Gewinnzweck nach dem französischen Gesetz vom 18 . Juli 1901, vertreten durch ihren Vorsitzenden Le Pen, haben mit Klageschrift, die am 16 . März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung dreier Maßnahmen des Europäischen Parlaments, nämlich der Einberufung einer Sitzung der interparlamentarischen Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen mit der Schweiz am 16 . Januar 1990, der Veranstaltung der Benennung des Vorsitzenden dieser Delegation und der Benennung von G . Topmann als Vorsitzenden der Delegation am 16 . Januar 1990 .
2 Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Antragsteller ferner nach den Artikeln 185 EWG-Vertrag und 83 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der drei angefochtenen Maßnahmen eingereicht, bis der Gerichtshof über die Hauptsache entschieden hat .
3 Der Antragsgegner hat am 20 . April 1990 schriftlich Stellung genommen, und die Parteien sind am 14 . Mai 1990 mündlich angehört worden .
4 Der Gerichthof hat jedoch durch Beschluß vom 22 . Mai 1990 gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung die Klage als unzulässig abgewiesen .
5 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist somit als unzulässig zurückzuweisen .
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
beschlossen :
1)Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen .
2 ) Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens .
Luxemburg, den 23 . Mai 1990 .
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