Schlußanträge des Generalanwalts
++++
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Diese Rechtssache betrifft eine Klage auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission an die italienische Regierung vom 23. November 1990. In diesem Schreiben teilt die Kommission mit, daß sie beschlossen habe, wegen der der Italgrani SpA (im folgenden: Firma Italgrani) von den italienischen Behörden gewährten Beihilfen das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten, und erinnert diese daran, daß die betreffenden Beihilfemaßnahmen nicht durchgeführt werden dürften, bevor sie eine abschließende Entscheidung erlassen habe.
Mit Urteil vom 30. Juni 1992(1) hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß die vorliegende Nichtigkeitsklage zulässig ist. Nunmehr hat der Gerichtshof die Begründetheit der Klage zu beurteilen.
Hintergrund
2. Zur Anwendung des grundsätzlichen Verbots staatlicher Beihilfen in Artikel 92 EG-Vertrag sind in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 93 eine Reihe von Verfahren vorgesehen, die die Prüfung der Vereinbarkeit bereits bestehender sowie neu einzuführender Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ermöglichen sollen.
Die Prüfung neuer Beihilfen weicht in einem wesentlichen Punkt von der Prüfung bestehender Beihilfen ab. Nach dem letzten Satz von Artikel 93 Absatz 3 darf ein Mitgliedstaat neue Beihilfemaßnahmen während dieser Prüfung nicht durchführen(2), während es eine vergleichbare Pflicht zur Aussetzung in bezug auf bestehende Beihilfen nicht gibt(3).
3. Am 12. April 1990 genehmigte der italienische Interministerielle Ausschuß zur Koordinierung der Industriepolitik (CIPI) den Abschluß eines Vertrages zwischen dem Minister für Interventionen im Mezzogiorno und der Firma Italgrani, einem Getreideverarbeitungsunternehmen mit Sitz in Neapel(4). In diesem Vertrag wurden der Firma Italgrani für Investitionen in Höhe von 964,5 Milliarden LIT Beihilfen von 522,3 Milliarden LIT zugesagt(5). Die Beihilfe wurde im Rahmen einer durch das italienische Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 über ausserordentliche Unterstützungen zugunsten des Mezzogiorno(6) geschaffenen Beihilferegelung gewährt.
Das Gesetz Nr. 64 wurde der Kommission am 2. Mai 1986 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet. Die darin vorgesehenen Beihilfen wurden von der Kommission mit der Entscheidung 88/318/EWG vom 2. März 1988(7) teilweise(8) und mit Vorbehalten genehmigt. Die Vorbehalte betrafen insbesondere die Beihilfeintensität(9); ausserdem sieht Artikel 9 der Entscheidung folgendes vor:
"Italien ist bei der Anwendung dieser Entscheidung verpflichtet, die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Vorschriften und Verordnungen auf dem Gebiet der Koordinierung der verschiedenen Beihilfen in den Bereichen der Industrie, Landwirtschaft und Fischerei einzuhalten."
4. Nachdem die Firma Casillo Grani, ein Konkurrent der Firma Italgrani, und eine Vereinigung von Getreidestärkeherstellern wegen der der Firma Italgrani gewährten Beihilfen Beschwerde eingelegt hatten(10), ersuchte die Kommission die italienischen Behörden am 26. Juli 1990, ihr Auskünfte über diese Beihilfen zu erteilen. Am 7. September 1990 kamen die italienischen Behörden diesem Ersuchen nach, jedoch nach Ansicht der Kommission nicht in ausreichender Weise. Bei einer Sitzung am 28. September 1990 und mit Schreiben vom 4. und 14. Oktober 1990 legten die italienischen Behörden noch weitere Informationen vor.
Mit Schreiben vom 23. November 1990 teilte die Kommission der italienischen Regierung ihre Entscheidung mit, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, da nach einer ersten Prüfung Zweifel an der Vereinbarkeit der gewährten Beihilfen mit den in der Entscheidung 88/318 enthaltenen Vorbehalten in bezug auf die Beihilfeintensität und mit Artikel 9 dieser Entscheidung entstanden seien(11). Zugleich wies die Kommission die italienische Regierung darauf hin, "daß die beabsichtigten Maßnahmen nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag erst durchgeführt werden dürfen, wenn das Verfahren nach Absatz 2 des genannten Artikels zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat"(12). Die anderen Mitgliedstaaten und die übrigen Beteiligten wurden durch eine Mitteilung im Amtsblatt aufgefordert, sich binnen vier Wochen zu äussern(13).
5. Gegen die Entscheidung der Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, hat die italienische Regierung am 31. Januar 1991 beim Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag erhoben. Sie macht geltend, die Kommission habe die Beschwerde der Firma Casillo Grani zum Anlaß genommen, die Entscheidung 88/318 stillschweigend zu widerrufen. Dieser Widerruf sei nicht nur ermessensmißbräuchlich, sondern verstosse ausserdem gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie gegen die Zuständigkeitsvorschriften, die wesentlichen Formvorschriften und die Begründungspflicht, die für den Widerruf einer Entscheidung gälten. Auch die Firma Italgrani hat am 27. März 1991 beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung erhoben(14).
Da die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 nach Ansicht der Kommission nur eine vorbereitende Handlung ist, die nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 173 sein kann, hat sie beim Gerichtshof eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung(15) erhoben. Im genannten Urteil vom 30. Juni 1992 hat der Gerichtshof diese Einrede zurückgewiesen. Er hat entschieden, daß die Kommission durch ihr Verlangen, daß Italien die Zahlung der Beihilfen an die Firma Italgrani aussetzen solle, die Beihilfen definitiv als "neu" qualifiziert habe, und weiter ausgeführt:
"Eine Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EWG-Vertrag festgestellt wird, oder die gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der ihre Unvereinbarkeit festgestellt wird, eröffnete Klage würden es nicht ermöglichen, die nicht rückgängig zu machenden Folgen einer auf der Einhaltung des in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 vorgesehenen Verbots beruhenden Verzögerung bei der Zahlung der Beihilfe zu beseitigen."(16)
6. Mit der Entscheidung 91/474/EWG vom 16. August 1991(17) hat die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 mit einer Genehmigung der Beihilfen abgeschlossen. In dieser Entscheidung vertritt sie die Auffassung, daß die italienische Regierung die der Firma Italgrani gewährte Beihilfen mit den in der Entscheidung 88/318 gemachten Vorbehalten in Übereinstimmung gebracht habe(18).
Nach dieser positiven Endentscheidung hat die Firma Italgrani ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen. Italien dagegen, das die gewährten Beihilfen übrigens erst nach der Endentscheidung der Kommission tatsächlich ausgezahlt hat(19), hat an seiner Klage festgehalten.
Eingrenzung der Problematik
7. Meines Erachtens braucht der Gerichtshof auf die Ausführungen der Kommission zum Rechtsschutzinteresse Italiens und zur Gültigkeit der Entscheidung 91/474 nicht einzugehen (siehe unten, Nr. 8). Auch eine inhaltliche Beurteilung der Vereinbarkeit der der Firma Italgrani gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muß der Gerichtshof meiner Ansicht nach nicht vornehmen (siehe unten, Nr. 9). Schließlich wird eine Klarstellung der Tragweite einer Reihe der von Italien vorgebrachten Klagegründe (siehe unten, Nr. 10) zeigen, daß sich der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache auf die Frage konzentrieren kann, ob die Kommission die Beihilfen für die Firma Italgrani in der angefochtenen Entscheidung zu Recht als neu qualifiziert hat.
8. Die Kommission führt in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen aus, daß Italien kein Interesse an der Nichtigkeitsklage habe und daß die Gültigkeit der Entscheidung 91/474 in Frage gestellt würde, wenn der Gerichtshof diese Klage für begründet erklären würde. Im Rahmen der vorliegenden Klage braucht der Gerichtshof meines Erachtens auf keines dieser beiden Argumente einzugehen. Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage hat er sich im genannten Urteil vom 30. Juni 1992 abschließend geäussert(20), während die Gültigkeit der Entscheidung 91/474 hier in keiner Weise Gegenstand des Verfahrens ist.
9. Im Urteil vom 30. Juni 1992 zur Zulässigkeit der vorliegenden Klage führte der Gerichtshof aus:
"Aus dem Vorbringen der italienischen Regierung ergibt sich eindeutig, daß die Nichtigkeitsklage die Entscheidung der Kommission, gegen die der Italgrani gewährten Beihilfen das in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten, nur insoweit betrifft, als mit ihr die frühere Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen italienischen Regelung widerrufen wird, nicht aber insoweit, als sie Erwägungen über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EWG-Vertrag enthält. Die Prüfung des Gerichtshofes wird sich daher auf diesen Aspekt der Entscheidung beschränken."(21)
Italien hat seine Nichtigkeitsklage in der Tat bewusst gegen die Art und Weise gerichtet, in der die Kommission das Verfahren des Artikels 93 angewandt hat, und nicht gegen die inhaltliche Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt(22). Angesichts der von Italien erhobenen Vorwürfe werde auch ich hier nicht auf diese inhaltliche Beurteilung eingehen (auch wenn die Kommission ihr den weitaus grössten Teil ihrer beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen gewidmet hat).
10. Aus der am 31. Januar 1991 beim Gerichtshof eingereichten Klageschrift Italiens und aus dem söben zitierten Abschnitt des Urteils vom 30. Juni 1992 lässt sich ableiten, daß Italien die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 durch die Kommission als solche für rechtswidrig hält. In der Erwiderung verdeutlicht die italienische Regierung jedoch ° zu Recht(23) °, daß sie dieses Verfahren nur insoweit beanstandet, als es nicht auf eine Prüfung der Einhaltung der Entscheidung 88/318 beschränkt geblieben ist, sondern die der Firma Italgrani gewährten Beihilfen unmittelbar am Vertrag gemessen wurden (vgl. dazu unten, Nr. 13).
Die Qualifikation der italienischen Beihilfen als "neu"
11. Es steht ausser Zweifel, daß die fraglichen Beihilfen zugunsten der Firma Italgrani im Rahmen des von der Kommission zuvor mit der Entscheidung 88/318 (teilweise und mit Vorbehalten) genehmigten allgemeinen Beihilfeprogramms des Gesetzes Nr. 64 erfolgt sind. Die Kommission hat dies ausdrücklich bestätigt(24). Es ist ebensowenig zweifelhaft ° und wurde vom Gerichtshof bereits festgestellt(25) °, daß die Kommission diese Beihilfen dadurch als neue Beihilfen qualifiziert hat, daß sie Italien zur Aussetzung ihrer Zahlung verpflichtet hat.
Fraglich ist somit, ob die Kommission eine individuelle Beihilfe, die im Rahmen eines von ihr zuvor genehmigten regionalen Beihilfeplans gewährt wird, als "neu" qualifizieren und folglich verlangen kann, daß ihre Durchführung ausgesetzt wird.
Zu dieser Frage (um die es auch in einer anderen beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache geht, der Sache Namur-Assurances du Crédit(26)) hat sich der Gerichtshof noch nicht geäussert(27). Die Frage ist aber nicht völlig neu. Generalanwalt Darmon hat sie in seinen Schlussanträgen zum Urteil Irish Cement Ltd/Kommission vom 15. Dezember 1988(28) bereits ausführlich behandelt. Dieses Urteil betraf eine Beihilfe in Höhe von 30 % der geplanten Investitionen, die einem in Nordirland niedergelassenen Unternehmen gewährt wurde. Die Firma Irish Cement, ein Konkurrent des begünstigten Unternehmens, legte bei der Kommission Beschwerde ein. Diese entschied jedoch, daß die Beihilfe unter eine zuvor veröffentlichte "Mitteilung über regionale Beihilferegelungen" falle, nach der derartige Beihilfen bis zu einer Höhe von 50 % der Investitionsvorhaben gewährt werden könnten, ohne sie der Kommission vorlegen zu müssen. Die Firma Irish Cement erhob gegen die Kommission eine Nichtigkeitsklage und eine Untätigkeitsklage.
12. Die Firma Irish Cement vertrat in dieser Rechtssache den Standpunkt, daß jede individuelle Beihilfe, die auf der Grundlage einer bestehenden Beihilferegelung gewährt werde ° auch wenn sie deren Anforderungen in vollem Umfang erfuelle °, eine neue Beihilfe sei, für die die Meldepflicht gelte. Die Kommission, die einen anderen Standpunkt als in der vorliegenden Sache einnahm, machte geltend, daß solche individuellen Beihilfen als bestehende Beihilfen zu qualifizieren seien. Das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 könne hinsichtlich solcher Beihilfen nur dann eingeleitet werden, wenn zuvor das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 1 durchgeführt worden sei. Ausserdem könnten sich die Auswirkungen des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 jedenfalls nur auf Änderungen der Regelung für die Zukunft beziehen und nicht auf eine besondere Beihilfe, die aufgrund einer bestehenden Regelung gewährt worden sei. Dem stuenden die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen(29).
Generalanwalt Darmon schloß sich in seinen Schlussanträgen dem damaligen Standpunkt der Kommission an. Er führte u. a. aus:
"Auch kann die Unterscheidung, die die Klägerin zwischen der bestehenden Regelung und den Einzelmaßnahmen trifft, insoweit nicht akzeptiert werden, als sie die letztgenannten als 'neue Beihilfen' im Sinne von Artikel 93 darstellt.
[Durchführungsmaßnahmen] stellen die Durchführung der bestehenden Regelung dar. Es handelt sich nicht, wie die Klägerin behauptet, um eine Politik von 'En-bloc-Genehmigungen' . Vielmehr handelt es sich um die logische Folge dessen, daß Regelungen über regionale Beihilfen sich im Rahmen der Regelung des Artikels 93 Absatz 1 EWG-Vertrag konkretisieren.
Die Überprüfung, die die Kommission im Rahmen dieser Bestimmung vornimmt, ermöglicht es, das Funktionieren der Regelung zusammen mit den Mitgliedstaaten zu beurteilen und gegebenenfalls Umgestaltungen der Regelung vorzuschlagen. Lehnt der betreffende Mitgliedstaat diese ab, so können sie durch einen Rückgriff auf Artikel 93 Absatz 2 durchgesetzt werden, jedoch nur ° darauf sei noch einmal hingewiesen ° in bezug auf das Funktionieren der Regelung in der Zukunft."
13. Ich bin ebenso wie die Kommission und der Generalanwalt in der Rechtssache Irish Cement der Auffassung, daß individuelle Beihilfen, die im Rahmen eines zuvor genehmigten allgemeinen Beihilfeprogramms gewährt werden, als bestehende Beihilfen anzusehen sind. Dies hat zur Folge, daß grundsätzlich nur ihre Vereinbarkeit mit den in dem allgemeinen Programm aufgestellten Anforderungen geprüft werden kann. Wenn man derartige Beihilfen als "neu" qualifizieren würde, dann wären allgemeine (regionale oder sektorielle) Beihilfeprogramme so gut wie nutzlos, da die in ihrem Rahmen gewährten individuellen Beihilfen dennoch jede für sich gemeldet, untersucht und genehmigt werden müssten(30). Wenn der Kommission dann auch noch zugestanden würde, diese individuellen Beihilfen unmittelbar am EG-Vertrag zu messen (statt nur zu prüfen, ob sie die zuvor in den allgemeinen Programmen gestellten Anforderungen erfuellen), dann würden solche allgemeinen Programme nahezu jede juristische Bedeutung verlieren, da die Kommission ihre Tragweite und ihr Verhältnis zum Vertrag bei jeder Prüfung individueller Beihilfen erneut in Frage stellen könnte. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit würden dadurch beeinträchtigt.
Ausserdem würden allgemeine Beihilfeprogramme so ihre wirtschaftliche und politische Funktion verlieren. Diese besteht darin, daß sie sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Kommission eine allgemeine Planung der Beihilfegewährung über einen längeren Zeitraum gestatten. Eine solche Planung ermöglicht nicht nur eine gezieltere regionale und/oder sektorielle Beihilfepolitik, sondern garantiert auch eine vereinfachte Kontrolle individueller Beihilfen durch die Kommission(31).
14. Ungeachtet dieses grundsätzlichen Standpunkts ist die Kommission natürlich weiterhin berechtigt, gegen Mißbräuche von Mitgliedstaaten vorzugehen, die eine individuelle Beihilfe als Durchführung eines zuvor genehmigten allgemeinen Beihilfeprogramms darstellen, während die fragliche Beihilfe offensichtlich nicht durch ein solches Programm gedeckt wird (z. B. weil das Unternehmen, dem die Beihilfe gewährt wird, in einem Gebiet ansässig ist, für das kein allgemeines Beihilfeprogramm genehmigt wurde) oder offensichtlich gegen die in dem allgemeinen Programm speziell aufgestellten Anforderungen verstösst(32). Wenn die Kommission einen solchen Mißbrauch nachweisen kann, kann sie die betreffende Beihilfe nachträglich als "neu" qualifizieren und verlangen (gegebenenfalls durch eine einstweilige Maßnahme(33)), daß deren Zahlung ausgesetzt wird. Die Kommission muß dann allerdings in ihrer Entscheidung deutlich angeben, aus welchen Gründen nach ihrer Ansicht ein solcher Mißbrauch vorliegt, so daß der Gerichtshof für den Fall, daß der betroffene Mitgliedstaat oder das begünstigte Unternehmen gegen diese Entscheidung Klage erheben, die Begründung der Kommission überprüfen kann.
Der im vorangegangenen Abschnitt dargelegte Standpunkt hindert die Kommission auch nicht daran, eine individuelle Beihilfe mit der Begründung anzugreifen, daß sie die in dem anwendbaren allgemeinen Programm aufgestellten speziellen Anforderungen nicht erfuelle(34). Dies hat jedoch im Rahmen einer Prüfung bestehender Beihilfen gemäß Artikel 93 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag zu erfolgen, so daß die Durchführung der Beihilfe dadurch nicht ausgesetzt wird.
Im vorliegenden Fall sind sich alle Beteiligten darüber einig, daß die Beihilfen der Firma Italgrani im Rahmen des von der Kommission mit der Entscheidung 88/318 genehmigten allgemeinen Beihilfeprogramms des Gesetzes Nr. 64 gewährt wurde. Unter diesen Umständen ist der Brief, den die Kommission der italienischen Regierung am 23. November 1990 übersandt hat, in jedem Fall für nichtig zu erklären, da die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfegewährung an die Firma Italgrani im Rahmen einer Prüfung neuer Beihilfen untersucht und den italienischen Behörden deshalb die Verpflichtung auferlegt hat, die Zahlung der Beihilfen auszusetzen. Ferner sind der Kommission gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Ergebnis
15. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof folgende Entscheidung vor:
1) Das Schreiben der Kommission an die italienische Regierung vom 23. November 1990 wird für nichtig erklärt.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
(*) Originalsprache: Niederländisch.
(1) - Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145).
(2) - Diesen Unterschied zwischen einer bestehenden und einer neuen Beihilfe hat schon Generalanwalt Mayras in seinen Schlussanträgen zum Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813) mit dem Hinweis darauf erläutert (S. 835), daß die Unvereinbarerklärung einer bestehenden Maßnahme konstitutiven und nicht deklaratorischen Charakter habe, so daß sie keine rückwirkende Kraft besitzen könne, während ein Vorhaben zur Einführung oder Änderung einer Beihilfe ausgesetzt werden könne, da daraus kein subjektives Recht erwachsen könne.
(3) - Die Auffassung der Kommission, daß das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 stets zur Aussetzung der Beihilfe führe, hat der Gerichtshof in den Randnummern 21 ff. seines Urteils vom 30. Juni 1992 verworfen.
(4) - GURI Nr. 110 vom 14. Mai 1990.
(5) - Für eine eingehende Beschreibung der Beihilfe vgl. Entscheidung 91/474/EWG der Kommission vom 16. August 1991 (siehe unten, Fußnote 17).
(6) - GURI Nr. 61 vom 14. März 1986.
(7) - Entscheidung zu dem Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 betreffend eine Beihilfe zugunsten des Mezzogiorno (ABl. L 143, S. 37).
(8) - Vgl. Artikel 3 bis 7 Absatz 1 der Entscheidung 88/318, in denen bestimmte Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurden. Vgl. auch Artikel 8 der Entscheidung, wo die Kommission sich das Recht vorbehielt, zu einer Reihe von Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt Stellung zu nehmen.
(9) - Vgl. Artikel 2 der Entscheidung 88/318.
(10) - Mit Schreiben vom 17. Juli und 3. August 1990.
(11) - In Beantwortung ergänzender Fragen des Gerichtshofes hat die Kommission mitgeteilt, welche Abschnitte ihres Schreibens sich speziell auf die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfen für die Firma Italgrani mit der Entscheidung 88/318 und mit den Verordnungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft bezogen, auf die in dieser Entscheidung verwiesen wurde.
(12) - Vgl. Abschnitt I Nr. 3 der angefochtenen Entscheidung.
(13) - ABl. 1990, C 315, S. 7.
(14) - Rechtssache C-100/91.
(15) - Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1991 (ABl. L 176, S. 7).
(16) - Randnr. 28 des Urteils.
(17) - Entscheidung betreffend die Beihilfen der italienischen Regierung zugunsten der Firma Italgrani zur Errichtung eines agroalimentären Komplexes im Mezzogiorno (ABl. L 254, S. 14).
(18) - Gegenwärtig sind beim Gericht erster Instanz drei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 91/474 anhängig. Es handelt sich um die Rechtssachen T-435/93, T-442/93 und T-443/93.
(19) - Dies ergibt sich u. a. aus dem Schreiben der Firma Italgrani vom 22. Januar 1992 an den Gerichtshof, mit dem sie ihre Klage in der Rechtssache C-100/91 zurückgenommen hat.
(20) - Im übrigen braucht ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag kein Rechtsschutzinteresse darzulegen. Vgl. Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 3) und vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905, Randnr. 6).
(21) - Randnr. 18 des Urteils.
(22) - Die italienische Regierung bestätigt dies am Ende von Nr. 4 der Erwiderung ausdrücklich.
(23) - Wenn die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit einer individuellen Beihilfemaßnahme mit zuvor gemachten Vorbehalten hat, kann (und, wenn eine erste Prüfung diese Zweifel nicht beseitigt, muß) sie fraglos auf Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zurückgreifen. Vgl. Urteil vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-294/90 (British Ärospace und Rover/Kommission, Slg. 1992, I-493, Randnrn. 11 bis 13).
(24) - Vgl. Abschnitt A Absatz 5 des angefochtenen Schreibens vom 23. November 1990 und Abschnitt I Absatz 3 der Entscheidung 91/474. Die Kommission hat dies indirekt auch dadurch bestätigt, daß sie geprüft hat, ob die Beihilfen die in der Entscheidung 88/318 gemachten Vorbehalte erfuellen.
(25) - Vgl. Randnr. 26 des bereits genannten Urteils vom 30. Juni 1992.
(26) - Rechtssache C-44/93.
(27) - Da der Rat von der ihm durch Artikel 94 EG-Vertrag eingeräumten Möglichkeit des Erlasses von Durchführungsbestimmungen zu Artikel 93 noch keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Gerichtshof gezwungen, Artikel 93 EG-Vertrag auszulegen. Dies musste er bereits bei verschiedenen anderen Gelegenheiten tun. So hat er im Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451) und in neuerer Zeit in den Urteilen vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) den Unterschied zwischen dem förmlichen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 und dem formlosen Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verdeutlicht. Die Relevanz dieser Verdeutlichungen für die vorliegende Rechtssache ist beschränkt, da sie sich stets auf Beihilfen bezogen, die unstreitig neu waren.
(28) - Verbundene Rechtssachen 166/86 und 220/86 (Slg. 1988, 6473).
(29) - Vgl. Nr. 22 der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon zum Urteil Irish Cement, in denen auf die zuvor, in Fußnote 2, genannten Schlussanträge von Generalanwalt Mayras verwiesen wird.
(30) - Vgl. auch Nr. 32 der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Irish Cement: Lassen Sie mich das Vorbringen der Klägerin ad absurdum führen: Es bestuende sogar keine Notwendigkeit mehr dafür, neue Regelungen über regionale Beihilfen zu notifizieren, da die einzelnen Maßnahmen auf jeden Fall zu notifizieren wären ...
(31) - So muß z. B. nicht in jedem Einzelfall geprüft werden, welche genaue Beihilfeintensität mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
(32) - Mit der Bezugnahme auf speziell aufgestellte Anforderungen möchte ich zum Ausdruck bringen, daß darunter nicht eine allgemeine Anforderung fällt, nach der der betreffende Mitgliedstaat alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts einschließlich Artikel 92 EG-Vertrag einzuhalten hat. Dies würde nämlich dazu führen, daß die Kommission die individuelle Beihilfe doch wieder am Vertrag messen könnte.
(33) - Daß die Kommission die Möglichkeit hat, durch eine einstweilige Maßnahme die Aussetzung der Zahlung einer Beihilfe anzuordnen, wurde vom Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn. 18 bis 20) bestätigt.
(34) - Vgl. Fußnote 21 und die dort genannte Rechtsprechung.
Full & Egal Universal Law Academy