Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 13. Oktober 1987 (1) festgestellt, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/409 des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (2) nachzukommen.
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission, festzustellen, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem genannten Urteil des Gerichtshofes ergeben.
Die niederländische Regierung macht zwar geltend, daß sie einen Gesetzentwurf vorgelegt habe, der die geforderten Maßnahmen enthalte, sie räumt jedoch ein, daß sie bis jetzt das Urteil des Gerichtshofes noch nicht durchgeführt hat.
Ich schlage daher vor, der Klage stattzugeben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Italienisch.
(1) Rechtssache 236/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3989).
(2) ABl. L 103, S. 1.
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