Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Nach der vom Conseil d' appel d' expression française der Architektenkammer von Brüssel (im folgenden: Conseil d' appel) gestellten Vorlagefrage haben Sie aufs neue die Aufgabe, die Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen der Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (im folgenden: Richtlinie) (1) auszulegen.
2. Herr Bauer, ein deutscher Staatsbürger, hat am 9. Februar 1989 von der Fachhochschule in Stuttgart (Bundesrepublik Deutschland) das Diplom eines Architekturingenieurs - "Diplomingenieur (Fachhochschule)" - erhalten. Dies geschah nach vier Studienjahren, zu denen zwei Praxissemester gehörten.
3. Da er in Belgien wohnt, hat er beantragt, in die Praktikantenliste der Architektenkammer der Provinz Brabant eingetragen zu werden. Dies wurde vom Rat der Architektenkammer (2) am 26. Juni 1990 mit der Begründung abgelehnt, das Diplom entspreche nicht den Vorschriften der Richtlinie (3).
4. Der Conseil d' appel fragt mit folgenden Worten nach der Bedeutung der Wendung "vier Studienjahre" im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie: Ist Artikel 11 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie dahin auszulegen, daß eine vierjährige Ausbildung, in die zwei "Praxissemester" unter der Leitung der Fachhochschule Stuttgart integriert sind, als vier Studienjahre anzusehen ist?
5. Unstreitig ist (4), daß Herr Bauer - der sein Architekturstudium am 9. März 1984 begonnen hat - sich auf die Übergangsregelung berufen konnte, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie für alle Angehörigen der Gemeinschaft gilt, die ihr Studium spätestens im dritten Studienjahr nach der Bekanntgabe der Richtlinie (August 1985) aufgenommen haben.
6. Tatsächlich enthält die Richtlinie in Kapitel III mit der Überschrift "Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die aufgrund erworbener Rechte oder bestehender einzelstaatlicher Vorschriften Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur eröffnen" eine Übergangsregelung, die sorgfältig von der endgültigen Regelung des Kapitels II mit der Überschrift "Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die den Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur unter der Berufsbezeichnung 'Architekt' eröffnen" zu unterscheiden ist.
7. Wenn die endgültige Regelung auch keine Angleichung der Ausbildungsgänge vorsieht, so legt sie doch wenigstens Kriterien für deren Anerkennung fest: Das Kapitel II enthält keine Liste der Diplome, die von den Mitgliedstaaten anzuerkennen sind, vielmehr schreibt es die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise vor, die den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Kriterien genügen.
8. Zu den in Artikel 3 aufgeführten qualitativen Anforderungen, die den Inhalt des Unterrichts betreffen (er muß die theoretischen und praktischen Aspekte der Architektenausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und deren Erwerb gewährleisten), kommt die in Artikel 4 enthaltene, sich auf die Dauer des Studiums beziehende Bedingung. Nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels muß die Gesamtdauer der Ausbildung mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen oder mindestens sechs Studienjahre mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung. In Unterabsatz 2 ist abweichend davon vorgesehen, daß den Anforderungen der Richtlinie die dreijährige Ausbildung an den deutschen "Fachhochschulen" genügt, sofern sie durch eine vierjährige Berufserfahrung in diesem Staat ergänzt wird.
9. In der Rechtssache Conseil national de l' ordre des architectes gegen Egle (5) (im folgenden: Egle) hatte der Kläger des Ausgangsverfahrens, der nach vier Studienjahren, zu denen zwei Praxissemester gehörten, von der Fachhochschule Konstanz ein Diplom erhalten hatte, unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Eintragung in das Verzeichnis der Architektenkammer der Provinz Limburg verlangt. Dieser Antrag war insbesondere mit der Begründung zurückgewiesen worden, das Diplom des Antragstellers genüge nicht den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen.
10. Auf die Frage, ob eine solche Ausbildung den in Artikel 4 aufgeführten Kriterien entspreche, haben Sie für Recht erkannt, daß dieser Artikel "dahin auszulegen ist, daß eine Ausbildung, die vier Jahre dauert und die von einer Fachhochschule organisierte und begleitete Praxissemester umfasst, als vierjähriges Studium auf Vollzeitbasis anzusehen ist" (6).
11. Was die Übergangsregelung anbelangt, so schreibt Artikel 10 vor, daß die Mitgliedstaaten die in Artikel 11 genannten Diplome anerkennen und ihnen in ihrem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung zuerkennen wie Diplomen, die sie selbst im Fachgebiet Architektur ausstellen.
12. Bei den in Artikel 11 genannten deutschen Diplomen handelt es sich insbesondere um die von den Fachhochschulen im Studiengang Architektur ausgestellten; wenn eine Studiendauer von weniger als vier Jahren, aber von mindestens drei Jahren vorliegt, ist eine mindestens vierjährige Berufserfahrung notwendig (7). Daraus folgt im Umkehrschluß, daß im Fall eines vierjährigen Studiums eine Berufserfahrung nicht verlangt wird (8). Nach der Übergangsregelung gelten also für die von den Fachhochschulen ausgestellten Diplome drei verschiedene Regelungen:
- Wenn die Studiendauer weniger als drei Jahre beträgt, sind die Mitgliedstaaten nicht zur Anerkennung des Diploms verpflichtet;
- beträgt die Studiendauer weniger als vier Jahre, aber mindestens drei Jahre, so ist das Diplom nur anzuerkennen, wenn ihm eine Bescheinigung über eine vierjährige Berufserfahrung beigefügt ist;
- liegt ein Studium von mindestens vier Jahren vor, so ist das Diplom von den Mitgliedstaaten anzuerkennen.
13. Festzuhalten ist, daß für Diplome von Personen, die von Kapitel III erfasst werden und die vor Inkrafttreten der Richtlinie studiert haben, logischerweise weniger strenge Bedingungen gelten als die in Artikel 4 festgelegten. So wird im Rahmen der Übergangsregelung nicht verlangt, daß es sich um ein Studium auf Vollzeitbasis handelte.
14. Im Rahmen der endgültigen Regelung sind in der Richtlinie Kriterien festgelegt worden. Es ist Sache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein Antrag auf Eintragung als Architekt gestellt wird, zu prüfen, ob das vom Antragsteller vorgelegte Diplom diesen Anforderungen genügt: Der Aufnahmestaat hat also einen Beurteilungsspielraum.
15. In Kapitel III dagegen sind die Diplome aufgeführt, die die Mitgliedstaaten anzuerkennen haben, ohne daß zu prüfen ist, ob sie den in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Kriterien entsprechen (9). Der Aufnahmestaat ist an die in Artikel 11 enthaltene Aufzählung gebunden (10). Artikel 10 der Richtlinie stellt übrigens klar, daß diese Diplome nicht unbedingt den "Mindestanforderungen der in Kapitel II genannten Ausbildungsnachweise" genügen müssen.
16. Das von einer Fachhochschule ausgestellte Diplom ist also bedingungslos anzuerkennen, wenn die Studiendauer vier Jahre beträgt.
17. Die Frage ist, ob die an der Stuttgarter Schule zurückgelegte vierjährige Ausbildung, zu der zwei Praxissemester gehören, dieser Bedingung entspricht und insbesondere, ob die Praxissemester Teil der "Studiendauer" im Sinne des Artikels 11 sind. Dies möchte das vorlegende Gericht wissen.
18. Lassen Sie mich gleich sagen, daß ein Zweifel insoweit angesichts der Antwort, die Sie im Urteil Egle gegeben haben, aber auch deshalb nicht möglich ist, weil es paradox wäre, die Praxissemester bei der Studiendauer im Rahmen der endgültigen Regelung zu berücksichtigen, und dies im Rahmen der - weniger strengen - Übergangsregelung abzulehnen.
19. Wie wir gesehen haben, hat im vorliegenden Fall der Kläger des Ausgangsverfahrens sein Architekturstudium an der Fachhochschule Stuttgart zurückgelegt. Für diese Schule gilt dieselbe Regelung wie für die Fachhochschule Konstanz, die der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache Egle besucht hatte: das Gesetz über die Fachhochschulen von Baden-Württemberg vom 4. Juni 1982 (11), dessen § 31 Absatz 3 bestimmt: "Ein Studiengang an einer Fachhochschule erstreckt sich in der Regel auf vier Jahre. Er umfasst in der Regel drei Studienjahre an der Fachhochschule und eine berufspraktische Tätigkeit von zwei Semestern (Praxissemester)" (12).
20. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Egle (13) habe ich die Ansicht vertreten, daß Praxissemester, sofern sie von der Schule überwacht werden, integrierender Bestandteil des an der Fachhochschule zurückgelegten Studiums sind und bei der Berechnung des Zeitraums von vier Jahren berücksichtigt werden müssen. Dieser Wertung ist das Urteil gefolgt.
21. Ich beschränke mich daher in diesem Punkt darauf, einige Bemerkungen zu neuen, vom Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Argumenten zu machen.
22. Das Praxissemester ist keineswegs ein vom Studium unabhängiges Berufspraktikum (14) sondern, wie § 7 der Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Stuttgart zeigt (15), integrierender Bestandteil des Studiums.
23. Dieser Grundsatz wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß bei der Berechnung der Dauer eines Praxissemesters eine frühere Ausbildung oder Berufstätigkeit berücksichtigt werden kann. Die Berücksichtigung einer früheren Ausbildung setzt nämlich die Zustimmung der Fachhochschule voraus, und sie kann auch nur das erste Praxissemester ersetzen. An die Stelle des zweiten Praxissemesters kann eine frühere Berufstätigkeit nur "ausnahmsweise" und nur unter der Voraussetzung treten, daß sie mehrere Jahre gedauert hat und mit einer vollständigen Ausbildung abgeschlossen worden ist (16).
24. Das Praxissemester, das von einem Professor der Schule überwacht wird (17), ist nicht nur Gegenstand eines "Ausbildungsnachweises", sondern auch einer "Anerkennung", ohne die der Student sein Studium nicht abschließen kann (18).
25. Überdies zeigen die Tatsache, daß es in der Schule ein Praktikantenbüro gibt, sowie die Sorgfalt, mit der die Praxissemester von der Schule geregelt werden, daß sie vom übrigen Studiengang nicht getrennt werden können.
26. Schließlich enthält - wie wir gesehen haben - Artikel 11 Buchstabe a dritter Gedankenstrich eine besondere Regelung für die dreijährige Ausbildung der Architekten an den Fachhochschulen. Sie wird nur anerkannt, wenn sie durch eine vierjährige Berufserfahrung ergänzt wird.
27. Zu Artikel 4 Absatz 1 haben Sie aber im Urteil Egle hervorgehoben:
"Dieses Erfordernis einer Berufserfahrung, das für dreijährige Ausbildungsgänge gilt, wäre ... sinnlos, wenn die Ausbildungsgänge mit vier Studienjahren ebenfalls unter diese Regelung fielen. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich alle Ausbildungsgänge für Architekten an Fachhochschulen in Deutschland in die Regelung einbeziehen wollen, so hätte er nicht danach unterschieden, ob sie drei oder vier Jahre dauern" (19).
28. Ich schlage Ihnen also vor, wie folgt zu entscheiden:
Artikel 11 Buchstabe a Absatz 3 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr ist dahin auszulegen, daß eine vierjährige Ausbildung, in die zwei "Praxissemester" integriert sind, die von der Leitung einer in dieser Vorschrift genannten "Fachhochschule" überwacht werden, als vierjähriges Studium im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) - ABl. L 223, S. 15.
(2) - Der damit - auf Einspruch - eine frühere Entscheidung vom 30. März 1990 bestätigte.
(3) - Vgl. Entscheidung des vorlegenden Gerichts, S. 2.
(4) - A. a. O.
(5) - Urteil vom 21. Januar 1992 in der Rechtssache C-310/90 (Slg. 1992,
I-177).
(6) - Tenor des genannten Urteils.
(7) - In diesem Punkt stimmt der Wortlaut mit dem des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie überein.
(8) - Vgl. die Nrn. 18 und 21 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Egle.
(9) - Die in Artikel 11 Buchstabe a dritter Gedankenstrich enthaltene Verweisung auf Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz hat nur den Zweck, die Bedingungen festzulegen, denen die Bescheinigungen genügen müssen, mit denen für den Fall einer dreijährigen Ausbildung eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt wird. Mit dieser Verweisung werden nicht die in Artikel 4 festgelegten sachlichen Anforderungen auf die in Artikel 11 genannten Diplome erstreckt.
(10) - Zum Umfang der dem Aufnahmestaat in einem anderen Zusammenhang zustehenden Befugnisse verweise ich auf die Nrn. 13 bis 17 meiner Schlussanträge in der Rechtssache 130/88 (Urteil vom 27. September 1989, Van de Bijl, Slg. 1989, 3050). Hier ging es um den Umfang des dem Aufnahmestaat zustehenden Prüfungsrechts in dem Fall, in dem eine Genehmigung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit aufgrund einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellten Bescheinigung über die Berufstätigkeit erteilt wird. Hierzu haben Sie festgestellt, daß die Überprüfung der Gültigkeit dieser Bescheinigung durch den Aufnahmestaat sich auf das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu beschränken hat (vergleiche Randnrn. 22 und 27 dieses Urteils).
(11) - Anlage 9 zu den Erklärungen des Klägers; zu seinem Anwendungsbereich vergleiche § 1.
(12) - A. a. O.
(13) - Randnrn. 11 bis 16.
(14) - Erklärungen des Beklagten, S. 10.
(15) - Anlage 2 zu den Erklärungen des Klägers.
(16) - Vergleiche Kapitel 5.4.2 h der Besonderen Bestimmungen der Studienordnung, Anlage 2 zu den Erklärungen des Klägers.
(17) - Anlage 10 zu den Erklärungen des Klägers.
(18) - § 7 Punkt 5 der Gemeinsamen Bestinmungen der Studienordnung, Anlage 2 zu den Erklärungen des Klägers, vgl. auch Kapitel 5.2.5 der Besonderen Bestimmungen, a. a. O.
(19) - Randnummer 14 des Urteils Egle.
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