SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 10. November 1992(1)
Rechtssache C-186/91
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Königreich Belgien
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Teilweise Durchführung der Richtlinie 85/203/EWG – Pflicht zu gegenseitiger Abstimmung mit den angrenzenden Mitgliedstaaten“
Herr Präsident, meine Herren Richter! A ─ Einführung
1. In dem zu beurteilenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission der Regierung des Königreichs Belgien vor, Artikel 11 der Richtlinie 85/203/EWG des Rates über die Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxyd (2) nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt und damit gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen zu haben.
2. Den Mitgliedstaaten wurde die Möglichkeit eingeräumt, strengere als in der Richtlinie vorgeschriebene Werte festzusetzen (Artikel 4 und 5 der Richtlinie).
3. Die Richtlinie 85/203 wurde durch das Arrêté royal vom 1. Juli 1986 (3) in belgisches Recht umgesetzt. Artikel 11 der Richtlinie 85/203, der weder ausdrücklich noch sinngemäß in das Arrêté royal Eingang gefunden hat, sieht die Konsultation anderer Mitgliedstaaten unter fakultativer Beteiligung der Kommission vor, und zwar gemäß Absatz 1 in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat strengere Werte in grenznahen Gebieten einzuführen beabsichtigt, und nach Absatz 2 in den Fällen, in denen die Überschreitung von Werten zu befürchten steht, deren Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat liegt oder jedenfalls liegen kann.
4. Die belgische Regierung verteidigt sich damit, es handelte sich um rein instrumentelle Vorschriften, die keiner ausdrücklichen Umsetzung bedürften. Der belgische Staat beabsichtige im übrigen nicht, von den Möglichkeiten der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 85/203, strengere Werte festzusetzen, Gebrauch zu machen, und selbst wenn Grenzgebiete mit strengeren Werten ausgewiesen werden sollten, läge es in der Natur der Sache, daß dem Konsultationen mit dem angrenzenden Mitgliedstaat vorausgehen müßten, da die Luftqualitätsverbesserung nicht einseitig möglich sei.
5. Hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten des Falles sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
B ─ Stellungnahme
6. Es ist unstreitig, daß Artikel 11 der Richtlinie 85/203 keinen Niederschlag in dem mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt gefunden hat. Fraglich ist nur, ob diese dem Mitgliedstaat auferlegte Konsultationspflicht einer Umsetzung bedarf, denn an der Rechtsverbindlichkeit einer dem Mitgliedstaat in Form einer Richtlinie auferlegten Pflicht besteht kein Zweifel (Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag).
7. Die Antwort auf diese Frage wird davon beeinflußt, welche Stelle nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung berechtigt ist, strengere als in der Richtlinie vorgesehene Grenz- beziehungsweise Leitwerte festzulegen. Wäre mit dieser Aufgabe ausschließlich die Regierung des Mitgliedstaats betraut, so wäre unter Umständen eine ausdrückliche Umsetzung entbehrlich, da bereits Artikel 11 der Richtlinie eine den Mitgliedstaat unmittelbar bindende Rechtspflicht ausspricht.
8. In der Klageschrift wurde jedoch angedeutet, daß nach der Kompetenzverteilung in Belgien Regionalbehörden mit der Feststellung von strengeren Werten betraut sein könnten. In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Gedanke vertieft, und es kam zur Sprache, daß den Regionen gerade im Umweltrecht Zuständigkeiten übertragen worden seien.
9. Die Verpflichtung zur Konsultation trifft jedoch die Regierungen der Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist (Artikel 16), nicht dagegen die Regionen. Damit die Beachtung der Konsultationspflicht sichergestellt wird, muß diese den Trägern der Gesetzgebungsbefugnis auferlegt werden. Da der belgische Staat bei der Umsetzung der Richtlinie 85/203 diesen Anforderungen nicht genügt, schlage ich vor, der Klage der Kommission stattzugeben.
C ─ Schlußantrag
10. Ich schlage folgende Entscheidung vor:
1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über die Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxyd sowie aus Artikel 189 EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die in Artikel 11 der Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen in innerstaatliches Recht umzusetzen;
2) das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
1 – Originalsprache: Deutsch.
2 – Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985, ABl. L 87, S. 1, geändert durch Richtlinie 85/580/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985, ABl. L 372, S. 36.
3 – . Moniteur belge vom 23. September 1986, S. 12867.
Full & Egal Universal Law Academy