Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Belgische Staat erhob, vertreten durch den Wirtschaftsminister, gegen die Société coopérative Belovo, die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Beklagte), beim Tribunal de première instance Neufchâteau Klage auf Nachzahlung von etwa 20 Millionen BFR auf bisher in zu geringer Höhe entrichtete Einfuhrabschöpfungen.
2. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
Zwischen dem 24. November 1988 und dem 21. September 1989 beantragte die Beklagte in neun Fällen Lizenzen für die Einfuhr von Eiern aus bestimmten Drittländern (Israel, Deutsche Demokratische Republik, Sowjetunion, und Tschechoslowakei). Die Beklagte beantragte auch die Vorausfestsetzung der Einfuhrabschöpfungen. Die zuständigen Behörden erteilten zwischen dem 28. November 1988 und dem 21. September 1989 die neun beantragten Lizenzen mit einer Vorausfestsetzung der Einfuhrabschöpfungen.
Am 3. Oktober 1989 verlangten die belgischen Behörden ohne Begründung die Rückgabe der fünf zuletzt erteilten Einfuhrlizenzen. Für diese Einziehung stützten sie sich auf Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(1). Die Einziehung wurde ferner damit begründet, daß die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(2) die Vorausfestsetzung der Einfuhrabschöpfungen auf die Einfuhr von Eiern mit Ursprung in Drittländern nicht zulasse. Die Beklagte räumte dies ein und sandte die fünf nicht oder nur teilweise ausgenützten Einfuhrlizenzen zurück.
Laut den Akten schloß die Beklagte im Rahmen von Verhandlungen im August und September 1989 mit einer staatlichen sowjetischen Stelle einen Vertrag über den Verkauf einer schlüsselfertigen Fabrik zur Verarbeitung von Eiern. Dieser Kaufvertrag enthielt eine Klausel über ein Kompensationsgeschäft über 2 000 t Frischeier. Die Beklagte macht geltend, im Rahmen des mit der staatlichen sowjetischen Stelle geschlossenen Vertrages habe sie Wert darauf gelegt die unter den Vertrag fallenden Eier auf der Grundlage der erteilten Lizenzen, durch die die Einfuhrabschöpfungen im voraus festgesetzt worden seien, in die Gemeinschaft einführen zu können(3). Die Beklagte war aufgrund der Vertragsklausel verpflichtet, die gekauften Eier aus der Sowjetunion zwischen Oktober und Dezember 1989 einzuführen; sie unterstellte die während dieses Zeitraums eingehenden Eierlieferungen dem Zollagerverfahren. Mit zwei einstweiligen Anordnungen vom 2. November und vom 8. Dezember 1989 gestattete der Präsident des Tribunal de première instance Brüssel der Beklagten, die Eier gegen Zahlung allein der in den Vorausfestsetzungsbescheinigungen ausgewiesenen Abschöpfungen aus dem Zollager zu entnehmen und einzuführen. Diese Entscheidung erging mit Rücksicht darauf, daß es sich bei den Eiern um verderbliche Lebensmittel handelte und griff nicht der Frage vor, ob die Beklagte später zur Nachzahlung weiterer Einfuhrabschöpfungen verurteilt werden konnte.
Mit Klageschrift vom 30. August 1990 erhob der Belgische Staat beim Tribunal de première instance Neufchâteau die erwähnte Klage auf Nachzahlung der etwa 20 Millionen BFR.
3. Der Antrag auf Nachzahlung bezieht sich auf Einfuhrabschöpfungen im Zusammenhang mit Einfuhren, die auf der Grundlage von vier der neun Einfuhrlizenzen durchgeführt wurden(4).
In der Folge werde ich aufzeigen, daß sich der Antrag auf Nachzahlung nicht nur auf Abschöpfungen für die Einfuhr von Eiern bezieht, die unter das Kompensationsgegengeschäft mit der sowjetischen Stelle fielen.
Der Antrag betrifft zu mehr als der Hälfte die Nachzahlung von Einfuhrabschöpfungen im Zusammenhang mit Einfuhren von Eiern aus der Deutschen Demokratischen Republik, die vor dem 30. Juni 1989 auf der Grundlage einer nicht unter die Einziehung vom Oktober fallenden Einfuhrlizenz durchgeführt wurden.
4. Die Beklagte verlangt im Ausgangsverfahren Schadensersatz in Höhe von 5 Millionen BFR mit der Begründung, das deliktische Verhalten der belgischen Behörden bei Erteilung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen habe ihr einen Schaden, u. a. in Form von Transport- und Einlagerungskosten verursacht.
5. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Vorausfestsetzung ohne Grundlage im geltenden Gemeinschaftsrecht erfolgt ist. Übereinstimmung besteht auch darüber, daß die verlangten Beträge richtig berechnet sind. Die Parteien streiten folglich nur darüber, ob der Antrag auf Nachzahlung begründet ist und ob dem Schadensersatzantrag der Beklagten entsprochen werden kann.
6. Die belgische Regierung macht geltend, die Einziehung vom 3. Oktober 1989 beruhe auf den Artikeln 24 und 25 der Verordnung Nr. 3719/88; diese Vorschriften schlössen es aus, daß die Beklagte wohlerworbene Rechte aus den Vorausfestsetzungsbescheinigungen herleiten könne. Ferner seien nach diesen Vorschriften Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die belgischen Stellen ausgeschlossen. Sie stützt sich insoweit auch auf eine Untersuchung des Wesens der Einfuhrabschöpfungen: Diese seien neutral und sollten nur die Differenz zwischen den Preisen der Ausfuhrländer und den Preisen der Gemeinschaft ausgleichen; die Beklagte könne sich daher nicht auf die Vorausfestsetzungen berufen(5).
7. Die Beklagte macht geltend, sie habe gutgläubig auf die erteilten Vorausfestsetzungsbescheinigungen vertraut; die Erteilung der Bescheinigungen habe für sie wohlerworbener Rechte begründet. Ferner könnten die von der belgischen Regierung angeführten Rechtsvorschriften jedenfalls nicht ausschließen, daß der Belgische Staat haftungsrechtlich in Anspruch genommen werde.
8. Das Tribunal de première instance Neufchâteau hat dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Bedeutet die Regelung des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988, wonach die Stelle, die die (Einfuhr-)Lizenz erteilt hat, die Teillizenz bzw. die Lizenz sowie früher erteilte Teillizenzen einzieht und unverzueglich eine berichtigte Teillizenz bzw. eine berichtigte Lizenz mit den entsprechenden Teillizenzen ausstellt, wenn sie die Voraussetzungen für eine Berichtigung für gegeben hält, und des Artikels 25 dieser Verordnung, wonach der Inhaber verpflichtet ist, die Lizenz und die Teillizenz auf Verlangen der Stelle zu übermitteln, die die Lizenz erteilt hat, daß
1) der Wirtschaftsteilnehmer, der fehlerhafte Lizenzen benutzt hat, die vorgesehenen Beträge zahlen muß, die durch Erhöhungen der Abschöpfungen vorgesehen sind, die nach Erteilung einer fälschlich gewährten Vorausfestsetzungsbescheinigung erfolgt sind;
2) in einem Fall, in dem ein Importeur von Eiern, einem unter eine spezielle Verordnung fallenden Erzeugnis, fälschlich in den Genuß der Vorausfestsetzung gelangte, in dem die Einfuhrverträge vor der Einziehung der Lizenzen geschlossen wurden und in dem die Einfuhr nach Einziehung der Lizenzen aufgrund einer Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung, durch die die Einfuhr von im Lager befindlichen Waren wegen ihrer Verderblichkeit genehmigt worden war, durchgeführt wurde, der Betreffende zur nachträglichen Zahlung der Beträge verpflichtet ist, die bei fehlerfreier Erteilung der Lizenzen geschuldet gewesen wären;
3) der Wirtschaftsteilnehmer in den Genuß der Vorausfestsetzung für die laufenden Verträge und für die erfolgten Bestellungen kommt oder daß er im Gegenteil die nach der Vorausfestsetzung der Abschöpfungen erfolgten Erhöhungen schuldet;
4) der Wirtschaftsteilnehmer sich Änderungen der mit der fehlerhaften Lizenz verbundenen Abgaben widersetzen kann oder die erteilende Stelle haftbar machen kann;
5) im Fall eines von der Verwaltung bei der Ausstellung einer Einfuhrlizenz begangenen Fehlers der erteilenden Stelle nicht der Vorwurf gemacht werden kann, einen Wirtschaftsteilnehmer irregeführt zu haben?
Aus der Frage ergibt sich, daß der Gerichtshof im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen, die nach Auffassung des belgischen Gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind, nur zur Auslegung der Artikel 24 und 25 der Verordnung Nr. 3719/88 aufgefordert ist, die die Rechtsgrundlage für die Einziehung von vier der Lizenzen bilden.
Die Frage ist wohl mit Rücksicht auf die Argumentation der belgischen Stellen im Ausgangsverfahren auf diesen Gesichtspunkt beschränkt worden.
9. Diese Beschränkung wirft indessen in zweierlei Hinsicht Probleme auf.
Erstens sind die beiden Vorschriften meines Erachtens für die Entscheidung der vom vorlegenden Gericht zu klärenden Fragen kaum erheblich.
Zweitens kann meines Erachtens schwerlich darüber hinweggegangen werden, daß der Antrag im Ausgangsverfahren zu einem grossen Teil eine Nachzahlung betrifft, die auf einer Vorausfestsetzungsbescheinigung beruht, die mehrere Monate vor der Einziehung für die Einfuhr von Eiern aus der Deutschen Demokratischen Republik benutzt ° und damit von der Einziehung nicht erfasst ° wurde.
Die Beteiligten sind in ihren Schriftsätzen anscheinend nicht speziell auf die Frage eingegangen, ob dieser Teil der Nacherhebungsklage besondere Probleme im Hinblick auf die Anwendung der ° lediglich die Einziehung der Lizenzen regelnden ° Artikel 24 und 25 der Verordnung Nr. 3719/77 aufwirft. Sie haben sich vor allem mit den Fragen beschäftigt, die sich in bezug auf die Einfuhr der Eier ergeben, die im Rahmen des Kompensationsgeschäfts nach Einziehung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die angeblich Voraussetzung für den Abschluß des Kompensationsgeschäfts waren, aus der Sowjetunion eingeführt wurden.
Offensichtlich stehen die Punkte 2 und 3 der Vorlagefrage im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Situation. Die übrigen Punkte der Frage beziehen sich wohl auch auf die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts für die Frage, ob die Nachzahlung von Einfuhrabschöpfungen für die Einfuhr von Eiern aus der Deutschen Demokratischen Republik verlangt werden kann.
10. Ich werde im folgenden zunächst zur Bedeutung der Artikel 24 und 25 der Verordnung Nr. 3719/77 Stellung nehmen.
11. Anschließend werde ich untersuchen, ob die Auffassung der Kommission zutrifft, daß die Vorausfestsetzungsbescheinigungen als nichtig anzusehen sind.
12. Schließlich werde ich darauf eingehen, ob der Ausgangsrechtsstreit, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz geltend macht, auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet(6), zu entscheiden ist.
Zur Bedeutung der Artikel 24 und 25 der Verordnung Nr. 3719/88
13. In den beiden Artikeln heisst es:
"Artikel 24
(1) Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden.
(2) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder Teillizenz, so veranlasst der Beteiligte oder die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Rücksendung der Lizenz oder Teillizenz an die Stelle, die die Lizenz erteilt hat.
Hält die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, die Voraussetzungen für eine Berichtigung für gegeben, so zieht sie die Teillizenz beziehungsweise die Lizenz sowie früher erteilte Teillizenzen ein und stellt unverzueglich eine berichtigte Teillizenz beziehungsweise eine berichtigte Lizenz mit den entsprechenden Teillizenzen aus ...
Artikel 25
(1) Der Inhaber ist verpflichtet, die Lizenz und die Teillizenz auf Verlangen der Stelle zu übermitteln, die die Lizenz erteilt hat.
(2) ..."
14. Wie erwähnt macht die belgische Regierung geltend, die Behörden seien aufgrund dieser Rechtsvorschriften berechtigt, zu Unrecht erteilte Lizenzen einzuziehen. Dieses Recht schließe es aus, daß der zur Rückgabe Aufgeforderte mit Erfolg geltend machen könne, die Einziehung verletze wohlerworbene Rechte, oder daß die Behörden wegen etwaiger Fehler bei der Erteilung der Lizenzen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnten.
Schon der Wortlaut des Artikels 24 lässt es zweifelhaft erscheinen, ob dieser dem von der belgischen Regierung vertretenen Sinn auszulegen ist.
15. Die Kommission führt aus, Artikel 24 betreffe nur "kleinere Ungenauigkeiten, die Gegenstand einer Berichtigung sein können ..."(7). Meines Erachtens ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidend, welchen Umfang eine Einziehung gemäß Artikel 24 haben kann.
16. Von Bedeutung ist, daß Artikel 24 jedenfalls nur die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einziehung von Lizenzen regelt.
Aus Artikel 24 ergibt sich nichts, was die Auffassung bestätigt, die Einziehung könne ohne Berücksichtigung der Rechtssicherheit des durch sie Betroffenen erfolgen.
Das kann nicht überraschen. Es wäre in der Tat bedenklich, wenn es in einem vom Rat oder von der Kommission erlassenen Rechtsakt überhaupt eine Bestimmung mit dem Inhalt geben könnte, den die belgische Regierung Artikel 24 beimisst. Ein uneingeschränktes Einziehungsrecht könnte durchaus zu Ergebnissen führen, die im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit ° der den Schutz wohlerworbener Rechte und des berechtigten Vertrauens umfasst ° stuenden, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und beim Erlaß allgemeiner gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu beachten ist.
17. Es ist demnach festzustellen, daß die Artikel 24 und 25 weder dafür ausschlaggebend sind, ob die belgischen Behörden die Nachzahlung der Einfuhrabschöpfungen verlangen können, noch dafür, ob dem Schadensersatzantrag der Beklagten stattgegeben werden kann.
Zu der Auffassung der Kommission, daß die Vorausfestsetzungsbescheinigungen nichtig seien
18. Die Kommission nimmt zu dem Rechtsstreit eine klare Haltung ein. Die Vorausfestsetzungsbescheinigungen hätten offensichtlich keine Grundlage im geltenden Gemeinschaftsrecht gehabt. Sie seien folglich nichtig. Da sie niemals bestanden hätten, könnten sich aus ihnen weder Rechte noch Verpflichtungen ergeben. Die Beklagte müsse auf jeden Fall die im Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Einfuhrabschöpfungen zahlen. Sollte das Verhalten der belgischen Behörden der Beklagten einen Schaden verursacht haben, so handele es sich um eine Frage, die die Gemeinschaft nicht betreffe und die nach belgischem Recht zu entscheiden sei.
19. Meines Erachtens wäre es nicht richtig, der Argumentation der Kommission zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nur Akte als inexistent zu qualifizieren, die "mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern" behaftet sind.(8) Der Gerichtshof hält diese Lösung aus offenkundigen Gründen der Rechtssicherheit für geboten.
Gewiß weist die Kommission zu Recht darauf hin, daß es für die Erteilung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen offensichtlich an einer Rechtsgrundlage fehlte und daß schwer verständlich ist, wie die Beklagte und die belgischen Behörden das Vorliegen einer Rechtsgrundlage annehmen konnten. Jedoch wäre es falsch, für die Entscheidung des Rechtsstreits allein auf diesen Gesichtspunkt abzustellen. Maßgeblich ist, ob aufgrund einer Gesamtbewertung Anlaß besteht, zum Schutz der Rechtssicherheit des Adressaten vom Legalitätsprinzip abzuweichen.
20. Die grundlegende Frage in der vorliegenden Rechtssache lautet, ob Erwägungen der Rechtssicherheit der Beklagten die Möglichkeit der belgischen Behörden einschränken können, die Nachzahlung der von der Beklagten geschuldeten Einfuhrabschöpfungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wenn feststeht, daß die Vorausfestsetzungsbescheinigungen unwirksam sind.
Zunächst ist zu untersuchen, ob es gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Festlegung der Kriterien für eine derartige Nachzahlung gibt, die der Notwendigkeit Rechnung tragen, sicherzustellen, daß einerseits der Wirtschaftsteilnehmer die geschuldeten Einfuhrabschöpfungen zahlt und daß andererseits das Zahlungsverlangen seine Rechtssicherheit nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt. Es ist zu untersuchen, ob die erwähnte Verordnung betreffend die Nacherhebung, mit der "vor allem die Möglichkeit für eine Nacherhebung von Gemeinschaftsabgaben durch die nationalen Verwaltungsbehörden aus Gründen der Rechtssicherheit beschränkt werden" soll(9), derartige Vorschriften enthält.
Beim Fehlen einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften fragt sich, ob die belgischen Behörden dennoch aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet sind, den Grundsatz der Rechtssicherheit bei der grundsätzlich gemäß nationalem Recht erfolgenden Nacherhebung zu beachten.
Für diese Auffassung spricht das Urteil in der Rechtssache 316/86 (Krücken)(10), in dessen Randnummer 22 der Gerichtshof ausgeführt hat:
"Dazu ist festzustellen, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist (siehe Urteil vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 112/77, Töpfer, Slg. 1978, 1019) und daß die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts jeder mit der Anwendung dieses Rechts betrauten Behörde obliegt (siehe Urteil vom 27. September 1979 in der Rechtssache 230/78, Eridania, Slg. 1979, 2749). Infolgedessen muß die nationale Stelle, die für die Anwendung des Systems der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte zuständig ist, den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer beachten".(11)
Der Gerichtshof hat jedoch in dem Urteil in der Rechtssache 210/87 (Padovani, a. a. O., Randnrn. 20 und 21) entschieden, daß
"... sich nicht sagen [lässt], daß die mit der Verordnung Nr. 1697/79 erfolgten Beschränkungen der Möglichkeit der Nacherhebung von Gemeinschaftsabgaben durch die staatlichen Behörden Ausdruck eines gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes sind, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hätte.
Da das Gemeinschaftsrecht die Ausgestaltung der Erhebung im Hinblick auf den Schutz des berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer nicht regelt, gilt insoweit nationales Recht".(12)
21. Damit richtet sich die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Nachzahlung, falls die Verordnung Nr. 1697/79 anwendbar ist, nach dieser, andernfalls grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts zu beachten sind.(13)
Zur Tragweite der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhebung
22. Wie erwähnt macht die Beklagte in ihren Erklärungen geltend, die verlangte Nachzahlung von Einfuhrabschöpfungen falle unter die Verordnung Nr. 1697/79, nach deren Artikel 5 eine Nacherhebung nicht erfolgen dürfe.
23. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verordnung im vorliegenden Fall anwendbar ist.
Die belgische Regierung bezweifelt dies ° jedenfalls im Hinblick auf die Nacherhebung der Abschöpfungen für die Einfuhren, die nach Einziehung der fünf Vorausfestsetzungsbescheinigungen durchgeführt wurden.
Meines Erachtens muß davon ausgegangen werden, daß die Nacherhebung der Abschöpfungen für die vor Einziehung der Vorausfestsetzungsbescheinungen erfolgten Einfuhren notwendig unter die Verordnung fällt. Die Verordnung gilt für Nacherhebungsklagen, unabhängig davon, welche Art von Irrtum zur Zahlung zu geringer Einfuhrabschöpfungen geführt und welche Behörde den Irrtum begangen hat(14).
Weniger klar ist, ob sie auch die Klagen erfasst, die auf die Nacherhebung der Einfuhrabschöpfungen für die nach Einziehung der Bescheinigungen durchgeführten Einfuhren gerichtet sind. Zu Recht weist die belgische Regierung darauf hin, daß die Behörden bei der Einfuhr die Zahlung der in diesem Zeitpunkt geltenden Abschöpfungen verlangt hätten und die Notwendigkeit einer Nacherhebung nur auf den beiden erwähnten gerichtlichen Anordnungen beruhe, aufgrund deren die Einfuhren gegen Zahlung der im voraus festgesetzten Einfuhrabschöpfungen hätten erfolgen dürfen.
Es ist einzuräumen, daß die Verordnung nur bei einer weiten Auslegung auch auf diese Situation anwendbar ist. Meines Erachtens bestehen aber gute Gründe für eine weite Auslegung der Verordnung. Der vorliegende Fall erfordert auch eine Abwägung zwischen dem Bestreben, eine tatsächliche und einheitliche Zahlung der von den Wirtschaftsteilnehmern nach der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu leistenden Abschöpfungen sicherzustellen, und der Notwendigkeit, die Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer ° im vorliegenden Fall das von der Beklagten geltend gemachte berechtigte Vertrauen auf die Tatsache zu schützen, daß sie die unter das Kompensationsgeschäft fallenden Eier auf der Grundlage der Vorausfestsetzungsbescheinigungen aus der Sowjetunion werde einführen können. Die in Artikel 5 der Verordnung festgelegten Kriterien können meines Erachtens sinnvollerweise auch im vorliegenden Fall angewendet werden.
Auch der Gerichtshof hat im übrigen den sachlichen Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung weit ausgelegt (siehe u. a. das Urteil vom 27. Juni 1991, in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, siehe oben, Fußnote 14) und meines Erachtens zu Recht betont, daß eine weite Auslegung von Artikel 5 die einheitliche Praxis der Rechtsanwendung bei den Nacherhebungsklagen in der gesamten Gemeinschaft sicherstelle, was im übrigen auch dem Wirtschaftsteilnehmer zugute komme.
24. Anschließend ist zu untersuchen, ob die Beklagte zu Recht geltend macht, die Nacherhebung sei gemäß Artikel 5 ausgeschlossen.
In Artikel 5 heisst es:
"(1) Eine Nacherhebung durch die zuständigen Behörden ist ausgeschlossen, wenn bei der Festsetzung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, die sich nachträglich als niedriger erweisen als die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Abgaben,
° entweder von Auskünften ausgegangen worden ist, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind und diese Behörden binden,
° oder allgemeine Vorschriften zugrunde gelegt worden sind, die später durch eine gerichtliche Entscheidung ausser Kraft gesetzt worden sind.
(2) Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.
..."
25. Die Beklagte nimmt meines Erachtens eindeutig zu Unrecht an, Artikel 5 Absatz 1 sei im vorliegenden Fall anwendbar. Die Beklagte hat nämlich weder einen echten Vorbescheid der belgischen Behörden noch eine "verbindliche Auskunft" anderer Art erhalten.(15)
26. Folglich ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 erfuellt sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann von der Nacherhebung abgesehen werden, wenn alle Voraussetzungen von Absatz 2 erfuellt sind (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost(16)).
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 bestehen die folgenden drei Voraussetzungen:
° erstens, die Nichterhebung der Abgaben ist auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen;
° zweitens, der Abgabenschuldner hat diesen Irrtum nicht erkennen können und gutgläubig gehandelt, und
° drittens, der Abgabenschuldner hat alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet.
Im vorliegenden Fall ist die entscheidende Frage, ob die Beklagte die zweite der drei Voraussetzungen erfuellt. Ist diese Voraussetzung erfuellt, kann meines Erachtens auch das Vorliegen der beiden weiteren Voraussetzungen ohne weiteres bejaht werden.
Der Gerichtshof hat in dem Urteil in der Rechtssache C-64/89 (Deutsche Fernsprecher, Randnrn. 18 bis 23)(17) folgendes ausgeführt:
"Vielmehr bedarf es einer konkreten Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles, um zu entscheiden, ob der Irrtum für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war.
Dabei sind namentlich die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Art des Irrtums ist jeweils zu untersuchen, ob die betreffende Regelung verwickelt oder im Gegenteil so einfach ist, daß eine Prüfung der Umstände einen Irrtum leicht erkennbar macht ...
Hinsichtlich der Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er gewerbsmässig im wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung im Handel mit den betreffenden Waren verfügt, insbesondere ob er in der Vergangenheit Geschäfte dieser Art durchgeführt hat, für die die Zölle richtig berechnet wurden.
Hinsichtlich der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers ist festzustellen, daß er sich, sobald er Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung des Zollwerts der Waren hat, informieren und sich weitestmöglich Aufschluß darüber verschaffen muß, ob seine Zweifel berechtigt sind.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Kriterien nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfuellt sind."
Diese Kriterien sind auch im vorliegenden Fall anwendbar; sie können auf diesen im wesentlichen unschwer übertragen werden.
27. Die Beklagte macht geltend, sie habe gutgläubig gehandelt und habe nicht erkennen können, daß die Erteilung der Lizenzen rechtswidrig gewesen sei.
Die Regelung über die Vorausfestsetzung der Einfuhrabschöpfungen sei nicht sehr klar und sie habe aufgrund des Erlasses der neuen Durchführungsverordnung im November 1988 geglaubt, daß entgegen der früheren Regelung die Vorausfestsetzung der Einfuhrabschöpfungen ebenso wie die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen möglich sei. Sie sei in dieser Auffassung auch dadurch bestärkt worden, daß ihr während eines Zeitraums von zehn Monaten wiederholt antragsgemäß Vorausfestsetzungsbescheinigungen erteilt worden seien und diese Bescheinigungen mehrfach bei den Einfuhren zugrunde gelegt worden seien.
28. Meines Erachtens ist jedoch zu diesen Argumenten folgendes zu sagen:
Die Beklagte ergriff Ende November 1988 die Initiative, indem sie die Vorausfestsetzung der Einfuhrabschöpfungen beantragte. Es verwundert, daß die kurz zuvor erlassene Verordnung Nr. 3719/88 der Beklagten Grund zu der Annahme gegeben haben soll, die Rechtslage habe sich derart grundlegend verändert, daß künftig eine Vorausfestsetzung der Einfuhrabschöpfungen möglich sei.
Der Zweck der neuen Verordnung war relativ begrenzt. Dies ergibt sich schon eindeutig aus dem Wortlaut der ersten Begründungserwägung der Verordnung, in der es heisst, die bislang anwendbare Verordnung sei
"... wiederholt und ganz wesentlich geändert worden. Der Klarheit und besseren Handhabung wegen empfiehlt sich daher eine Neufassung dieser Regelung unter Vornahme bestimmter Änderungen, die aufgrund bisheriger Erfahrungen wünschenswert sind."
Die Beklagte hat nicht angegeben, welche der vorgenommenen Änderungen zu der im vorliegenden Fall erheblichen Veränderung der Rechtslage geführt haben soll.
Zudem kann die neue Verordnung keineswegs dahin ausgelegt werden, daß sie den bislang geltenden Grundsatz ändert, daß die Grundregeln zur Festlegung der Voraussetzungen der Vorausfestsetzung in einem Bereich, in dem eine gemeinsame Marktorganisation besteht, in den verschiedenen Verordnungen über die Marktorganisationen enthalten sind. Die Beklagte macht nicht geltend, daß die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Eier im fraglichen Zeitraum entsprechend geändert worden wäre.(18)
Demnach sprechen gewichtige Argumente dafür, daß die Beklagte keinen Grund hatte, mit einer Erteilung von Vorausfestsetzungen zu rechnen. Dies ist meines Erachtens der Zusammenhang, in dem untersucht werden muß, ob die wiederholte Erteilung von Lizenzen während eines längeren Zeitraums ein derartiges berechtigtes Vertrauen begründen konnte.
Zudem lassen sich echte Anforderungen an die Sorgfalt der Beklagten stellen. Unstreitig ist, daß die Beklagte über eine langjährige und umfangreiche Erfahrung in diesem Bereich verfügt und ein bedeutendes Einfuhrunternehmen ist, das auf die Einfuhr von Eiern aus Drittländern spezialisiert ist. Es ist demnach anzunehmen, daß sie über eine gute Kenntnis der fundamentalen Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Eier verfügt.
29. Es ist Sache des nationalen Gerichts, abschließend zu entscheiden, ob die Erteilung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen auf einem Irrtum beruhte, der von der Beklagten nicht erkannt werden konnte, und ob diese gutgläubig gehandelt hat; hierbei sind insbesondere die Art des Irrtums, die Erfahrung der Beklagten und die von dieser aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen.
Zur Bedeutung des Gemeinschaftsrechts für die Entscheidung über den Schadensersatzantrag der Beklagten
30. Wie bereits erwähnt, schließen die Artikel 24 und 25 der Verordnung Nr. 3719/88 einen Anspruch der Beklagten auf Ersatz des ihr angeblich durch ein deliktisches Verhalten der belgischen Behörden entstandenen Schadens nicht aus.
Im übrigen ist es angesichts der mir im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden Informationen schwer ersichtlich, welche anderen Regeln oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts für die Prüfung des Schadensersatzantrags der Beklagten von Bedeutung sein könnten. Über diesen Antrag muß auf der Grundlage des nationalen Schadensersatzrechts entschieden werden.
Ergebnis
31. Nach alledem schlage ich vor, die Frage des Tribunal de première instance Neufchâteau wie folgt zu beantworten:
1) Die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse schließen es nicht aus, im Zusammenhang mit einer Klage betreffend die Nacherhebung von Einfuhrabschöpfungen das Vorbringen des Beklagten betreffend seine wohlerworbenen Rechte zu berücksichtigen oder der Schadensersatzklage des Beklagten stattzugeben.
2) a) Eine Nacherhebung von Einfuhrabschöpfungen, wie sie hier in Rede steht, fällt unter Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet.
b) Die Nacherhebung kann unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung erfuellt sind.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, abschließend zu entscheiden, ob die Erteilung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen auf einem Irrtum beruhte, der von der Beklagten nicht erkannt werden konnte, und ob diese gutgläubig gehandelt hat; hierbei sind insbesondere die Art des Irrtums, die Erfahrung der Beklagten und die von dieser aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen.
3) Es gibt keine gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze oder Vorschriften, die es etwa ausschließen würden, dem Schadensersatzantrag der Beklagten stattzugeben.
(*) Originalsprache: Dänisch.
(1) - ABl. L 331, S. 1.
(2) - Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 282, S. 49).
(3) - Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß der Vertrag anscheinend zwischen dem 4. und dem 8. September 1989 endgültig abgeschlossen wurde und daß jedenfalls zwei der für die Einfuhr dieser Eier verwendeten Einfuhrlizenzen erst am 20. und 21. September 1989 erteilt wurden.
(4) - Von den weiteren fünf waren drei für Einfuhren vor der Einziehung der Lizenzen verwendet worden; die übrigen, die eingezogen wurden, waren nicht verwendet worden.
(5) - Auf das letztgenannte Argument, für das sich die belgische Regierung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1967 in der Rechtssache 17/67 (Neumann, Slg. 1967, 571) beruft, werde ich nicht näher eingehen. Offensichtlich können die Vorausfestsetzungen grosse Bedeutung für die Dispositionen der Wirtschaftsteilnehmer haben; die Weigerung, Vorausfestsetzungen zu beachten, kann schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die Wirtschaftsteilnehmer haben. Unter diesen Umständen erscheint es irrig, gestützt auf eine Untersuchung des Wesens der Vorausfestsetzung und der Einfuhrabschöpfung zu argumentieren, Erwägungen der Rechtssicherheit könnten niemals Grund für einen Schutz der Rechte der Wirtschaftsteilnehmer sein, wenn sich herausstelle, daß die Erteilung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen fehlerhaft gewesen sei.
(6) - ABl. L 197, S. 1.
(7) - Dieser Standpunkt wird in gewissem Masse bestätigt durch die 17. Begründungserwägung. Diese lautet:
Zwar dürfen aus Gründen einer ordnungsgemässen Verwaltung die Lizenzen und Teillizenzen nach ihrer Erteilung nicht geändert werden. Es empfiehlt sich jedoch in Zweifelsfällen, die auf Irrtümer seitens der erteilenden Stelle oder offensichtliche Ungenauigkeiten zurückzuführen sind und sich auf die Angaben in der Lizenz oder Teillizenz beziehen, ein Verfahren einzuführen, das die Einziehung fehlerhafter und die Ausgabe berichtigter Lizenzen bzw. Teillizenzen ermöglicht.
(8) - Siehe das Urteil vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85 (Consorzio Cooperative d' Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005), in dessen Randnummer 10 der Gerichtshof festgestellt hat:
Zu der Inexistenz ist zu bemerken, daß für einen ° auch fehlerhaften ° Verwaltungsakt im Gemeinschaftsrecht wie im nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten die Vermutung der Gültigkeit spricht, bis er aufgehoben oder von der Stelle, die ihn erlassen hat, ordnungsgemäß zurückgenommen worden ist. Die Qualifizierung eines Verwaltungsakts als inexistent erlaubt ° ausserhalb der Klagefristen ° die Feststellung, daß dieser Akt keine Rechtswirkung entfaltet hat. Aus offenkundigen Gründen der Rechtssicherheit muß diese Qualifizierung daher im Gemeinschaftsrecht, ebenso wie in den nationalen Rechtsordnungen, in denen sie bekannt ist, Akten vorbehalten bleiben, die mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sind.
Ich verweise auch auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in dieser Rechtssache, in denen der begrenzte Anwendungsbereich der Inexistenz betont wird (vgl. insbesondere a. a. O., S. 1019).
(9) - Siehe das Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 210/87 (Padovani, Slg. 1988, 6177, Randnr. 6) und die zweite Begründungserwägung der Verordnung, in der es heisst:
Eine Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben verletzt in gewisser Weise die Rechtssicherheit, auf die sich ein Abgabenschuldner bei Verwaltungsakten mit finanziellen Folgen verlassen können muß. Aus diesem Grunde sind die Möglichkeiten für ein Vorgehen der zuständigen Behörden in diesem Bereich durch ... zu beschränken.
(10) - Urteil vom 26. April 1988 (Slg. 1988, 2213).
(11) - Der Gerichtshof hat im übrigen in Randnr. 23 dieses Urteils auch darauf hingewiesen, daß ein schuldhaftes Verhalten der Kommission oder ihrer Beamten wie auch eine gegen das Gemeinschaftsrecht verstossende Praxis eines Mitgliedstaats kein schutzwürdiges Vertrauen des Wirtschaftsteilnehmers begründen können, dem die dadurch entstandene Situation zugute kommt (siehe Urteile vom 16. November 1983 in der Rechtssache 188/82, Thyssen, Slg. 1983, 3721, und vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 5/82, Maizena, Slg. 1982, 4601) .
Hierzu möchte ich nur anmerken, daß dies meines Erachtens zu weit geht.
(12) - Randnr. 19 des Urteils lautet:
Eine vergleichende Betrachtung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zeigt nämlich, daß sich den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsame oder von diesen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze nicht entnehmen lassen, aus denen man einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts ableiten könnte, wonach eine innerstaatliche Verwaltung gehindert wäre, nach Ablauf einer einheitlichen Frist oder bei einem der Verwaltung zuzurechnenden Irrtum eine unzureichende Festsetzung von Gemeinschaftsabschöpfungen zu berichtigen.
(13) - Der Gerichtshof hat dies in dem Urteil Padovani, Randnrn. 22 und 24, folgendermassen formuliert:
In Fällen, in denen das für die Modalitäten und Bedingungen der Erhebung geltende nationale Recht den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer kannte, hat der Gerichtshof entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht der Anwendung eines solchen Grundsatzes des nationalen Rechts zum Zwecke des Ausschlusses der Erhebung solcher Forderungen zu Lasten gutgläubiger Wirtschaftsteilnehmer nicht entgegensteht, sofern die Anwendung des nationalen Rechts Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt und im Vergleich zu Verfahren, in denen über gleichartige, aber rein nationale Rechtsstreitigkeiten entschieden wird, keine Unterschiede gemacht werden (Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78, Ferwerda, Slg. 1980, 617; Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor GmbH, Slg. 1983, 2633).
Wenden dagegen die staatlichen Stellen bei der Erhebung von Gemeinschaftsabgaben und -gebühren die gleichen Bedingungen und Modalitäten des innerstaatlichen Rechts an wie in vergleichbaren Fällen rein innerstaatlicher Abgaben oder Gebühren, so lässt sich grundsätzlich nicht sagen, daß diese Bedingungen und Modalitäten den Verpflichtungen der nationalen Stellen, in ihrem Gebiet die Durchführung der Gemeinschaftsregelung zu gewährleisten, zuwiderlaufen und daher die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 21. September 1983, a. a. O.).
(14) - Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89 (Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnrn. 20 und 22).
(15) - Vgl. das Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-371/90 (Beirafrio, Slg. 1992, I-2715).
(16) - Urteil vom 22. Oktober 1987 (Slg. 1987, 4199, Randnr. 22).
(17) - Urteil vom 26. Juni 1990 (Slg. 1990, I-2535).
(18) - Vgl. die Verordnung Nr. 2771/75 des Rates, in deren Artikeln 3 und 8 die feste und die bewegliche Einfuhrabschöpfung geregelt sind. Die Verordnung regelt offensichtlich nicht die Möglichkeit, diese im voraus festzusetzen.
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