Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die beiden Nichtigkeitsklagen, mit denen Sie befasst sind, betreffen das vom Europäischen Sozialfonds (im folgenden: Fonds) angewandte Finanzierungsverfahren, wie es sich aus dem Beschluß 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983(1) der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom selben Tag(2) und der Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983(3) ergibt.
2. Der verordnungsrechtliche Rahmen und der "Mechanismus" dieses Finanzierungsverfahrens sind in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Infortec, Consorgan und Cipeke(4) im einzelnen dargelegt worden. Erlauben Sie mir, hierauf Bezug zu nehmen und mich auf die nachstehenden Bemerkungen zu beschränken.
3. Zweck des Fonds, der gemäß Artikel 123 EWG-Vertrag errichtet wurde und von der Kommission verwaltet wird(5), ist es, "innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und örtliche und berufliche Freizuegigkeit der Arbeitskräfte zu fördern". Er beteiligt sich insbesondere an der Finanzierung(6) von Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten verwirklicht werden, und von spezifischen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Verwirklichung innovatorischer Vorhaben zu fördern(7).
4. Die Zuschussanträge werden im Namen des betroffenen Mitgliedstaats durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die das Vorhaben mitfinanziert, eingereicht.
5. Die Genehmigung der Anträge hat eine Vorschußzahlung von 50 % oder 30 % des gewährten Zuschusses zur Folge(8). Sind die Bildungsmaßnahmen abgeschlossen, übermitteln ihre Träger über den betroffenen Staat der Kommission einen Antrag auf Restzahlung, der einen ins einzelne gehenden Bericht enthält. Dieser bestätigt, daß die in diesen Anträgen enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind(9). Die Kommission kann mit Unterstützung des betroffenen Mitgliedstaats die Verwendung der Zuschüsse überprüfen. Dieser gewährleistet die Information der Kommission über die im Gange befindlichen Maßnahmen(10).
6. Werden die Zuschüsse nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt, kann die Kommission sie aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat(11). Die gezahlten Beträge sind zu erstatten, wenn sie nicht nach Maßgabe der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wurden(12).
7. Soweit zum rechtlichen Rahmen dieser beiden Rechtssachen. Prüfen wir sie nacheinander.
8. Aus den Akten der Rechtssache C-334/91 ergibt sich folgender Sachverhalt:
9. Am 7. März 1985 stellt die Gesellschaft ohne Gewinnzweck Innovation et Reconversion Industrielle (im folgenden: IRI) über die belgischen Behörden beim Fonds einen Zuschussantrag für ein Vorhaben zur Ausbildung von Unternehmerkandidaten für die Gründung und Leitung kleiner und mittlerer Unternehmen. Die durchschnittliche Teilnahmedauer je Kursteilnehmer soll bei einem Wochendurchschnitt von 7 Stunden 39 Wochen betragen, wobei die Ausbildung jedoch gemäß der den Kursteilnehmern zur Verfügung stehenden Zeit flexibel ist(13).
10. Mit Entscheidung (C[85] 937 endg./2) vom 19. Juni 1985 genehmigt die Kommission den Zuschussantrag (Dossier Nr. 85/0209/B6) für die Dauer von 2 Jahren für einen Betrag von 27 381 000 BFR betreffend 196 Personen(14).
11. Ein Vorschuß in Höhe von 30 % des genehmigten Betrages, nämlich 8 214 300 BFR, wird am 10. Juli 1985 überwiesen. Am 15. Juni 1986 beantragt die IRI einen weiteren Vorschuß, teilt jedoch mit, daß der Zuschuß auf 20 Millionen BFR herabzusetzen sei. Um die Zuschußfähigkeit der Ausgaben zu prüfen, ersucht das Ministerium am 4. Juli 1986 um ergänzende Auskünfte(15). Am 27. Juli 1986 kommt die IRI dem Ersuchen nach und wiederholt zugleich ihren Antrag auf Zahlung des zweiten Vorschusses, dem nicht entsprochen wird(16). Am 16. Juni 1987 beantragt die IRI die Restzahlung, wobei sie den veranschlagten Gesamtbetrag des Zuschusses auf 14 783 755 BFR herabsetzt(17). In einem Schreiben der Kommission vom 28. November 1987 an die belgischen Behörden wird darauf hingewiesen, daß der Antrag auf Restzahlung nicht hinreichend begründet worden sei. Am 9. Dezember 1987 übermitteln die belgischen Behörden der Kommission die von der IRI erteilten Auskünfte. Am 17. März 1989 werden die von der IRI vorgelegten Unterlagen an Ort und Stelle von den Beamten der Kommission im Beisein eines Vertreters des belgischen Ministeriums für Beschäftigung einer Prüfung unterzogen.
12. Am 6. November 1991 teilt die Kommission in einem an das belgische Ministerium für Beschäftigung und Arbeit gerichteten Schreiben mit der Nr. 015036 mit, daß sich der geänderte Zuschuß des Fonds auf 25/197 des in dem Antrag auf Restzahlung angegebenen Betrages, also auf 1 833 588 BFR belaufen werde. Sie weist ferner darauf hin, daß unter Anrechnung des überwiesenen Vorschusses 6 380 712 BFR an die Kommission zurückzuzahlen seien(18). Am 15. November 1991 wird dieses Schreiben vom Ministerium für Beschäftigung und Arbeit der IRI zugestellt. Die Begründung lautet: "[Die Kommission] ist der Ansicht, daß die 172 Personen, die weniger als 100 Stunden Ausbildung und Anleitung erhalten haben, nicht für ausgebildet erklärt werden können."(19)
13. Am 2. Dezember 1991 wird das belgische Ministerium vom Bevollmächtigten der IRI gefragt, ob es gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe(20). Am 8. Dezember 1991 antwortet das Ministerium, daß die Prüfung an Ort und Stelle am 17. März 1989 "höchstwahrscheinlich" für die IRI und die Dienststellen der Kommission Gelegenheit geboten habe, im Beisein der Vertreter des Ministeriums Informationen über diesesn Dossier auszutauschen(21).
14. Am 27. Dezember 1991 erhebt die IRI vor dem Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Kommission vom 6. November 1991 enthaltenen Entscheidung.
15. Nach Ansicht der Klägerin ist diese Entscheidung insbesondere deshalb für nichtig zu erklären, weil die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 nicht beachtet worden seien: Kein Schriftwechsel zwischen der Kommission und den belgischen Behörden erbringe den Nachweis, daß diese Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten, bevor über die Kürzung des Zuschusses entschieden worden sei.
16. Entgegen der Behauptung der Kommission ist das Schreiben vom 6. November 1991 kein "Entscheidungsentwurf". Es stellt eine Entscheidung zu, deren Urheber sie ist. Dies ergibt sich zwingend aus seinem Wortlaut: "Der geänderte Zuschuß des Fonds wird sich auf 25/197 des in dem Antrag auf Restzahlung enthaltenen Zuschusses, nämlich auf 1 833 588 BFR, belaufen. Nach Abzug des der Einrichtung überwiesenen Vorschusses sind der Kommission 6 380 712 BFR zurückzuzahlen."(22) Es unterliegt keinem Zweifel, daß dieses Schriftstück dazu bestimmt war, dem Kostenträger mitzuteilen, daß er keine zusätzlichen Mittel erhalten und daß die Kommission die Rückzahlung eines Teils des Vorschusses fordern werde. Da dieses Schreiben vom 6. November 1991 zwingende Rechtswirkungen erzeugt, war es geeignet, die Interessen der IRI dadurch zu berühren, daß es deren Rechtsstellung änderte(23).
17. Im übrigen ist festzustellen, daß dem Schreiben keine förmliche Entscheidung folgt, die es ermöglicht hätte, es nur als eine vorbereitende Handlung anzusehen, und daß die Kommission nicht die Einrede der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage insoweit, als sie nicht gegen eine Entscheidung gerichtet sei, erhoben hat.
18. Wurde diese Entscheidung unter Beachtung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 getroffen, wonach die Kommission, einen nicht unter den Bedingungen über die Genehmigung verwandten Zuschuß erst dann kürzen darf, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat?
19. Wie wir im Verfahren der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen durch den Fonds gesehen haben, spielt der Mitgliedstaat eine Schlüsselrolle: Über ihn muß der Kontakt zwischen der Kommission und den begünstigten Unternehmen laufen, und er ist der einzige Ansprechpartner des Fonds. Sie fassten dies im Urteil EISS vom 15. März 1984 in folgende Worte(24):
"Im Rahmen [des Finanzierungsverfahrens des Europäischen Sozialfonds] werden finanzielle Beziehungen zum einen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat und zum anderen zwischen diesem Mitgliedstaat und dem Träger der den Zuschuß erhält, begründet."(25)
20. Der Mitgliedstaat ist keineswegs eine passive Zwischenstelle. Er beteiligt sich an der Finanzierung der genehmigten Maßnahmen(26). Er übernimmt selbst die Verantwortung insoweit, als er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in den Anträgen auf Restzahlung enthaltenen Angaben bestätigt und sogar gehalten sein kann, die ordnungsgemässe Durchführung der Bildungsmaßnahmen zu gewährleisten(27). Darüber hinaus "haftet es subsidiär" für die ohne Rechtsgrund von der Kommission überwiesenen Beträge(28).
21. Er ist also direkt betroffen von einer Entscheidung der Kommission über die Kürzung der Zuschüsse, die einen Antrag auf Restzahlung, für die er sich gewissermassen verbürgt hat, zur Diskussion und in Frage stellt(29).
22. Ich möchte hier das ganz besondere Gewicht der Entscheidung über die Aussetzung, die Kürzung oder die Streichung der Zuschußzahlungen hervorheben.
23. Entspricht die Genehmigungsentscheidung nicht in vollem Umfang dem Zuschussantrag, so kann der Träger die durchzuführende Bildungsmaßnahme den Bedingungen und Forderungen der Genehmigungsentscheidung anpassen.
24. Hingegen ist der Fall ganz anders gelagert, wenn die endgültige Entscheidung der Kommission dem Antrag auf Restzahlung nicht stattgibt. Grundsätzlich ist die Bildungsmaßnahme dann abgeschlossen und die damit verbundenen Ausgaben sind getätigt.
25. Da es sich um Bildungsmaßnahmen handelt, die fast vollständig mit staatlichen oder gemeinschaftlichen Mitteln finanziert werden(30), können die vom Fonds vorgenommenen Kürzungen ° und erst recht die Forderung nach Rückzahlung eines Teils des Vorschusses ° geeignet sein, die Stabilität und sogar das finanzielle Überleben der Kostenträger zu gefährden, die bekanntlich in bestimmten Fällen, wie dem vorliegenden, einen Vorschuß erhalten haben, der 30 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigt(31).
26. Es ist daher unerläßlich, daß der betroffene Mitgliedstaat nach eventueller Fühlungnahme mit dem Träger, dessen einziger Ansprechpartner er ja ist, in die Lage versetzt wird, sowohl den Grundsatz als auch die Höhe der geplanten Kürzung zu erörtern.
27. So haben Sie für Recht erkannt:
"Angesichts der zentralen Stellung des Mitgliedstaats und der Bedeutung seiner Verantwortung bei der Vorlage und Prüfung der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen stellt die ihm eröffnete Möglichkeit, vor Erlaß einer endgültigen Kürzungsentscheidung eine Stellungnahme abzugeben, ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt."(32)
28. Mithin ist eine besonderen Anhörung des Mitgliedstaats notwendig, wenn eine Kürzung oder eine Streichung des Zuschusses geplant ist. Dies ergibt sich daraus, daß die Abgabe seiner Stellungnahme nicht erforderlich ist, wenn eine solche Kürzung oder Streichung nicht erfolgt.
29. Eine derartige Anhörung darf indessen nicht verwechselt werden mit dem Schriftwechsel und Informationsaustausch nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2850/83 im Verlaufe des Aktenprüfungsverfahrens(33) oder bei der Durchführung der Maßnahmen.
30. Wie Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Funoc/Kommission(34) feststellte, sieht Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zwar
"kein förmliches Anhörungsverfahren vor"(35).
Es muß jedoch eine vorherige Anhörung, in welcher Form auch immer, stattgefunden haben.
31. So ist auf jeden Fall zu verfahren, wenn die Kommission, wie hier, eine Kürzung der Zuschüsse auf 12,69 % der geforderten Beträge beabsichtigt, die nicht nur das Ausbleiben einer Restzahlung, sondern auch die Rückzahlung eines Teils des vom Träger erhaltenen Vorschusses mit sich bringt(36).
32. Keines der vorgelegten Schriftstücke beweist das Vorhandensein eines Schriftwechsels zwischen der Kommission und den belgischen Behörden, der der streitigen Entscheidung vorausgegangen wäre und, in welcher Form auch immer, eine vorherige Anhörung letzterer zu der Frage der Kürzung bedeutet hätte.
33. Es ist richtig, daß die Prüfung durch die Dienststellen der Kommission am 17. März 1989 in Gegenwart eines Vertreters der belgischen Verwaltung stattgefunden hat.
34. Ein als "vertraulich" eingestufter, nicht datierter Bericht über diese Mission wurde von den Dienststellen der Kommission erstellt(37). Nichts beweist, daß er den Parteien übermittelt wurde, und in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Kommission eingeräumt, daß dies nicht der Fall war. In dem Bericht wird vorgeschlagen, nur die Praktikanten mit einer Teilnahme an über hundert Ausbildungsstunden zu berücksichtigen und den Zuschuß des Fonds in entsprechender Höhe, d. h. auf einen Betrag von 1 833 588 BFR, zu kürzen. Genau dieser Betrag wurde in der endgültigen Entscheidung vom 6. November 1991 festgesetzt.
35. Keine Unterlage in den Akten beweist, daß dieser Betrag während der Mission ermittelt und festgelegt wurde und an Ort und Stelle von den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats erörtert werden konnte. Vielmehr wird im Bericht klargestellt, daß der Vorschlag, den Zuschuß des Fonds auf diesen Betrag festzusetzen, "in der GD V gemacht werden soll", also in der Kommission, die, falls sie den Vorschlag übernehmen wolle, vor ihrer Entscheidung die belgischen Behörden anhören könne.
36. Auf Anfrage des Bevollmächtigten der Klägerin macht das belgische Ministerium für Beschäftigung und Arbeit geltend, daß die Überprüfung vom 7. März 1989 "höchstwahrscheinlich für Sie und die Dienststellen der Kommission Gelegenheit bot, im Beisein des Ministerium für Beschäftigung und Arbeit Informationen über Ihr Dossier auszutauschen"(38).
37. Informationen austauschen ist eine Sache, dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, zu der beabsichtigten Kürzung der Zuschüsse Stellung zu nehmen, ist eine andere(39).
38. Sie messen diesem Erfordernis eine ganz besondere Bedeutung bei ° ich sehe darin die Anwendung der Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Beachtung der Rechte der Verteidigung °, denn Sie werten es als eine wesentliche Formvorschrift, deren Verletzung von Amts wegen geprüft werden kann(40).
39. Folglich ist die angefochtene Kürzungsentscheidung für nichtig zu erklären, ohne daß die sonstigen von der IRI vorgebrachten Klagegründe zu prüfen sind.
40. Prüfen wir nun die Rechtssache C-199/91.
41. Die Gesellschaft ohne Gewinnzweck Foyer Culturel du Sart-Tilman, jetzt in Liquidation (im folgenden: Sart-Tilman), stellt beim Fonds elf Zuschussanträge für eine Reihe von Maßnahmen der beruflichen Bildung, die insbesondere auf neuen Technologien beruhen. Diese Anträge(41) werden zum Teil vom Fonds genehmigt.
42. Am 9. Dezember 1988 setzt das belgische Ministerium für Beschäftigung und Arbeit den Fonds von der Auflösung von Sart-Tilman in Kenntnis und bittet um Einstellung jeglicher Zahlung(42).
43. Am 30. Oktober 1989 weist eine Abrechnung, die der Kommission zufolge in Abstimmung mit einem Vertreter dieses Ministeriums(43) erstellt wurde, einen Minussaldo von 1 096 053 BFR aus, der im Dezember 1989 dahin berichtigt wurde, daß ein Plussaldo von 571 762 BFR für sämtliche von Sart-Tilman vorgelegte Dossiers bestehe.
44. Am 18. Oktober 1990 teilt der Fonds seine Entscheidung, den Saldo auf den letztgenannten Betrag festzusetzen, den belgischen Behörden mit(44); diese geben sie den Liquidatoren von Sart-Tilman am 7. Januar 1991 bekannt(45).
45. Mit Klageschrift vom 31. Juli 1991 begehrt Sart-Tilman die Nichtigkeit dieser Entscheidung und die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 21 707 839 BFR, der ihres Erachtens den Gesamtrestbetrag der sechs nachstehenden Dossiers ausmacht: 84/3643/B6, 85/0186/B6, 85/0077/B4, 86/0274/B2, 87/0295/B2 und 87/0296/B2.
46. Wie die Kommission geltend macht, ist die Klage teilweise unzulässig: Eine auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützte Klage kann kein anderes Ziel als die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung haben. Im Falle der Nichtigerklärung wäre es Sache der Kommission, gemäß Artikel 176 die sich aus Ihrem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie können also nicht anstelle dieses Organs dessen Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch die Verordnung Nr. 2950/83 zugewiesen sind, und selbst den Betrag der Sart-Tilman gegebenenfalls zustehenden Forderung festsetzen.
47. Die Klage kann mithin nur insoweit zulässig sein, als mit ihr die Teilnichtigerklärung der vorgenannten Entscheidung begehrt wird.
48. Halten wir ferner fest, daß einer weiteren Einrede der Unzulässigkeit wegen Verjährung hinsichtlich des Dossiers 84/3643/B6 stattzugeben ist.
49. Das betreffende Vorhaben(46) wurde von der Kommission am 23. Juli 1984 in Höhe eines Betrages von 31 Millionen BFR (26 035 096 BFR nach Angaben der Klägerin) genehmigt(47). Ein Vorschuß von 9 300 000 BFR wurde überwiesen. Am 30. November 1988 (der Klägerin zufolge am 5. Januar 1989) stellte die Kommission dem Kostenträger eine Anweisung zur Rückzahlung eines Betrages von 926 513 BFR direkt zu(48).
50. Die Entscheidung vom 18. Oktober 1990, die diese Anweisung bestätigte, stellt hinsichtlich dieses Dossiers eine Handlung zur Bestätigung einer früheren Entscheidung dar und kann mithin nicht für nichtig erklärt werden. Die am 28. Juli 1991 erhobene Nichtigkeitsklage ist folglich verspätet, soweit sie dieses Dossier betrifft.
51. Beim Dossier 86/0274/B2 hat die Klägerin in ihrer Erwiderung(49) der Auffassung der Kommission beigepflichtet und räumt ein, daß sich der von der Kommission zu zahlende Restbetrag auf 1 431 085 BFR und nicht auf 2 753 907 BFR belaufe(50). Insoweit ist die Sache also nicht mehr streitig.
52. Bleiben noch die vom Fonds getroffenen Entscheidungen über die Dossiers 85/0186/B6, 85/0077/B4, 87/0295/B2 und 87/0296/B2 zu prüfen.
53. Wie wir gesehen haben, ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83, daß die Kommission einen Zuschuß, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, erst kürzen kann, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
54. Wurde diese Bestimmung von der Kommission im Falle dieser vier Dossiers beachtet?
55. Die Kommission sah sich zwar bei der Prüfung einer Reihe von Anträgen auf Restzahlung veranlasst, unter Einschaltung der nationalen Behörden um zusätzliche Auskünfte zu ersuchen, bevor sie ihre Entscheidung über den geschuldeten Restbetrag gefällt hat(51).
56. Diese Auskunftsersuchen ° in denen von einer Kürzung oder einer Streichung des Zuschusses nicht die Rede ist ° können die Anhörung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 aber nicht ersetzen(52).
57. Im Anschluß an zwei Anträge des belgischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 31. Mai und 10. Juni 1988(53) hat der Fonds mit Schreiben vom 30. Juni 1988(54) der belgischen Verwaltung klar seine Absicht bekundet, den Betrag bestimmter Zuschüsse, insbesondere im Dossier 85/0077/B4, zu kürzen. In dem Schreiben wurden die Gründe hierfür (Nichtbeachtung von in der Genehmigungsentscheidung festgelegten Bedingungen) klar zum Ausdruck gebracht. Zudem war über dieses Dossier schon ein Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem Ministerium für Beschäftigung und Arbeit geführt worden, aus dem dieses entnehmen konnte, daß ein Teil der Ausgaben nicht zuschußfähig war(55).
58. Daraus folgt, daß hinsichtlich dieses Vorhabens, auf das ich in meinen Ausführungen zur Begründetheit zurückkommen werde, die Bestimmungen von Artikel 6 der Verordnung Nr. 2950/83 beachtet wurden.
59. Dies ist meines Erachtens bei den Vorhaben 85/0186/B6, 87/0295/B2 und 87/0296/B2 nicht der Fall.
60. Treten wir in die Prüfung des ersten Vorhabens ein. Es wurde von der Region Wallonien über das belgische Ministerium für Beschäftigung und Arbeit eingereicht und mit Entscheidung C85/937 des Fonds für einen Betrag von 18 Millionen BFR genehmigt(56). Ein Vorschuß von 5 400 000 BFR wurde überwiesen. Der Fonds ersuchte um zusätzliche Auskünfte(57), die ihm am 23. November 1988 vom Ministerium für Beschäftigung und Arbeit übermittelt wurden(58). Aufgrund der Prüfung dieser Unterlagen stellte der mit dem Antrag befasste Bedienstete der Kommission ein schweres Versäumnis bei der Buchführung des Dossiers fest(59). In seiner Belastungsanzeige(60) legte der Fonds den Restbetrag auf einen Minussaldo von 5 400 000 BFR fest, was bedeutete, daß die vollständige Rückerstattung des Vorschußbetrags gefordert wurde.
61. Kein im Verfahren vorgelegtes Schriftstück hat den Nachweis erbracht, daß der betroffene Mitgliedstaat Gelegenheit hatte, zu dieser vollständigen Streichung der Zuschüsse der Gemeinschaft Stellung zu nehmen. Im übrigen wurde nach der Zustellung der Entscheidung dieses Vorhaben vom Ministerium für die Region Wallonien ausführlich kommentiert(61).
62. Das Vorhaben 87/0295/B2 geht zurück auf einen Zuschussantrag(62), der mit Entscheidung der Kommission Nr. C-870670 vom 31. März 1987 für einen Betrag von 6 305 005 BFR genehmigt wurde(63). Ein Vorschuß von 3 152 502 BFR wurde überwiesen. Der Restbetrag des Zuschusses der Gemeinschaft belief sich nach Angaben des Kostenträgers auf 1 535 019 BFR(64). Der Fonds kürzte ihn ohne Angabe einer Begründung auf 1 331 015 BFR(65).
63. Kein Schriftstück belegt, daß der betroffene Mitgliedstaat Gelegenheit hatte, seine Stellungnahme vor der Kürzungsentscheidung abzugeben(66).
64. Der unter der Nummer 87/0296/ B2 geführte Zuschussantrag(67) wurde mit Entscheidung der Kommission Nummer C-87/0670 vom 31. März 1987 für einen Betrag von 5 707 392 BFR genehmigt(68). Ein Vorschuß von 2 853 696 BFR wurde überwiesen(69). Der Kostenträger veranschlagte den vom Fonds geschuldeten Restbetrag auf 1 880 263 BFR(70). Der Fonds setzte den Betrag auf 1 667 815 BFR(71) fest mit der Begründung, daß bei der Ausbildung die vorausgesetzte Mindestdauer von 200 Stunden nicht eingehalten worden sei.
65. Auch hier wird durch kein Schriftstück belegt, daß eine Anhörung des betroffenen Mitgliedstaates stattgefunden hat, bevor die Kürzung der Zuschüsse beschlossen wurde(72).
66. Somit ist die Entscheidung vom 18. Oktober 1990, soweit sie die Vorhaben 85/0186/B6, 87/0295/B2 und 87/0896/B2 betrifft, wegen Verstosses gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 für nichtig zu erklären.
67. Im übrigen muß nach Ihrer Auffassung ° anders als eine Entscheidung der Kommission über die ursprünglichen Zuschussanträge °
"eine Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses die Gründe klar wiedergeben ..., die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen"(73).
68. Nach den vorgelegten Unterlagen wurden die Gründe für die bei den Vorhaben 87/0295/B2 und 87/0296/B2 vorgenommenen Kürzungen jedoch dem Mitgliedstaat und den betroffenen Kostenträgern nie mitgeteilt.
69. Folglich ist die Entscheidung vom 18. Oktober 1990 über diese beiden Vorhaben ebenfalls wegen fehlender Begründung nichtig.
70. Kommen wir nun auf das Vorhaben 85/0077/B4 zurück und prüfen wir, ob die vorgenommenen Kürzungen gerechtfertigt waren.
71. Der diesbezuegliche Zuschussantrag(74) wurde vom Fonds mit zwei Entscheidungen ° vom 19. Juni 1985 (7 337 241 BFR) und vom 23. Dezember 1985 (7 000 000 BFR) ° genehmigt(75). Die Zuschüsse der Gemeinschaft mussten sich nach Auffassung der Klägerin auf 13 758 080 BFR belaufen. Unter Berücksichtigung eines Vorschusses von 7 168 620 BFR hätte der Restbetrag 6 589 460 BFR ausmachen müssen.
72. Der Fonds ° der Ausgaben in Höhe von 5 144 154 BFR stillschweigend anerkannte(76) ° forderte von der Klägerin den zuviel gezahlten Betrag von 2 024 466 BFR mit folgender Begründung zurück: "Kürzung um die Personen, die keine Langzeitarbeitslosen sind"(77).
73. Die Kommission macht geltend, daß die Maßnahme nur Langzeitarbeitslose im Alter von mindestens 25 Jahren betreffen durfte, während die Klägerin behauptet, daß sich der Antrag auf die Ausbildung von Langzeitarbeitslosen beliebigen Alters bezogen habe.
74. Hier genügt die Feststellung, daß der von Sart-Tilman gestellte Zuschussantrag in Absatz 5 ausdrücklich vorsah: "Die Maßnahme betrifft Personen ab 25 Jahren", und daß das Feld für Jugendliche unter 25 Jahren nicht angekreuzt war(78).
75. Mithin hat der Fonds zu Recht ° und mit einer ausdrücklichen Begründung ° die Personen, die die Zulassungsbedingungen nicht erfuellten, also zwölf Praktikanten, von der Finanzierung ausgeschlossen(79).
76. Der hierzu von Sart-Tilman gestellte Antrag auf Nichtigerklärung ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
77. Ich schlage Ihnen demgemäß vor:
I. In der Rechtssache C-334/91
1) die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,
2) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
II. In der Rechtssache C-199/91
1) die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie abzielt auf
° Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 21 707 839 BFR,
° Nichtigerklärung der über das Vorhaben Nr. 84/3643/B6 getroffenen Entscheidung,
2) die Entscheidung über die Vorhaben Nr. 85/0186/B6, Nr. 87/0295/B2 und Nr. 87/0296/B2 für nichtig zu erklären,
3) die Klage im übrigen zurückzuweisen,
4) die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Französisch.
(1) ° Beschluß über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38).
(2) ° Verordnung zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1).
(3) ° Entscheidung über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 377, S. 1).
(4) ° Rechtssachen C-157/90, C-181/90 und C-189/90 (Slg. 1992, I-3525, I-3557, I-3573). Siehe insbesondere die Randnrn. 3 bis 21 meiner Schlussanträge.
(5) ° Artikel 124 Absatz 1 des Vertrages.
(6) ° Beschluß 83/516/EWG, Artikel 1 Absatz 2.
(7) ° Ebenda, Artikel 3 Absätze 1 und 2.
(8) ° Verordnung (EWG) Nr. 2950/83, Artikel 5 Absätze 1 und 2.
(9) ° Ebenda, Artikel 5 Absatz 4.
(10) ° Ebenda, Artikel 7.
(11) ° Ebenda, Artikel 6 Absatz 1.
(12) ° Ebenda, Artikel 6 Absatz 2.
(13) ° Anhang 2 der Klageschrift.
(14) ° Anhang 3.
(15) ° Anhang 7.
(16) ° Anhang 8.
(17) ° Anhang 9.
(18) ° Anhang 1.2.
(19) ° Anhänge 1.1 und 1.2.
(20) ° Anhang 12.
(21) ° Anhang 13.
(22) ° Die Schreiben des Fonds, mit denen derartige Entscheidungen übermittelt werden, sind gewöhnlich in diesem Wortlaut abgefasst. Vgl. Randnr. 43 meiner Schlussanträge vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen Infortec (C-157/90), Consorgan (C-181/90) und Cipeke (C-189/90), a. a. O.
(23) ° Vgl. Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, S. 2639, Randnrn. 8 und 9).
(24) ° Urteil in der Rechtssache 310/81 (Slg. 1981, 1341), das gemäß der Regelung von 1977 erlassen wurde.
(25) ° Randnr. 15.
(26) ° Die Zuschüsse des Fonds dürfen, von Ausnahmen abgesehen, die Höhe des Beitrags des betroffenen Mitgliedstaats nicht überschreiten (Artikel 5 des Beschlusses 83/516/EWG).
(27) ° Vgl. Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG, vgl. auch Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89 (Interhôtel, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 16).
(28) ° Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83.
(29) ° Vgl. Randnr. 13 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen Infortec, Consorgan und Cipeke, a. a. O.
(30) ° Vgl. Anhang des Beschlusses 83/516/EWG, Erklärung zu Artikel 5 Absatz 1.
(31) ° Vgl. Randnrn. 81 und 82 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen Infortec, Consorgan und Cipeke, a. a. O.
(32) ° Von mir angesprochenes Urteil Interhôtel, a. a. O., Randnr. 17, Hervorhebung nur hier.
(33) ° Vgl. z. B. das Auskunftsersuchen vom 20. November 1987 (Anhang 3) der Klagebeantwortung der Kommission), das sich nicht auf die Kürzung des Vorschusses bezieht.
(34) ° Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-200/89 (Slg. 1990, I-3669, Randnr. 7 der Schlussanträge).
(35) ° Hervorhebung nur hier.
(36) ° Die Genehmigung war für 27 381 BFR erteilt worden. Der beantragte Restbetrag belief sich auf 14 448 667 BFR, der berichtigte Restbetrag auf 1 833 588 BFR. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Vorschusses sollten 6 380 712 BFR an die Kommission zurückgezahlt werden (vgl. Schreiben der Kommission vom 6. November 1991, Anhang 1.2 der Klageschrift).
(37) ° Anlage II zur Klagebeantwortung.
(38) ° Anlage 13 zur Klageschrift.
(39) ° Die Frage des Gerichtshofes, ob sie gemäß unter den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 vorgesehenen Bedingungen angehört worden sei, hat die belgische Regierung nicht beantwortet.
(40) ° Urteil Interhotel, a. a. O., Randnr. 14.
(41) ° Die Anträge sind auf S. 2 der Klageschrift aufgelistet.
(42) ° Anlage zur Klagebeantwortung, Schriftstück Nr. 7.6.
(43) ° Ebenda, Schriftstück Nr. 7.7.
(44) ° Anlage zur Klageschrift, S. 104 und 25.
(45) ° Anlage zur Klageschrift, S. 20.
(46) ° Zuschussantrag, Anlage zur Klageschrift, S. 29.
(47) ° Genehmigungsentscheidung, der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 1.1.
(48) ° Anlage zur Klageschrift, S. 24.
(49) ° S. 8.
(50) ° Siehe Klageschrift, S. 7.
(51) ° Siehe z. B. Anlage 1 zur Gegenerwiderung der Kommission.
(52) ° Im übrigen wird in der Abrechnung vom 30. Oktober 1989 (der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 7.7) keineswegs dargetan, daß der Mitgliedstaat angehört wurde.
(53) ° Der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 7.1.
(54) ° Ebenda, Schriftstücke 3.9 und 7.2.
(55) ° Siehe Schreiben der Kommission vom 12. Januar 1987 und des belgischen Ministeriums vom 11. März 1987, die der Gegenerwiderung beigefügt sind (siehe auch Anlagen 3.6 und 3.7 zur Klagebeantwortung).
(56) ° Der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 2.1.
(57) ° Schreiben vom 25. September 1988, der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 2.2.
(58) ° Der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 2.4 und S. 111 der Anlage zur Klageschrift.
(59) ° Aktennotiz vom 6. November 1989, der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 2.5.
(60) ° S. 22 und 115 der Anlage zur Klageschrift. Angegebene Begründung: Die erhaltenen Antworten sind unzureichend. Zusätzliche Auskünfte am 23. September 1988 angefordert.
(61) ° S. 110 der Anlage der Klageschrift.
(62) ° Anlage zur Klageschrift, S. 53.
(63) ° Der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 5.
(64) ° Anlage 3 zur Erwiderung.
(65) ° Klageschrift, S. 2, und Anlage zur Klageschrift, S. 25.
(66) ° Das Schreiben des Fonds vom 30. Juni 1988 (der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 7.2) nimmt zu diesem Vorhaben nicht Stellung: Zu jenem Zeitpunkt war ihm der Zahlungsantrag noch nicht zugegangen.
(67) ° Anlage zur Klageschrift, S. 72.
(68) ° Der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 7.
(69) ° Siehe Anlage 4 zur Erwiderung.
(70) ° Klageschrift, S. 8, der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 6 und Anlage 2 zur Antwort der Kommission auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen.
(71) ° Anlage zur Klageschrift, S. 25.
(72) ° Das Schreiben des Fonds vom 30. Juni 1988 (der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 7.2) nimmt zu diesem Vorhaben nicht Stellung: Zu jenem Zeitpunkt war ihm der Zahlungsantrag noch nicht zugegangen.
(73) ° Randnr. 18 des Urteils vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache Cipeke, a. a. O.
(74) ° Anlage zur Klageschrift, S. 43, und der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 3.1.
(75) ° Siehe der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 3.4.
(76) ° Siehe der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 3.11.
(77) ° S. 21 der Anlage zur Klageschrift.
(78) ° Siehe vorstehende Fußnote 69.
(79) ° Siehe Aktennotiz vom 17. September 1991, der Klagebeantwortung beigefügtes Schriftstück 3.11.
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