Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour de cassation betrifft die Tragweite des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und einheimischen Arbeitnehmern, der niedergelegt ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1).
Die vorgelegte Frage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem belgischen Staat (Kläger im Ausgangsverfahren) und Frau Noushin Taghavi (Beklagte im Ausgangsverfahren) über den von ihr gestellten Antrag auf Zahlung belgischer Leistungen für Behinderte.
Hintergrund des Rechtsstreits
2. Frau Taghavi besitzt die iranische Staatsangehörigkeit. Seit dem 29. November 1971 wohnt sie in Belgien. Am 5. Oktober 1977 heiratete sie Filippo Iannino, einen italienischen Staatsangehörigen, der seit dem 12. Lebensalter in Belgien wohnt und dort auch erwerbstätig ist.
Frau Taghavi ist seit Januar 1983 gegenüber ihrem Ehemann unterhaltsberechtigt, der zumindest seit diesem Zeitpunkt dem belgischen System der sozialen Sicherheit unterliegt.
3. Am 14. November 1985 beantragte Frau Taghavi die Zahlung von Leistungen für Behinderte aufgrund des belgischen Gesetzes vom 27. Juni 1969(2). Gemäß Artikel 4 dieses Gesetzes steht ein Anspruch auf Beihilfe Behinderten zu, die:
"1. belgische Staatsangehörige sind und ihren Aufenthalt tatsächlich in Belgien haben. Der König kann nach seinem Ermessen Ausnahmen zu dieser Vorschrift vorsehen;
2. mindestens vierzehn Jahre alt sind;
3. höchstens 65 beziehungsweise 60 Jahre alt sind, je nach dem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt;
4. zu einer der angeführten Gruppen von Behinderten gehören und zu mindestens 30 % dauernd arbeitsunfähig sind;
5. deren Einkommen nicht die vom König festgelegten Grenzen überschreitet ..."
Der Antrag von Frau Taghavi wurde mit Verwaltungsentscheidung vom 21. April 1986 mit der Begründung zurückgewiesen, sie erfuelle nicht alle Voraussetzungen für die Gewähr von Geldleistungen, insbesondere nicht das Staatsangehörigkeitserfordernis.
4. Die Cour de travail Brüssel, bei der Berufung eingelegt wurde, entschied mit Urteil vom 8. Januar 1990, daß Frau Taghavi doch Anspruch auf die beantragte Leistung habe. Das Gericht berief sich dazu auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71, auf die im folgenden eingegangen wird. Gegen diese Entscheidung legte der belgische Staat beim vorlegenden Gericht, der Cour de cassation, ein Rechtsmittel ein; dieser beschloß mit Entscheidung vom 9. September 1991 dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:
Sind die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die einen eigenen, rechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Behinderte vorsehen, zugunsten eines Behinderten anzuwenden sind, der zwar nicht Angehöriger eines der Mitgliedstaaten ist und auch nicht geltend macht, Arbeitnehmer zu sein, der aber im Gebiet des Mitgliedstaats wohnt, der den genannten eigenen Anspruch vorsieht, und Ehegatte eines Arbeitnehmers ist, der den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt und Angehöriger eines der anderen Mitgliedstaaten ist?
Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71
5. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt zum persönlichen Geltungsbereich der Verordnung:
"Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene."
Personen, für die die Verordnung demgemäß gilt und die darüber hinaus im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnen, haben nach Artikel 3 grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung. Grundsätzlich haben sie "die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates".
6. Da Frau Taghavi die Ehefrau eines Arbeitnehmers ist, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und für den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall die belgischen Rechtsvorschriften) gelten, fällt sie prima facie in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71. Da sie darüber hinaus im belgischem Hoheitsgebiet wohnt, scheint sie auch die Tatbestandsvoraussetzungen von Artikel 3 der Verordnung zu erfuellen. Dies verleiht ihr jedoch noch nicht automatisch das Recht, unter denselben Voraussetzungen wie belgische Staatsangehörige Leistungen zu erhalten.
In diesem Zusammenhang ist nämlich zwischen persönlichen oder eigenen Ansprüchen und sogenannten "abgeleiteten" Ansprüchen, die in der Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers begründet sind, zu unterscheiden.
7. Im Urteil Kermaschek(3) entschied der Gerichtshof, daß Familienangehörige von Arbeitnehmern aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 nur abgeleitete Ansprüche geltend machen könnten:
"Deswegen erhebt sich die Frage, ob und inwieweit die Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 ... diesen Staatsangehörigen selbst gleichzustellen sind.
Nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 '[gilt] diese Verordnung ... für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten(4) gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene' .
Bereits die mit dem Wort 'sowie' angedeutete Gegenüberstellung zeigt, daß diese Bestimmung zwei deutlich unterschiedene Personengruppen behandelt: zum einen die Arbeitnehmer, zum anderen deren Familienangehörige und Hinterbliebene ... Während die zur ersten Gruppe gehörigen Personen Ansprüche auf Leistungen im Sinne der Verordnung aus eigenem Recht geltend machen können, stehen den zur zweiten Gruppe gehörigen Personen nur abgeleitete Rechte zu, die sie als Familienangehörige oder Hinterbliebene eines Arbeitnehmers erworben, also von einer zur ersten Gruppe gehörenden Person, abgeleitet haben."(5)
Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Familienangehöriger - unabhängig davon, ob er die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt - eines Wanderarbeitnehmers aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Arbeitslosen (abgeleiteter Anspruch), nicht jedoch aufgrund seiner Eigenschaft als arbeitsloser Familienangehöriger (persönlicher Anspruch) einen Anspruch aus der Verordnung Nr. 1408/71 hat:
"Die Familienangehörigen [arbeitsloser Wanderarbeitnehmer] haben nur auf diejenigen Leistungen Anspruch, die in diesen Rechtsvorschriften zugunsten der Familienangehörigen arbeitsloser Arbeitnehmer vorgesehen sind, wobei es in diesem Zusammenhang auf die Staatsangehörigkeit dieser Familienangehörigen nicht ankommt."
Daß bei der Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 auf diese Weise zwischen eigenen und abgeleiteten Ansprüchen zu unterscheiden ist, bestätigte der Gerichtshof später in den Urteilen Frascogna(6) (zu einer besonderen Altersbeihilfe), Deak(7) (zu einem Überbrückungsgeld für junge Arbeitslose) und Zaoui(8) (zu einer Ergänzungszulage für Rentenempfänger)(9).
8. Nach der Vorlagefrage ist der Anspruch auf Geldleistungen, den Behinderte gegenüber dem belgischen Staat geltend machen können, ein "eigener, rechtlich geschützter Anspruch". Daraus folgere ich, daß dieser Anspruch den Behinderten nicht in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Arbeitnehmers zukommt und daß es sich deshalb um einen eigenen Anspruch im gemeinschaftsrechtlichen Sinne des Begriffes handelt(10). In Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung kann sich Frau Taghavi also nicht auf die Verordnung Nr. 1408/71 berufen, um diesen Anspruch gegenüber dem belgischen Staat geltend zu machen.
Anwendung der Verordnung Nr. 1612/68
9. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Frage des vorlegenden Gerichts sich nur auf die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht, nicht aber auf die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(11). Um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof jedoch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berücksichtigen, die das innerstaatliche Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat(12). Im übrigen hat der Gerichtshof in der Vergangenheit mehrmals in Vorlageverfahren die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68 untersucht, obwohl das vorlegende Gericht nur auf die Verordnung Nr. 1408/71 Bezug nahm(13).
10. Auch in der vorliegenden Rechtssache ist es angezeigt, der Frage nachzugehen, ob Frau Taghavi sich auf die Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann. Die Parteien haben sich im übrigen dazu vor dem Gerichtshof geäussert. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmt, daß dem die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besitzenden Arbeitnehmer dieselben sozialen Vergünstigungen zustehen wie inländischen Arbeitnehmern. Im Urteil Lebon hat der Gerichtshof ausdrücklich bestätigt, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und inländischen Arbeitnehmern auch auf Vergünstigungen Anwendung findet, die den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers eingeräumt werden, und daß deshalb die Familienangehörigen sich mittelbar auf diesen Grundsatz berufen können(14).
11. Es steht ausser Zweifel, daß Leistungen für Behinderte in dem Sinne zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68 gehören, als sie soziale Vergünstigungen darstellen können, die einem die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmer zukommen. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst nämlich der Begriff "soziale Vergünstigungen" in Artikel 7 Absatz 2 "alle diejenigen [Vergünstigungen], die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im allgemeinen hauptsächlich wegen deren objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu fördern"(15). Darüber hinaus hat der Gerichtshof in der Entscheidung Inzirillo festgestellt, daß
"der sachliche Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 2 [der Verordnung Nr. 1612/68] in der Weise abzugrenzen [ist], daß er alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen umfasst - ob diese nun an den Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht -, so zum Beispiel auch eine Beihilfe für erwachsene Behinderte, die in einem Mitgliedstaat für dessen eigene Staatsangehörige aufgrund eines gesetzlichen Systems vorgesehen ist, das einen gesetzlich geschützten Anspruch auf die Beihilfe gewährt"(16).
12. Unter Berufung auf das Urteil Zaoui(17) bestreitet der belgische Staat jedoch, daß Frau Taghavi ebenfalls in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68 falle, da ihr Ehemann seit seinem zwölften Lebensjahr in Belgien wohne und somit das Recht auf Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft niemals ausgeuebt habe. In seinem Fall, so verstehe ich die Argumentation, könnten die Leistungen für Behinderte die Mobilität des betroffenen Arbeitnehmers nicht fördern. Dieser Ansicht kann ich nicht zustimmen.
Der Gerichtshof hat zwar entschieden, daß die Bestimmungen des Vertrages über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nicht auf Sachverhalte angewandt werden können, denen jeglicher Bezug zu irgendeinem der Tatbestände fehlt, die das Gemeinschaftsrecht regelt(18). Aus diesem Grund hat er es in den Entscheidungen Morson und Jhanjan(19), Zaoui(20) und Dzodzi(21) abgelehnt, die Verordnung Nr. 1612/68 auf Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, die sich auf Familienangehörige von Arbeitnehmern bezogen, die immer nur in dem Mitgliedstaats gearbeitet und/oder gewohnt hatten, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besassen(22). Der Gerichtshof begründete diese Entscheidungen nicht nur mit dem Wortlaut, sondern auch mit der Zielsetzung des Gemeinschaftsrechts. Die verweigerten Vergünstigungen können nämlich unter keinen Umständen zur "Beseitigung jeglicher Ungleichbehandlung zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind" (eigene Hervorhebung) beitragen(23).
Der Ehemann von Frau Taghavi arbeitet hingegen nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, noch wohnt er dort. Er ist ein italienischer Staatsangehöriger, der in Belgien wohnt und dort auch eine Berufstätigkeit ausübt. Im Gegensatz zu den Sachverhaltsgestaltungen der angeführten Entscheidungen weist also seine Lage sehr wohl Bezug zu Tatbeständen auf, die das Gemeinschaftsrecht regelt. Die Anwendung der Verordnung Nr. 1612/68 stimmt also völlig mit den Zielen des Gemeinschaftsrechts überein. Der Verordnung lässt sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß sie, wie der belgische Staat meint, nur auf Arbeitnehmer anwendbar wäre, die in mehr als einem Mitgliedstaat gearbeitet haben, und nicht auf Arbeitnehmer, die immer nur in einem einzigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige sie nicht sind, gearbeitet haben.
13. Mit der Kommission bin ich deshalb der Ansicht, daß die Sachverhaltsgestaltung des vorliegenden Falles sowohl in den sachlichen als auch in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68 fällt(24).
Wichtig ist jedoch, Tragweite und Auswirkungen des Verbots der Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern genau abzugrenzen. Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 bedeutet dieses Verbot, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die gleichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießen muß. Ebenso muß der Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, die gleichen Vergünstigungen genießen wie die Familienangehörigen eines inländischen Arbeitnehmers, wie der Gerichtshof in den Urteilen Cristini(25), Frascogna(26) und Bernini(27) festgestellt hat.
In diesem Rahmen hat der Gerichtshof der belgischen Regierung die folgende ergänzende Frage gestellt:
Steht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EWG besitzt, im übrigen aber alle Voraussetzungen des Artikels 4 des Gesetzes von 1969 erfuellt, ein Leistungsanspruch allein aufgrund dessen zu, daß ihr Ehegatte die belgische Staatsangehörigkeit besitzt?
Die belgische Regierung hat diese Frage am 26. Mai 1992 verneint.
14. Da das belgische Gesetz vom 27. Juni 1969 dem nicht einem EWG-Mitgliedstaat angehörigen Ehegatten eines inländischen Arbeitnehmers somit keine Behindertenbeihilfe gewährt, stellt sich die Frage, ob dies nicht einen ausreichenden Grund dafür darstellt, die Leistung einer solchen Beihilfe auch gegenüber Frau Taghavi zu verweigern, die Ehefrau eines Wanderarbeitnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat ist und selbst nicht Staatsangehöriger eines EWG-Mitgliedstaats ist. Abstrakter formuliert lautet diese Frage: Folgt aus dem in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 enthaltenen Diskriminierungsverbot, daß soziale Vergünstigungen, die Familienangehörigen eines inländischen Arbeitnehmers wegen ihrer Staatsangehörigkeit verweigert werden, aus demselben Grund auch den Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten verweigert werden dürfen?
15. Im Urteil Deak vom 20. Juni 1985, a. a. O., hat der Gerichtshof diese Frage verneint.
In der Rechtssache Deak ging es darum, daß die belgischen Behörden es ablehnten, Überbrückungsgeld für jugendliche Arbeitnehmer an Herrn Deak zu bezahlen, einen ungarischen Staatsangehörigen, der in Belgien bei seiner Mutter wohnte, einer Wanderarbeitnehmerin mit italienischer Staatsangehörigkeit. Die Weigerung, Herrn Deak Überbrückungsgeld zu gewähren, stützte sich auf dessen ungarische Staatsangehörigkeit. Die betreffende gesetzliche Regelung Belgiens bestimmte nämlich, daß solche Leistungen an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose nur "innerhalb der Grenzen eines völkerrechtlichen Übereinkommens" gewährt werden dürften. Da Belgien und Ungarn insoweit kein Übereinkommen geschlossen hatten, sollten auch Kinder belgischer Staatsangehöriger, die die ungarische Staatsangehörigkeit besassen, keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld geltend machen können. Der Gerichtshof stellte jedoch fest:
"Somit ist ein Mitgliedstaat nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht berechtigt, den Kindern eines die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers, denen dieser Unterhalt gewährt, Leistungen, die in seinen Rechtsvorschriften zugunsten junger Arbeitsloser vorgesehen sind, deshalb zu verweigern, weil sie Ausländer sind. [Randnr. 24]
Das gilt auch dann, wenn das Kind wie in dem vom vorlegenden Gericht dargelegten Fall nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, sondern eines Drittstaats ist. [Randnr. 25]
Tatsächlich ist, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, der Gleichbehandlungsgrundsatz, der nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 für die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmer und mittelbar für ihre Familienangehörigen gilt, ungeachtet der Staatsangehörigkeit dieser Familienangehörigen anwendbar. Dies wird ausdrücklich durch den Wortlaut des Artikels 11 dieser Verordnung bestätigt, nach dem der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, 'selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen' , das Recht haben, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben." [Randnr. 26]
Von besonderer Bedeutung ist die Begründung, die der Gerichtshof für seine Ansicht gegeben hat, daß die Leistung von Überbrückungsgeld an Kinder von Wanderarbeitnehmern an keinerlei Staatsangehörigkeitsvoraussetzung gebunden werden darf:
"Andernfalls sähe sich nämlich der Arbeitnehmer, der seinen Kindern den Bezug der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung junger Arbeitsloser vorgesehenen Leistungen sichern möchte, veranlasst, nicht in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er Wohnung genommen und eine Beschäftigung gefunden hat, wenn dieser Staat seinen Kindern aufgrund ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit die Gewährung dieser Leistungen verweigern könnte. Dieses Ergebnis widerspräche, wie in dem Urteil [Inzirillo] ausgeführt wird, dem mit dem Grundsatz der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verfolgten Ziel ..." [Randnr. 23]
16. Die im Urteil Deak formulierte Ansicht, die sich auf den Grundsatz der Freizuegigkeit stützt, geht meines Erachtens weiter, als es das eigentliche Diskriminierungsverbot, wie es vorstehend dargestellt wurde (Nr. 13), verlangt. Dennoch zwingt sie mich dazu, mich der Kommission anzuschließen und zu der Schlußfolgerung zu kommen, daß sich Frau Taghavi beim gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung auf die Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, um vom belgischen Staat eine Beihilfe für Behinderte zu erhalten(28). Wenn man nämlich zuließe, daß der belgische Staat Frau Taghavi die Gewährung von Behindertenbeihilfe aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit verweigert, könnte sich ihr Ehegatte veranlasst sehen - wie in der Entscheidung Deak formuliert -, "nicht in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er Wohnung genommen und eine Beschäftigung gefunden hat".
Ergebnis
17. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
1) Ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, kann sich nicht auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berufen, um in einem anderen Mitgliedstaat eine Beihilfe für Behinderte zu erhalten, wenn in diesem Mitgliedstaat Behinderte nur einen eigenen Anspruch auf diese Beihilfe geltend machen können.
2) Es verstösst gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, wenn ein Mitgliedstaat einem nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft besitzenden Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat die Gewährung von Behindertenbeihilfe verweigert, weil der Ehegatte ausländischer Staatsangehöriger ist.
(*) Originalsprache: Niederländisch.
(1) - In der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. 1983, L 230, S. 6).
(2) - Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Beihilfen für Behinderte (Moniteur belge vom 15.7.1969, S. 6935).
(3) - Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669).
(4) - Ein Teil des Wortlauts dieser Randnummer fehlt in der niederländischen Fassung der Sammlung, ist jedoch in der französischen und deutschen Fassung enthalten. In dieser Rechtssache war Deutsch die Verfahrenssprache.
(5) - Urteil Kermaschek, Randnrn. 5 bis 7.
(6) - Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 157/84 (Slg. 1985, 1739, Randnr. 5).
(7) - Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 94/84 (Slg. 1985, 1873, Randnr. 10 bis 16).
(8) - Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87 (Slg. 1987, 5511).
(9) - Siehe auch meine Schlussanträge im Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, 208).
(10) - In Artikel 4 des Gesetzes von 1969 sind zwar Voraussetzungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnort festgelegt, nicht aber in bezug auf die Verwandtschaft.
(11) - ABl. L 257, S. 2. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 312/76 vom 9. Februar 1976 (ABl. L 39, S. 2) erfolgten Änderungen der Verordnung Nr. 1612/68 sind für den vorliegenden Fall unerheblich.
(12) - Urteile vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85 (Tissier, Slg. 1986, 1207) und vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89 (SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8); vgl. auch die folgende Fußnote.
(13) - Dies war insbesondere der Fall im Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83 (Höckx, Slg. 1985, 973) und in den genannten Urteilen Frascogna und Deak.
(14) - Urteil vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 316/85 (Slg. 1987, 2811, Randnrn. 11 und 12).
(15) - Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78 (Even, Slg. 1979, 2019, Randnr. 22); Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81 (Reina, Slg. 1982, 33, Randnr. 12); Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 261/83 (Castelli, Slg. 1984, 3199, Randnr. 11); Urteil Höckx, a. a. O., Randnr. 20; Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 122/84 (Scrivner, Slg. 1985, 1027, Randnr. 24); Urteil Frascogna, a. a. O., Randnr. 20; Urteil Deak, a. a. O., Randnr. 20; Urteil vom 17. April 1986 in der Rechtssache 59/85 (Reed, Slg. 1986, 1283, Randnr. 26); Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 21).
(16) - Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76 (Inzirillo, Slg. 1976, 2057, Randnr. 21).
(17) - Urteil Zaoui, a. a. O., Randnr. 15 und 16.
(18) - Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78 (Saunders, Slg. 1979, 1129, Randnr. 11); Urteil vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83 (Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 15); Urteil vom 23. Januar 1986 in der Rechtssache 298/84 (Iorio, Slg. 1986, 247). Vgl. auch die folgenden drei Fußnoten.
(19) - Urteil vom 27. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 35/82 und 36/82 (Slg. 1982, 3723, Randnr. 15 bis 17).
(20) - Randnrn. 15 und 16.
(21) - Urteil vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Slg. 1990, 3763, Randnrn. 23 bis 28).
(22) - Vgl. auch meine Schlussanträge vom 6. Mai 1992 in der noch anhängigen Rechtssache C-78/91, Rose Hughes.
(23) - Urteil Even, a. a. O., Randnr. 21.
(24) - Die örtliche Anwendbarkeit wird zu Recht nicht bestritten.
(25) - Urteil vom 30. September 1975 in der Rechtssache 32/75 (Slg. 1975, 1085, Randnrn. 14 und 15). Der Gerichtshof entschied dort: Haben die Witwe und die minderjährigen Kinder eines Inländers Anspruch auf diese Karte [für Fahrpreisermässigungen der Eisenbahn], falls der Vater deren Erteilung vor seinem Tode beantragt hatte, dann darf es keinen Unterschied machen, daß der verstorbene Vater ein Wanderarbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat war.
(26) - In Randnr. 24 wird ausgeführt, daß die den Familienangehörigen aufsteigender Linie von Arbeitnehmern aus einem anderen Mitgliedstaat auferlegte Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewohnt zu haben, eine diskriminierende Behandlung dar[stellt], die gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verstösst, wenn sie nicht auch den Familienangehörigen aufsteigender Linie inländischer Arbeitnehmer auferlegt wird .
(27) - Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90 (Slg. 1992, 1071, Randnr. 29). Der Gerichtshof stellte dort fest, daß das Kind eines Wanderarbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat eine Studienfinanzierung unter denselben Voraussetzungen wie Kinder einheimischer Arbeitnehmer jedenfalls dann erhalten kann, wenn der Wanderarbeitnehmer gegenüber seinem Kind noch unterhaltspflichtig sei.
(28) - Vgl. Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85 (Gül, Slg. 1986, 1573), in dem der Gerichtshof in bezug auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 auf seine im Urteil Deak geäusserte Ansicht zu rekurrieren scheint.
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