Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Im Rahmen einer vom belgischen Staat gegen die Firma NV Suiker Export (Beklagte) eingereichten Klage hat die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 in dem Sinne auszulegen, daß eine Einfuhrabschöpfung selbst dann geschuldet wird, wenn die zollbaren Waren unstreitig inländischen Ursprungs sind und gestohlen wurden, während sie im Hinblick auf den Empfang von Ausfuhrerstattungen als T-1-Waren zur Ausfuhr in Drittländer abgefertigt wurden, sofern die Wirtschaftsteilnehmer, von denen die Einfuhrabschöpfung verlangt wird, die zuvor erhaltenen Ausfuhrerstattungen bereits zurückgezahlt haben?(1)
Wegen des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und der Klagegründe, die die Parteien in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geltend gemacht haben, verweise ich auf den Bericht des Berichterstatters.
Mir scheint offensichtlich, daß für Waren mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, die nicht ausgeführt wurden, keine Einfuhrabschöpfung geschuldet wird. Um dieses Ergebnis zu stützen, genügt es, wie dies die Beklagte des Ausgangsverfahrens getan hat, darauf hinzuweisen, daß die Einfuhrabschöpfungsregelung auf die Einfuhr von Waren aus dritten Ländern Anwendung findet und zum Ziel hat, den Unterschied zwischen den auf dem Weltmarkt niedrigeren Preisen und den Preisen der Gemeinschaft auszugleichen(2).
Wie von der Kommission geltend gemacht, bleibt diese meines Erachtens gebotene Auslegung vom Umstand unberührt, daß die Waren, für die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren(3) "die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten zur Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern ... erfuellt worden sind" im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden müssen, d. h. wie Waren, die ihren Ursprung nicht in den Mitgliedstaaten haben und nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, Gegenstand einer Versandanmeldung T1 sind(4) . Auch kann dem Umstand keine Bedeutung zukommen, daß die inländische Zollverwaltung im Rahmen des der Berichtigung dienenden Zollverfahrens und aus rein zolltechnischen Gründen verlangt hat, daß die in Frage stehende Ware zur Einfuhr angemeldet und in den freien Verkehr überführt wird.
Antrag
Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefrage zu antworten:
Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 ist dahin auszulegen, daß eine Einfuhrabschöpfung nicht geschuldet wird für Waren inländischen Ursprungs, die gestohlen wurden, während sie im Hinblick auf den Empfang von Erstattungen als T-1-Waren zur Ausfuhr in Drittländer abgefertigt wurden, sofern die zuvor für diese Ausfuhr empfangenen Erstattungen bereits zurückgezahlt worden sind.
(*) Originalsprache: Dänisch.
(1) - In ihren Erklärungen hat die Kommission darauf hingewiesen, daß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates durch eine identische Vorschrift, nämlich Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 (ABl. L 177, S. 4) ersetzt worden sei; sie ist der Ansicht, die Vorlagefrage beziehe sich auf die Auslegung dieser Bestimmung, da sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebe, daß die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Schreiben vom 19. Juni 1986 zur Zahlung einer Einfuhrabschöpfung verpflichtet worden sei. Aus den vom Kläger des Ausgangsverfahrens eingereichten Erklärungen ergibt sich jedoch, daß die in Frage stehende Ware am 7. November 1978 als gestohlen gemeldet worden ist und die daraufhin ausgestellte Einfuhranmeldung auf den 9. Januar 1979 datiert ist. Dieses Datum ist als entscheidend anzusehen, und es besteht deshalb kein Grund, die Vorlagefrage umzuformulieren.
(2) - Vgl. dazu die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3330/74, die wie folgt lautet:
Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Zucker in der Gemeinschaft erfordert neben einer einheitlichen Preisregelung die Einführung einer gemeinsamen Handelsregelung an den Aussengrenzen der Gemeinschaft. Neben dem Interventionssystem trägt eine Handelsregelung mit einem Abschöpfungssystem bei der Einfuhr und einem Erstattungssystem bei der Ausfuhr gleichfalls dazu bei, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren, indem sie insbesondere vermeidet, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Es empfiehlt sich daher, die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr aus dritten Ländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vorzusehen, die beide den Unterschied zwischen den ausserhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen sollen, falls die Weltmarktpreise unter den Preisen der Gemeinschaft liegen.
(3) - ABl. 1977, L 38, S. 1.
(4) - Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 bestimmt u. a.:
(2) Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren werden befördert:
a) ...
b) Waren, die zwar die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfuellen, für die jedoch die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten zur Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erfuellt worden sind,
c) ... .
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b wurde eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2719/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. 1972, L 291, S. 24). Die Verordnung Nr. 542/69 wurde später durch die Verordnung Nr. 222/77 ersetzt. Die in Frage stehenden Waren unterfielen zuvor den Vorschriften des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2719/72 ergibt sich, daß diese Vorschrift [a]us verwaltungstechnischen Gründen und zur Vermeidung von betrügerischen Praktiken eingeführt wurde.
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