SITZUNGSBERICHT
in der Rechtssache C-4/91 ( *1 )
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Nationaler rechtlicher Rahmen
Artikel 5 des französischen Gesetzes Nr. 83-634 vom 13. Juli 1983 über die Rechte und Pflichten der Beamten (allgemeines Statut der Beamten des Staates und der Gebietskörperschaften, JORF vom 14. Juli 1983, S. 2174) bestimmt:
„Niemand kann Beamter sein,
1) —
wenn er nicht die französische Staatsangehörigkeit besitzt.“
2. Ausgangsrechtsstreit und Vorabentschei-dungsfrage
Frau Annegret Bleis, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist Inhaberin einer Licence en sciences humaines (Studienabschlußzeugnis für das Fach Humanwissenschaften) der Faculté Paris-X, Nanterre. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1988 beantragte sie beim französischen Bildungsministerium ihre Zulassung zu dem externen Auswahlverfahren für das Certificat d'aptitude au professorat de l'enseignement du second degré (CAPES) (Befähigungsnachweis für das Lehramt an höheren Schulen) im Fach Deutsch.
Am 3. November 1988 antwortete ihr der stellvertretende Direktor für Personaleinstellung dieses Ministeriums, daß sie an dem Auswahlverfahren wegen ihrer Staatsangehörigkeit nicht teilnehmen könne.
Am 30. Dezember 1988 legte Frau Bleis gegen diese Entscheidung beim Ministre d'Etat, Minister für Bildung, Jugend und Sport, Beschwerde ein.
Nach mehr als vier Monate andauerndem Schweigen des Ministre d'Etat auf ihre Beschwerde beschloß Frau Bleis, beim Tribunal administratif Paris Klage zu erheben auf Aufhebung der sich aus diesem Schweigen ergebenden stillschweigenden Zurückweisung ihrer Beschwerde.
Das Tribunal administratif Paris (Sechste Abteilung, Erste Kammer) hat die Entscheidung mit Urteil vom 4. Dezember 1990 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Stellt die Beschäftigung als Lehrkraft mit Befähigungsnachweis für das höhere Lehramt an öffentlichen französischen Schulen eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag dar?“
3. Verfahren vor dem Gerichtshof
Das Vorlageurteil des Tribunal administratif Paris ist am 9. Januar 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht: die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin Sylvie Deniniolle, Paris, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jean-Claude Séché, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, und die Französische Republik, vertreten durch Edwige Belliard und Claude Chavance, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Frau Bleis macht geltend, die französischen Rechtsvorschriften bewirkten in bezug auf den Zugang zum höheren Lehramt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, was gegen Artikel 48 EWG-Vertrag verstoße.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845, vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1725, vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121; vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Mué u. a., Slg. 1989, 1591) ergebe sich, daß zur Einstufung einer Beschäftigung als Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung die Natur der mit ihr verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu berücksichtigen sei.
Die Politik der Kommission zugunsten einer größeren Mobilität der Arbeitnehmer, wie sie in ihrer Mitteilung „Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Zugang zur Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedstaaten — Aktion der Kommission auf dem Gebiet der Anwendung von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag“ (ABl. C 71 vom 18. März 1988, S. 2) niedergelegt sei, beziehe sich — ebenso wie die Erasmus-Programme — auch auf den Unterricht an staatlichen Bildungseinrichtungen als einen der vorrangigen Schwerpunkte.
Da die fragliche Beschäftigung mit keiner Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sei und auch keinerlei Verantwortung für die Wahrung allgemeiner Belange des Staates umfasse, werde dem Gerichtshof folgende Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage vorgeschlagen:
„Die Beschäftigung von Lehrkräften mit Befähigungsnachweis für das höhere Lehramt an öffentlichen französischen Schulen ist keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag.“
Die Kommission macht geltend, die streitige Maßnahme verstoße gegen Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag. Handele es sich speziell um Lehrer, so sei nicht streitig, daß sie wie andere Beamte „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 48 seien, denen somit die in dieser Vorschrift vorgesehene Freizügigkeit zugute komme (Urteil vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, a. a. O., Randnr. 20).
Der Gerichtshof habe in dieser Hinsicht in einer Reihe von Urteilen zu Artikel 48 Absatz 4 mehrere Grundprinzipien aufgestellt: Da es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handele, sei diese Bestimmung eng auszulegen. Der Begriff „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ sei ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, und der Zugang zur Beschäftigung dürfe nur für bestimmte Tätigkeiten der Verwaltung ausgeschlossen werden. Nach dem Urteil vom 17. Dezember 1980 (Kommission/Belgien, a. a. O., Randnr. 10) fielen unter Artikel 48 Absatz 4 nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich brächten, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet seien. Die Beschäftigung auf derartigen Stellen setze nämlich ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraus, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde lägen.
Demnach fielen die Lehrerstellen nicht unter diese Bestimmung, wie der Gerichtshof zweimal entschieden habe (Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, a. a. O., und vom 30. Mai 1989, Mué u. a., a. a. O., Randnr. 7).
Die französischen Rechtsvorschriften stünden der Beschäftigung von Ausländern als Nichtbeamten nicht entgegen, setzten jedoch für ihre Einstellung als Beamte die französische Staatsangehörigkeit voraus. Der Gerichtshof habe bereits Gelegenheit gehabt, sich in bezug auf Planstellen für Krankenpfleger und -Schwestern an öffentlichen Krankenhäusern zur Unterscheidung zwischen Beamten und vertraglich Beschäftigten innerhalb der französischen Verwaltung beim Zugang zur Beschäftigung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu äußern (Urteil vom 3. Juni 1986, Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 16). Die Antwort des Gerichtshofes zur Tragweite von Artikel 48 Absatz 4 sei auf Lehrerstellen wie die, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe, übertragbar.
Die Kommission verweist schließlich darauf, daß sie in ihrer Mitteilung über den Zugang zur Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung die Ansicht vertreten habe, daß folgende spezifische Dienste des Staates und der gleichzustellenden Körperschaften des öffentlichen Rechts unter die in Artikel 48 Absatz 4 niedergelegte Ausnahme fielen: die Streitkräfte, die Polizei und sonstige Ordnungskräfte, die Rechtspflege, die Steuerverwaltung und der diplomatische Dienst. Sie habe das Unterrichtswesen nicht in diese Liste aufgenommen.
Demzufolge müsse die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage wie folgt lauten:
„Die Beschäftigung einer Lehrkraft mit Befähigungsnachweis für das höhere Lehramt an öffentlichen französischen Schulen stellt keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag dar.“
Die französische Regierung stellt nicht in Abrede, daß die fraglichen Rechtsvorschriften gegen Artikel 48 EWG-Vertrag verstießen. Sie legt Wert darauf, dem Gerichtshof mitzuteilen, daß das französische Bildungsministerium gegen das Vorlageurteil des Tribunal administratif Paris Rechtsmittel beim Conseil d'Etat eingelegt habe.
Die französische Regierung trägt außerdem vor, daß der französische Ministerrat soeben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 83-634 vom 13. Juli 1983 verabschiedet habe, der den französischen öffentlichen Dienst, ob es sich nun um Beamte des Staates oder der anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften handele, für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hinsichtlich solcher Stellen öffne, deren Aufgaben keine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse des Staates oder der anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften mit sich brächten. Der Text werde dem Parlament in seiner Frühjahrssitzungsperiode vorgelegt. Nach diesem Gesetz sei die Lehrerschaft für die Gemeinschaftsangehörigen zugänglich.
J. C. Moitinho de Almeida
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
27. November 1991 ( *1 )
In der Rechtssache C-4/91
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Paris in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Annegret Bleis
gegen
Ministère de l'Éducation nationale
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Grévisse, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und M. Zuleeg,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
—
der Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin Sylvie Deniniolle, Paris,
—
der Französischen Republik, vertreten durch Edwige Belliard, Directeur adjoint für Rechtsfragen im Außenministerium, und durch Claude Chavance, Attaché principal für zentrale Verwaltung im selben Ministerium, als Bevollmächtigte,
—
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Jean-Claude Séché als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der französischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 26. September 1991,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Oktober 1991,
folgendes
Urteil
1
Das Tribunal administratif Paris hat mit Urteil vom 14. Dezember 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der deutschen Staatsangehörigen Annegret Bleis und dem französischen Bildungsministerium (Ministère de l'Education nationale). Frau Bleis beantragte die Zulassung zum externen Auswahlverfahren für das Certificat d'aptitude au professorat de l'enseignement du second degré (Befähigungsnachweis für das Lehramt an höheren Schulen) im Fach Deutsch. Ihr Antrag wurde vom stellvertretenden Direktor für Personaleinstellung des Bildungsministeriums wegen ihrer Staatsangehörigkeit abgelehnt. Hiergegen legte sie Beschwerde beim Bildungsminister ein. Nachdem sich dieser über vier Monate lang nicht geäußert hatte, erhob Frau Bleis beim Tribunal administratif Paris Klage auf Aufhebung der sich aus diesem Schweigen ergebenden stillschweigenden Zurückweisung ihrer Beschwerde.
3
Das Tribunal administratif Paris ist der Ansicht, daß die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung, von der Auslegung des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag abhänge. Es hat daher seine Entscheidung ausgesetzt, bis der Gerichtshof eine Vorabentscheidung darüber erlassen hat, ob die Beschäftigung als Lehrkraft mit Befähigungsnachweis für das höhere Lehramt an öffentlichen französischen Schulen eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.
4
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5
Mit der Vorabentscheidungsfrage begehrt das vorlegende Gericht im wesentlichen Aufschluß darüber, ob die Beschäftigung als Lehrkraft für das höhere Lehramt eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag darstellt.
6
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. Urteile vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 10, vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1982, 1845, Randnr. 7, und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Sig. 1987, 2625, Randnr. 9) sind unter der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Absatz 4 des Artikels 48, die vom Geltungsbereich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausgenommen ist, diejenigen Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen. Ausgenommen sind nur die Stellen, die in Anbetracht der mit ihnen verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten die Merkmale der spezifischen Tätigkeiten der Verwaltung auf den genannten Gebieten aufweisen können.
7
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind diese sehr strengen Voraussetzungen im Falle von Studienreferendaren (Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 28) und von Fremdsprachenlektoren (Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591, Randnr. 9) nicht erfüllt. Ebenso verhält es sich bei der Beschäftigung als Lehrkraft für das höhere Lehramt.
8
Daher ist auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu antworten, daß die Beschäftigung als Lehrkraft für das höhere Lehramt keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag darstellt.
Kosten
9
Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal administratif Paris mit Urteil vom 4. Dezember 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Beschäftigung als Lehrkraft für das höhere Lehramt stellt keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag dar.
Grévisse
Moitinho de Almeida
Zuleeg
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 1991.
Der Kanzler
J.-G. Giraud
Der Präsident der Dritten Kammer
F. Grévisse
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
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